Urteil vom Landgericht Krefeld - 3 O 454/13

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

an den Kläger € 89.833,32 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2013 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 20.01.2005 gezeichneten Beteiligung an der E GmbH & Co. S 22 KG i.L. über nominal € 100.000,00 und Abtretung der Rechte des Klägers aus dieser Beteiligung an die Beklagte sowie Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der im Depot des Klägers eingestellten 4.639 P-AG Aktien mit der ISIN 000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 20.01.2005 gezeichneten Beteiligung an der E GmbH & Co. S 22 KG im Nennwert von € 100.000,00 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 20.01.2005 gezeichneten Beteiligung an der E GmbH & Co. S 22 KG i.L. über nominal € 100.000,00 und Abtretung der Rechte des Klägers aus dieser Beteiligung an die Beklagte sowie Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der im Depot des Klägers eingestellten 4.639 P-AG Aktien mit der ISIN 000 freizustellen

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger am 20.01.2005 gezeichneten Beteiligung an der E GmbH & Co. S. 22 KG i.L. über nominal € 100.000,00 und der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus dieser Beteiligung sowie der Annahme des Angebots auf Übertragung der im Depot des Klägers eingestellten 4.639 P-AG Aktien mit der ISIN 000 in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1186,37 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.12.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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