Urteil vom Landgericht Krefeld - 7 O 67/12
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 13.09.2012 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Rechtstreits auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, welche der Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlung von 24.000,00 € infolge einer Insolvenzanfechtung geltend.
4Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 06.10.2009 beantragten und mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld am 30.12.2009 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. Q. O. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Das Unternehmen betrieb die Herstellung und den Handel mit Tiernahrung aller Art. Die Insolvenzschuldnerin ist Tochtergesellschaft der niederländischen S.H. Dieser gehörte unter anderem auch das niederländische Unternehmen W. BV an.
5Bei der Beklagten handelt es sich um einen Lieferanten der W. BV.
6Die Insolvenzschuldnerin überwies am 07.08.2009 zur Begleichung einer offenen Forderung der Beklagten gegenüber der W. BV einen Betrag in Höhe von 8.000,00 EUR von ihrem bei der W-Bank geführten Konto mit der Nummer XXX. Am 24.08.2009 überwies die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 16.000,00 €, um eine weitere Forderung der Beklagten gegenüber der W. BV zu tilgen.
7Beiden Forderungen der Beklagten gegenüber der W. B.V. lag ein Kaufvertrag nach niederländischem Recht über die Lieferung von Getreide zugrunde.
8Die W. BV war spätestens am 07.08.2009 zahlungsunfähig und verfügte entsprechend über keine ausreichenden liquiden Mittel, um den Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten nachzukommen. Sie stellte selbst am 06.10.2009 in den Niederlanden Insolvenzantrag. Über ihr Vermögen wurde am 08.10.2009 das dortige Konkursverfahren eröffnet.
9Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 24.000,00 €nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen.
11Am 13.09.2012 hat die Kammer im schriftlichen Vorverfahren ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen. Das Urteil ist am 14.09.2012 an das zuständige Postunternehmen zur Zustellung übergeben worden. Die Beklagten hat mit Schriftsatz vom 05.10.2012, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.
12Sie ist der Ansicht, dass auf den vorliegenden Fall das niederländische Insolvenzrecht anwendbar sei. Sie beruft sich insoweit auf die Einrede des Art. 13 EuInsVO. Die Forderungen der Beklagten gegen die W. B.V. resultierten aus Kaufverträgen nach niederländischem Recht. Die Erfüllung dieser Forderung durch die Insolvenzschuldnerin stelle eine solche im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dar, so dass niederländisches Recht anwendbar sei. Nach niederländischem Recht seien die streitgegenständlichen Zahlungen nicht angreifbar. Insbesondere habe sie im Zeitpunkt der eingegangenen Zahlungen von einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung weder positive Kenntnis gehabt noch davon wissen müssen.
13Die Beklagte beantragt,
14das Versäumnisurteil vom 13.09.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15Der Kläger beantragt,
16das Versäumnisurteil vom 13.09.2012 aufrecht zu erhalten.
17Der Kläger ist der Ansicht, der Einspruch der Beklagten sei verspätet. Außerdem ist er der Ansicht, dass deutsches Recht anwendbar sei. Die Voraussetzungen des Art. 13 EuInsVO lägen bereits deshalb nicht vor, weil für die angefochtenen Rechtshandlungen – die Überweisungen – deutsches Recht maßgeblich sei. Denn die Überweisungen seien mit Barzahlungen gleichzusetzen und somit richte sich die Frage des anwendbaren Rechts gemäß Art. 43 EGBGB nach dem Ort des Bankkontos der Insolvenzschuldnerin.
18Überdies behauptet der Kläger, die Beklagte habe sowohl von der drohenden Insolvenz der W. B.V. als auch von der der Insolvenzschulderin Kenntnis gehabt.
19Die Kammer hat zu der Frage, ob die streitgegenständlichen Handlungen nach niederländischem Recht anfechtbar sind, Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. N.. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2012 und vom 9.7.2014 Bezug genommen.
20II.
21Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
221)
23Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Er ist insbesondere nicht verfristet. Das Versäumnisurteil gilt gemäß den §§ 183 Abs. 1 Nr. 2, 184 Abs. 1, 2 ZPO als am 28.9.2012 zugestellt, da es am 14.9.2012 zur Post gegeben wurde. Die Einspruchsfrist wurde gemäß dem Urteil auf zwei Wochen, d.h. bis zum 12.10.2012, bestimmt. Der Einspruchsschriftsatz ging per Telefax am 05.10.2012, mithin fristwahrend, bei Gericht ein.
242)
25Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 24.000,00 €.
26a)
27Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO. Denn im vorliegenden Fall ist das deutsche Insolvenzrecht nicht anwendbar. Zwar ist nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 m) EuInsVO für Insolvenzanfechtungen das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich. Dem steht jedoch Art. 13 EuInsVO entgegen, den die Beklagte eingewendet hat. Danach findet Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 m) EuInsVO keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist, dass für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaates als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich und dass in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist. Nach Art. 13 EuInsVO ist eine Rechtshandlung mithin nur anfechtbar, wenn sie sowohl nach dem Insolvenzstatut (lex fori concursus) als auch nach dem Wirkungsstatut (lex causae) keinen Bestand hat.
28Da es sich bei Art. 13 EuInsVO um eine Einrede handelt, trägt entgegen der Ansicht der Beklagten diese die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzung der Norm. Dies gilt auch dann, wenn das fremde Recht eine andere Beweislastverteilung vorsieht (Prager / Keller, Aufsatz in der NZI 2011, S. 697, 701 m.w.N.; Kindler in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 13 EuInsVO Rn. 15; Gruber in Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, Kommentar zur EuInsVO, 1. Aufl. 2005, Art. 13 Rn 11).
29aa)
30Für die angefochtene Handlung - die Überweisung der beiden Beträge seitens der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte - ist das Recht eines anderen Mitgliedstaates als des Staates der Verfahrenseröffnung, nämlich das niederländische Recht maßgeblich.
31Die Ermittlung und Anwendung des Kollisions- und Sachenrechts richtet sich nach den Grundsätzen der lex fori und ist in Deutschland Sache der Gerichte (Gruber in Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, Kommentar zur EuInsVO, 1. Aufl., Art. 13 Rn 12; Kindler in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 13 EuInsVO Rn. 9). Weil die EuInsVO keine entsprechenden Kollisionsregeln enthält, bestimmt sich das Recht des Wirkungsstatus der Insolvenzanfechtung nach deutschem internationalen Privatrecht (Kindler in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 13 EuInsVO Rn. 9).
32(1)
33Relevante Handlung im Sinne von Art. 13 EuInsVO sind vorliegend die Überweisungen der Insolvenzschuldnerin von Konten, die in Deutschland geführt wurden, auf Konten der Beklagten, die in den Niederlanden geführt wurden. Es ist also auf das Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft abzustellen (so auch Thole, Aufsatz in der NZI 2013, S. 113, 114). Tragendes Prinzip der deutschen Rechtssystematik ist das Abstraktionsprinzip. Danach ist die Anfechtbarkeit von Grund- und Erfüllungsgeschäften regelmäßig gesondert zu beurteilen (BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 105/05, zitiert nach Juris Rn. 27; Kayser in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 129 Rn. 57 m.w.N.; Gruber in Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, Kommentar zur EuInsVO, 1. Aufl. , Art. 13 EuInsVO, Rn 3). Auf das den Überweisungen zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft zwischen der W. B.V. und der Beklagten kommt es daher grundsätzlich nicht an.
34(2)
35Die Frage, welche deutsche Kollisionsnorm auf eine Überweisung vom Konto eines Landes auf ein Konto eines anderen Landes im vorliegenden Fall Anwendung findet, ist umstritten. Es gibt jedenfalls keine unmittelbar anwendbare Vorschrift.
36(a)
37Teilweise wird vertreten, dass Art. 43 EGBGB entsprechend anwendbar sei (Thole, aaO. S. 113 ff. m.w.N.). Dann wäre deutsches Recht maßgeblich. Denn, gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so könnten nach Art. 43 Abs. 2 EGBGB diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden. Zwar sei Art. 43 EGBGB nur auf Sachverfügungen anwendbar, so dass eine ungeschriebene Kollisionsnorm gefunden werden müsse. Diese müsse sich an die Regeln über die Sachverfügung anlehnen, weil es kollisionsrechtlich keinen Unterschied machen könne, ob die Zahlung in bar erfolgt sei oder mittels Banküberweisung (Thole, aaO. S. 113 115).
38(b)
39Demgegenüber wird vertreten, dass als Zahlungsmittel zugelassenes Geld kollisionsrechtlich nur insoweit als Sache zu qualifizieren sei, als es in Münzen und Scheinen verkörpert ist. In den anderen Fällen (Buchgeld, Netzgeld) fehle es bereits an der sinnlich wahrnehmbaren Belegenheit an einem bestimmten Ort (Wendehorst in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 43 EGBGB Rn 35), die der Sachverfügung immanent sei. Die Kammer schließt sich dieser Ansicht an. Eine analoge Anwendung des Art. 43 EGBGB scheidet daher aus.
40Deshalb ist im vorliegenden Einzelfall entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 46 EGBGB trotz des Abstraktionsprinzips auf das der Handlung zu Grunde liegende Verpflichtungsgeschäft abzustellen. Da es keine unmittelbar anwendbare kollisionsrechtliche Vorschrift gibt, ist nach dem Rechtsgedanken des Art. 46 EGBGB das Recht des Staates anwendbar, zu dem die engste Verbindung besteht.
41Das Ergebnis entspricht auch dem Grundgedanken des Art. 12 Abs. 1 b) VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), welche vorliegend im Drei-Personen-Verhältnis nicht unmittelbar Anwendung findet. Danach ist das auf den (Verpflichtungs-)Vertrag anzuwendende Recht auch für die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen maßgebend. Nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) ist bei einem außervertraglichen Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung, einschließlich von Zahlungen einer nicht bestehenden Schuld, welches an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis – wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung – geknüpft ist, das eine enge Bindung mit der ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, das Recht anzuwenden, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt. Auch in diesem Fall wird das Abstraktionsprinzip durchbrochen und der Rechtsgedanke, der auch Art. 46 EGBGB zugrunde liegt, aufgegriffen. Dieser Grundgedanke wohnt dem Kollisionsrecht also insgesamt inne.
42Mangels unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten über die beiden Überweisungen hinaus, ist im konkreten Fall auf den Liefervertrag zwischen der Beklagten und der W. B.V. abzustellen. Denn die Rechtswirkung der Handlungen ist das Erlöschen der Forderungen der Beklagten gegenüber der W. B.V.. Dieser Verpflichtungsvertrag unterliegt ohne Zweifel dem niederländischen Recht.
43bb)
44Die Überweisungen sind nach niederländischem Recht in keiner Weise anfechtbar. Insbesondere kommt eine Anfechtung nach Art. 42 Abs. 1 Faillisimmentswet nicht in Betracht. Danach kann der Insolvenzverwalter zu Gunsten der Masse jedes Rechtsgeschäft, welches der Schuldner vor der Insolvenzerklärung getätigt hat, ohne dazu verpflichtet zu sein, und von dem dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass es zur Gläubigerbenachteiligung führt, anfechten.
45(1)
46Die Insolvenzschuldnerin war zu den Zahlungen weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet, hat diese also freiwillig im Sinne des Art. 42 Abs. 1 Faillisimmentswet getätigt.
47(2)
48Durch die Zahlungen sind die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin benachteiligt worden, weil dieser liquide Mittel entzogen wurden.
49(a)
50Zwar legt der Sachverständige Prof. Dr. N. in seinem Gutachten dar, dass die niederländische Rechtsprechung eine Gläubigerbenachteiligung dann verneine, wenn eine Konzerngesellschaft die Schuld einer Konzernschwester besichert. Erst wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der zahlenden Konzerngesellschaft gefährdet wird, werde eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts angenommen. Dies werde damit begründet, dass es für die Konzerngesellschaft durchaus von Vorteil sein könne, wenn durch ihre Besicherung ein anderer Konzernteil nicht insolvent gehe. Dann könne sich die Sicherheit gewährende Gesellschaft auf ihre Geschäftstätigkeit konzentrieren. Ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, haben die niederländischen Gerichte laut Gutachten des Prof. Dr. N. bisher nicht entschieden.
51(aa)
52Die Kammer schließt eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall aus. Zwar war Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Zahlungen, die W. B.V. am Leben zu erhalten und deren Geschäftstätigkeit im Konzern sicher zu stellen. Insofern ist der Sachverhalt mit dem der Besicherung innerhalb eines Konzernverhältnisses vergleichbar. Entscheidender Unterschied ist jedoch, dass im vorliegenden Fall tatsächlich liquide Mittel unmittelbar abgeflossen sind. Besichert eine Konzerngesellschaft das Darlehen einer Konzernschwester, so wird dies regelmäßig vor dem Hintergrund geschehen, dass der Konzern eine positive Fortführungsprognose für die Schwester erstellt hat und davon ausgeht, dass diese den Kredit zumindest mittelfristig, nachdem die akute Krise überwunden ist, bedienen kann. Das die Sicherheit gewährende Unternehmen müsste dann letztlich keine Zahlungen leisten, die aktuellen Gläubiger können mit der vorhandenen Liquidität weiterhin bedient werden. Die Besicherung wirkt sich letztlich nur bilanziell aus und mindert den Geschäftsabschluss. Im vorliegenden Fall standen der Insolvenzschuldnerin demgegenüber tatsächlich weniger liquide Mittel zur Verfügung, der Barbestand hatte sich tatsächlich verringert.
53(bb)
54Selbst wenn man die vorgenannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwenden würde, wäre eine Gläubigerbenachteiligung gegeben. Der Sachverständige Prof. Dr. N. hat nämlich ausgeführt, dass auch bei grundsätzlicher Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung eine Gläubigerbenachteiligung dann angenommen würde, wenn das Sicherheit gewährende Unternehmen dadurch in seiner Existenz gefährdet würde. Das ist vorliegend der Fall. Die Insolvenzschuldnerin hat eine Vielzahl von Schulden ihrer Konzernschwestern gegenüber Dritten beglichen und ist nur kurze Zeit später selbst insolvent gegangen.
55(b)
56Soweit die Beklagte behauptet, die W. B.V. habe am 07.08.2009 und 24.08.2009 Zahlungen auf das (gemeinsame) Konto des Konzerns bei der niederländischen Bank geleistet und somit die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin ausgeglichen, weswegen von einer Gläubigerbenachteiligung keine Rede sein könne, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass zu diesem Zeitpunkt von diesem Konto keine Auszahlungen bzw. Überweisungen mehr vorgenommen werden konnten. Deshalb hat die Insolvenzschuldnerin ja die Schulden ihrer Konzernschwestern beglichen. Das auf dem niederländischen Konto befindliche Geld stand der Insolvenzschuldnerin also gerade nicht zur Befriedigung ihrer Gläubiger zur Verfügung.
57(3)
58Die Insolvenzschuldnerin hatte Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Klägers. Die Insolvenzschuldnerin hat bereits im Jahre 2008 einen Jahresfehlbetrag von 3.530.114,23 € erwirtschaftet und am 06.10.2009, also wenige Wochen nach den streitgegenständlichen Zahlungen selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Außerdem haftete sie für ein Darlehen des gesamten Konzerns bei der niederländischen B. Bank B.V. über 20.100.000,00 €, welches schon zum Zeitpunkt der Zahlungen notleidend war.
59(4)
60Zu Lasten des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass die Beklagte keine Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung hatte. Sie hat diese bestritten. Beweisbelastet ist die Beklagte, auch wenn Art. 42 Abs. 1 Faillisimmentswet eine andere Beweislastverteilung vorsieht. Da die Beklagte einen Negativbeweis erbringen muss, hat der Kläger konkret darzulegen, warum diese dennoch Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung durch die streitgegenständlichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin hatte oder sie wenigstens hätte haben müssen (sekundäre Darlegungslast).
61Der Kläger bestreitet jedoch lediglich pauschal, dass bei der Beklagten der Eindruck entstanden sei, dass die Insolvenzschuldnerin eine finanziell starke Gesellschaft des S-Konzerns gewesen sei, was diese behauptet hat. Damit genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht.
62cc)
63Es ist nicht ersichtlich, dass andere Tatbestände des niederländischen Rechts erfüllt sind, die zu einer Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts führen würden. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Gutachten des Prof. Dr. N.. Der Kläger trägt insoweit auch keine Tatsachen vor, die auf die Anwendbarkeit einer anderen Norm neben dem Art. 42 Faillisimmentswet schließen lassen.
64b)
65Die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts ist demnach nach niederländischem Recht zu beurteilen. Danach ist das Verfügungsgeschäft nicht anfechtbar. Nach dem Vorgesagten ist insbesondere eine Anfechtbarkeit nach Art. 42 Abs. 1 Faillisimmentswet nicht gegeben.
66Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 42 Faillisimmentswet ist nunmehr grundsätzlich der Kläger.
67Bei der Überweisung handelte es sich um eine freiwillige Leistung der Insolvenzschuldnerin. Dadurch wurden deren Gläubiger nicht zuletzt auf Grund der durch die Zahlungen eingetretenen Existenzgefährdung und dem konkreten Abfluss liquider Mittel auf Seiten der Insolvenzschuldnerin benachteiligt. Dies wusste die Insolvenzschuldnerin. Der Kläger hat jedoch weder konkret dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass auch die Beklagte Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung hatte, was zu seinen Lasten geht. Deshalb scheidet eine Anfechtung nach Art. 42 Abs. 1 Faillisimmentswet aus. Andere Anfechtungsgrundlagen bzw. Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
683)
69Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
70Streitwert. 24.000,00 € |
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