Urteil vom Landgericht Krefeld - 5 O 51/09
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 380.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.110,97 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundbesitzes B Lstraße 000 in Krefeld, zu dem ein besonders gestalteter und stilisierter Garten mit Buchsbaumornamenten, Kugeln und Kegeln gehört. Der Garten wurde im Jahre 1996 von dem Beklagten, einem Garten- und Landschaftsbauer, für den Vater des Klägers angelegt. Nach der Anlage des Gartens war der Beklagte zunächst nur noch einige Male pflegerisch tätig, zuletzt im Jahre 2002. In der zweiten Hälfte des Jahres 2007 erhielt er zunächst den Auftrag, einige Gehölze in dem Garten zurückzuschneiden. Sodann beauftragte er den Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit einer Untersuchung der Buchsbaumpflanzen auf Schaderreger. Der Mitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes U-B entnahm Pflanzenproben und ließ sie in der diagnostischen Abteilung des Pflanzenschutzdienstes auf Schaderreger untersuchen. Das Labor stellte einen starken Befall mit Kommaschildläusen fest, sowie, dass keine primären pilzlichen Schaderreger vorhanden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Untersuchungsbefund vom 20.11.2007 (Anlage B 10, Blatt 82 der Akte) Bezug genommen.
3Im Frühjahr 2008 führte der Beklagte Düngemaßnahmen in dem Garten aus. Insgesamt verwendete er 30 Sack Dünger á 25 Kilogramm. Er düngte in der Zeit zwischen dem 07. und 16.04.2008 mit dem Langzeitdünger N Q OL. Am 22.04.2008 spritzte er die Buchspflanzen außerdem mit dem Fungizid P von T. Am 24.04.2008 zeigten sich an den Buchsbaumpflanzen erste Schäden. In der nachfolgenden Zeit weiteten sich die Schäden massiv aus, die Buchsbaumpflanzen wurden in großen Teilen braun, ebenso zeigten sich Schäden teilweise auch an anderen Pflanzen in dem Garten. Der Vater des Klägers machte dem Landschaftsarchitekten K, der den Garten kannte und für ihn als Sachverständiger bereits im Jahre 2000 ein Gutachten erstattet hatte, von den Schäden Mitteilung. Auf Vorschlag der Klägerseite beauftragte die Streitverkündete, der Haftpflichtversicherer des Beklagten, sodann im Mai 2008 den Sachverständigen K mit der Begutachtung der Schäden. Dieser zog die Sachverständige U-D als Fachfrau für Pflanzenernährung und verwandte Bereiche hinzu und führte mit ihr am 14.05.2008 eine Besichtigung der Gartenanlage durch. Diese beiden Sachverständigen erstellten ihre als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Gutachten vom 30.06. und 21.08.2008, auf welche Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 08.09.2008 forderte der Kläger den Beklagten durch seine Prozessbevollmächtigten auf, Schadensersatz in Höhe von 401.000,00 € zu leisten. Mit Abtretungsvereinbarung vom 30.08.2008 traten die Eltern des Klägers diesem ihre Ansprüche gegen den Beklagten ab (Blatt 115 der Akte) und der Kläger leitete das Mahnverfahren gegen den Beklagten ein.
4Der Kläger trägt vor, sein Vater habe mit dem Beklagten vereinbart, dieser solle den von ihm vorgeschlagenen Dünger N Q OL zunächst an einigen ausgewählten Positionen vorsichtig zur Erprobung einsetzen und der endgültige Auftrag zur flächendeckenden Düngung habe erst bei vorteilhaftem Fortschritt erteilt werden sollen. Entgegen diesen Vereinbarungen habe der Beklagte die gesamten Buchsflächen gedüngt. Die Düngemaßnahme sei ferner unsachgemäß gewesen, weil der Beklagte den Dünger entgegen den Herstellervorgaben im Übermaß verwendet habe. Schadensverstärkend sei hinzugekommen, dass der Beklagte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Pilzmittel P gespritzt habe, ebenso die nachfolgende Überwässerung der Anlage durch mehrtägiges Ausspülen.
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an ihn 401.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.110,97 € zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte trägt vor, eine Erprobung des Düngers an ausgewählten Positionen sei zeitlich gar nicht mehr möglich gewesen. Er habe im Vorfeld der Gartenbehandlung Düngeversuche in dem Gärtnereibetrieb U mit erheblichen Düngerüberkonzentrationen durchgeführt, um die Reaktionen der Buxuspflanzen abzuschätzen. Die von ihm durchgeführte Düngemaßnahme sei weder unsachgemäß, noch schadensursächlich gewesen. Es kämen verschiedene Ursachen in Betracht, wie die bestehende Vorschädigung des Gartens sowie ein atypischer, für ihn nicht vorhersehbarer Witterungsverlauf. Außerdem sei vorstellbar, dass der Dünger auf dem aufgebrachten Marmorkiesgestein toxisch reagiert habe. Ursächlich könne ferner gewesen sein, dass die eine von ihm verwendete Düngercharge kontaminiert gewesen sei. Was die von ihm aufgebrachte Düngemenge angehe, sei das Gutachten des Sachverständigen U-D unrichtig, weil etwa die Hälfte des Düngers auf die sonstigen nicht blührelevanten Pflanzen im Garten des Klägers aufgebracht worden sei. Außerdem sei entgegen der Annahmen der Sachverständigen keine Düngelanze verwandt worden, sondern der Dünger mit der Hand aufgebracht worden, weil ein Durchführen der Lanze durch die Hecke nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe es zudem entgegen der Empfehlung des Beklagten unterlassen, den Garten nach Auftreten der ersten Schäden über das Wochenende vom 25. bis 27.04. permanent zu wässern. Der von dem Sachverständigen K ermittelte Schadensbetrag sei übersetzt. Ferner falle dem Kläger ein Mitverschulden zur Last, nicht nur wegen der bestehenden Vorschädigung des Gartens, sondern auch wegen der unterlassenen fachgemäßen Pflege nach Eintritt des Schadens.
10Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 19.02.2010 (Blatt 262 der Akte), vom 19.04.2011 (Blatt 479 der Akte), vom 13.10.2011 (Blatt 595 der Akte) und vom 04.10.2012 (Blatt 827 der Akte) sowie durch Einholung von Sachverständigengutachten der Sachverständigen T und C sowie durch Vernehmung der sachverständigen Zeugen K und U-D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T vom 12.10.2010 sowie die Terminprotokolle über seine mündliche Anhörung vom 10.03.2011 (Blatt 448 der Akte) und vom 05.07.2012 (Blatt 760 der Akte), das schriftliche Gutachten der Sachverständigen C vom 29.04.2013 (Blatt 888 ff. der Akte) und das Sitzungsprotokoll über ihre mündliche Anhörung vom 17.10.2013 (Blatt 926 ff. der Akte) sowie auf das Terminprotokoll vom 21.06.2011 (Blatt 492 ff. der Akte) über die Vernehmung der Zeugen K und U-D verwiesen.
11Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.
14Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 611 BGB Schadensersatz zu.
15Der Kläger ist aktivlegitimiert. Offen bleiben kann dabei zunächst, ob der Vertrag über die Gartenpflegearbeiten zwischen den Parteien zustande gekommen ist, oder aber ob Vertragspartner des Beklagten der Vater des Klägers war, der mit ihm die entscheidenden Gespräche geführt hat, wovon aus Sicht des Gerichts wohl auszugehen sein dürfte. Denn jedenfalls hat der Vater des Klägers diesem seine Ansprüche abgetreten, so dass der Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers nach Vorlage der Abtretungsvereinbarung auch nicht mehr bestritten hat.
16Der Auftrag des Beklagten bestand darin, die Pflanzen zur Vitalisierung zu düngen und vorbeugend ein Pilzmittel zu spritzen. Dieser Vertrag über eine entgeltliche Arbeitsleistung ist als Dienst – und nicht als Werkvertrag + einzuordnen, weil der Gärtner ähnlich wie ein Arzt den Erfolg seiner Behandlung nur zum Teil beeinflussen kann.
17Seine Pflichten aus dem Dienstvertrag hat der Beklagte durch die als fehlerhaft zu bewertende Düngemaßnahme verletzt und dadurch schuldhaft die entscheidende Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt.
18Eine schadensursächliche Pflichtverletzung ist allerdings nicht schon darin zu sehen, dass der Beklagte die gesamte Fläche gedüngt und nicht erst an begrenzten Stellen Probedüngungen vorgenommen und abgewartet hat. Der Kläger hat seine Behauptung, es sei vereinbart gewesen, die Düngung nur an einer kleinen Stelle auszuprobieren, weder in räumlicher noch in zeitlicher Hinsicht hinreichend substantiiert. Weder hat er angegeben, in welchem Umfang hätte gedüngt werden sollen, noch bis wann man habe abwarten wollen, was angesichts der fortgeschrittenen Jahreszeit nur begrenzt möglich gewesen wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger, bzw. der ihn vertretende Vater des Klägers, damit einverstanden war, dass die gesamte Fläche gedüngt wurde, zumal er vorgetragen hat, er habe die flächendeckenden Düngearbeiten zwischen dem 07. und 16.04.2008 nicht unterbrechen lassen, da bis zum 24.04.2008 keine Schäden an den Buchspflanzen festgestellt worden seien. Daraus ergibt sich, dass er mit der flächendeckenden Düngung einverstanden war.
19Eine Pflichtverletzung ist aber darin zu sehen, dass der Beklagte bei der Menge des aufgebrachten Düngematerials die Herstellerempfehlungen nicht berücksichtigt, sondern eine extrem gesteigerte Düngemenge aufgebracht hat. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen in dem Gutachten der Privatsachverständigen U-D empfiehlt die Firma I als Hersteller des Düngemittels N Q OL für die drei Kategorien, in die der Buxus fallen kann, eine Aufwandmenge von 1 bis 2 kg / 100 qm bei Baumschulen, 4 bis 5 kg / 100 qm für Ziersträucher, Rosen und Bodendecker, sowie 3 bis 4 kg / 100 qm für öffentliches Grün und Parks. Der Beklagte hat insgesamt 750 kg Dünger ausgebracht. Der Anteil von Buxus an der Gesamtfläche von 1.250 qm beträgt nach ihren Angaben 60 %, also 750 qm. Selbst wenn man das Vorbringen des Beklagten im Prozess zugrunde legt, wonach er etwa die Hälfte des Düngers auf die sonstigen nicht blührelevanten Pflanzen im Garten aufgebracht hat, ergibt sich immer noch die Verwendung etwa der zehnfachen Menge gegenüber der Herstellerempfehlung.
20Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass diese von dem Beklagten vorgenommene Überdüngung die entscheidende Ursache für den eingetretenen Schaden an den Pflanzen gesetzt hat. Diese Überzeugung hat das Gericht aufgrund der Vernehmung der sachverständigen Zeugen K und U-D gewonnen, welche gestützt werden durch das Gutachten der gerichtlich beauftragten Sachverständigen C. Soweit der gerichtliche Sachverständige T zu einem abweichenden Ergebnis gekommen ist, folgt ihm das Gericht nicht. Zwar sind die sachverständigen Zeugen K und U–D als private Sachverständige tätig gewesen. Das Gericht sieht aber keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Kompetenz. Was ihre Unparteilichkeit angeht ist zu berücksichtigen, dass der sachverständige Zeuge K zwar auf Vorschlag der Klägerseite beauftragt wurde, welche ihm durch einen vergangenen Gutachtenauftrag bekannt war. Auftraggeber des Gutachtens war jedoch der Versicherer der Beklagtenseite. Die Feststellungen der Zeugen werden im Übrigen gestützt durch die gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen C.
21Der gerichtlich beauftragte Sachverständige T ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schaden auf den von ihm bei seiner Begutachtung am 02.08.2010 nachgewiesenen Pilzbefall der Buchsbaumpflanzen – dem Befall mit den Pilzen Pythium sp. und Fusarium sp. – zurückzuführen ist. Seiner Ansicht nach ist die Ursächlichkeit der Düngemaßnahme des Beklagten unwahrscheinlich und der Schadenseintritt im Jahre 2008 von dem Pilzbefall verursacht. Eine schadensverursachende Überdüngung könnte seiner Ansicht nach nur durch eine wissenschaftliche Studie schlüssig und beweiskräftig in einem entsprechenden Laborversuch abgeklärt werden, was gegebenenfalls aufgrund eines wissenschaftlichen Untersuchungsauftrages von dem Institut für Pflanzenernährung, Abteilung Agrikultur der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Göttingen erfolgen könne.
22Das Gericht ist aber aufgrund der weiteren Beweisaufnahme zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Schaden im Frühjahr des Jahres 2008 nicht von einem Pilzbefall ausgelöst worden ist, sondern dass es sich dabei um einen sekundären Befall handelt und die entscheidende Ursache in der Düngemaßnahme des Beklagten zu sehen ist. Es bestehen aus Sicht des Gerichts bereits erhebliche Zweifel daran, dass sich die konkrete Situation mit ihren Besonderheiten (vorgeschädigte Pflanzen, Folgen einer jahrelangen „zu dicht Pflanzung“, Witterungsentwicklung in Verbindung mit dem Frühjahresaustrieb, etc.) in einem Laborversuch nachstellen ließe. Eine solche Studie ist aber zur Überzeugungsbildung auch nicht erforderlich. Es steht nämlich aufgrund der weiteren Beweisaufnahme fest, dass im April 2008 kein schadensursächlicher Pilzbefall vorlag, so dass den Schlussfolgerungen und Vermutungen des Sachverständigen T die Grundlage entzogen ist. Andere Ursachen, die eine Verantwortlichkeit des Beklagten ausschließen würden, sind nicht ersichtlich.
23Die Überzeugung des Gerichts, dass im Frühjahr 2008 kein primärer Pilzbefall vorhanden war, gründet sich auf die Aussagen der sachverständigen Zeugen K und U-D, die – anders als der Sachverständige T - unmittelbar nach Schadenseintritt am 14.05.2008 vor Ort waren und den Garten begutachtet haben. Die sachverständige Zeugin U-E hat bei ihrem Ortstermin im Mai 2008 Pflanzenproben entnommen und per Express zum Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nach Oldenburg (E. C) geschickt. Dort hat sie eine Untersuchung auf Pflanzenschädlinge und Pilze sowie Nematoden in Auftrag gegeben. Das Ergebnis dieser Laboruntersuchung findet sich in dem Bericht vom 21.05.2008, welcher als Anhang A dem Gutachten der sachverständigen Zeugin U-D beigefügt ist. Das Labor ist nach visueller Beurteilung und anschließender Behandlung in der Feuchtkammer, gefolgt von mikroskopischer Auswertung auswachsender Pilze zu dem Ergebnis gekommen, dass die Pflanzen nicht durch einen oder mehrere pilzliche oder tierische Schaderreger, sondern durch abiotische Schadfaktoren geschädigt wurden. Einen primären Befall mit den im Jahre 2010 nachgewiesenen Pilzarten Pythium sp. und Fusarium sp. hat das Labor nicht festgestellt. Die von dem Sachverständigen T bei seiner mündlichen Anhörung geäußerte Annahme, dass die von ihm festgestellten Pilze bei der Laboruntersuchung möglicherweise deshalb nicht als schadensverursachende Erreger festgestellt wurden, weil seinerzeit nicht die ganzen Pflanzen eingesandt wurden, sondern nur die oberirdischen Teile ohne Wurzelhals, ist widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der sachverständigen Zeugen K und U-D. Die Richtigkeit ihrer Aussage ergibt sich insbesondere auch aus den Angaben des Pflanzenschutzamts der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in dem schriftlichen Bericht, in dem vorab aufgeführt ist, welche Pflanzen eingesandt wurden und woraus sich ergibt, dass unter anderem drei ganze Buxuspflanzen eingesandt wurden.
24Das Gericht geht ferner davon aus, dass die sachverständige Zeugin U-D die eingesandten Pflanzen nach Art und Anzahl so ausgewählt hat, dass eine zuverlässige und zutreffende Laboruntersuchung möglich ist. Nach den Angaben der Sachverständigen C, welche insbesondere auch für die Gebiete Pflanzenschutz und Pflanzenernährung als Sachverständige bestellt ist, hängt es von den jeweiligen Gegebenheiten im Einzelfall ab, wie viele Pflanzenproben einzusenden sind. Nach ihren Angaben ist es entscheidend, dass Pflanzen mit den typischen Schadensbildern eingesandt werden, und zwar mit unterschiedlichen Befallsgradienten, das heißt stark und weniger stark befallene und, soweit es unterschiedliche Schadensbilder gibt, jeweils eine Pflanze von jedem Schadensbild. Auch bei einem Garten der Größe des hier streitgegenständlichen kann nach ihren Angaben die Auswahl von drei Buxuspflanzen ausreichend sein, wenn das Schadbild gleich war. Die sachverständige Zeugin U-D ist so verfahren. Sie hat nach den Angaben im Laborbericht drei Pflanzen mit unterschiedlichen Befallsgradienten ausgewählt. Anhaltspunkte dafür, dass das Schadbild, welches sich damals zeigte, der sachverständigen Zeugin U-D Anlass hätte geben müssen, eine größere Anzahl Pflanzen einzusenden, bestehen nicht. Nach den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen C sah das Schadbild vielmehr damals, so wie es sich in den umfangreichen Fotodokumentationen der Privatgutachten darstellte, einheitlich aus.
25Vor allem aber sah das Schadbild nach dem Gutachten der Sachverständigen C nicht nach einem Befall mit den beiden später vorgefundenen Pilzen aus. Die Sachverständige C ist in ihrem Gutachten nicht nur zu dem Ergebnis gekommen, dass das von dem Beklagten vorgenommene Spritzen mit dem Pilzbekämpfungsmittel P nicht der Grund dafür sein konnte, dass die Pilze bei der Laboruntersuchung nicht festgestellt werden konnten. Insoweit hat sie nachvollziehbar und gut begründet ausgeführt, dass und weshalb bei dem Mittel P nur mit einer begrenzten Wirkung auf diese Schaderreger gerechnet werden könne und dass der Pilzbefall auch drei Wochen nach der Behandlung mit P feststellbar gewesen wäre. Da P ihren Angaben nach kein spezielles Präparat gegen die hier in Rede stehenden Pilze ist, ist es auch nachvollziehbar und kein Anlass an ihrem Ergebnis zu zweifeln, dass sie keine eigenen Erfahrungen mit dem Einsatz von P gegen diese Pilze besitzt und dass es insoweit keine Veröffentlichungen gibt. Darüber hinaus hat sie überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass das sich zeigende Schadbild einerseits überhaupt nicht nach den beiden später vorgefundenen Pilzen aussah. Andererseits hat sie nachvollziehbar und gut begründet erläutert, dass eine so starke Schädigung, wie sie im April 2008 vorlag, nicht auf den Befall mit den beiden von dem Sachverständigen T festgestellten Pilzarten zurückzuführen sein kann, wenn andererseits der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen im November 2007 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass zu diesem Zeitpunkt keine primären pilzlichen Schaderreger festzustellen seien. Unstreitig hat der Mitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen U-B im November 2007 den Garten des Klägers besichtigt, Pflanzenproben ausgewählt und in der diagnostischen Abteilung des Pflanzenschutzdienstes NRW auf Schaderreger untersuchen lassen. Diese Untersuchung ist damals von dem Beklagten in Auftrag gegeben worden und das Ergebnis im Untersuchungsbericht vom 20.11.2007 (Anlage B 10, Blatt 82 der Akte) festgehalten. Die Sachverständige C hat anschaulich erläutert, dass eine nennenswerte Neuinfektion und Ausbreitung der pilzlichen Schaderreger Pythium und Fusarium über die Winterzeit nach dieser Novemberuntersuchung mit starker Schädigung bis zum April 2008 gerade bei den wärmeliebenden Fusarium-Pilzen nicht vorstellbar sei.
26Die sachverständigen Zeugen haben weiter überzeugend begründet, dass aus ihrer Sicht auch ohne Nachweis im Laborversuch die Düngemaßnahme die entscheidende Ursache für den Schaden war. Die sachverständige Zeugin U-D hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach den von ihr vorgenommenen Bodenproben und –analysen davon auszugehen ist, dass die Salzgehalte in dem Boden ursprünglich – vor den Ausspülungs- und Auswaschungsmaßnahmen – im schädigenden Bereich lagen, sowie dass die optischen Schadensmerkmale für eine Schädigung der Pflanzen vorwiegend in der Gasphase sprachen. Nach den überzeugenden Darlegungen der sachverständigen Zeugin U-D und des sachverständigen Zeugen K haben die besonderen örtlichen Verhältnisse ebenso wie der Witterungsverlauf dazu beigetragen, dass die Pflanzen aufgrund der Überdosis des Düngers in der Ausgasungsphase beschädigt wurden. Der Witterungsverlauf – ansteigende Temperaturen und Niederschlag – begünstigten die Verdunstung und Entstehung von Ammoniakgasen, die zu den Pflanzenschäden führten. Durch die extrem dichten Kronen der Buchsbäume konnten die Gase nicht ungehindert ausgasen, sondern wurden durch diese aufgehalten und verzögert. Nach Aussage der Zeugin U-D war es auch auffällig, dass in nahezu allen geschädigten Bereichen auf dem Boden Düngerkörner in großen Mengen lagen. Nachvollziehbar hat auch der sachverständige Zeuge K daraus, dass auch die Rosen vor der Haustür, die nicht mit Dünger in Berührung kamen, über den Schadstellen im Buchs ebenfalls vergilbt waren, geschlossen, dass dort Gas in hoher Konzentration und Menge aufgestiegen ist.
27Der Hauptgrund für den Sachverständigen T, eine Schädigung infolge Überdüngung für ganz unwahrscheinlich zu halten, ist der Umstand, dass es sich bei dem verwendeten Dünger um einen Langzeitdünger handelt, über welchen nach seiner Auffassung ein solcher Schaden nicht so schnell entstehen könne. Dieser Auffassung ist die Sachverständige C bei ihrer Anhörung überzeugend entgegengetreten. Nach ihren Angaben ist auch bei einem Langzeitdünger durchaus eine solche Schädigung vorstellbar, weil die Prozesse auch bei Langzeitdüngern erheblich beschleunigt werden können, wenn eine Hitzeperiode kommt. Entsprechend könne es dann zur Schädigung durch Stickstoff oder Ammoniak kommen. Sie hat auch erklärt, in der Vergangenheit schon vergleichbare Schäden gesehen zu haben, die nach einem heißen Sommer nach Düngung mit einem Langzeitdünger entstanden waren, und zwar auch an Buchsbaumhecken.
28Der Beklagte hat sich hinsichtlich seines Vertretenmüssens nicht entlasten können. Insbesondere hat er nicht beweisen können, dass die konkrete von ihm in dem Garten großteils ausgebrachte Düngercharge kontaminiert gewesen ist. Er selbst hatte keine Rückstellprobe von dem Dünger und konnte auch keinen entsprechenden Dünger aus dem Lieferzeitraum beschaffen. Soweit der Beklagte die Vermutung geäußert hat, der verwendete Dünger habe möglicherweise im Zusammenhang mit dem zwischen den Buxuspflanzen liegenden Marmorkies toxisch reagiert, ist hiervon nach der Beweisaufnahme nicht auszugehen, so dass offen bleiben kann, ob diese zu einer Entlastung des Beklagten geführt hätte. Der Sachverständige T ist nämlich aufgrund der von ihm entnommenen Bodenproben zu dem Ergebnis gekommen, dass in den zwei Jahren nach dem Schadensfall so gut wie kein Kalk aus dem Marmorkies ausgetreten ist und hat insoweit nachvollziehbar geschlussfolgert, dass dann auch keine toxische Reaktion mit dem Düngemittel vorstellbar ist. Soweit nach den Angaben der sachverständigen Zeugen der Witterungsverlauf mitursächlich für den Schadenseintritt war, entlastet dies den Beklagten nicht. Der Temperaturanstieg Ende April mag ungewöhnlich gewesen sein, er lag aber auch nicht derart fern, dass der Beklagte diese Entwicklung nicht hätte vorhersehen und in seine Überlegungen mit einbeziehen müssen.
29Dem Kläger ist auch kein Mitverschulden anzulasten.
30Soweit der Beklagte vorgetragen hat, der Kläger habe nach den ersten Schäden entgegen seinen Anweisungen nicht hinreichend gewässert, ist nach den Sachverständigengutachten davon auszugehen, dass dies die Schadensentstehung nicht gefördert hätte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen T konnte Wässern auch im Falle einer Überdüngung keine Abhilfe schaffen, da erhebliche Verdichtungen im Bodenuntergrund festzustellen waren. Nach den Angaben der sachverständigen Zeugin U-D fördert Feuchtigkeit in Verbindung mit hohen Temperaturen die Bildung von Gasen und hindert sie nicht.
31Soweit der Beklagte ein Mitverschulden des Klägers in der Schadensentstehung geltend gemacht hat wegen des vorgeschädigten Zustandes des Gartens und weil er nach der Schädigung keine Pflegemaßnahmen vorgenommen habe, sind keine weiteren Abzüge zu machen. Der vorgeschädigte Zustand des Gartens ist angemessen bei der Schadensberechnung durch den Abzug für die Zustandswertminderung in Höhe von 20 % berücksichtigt (dazu unten); ein Mitverschulden des Klägers ist insoweit nicht zu sehen. Ebenso wenig sind Abzüge zu machen, weil der Kläger nach Eintritt der Schädigung keine weiteren Pflegemaßnahmen ergriffen oder etwa ein Pilzmittel gespritzt hat. Aufgrund des laufenden Verfahrens und zur Beweissicherung waren Veränderungen für den Kläger nicht tunlich. Ferner ist nicht ersichtlich, dass er als Laie hätte erkennen müssen, dass die Gefahr der Totalschädigung durch sekundären Pilzbefall bestand und er diesen verhindern müssen.
32Aufgrund der Pflichtverletzung hat der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 380.000,00 € zu leisten.
33Der dem Kläger entstandene Schaden ist hier nach der sogenannten „Methode Koch“ zu ermitteln. Diese ist die geeignete Grundlage zur Schätzung der Schadenshöhe (§ 287 ZPO) bei der Beschädigung oder Zerstörung von Bäumen und Gehölzen (vgl. OLG Düsseldorf Baurecht, 2005, 1974; BGH NJW 2006, 1424 NJW 75, 2061). Eine sofortige Wiederherstellung des Formschnittgartens ist hier nicht möglich wie sich aus dem insoweit mit dem Gutachten des sachverständigen Zeugen K übereinstimmenden Gutachten des Sachverständigen T ergibt, weil so große Pflanzen, wie sie vorhanden waren, wegen der großen Ballen, die sie haben, nicht einsetzbar sind. Aus diesem Grund hat der Beklagte neben den Herstellungskosten für die Anpflanzung kleinerer Pflanzen und deren Anwuchspflege Geldersatz für den verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu leisten. Die Vorhaltekosten des Eigentümers sind wirtschaftlich zu berücksichtigen durch „Aufzinsung“ des Kapitaleinsatzes. Der Sachverständige T ist bei seiner Schadensberechnung entsprechend vorgegangen. Er hat die von ihm angesetzten Positionen in seinem schriftlichen Gutachten und insbesondere auch bei seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar und gut begründet. Das Gericht folgt seinem insoweit seinem gut nachvollziehbaren und begründeten Gutachten und legt es seiner Entscheidung zugrunde. Der Sachverständige hat insbesondere nachvollziehbar erläutert, wie er die Preise für die anschaffenden Buxuspflanzen berechnet hat. Soweit der Beklagte meint, der zugrundegelegte Rabatt in Höhe von nur 25 % sei in der heutigen Zeit aufgrund der möglichen Internetkäufe nicht mehr realistisch, hat der Sachverständige seinen Ansatz nachvollziehbar damit verteidigt, dass dieser Rabatt dem Ansatz von Werner Koch und im Übrigen seiner Erfahrung entspreche und dass unter anderem auch wegen der hier benötigten großen Menge ganz unklar ist, inwieweit wo eine solche Menge wirklich vorrätig ist, so dass ihm folgend im Rahmen der Schadensschätzung nur ein Rabatt von 25 % zugrunde gelegt werden kann. Auch die weiteren Ansätze und Berechnungen hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert.
34Sodann hat der Sachverständige übereinstimmend mit dem sachverständigen Zeugen K überzeugend einen Abzug von insgesamt 30 % vorgenommen wegen des mangelhaften Zustandes, in dem sich die Pflanzen wegen der zu engen Bepflanzung, Bodenverdichtung, Assimilationsdefizite etc. befanden und für die „Alterswertminderung“, bei welcher berücksichtigt wird, dass der Garten bei Schädigung bereits eine Bestandsdauer von gut zehn Jahren hinter sich hatte.
35Das weitergehende Schadensersatzverlangen des Klägers ist unbegründet, da, wie dargelegt, der Schadensschätzung des Sachverständigen T zu folgen ist. Da seine Zuvielforderung aber verhältnismäßig geringfügig war und besondere Kosten nicht veranlasst hat, sind die Kosten dem Beklagten gemäß § 92 ZPO insgesamt aufzuerlegen.
36Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten. Der Kläger hat allerdings nicht dargelegt, weshalb er einen Verzugszins in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz beanspruchen kann, so dass es bei dem gesetzlichen Zinsatz von 5 % über dem Basiszinssatz zu verbleiben hat.
37Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
38Streitwert: 401.000,00 €.
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