Urteil vom Landgericht Krefeld - 2 O 153/13
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 348.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2013 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Bis März 2009 war der Beklagte Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwälte E. T, P, X, K, M und L GbR. Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 04.12.2012 (Az. 92 IN 36/12) wurde über das Vermögen der Kanzlei das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In dieser Eigenschaft nimmt der Kläger den Beklagten im Wege einer Teilklage auf Schadensersatz wegen Barabhebungen von einem Fremdgeldkonto für Mandantengelder i.H.v. 348.100,00 € in Anspruch.
3Der Beklagte war für die Gesellschaft alleinvertretungsberechtigt. Er hatte auch Vollmacht für das Anderkonto, auf dem die besagten Mandantengelder hinterlegt waren. In dem Zeitraum vom 30.11.2007 bis zum 25.02.2009 hat der Beklagte Barentnahmen i.H.v. insgesamt 588.100,00 € von dem Anderkonto getätigt. Hiervon hat er eine Summe von 240.000,00 € an Mandanten ausgezahlt. Eine Aufstellung und Feststellung einer Jahresbilanz der Gesellschaft lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
4Anfang des Jahres 2009 bemerkten die übrigen Gesellschafter der Kanzlei, dass der Beklagte die Gelder abgehoben hatte, ohne sie zweckentsprechend an Mandanten oder empfangsberechtigte Dritte ausgekehrt zu haben. Deswegen hat die Gesellschafterversammlung am 04.03.2009 und 11.03.2009 den Ausschluss des Beklagten aus der Anwaltssozietät beschlossen. Nach der vom Kläger erstellten vorläufigen Schlussbilanz (Anlage K9) verzeichnete der Anteil des Beklagten am 16.03.2009 einen Verlust von 82.348,60 € und einen Verlust der Gesellschaft von insgesamt 1.967.965,34 €.
5Der Kläger behauptet:
6Die durch den Beklagten getätigten Entnahmen hätten zur finanziellen Schieflage und letztlich zur Insolvenz der Anwaltskanzlei geführt. Der Beklagte sei nicht zur zweckwidrigen Entnahme von Mandantengeldern berechtigt gewesen, er habe insofern eine Untreue nach § 266 StGB begangen und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Hilfsweise beruft sich der Kläger zur Begründung seiner Klage auf einen Teilsaldo aus der in seinem Auftrag erstellten Auseinandersetzungsbilanz, sowie äußerst hilfsweise auf eine Insolvenzanfechtung unter dem Gesichtspunkt des § 143 Abs. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an ihn 348.100,00 € neben Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2013 zu zahlen.
9der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei psychisch erkrankt und deshalb schon seit Beginn des Verfahrens prozessunfähig. Außerdem sei das Landgericht Krefeld örtlich unzuständig, da der Beklagte aufgrund seiner regionalen Bekanntheit als Lokalpolitiker keinen fairen Prozess erwarten könne. Schließlich hat er sich auf die Unzulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der doppelten Rechtshängigkeit berufen und zur Begründung auf einen unter dem Az. 2 O 78/09 geführten Vorprozess beim Landgericht Krefeld verwiesen. Im Übrigen sei der Anspruch auch unbegründet, da es sich bei den Abhebungen um die Befriedigung der ihm zustehenden Gewinnentnahmen gehandelt habe. Ihm könne weder ein treuwidriges Verhalten noch die Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue zur Last gelegt werden. Der Geltendmachung des streitgegenständlichen Einzelanspruchs im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses zwischen ihm und der Gesellschaft stehe auch die sog. gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre entgegen.
12Die Kammer hat die Zulässigkeit der Klage mit dem am 24.09.2014 verkündeten Zwischenurteil bejaht. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 06.10.2014 eingelegte Berufung des Beklagten hat das OLG Düsseldorf mit dem am 29.05.2015 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des OLG Düsseldorf hat der BGH mit Beschluss vom 12.04.2016 zurückgewiesen.
13Das Gericht hatte hinsichtlich der Frage der Prozessfähigkeit des Beklagten vor dem Zwischenurteil mit Beschluss vom 20.01.2014 eine Beweisanordnung erlassen, nach der der Sachverständige E. B ein Gutachten über die Frage der Prozessfähigkeit erstellen sollte. Unter dem 07.02.2014 lehnte der Beklagte den Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 20.03.2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.04.2014 sofortige Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde. Hierauf gründend stellte der Beklagte - mehr als 2 Jahre später - mit Schriftsatz vom 25.08.2016 einen Befangenheitsantrag gegen die beiden Kammermitglieder, die auch an dem Beschluss vom 20.03.2014 beteiligt waren (Vorsitzender Richter am Landgericht T und Richterin am Landgericht L). Nach dem Beschluss vom 20.03.2014 hatte der Beklagte über die Zulässigkeit der Klage verhandelt und in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 vor dem OLG Düsseldorf über das Zwischenurteil das Ablehnungsverfahren gegen den Sachverständigen B in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016 erging durch Verfügung vom 03.06.2016 und wurde dem Beklagtenvertreter am 06.06.2016 zugestellt. Daraufhin hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.07.2016 weiter zur Sache vorgetragen.
14Am 08.08.2016 wurde ein Antrag beim Amtsgericht Krefeld auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gestellt. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtige des Beklagten aus eigenem Recht mit Schriftsatz vom 01.09.2016 beantragt, das Verfahren gemäß § 246 ZPO auszusetzen.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Zwischenurteil vom 14.09.2014 und das daraufhin ergangene Berufungsurteil vom 29.05.2015 Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18I.
19Der Antrag auf Ablehnung der beiden Kammermitglieder wegen der Besorgnis der Befangenheit ist wegen der offenkundig auf die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke, nämlich der Prozessverschleppung, als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und daher als (offensichtlich) unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 7/05; OLG Köln Beschluss vom 29.01.1999 - 8 W 1/99). Um der Verzögerung des Verfahrens entgegenzuwirken, konnte über die Ablehnung des Antrags in den Gründen der Sachentscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter auch ohne dienstliche Äußerung entschieden werden (vgl. BFH, Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 131/13; Beschluss vom 11.02.2003, Az. VII B 330/02).
20Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Befangenheitsgesuchs ergibt sich aus Folgendem:
21Das Prozessgebaren diente allein der Prozessverschleppung. Der Befangenheitsantrag wurde knapp zwei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl der Beklagte seit mehr als zwei Jahren Kenntnis der relevanten Tatsachen hatte. Die angeführten Befangenheitsgründe waren dem Beklagten nämlich seit dem Beschluss vom 20.03.2014 bekannt, mit dem der Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen E. B zurückgewiesen wurde. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte das Ablehnungsverfahren gegen den Sachverständigen E. B in der Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf am 08.05.2015 in Übereinstimmung mit der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt und sich nach Zurückweisung an die erkennende Kammer inhaltlich mit Schriftsatz vom 13.07.2016 zur Sache eingelassen. Wenn er dennoch ohne nachvollziehbare Erklärung bis so kurz vor dem Termin mit dem Gesuch zuwartet, dass wegen abzuwartender Beschwerdefristen der Termin nicht aufrecht erhalten werden kann, dann lässt das nur den Schluss zu, dass er das Verfahren wegen der mit dem Befangenheitsgesuch mutmaßlich verbundenen Terminverlegung verzögern will. Dass dies der alleinige Zweck des Gesuchs war, ergibt sich auch aus dessen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Denn der Beklagte hat sich nach Entstehen des vermeintlichen Ablehnungsrechts auf eine Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt, indem er vor der erkennenden Kammer, der schon damals die abgelehnten Richter angehörten, über die Zulässigkeit der Klage verhandelt hat. Das führt gem. § 43 ZPO selbst dann zum Verlust des Ablehnungsrechts, wenn sich die Verhandlung - wie vorliegend - auf prozessuale Fragen beschränkt (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 43 Rdn. 4 und 5).
22II.
23Das Verfahren war nicht gemäß § 246 ZPO auszusetzen. Auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten findet § 246 ZPO keine Anwendung. Mangels Eröffnungsbeschlusses in dem Insolvenzverfahren ist das Verfahren auch nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.
24Im Übrigen wurde die Zulässigkeit der Klage bereits durch Zwischenurteil vom 24.09.2014 festgestellt.
25III.
26Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 348.100,00 € wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu.
271.
28Der Beklagte hat durch die Barabhebungen von dem Anderkonto als Gesellschafter seine Pflicht verletzt, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die Gesellschaft schädigt.
29Durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags der Kanzlei ist eine rechtliche Beziehung sowohl zwischen den Gesellschaftern untereinander als auch zwischen den Gesellschaftern und der Kanzlei entstanden. Diese Beziehung wird u.a. durch die allgemeine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gemäß § 242 BGB bestimmt. Die Gesellschafter haben bei der Ausübung von Befugnissen, die ihnen im Interesse der Gesellschaft verliehen sind (z.B. Geschäftsführungsbefugnis), vorrangig die Interessen der Gesellschaft zu verfolgen; bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, die ihnen im eigenen Interesse zustehen (z.B. Gewinnentnahmerechte), haben sie ebenfalls auf die Belange der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen (vgl. Bergmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 705 BGB, Rn. 51).
30Das Abheben der Gelder von Anderkonto und das Unterlassen des zweckgebundenen Auskehrens an Mandanten bzw. Dritte stellt eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht der Gesellschaft gegenüber den Mandanten dar. Dies gilt ungeachtet dessen, ob sich der Beklagte auch einer Untreue gemäß § 266 StGB und damit einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB schuldig gemacht hat. Die Gelder wurden getrennt vom Vermögen der Gesellschaft auf einem Anderkonto zur jederzeitigen Durchführung des der Kanzlei erteilten Auftrags bereitgehalten und durften zweckgebunden nur an Mandanten oder Dritte ausgezahlt werden. Das zweckwidrige Abheben der Fremdgelder vom Anderkonto durch den Beklagten, nämlich das Abheben ohne Befriedigung Dritter oder Rückerstattung der Gelder an die Mandanten, für die die Gelder zweckgebunden verwahrt wurden, ist unzulässig und damit als Treuepflichtverletzung zu bewerten. Denn ein Anderkonto dient dazu, Fremdgelder der Kanzlei von deren Vermögen getrennt zu halten und durch die offene Ausweisung als Anderkonto vor einem Zugriff der Kanzleigläubiger bzw. vor einer Insolvenz der Kanzlei zu sichern. Sobald die Gelder von dem Anderkonto abgehoben werden, ohne ihrem bestimmungsgemäßen Zweck (insbesondere Auskehrung an die Mandanten, für die die Gelder verwahrt werden) zugeführt zu werden, geht dieser Schutz verloren. Das Handeln des Beklagten war auch nicht von einer Einwilligung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter gedeckt.
31Aufgrund der Barabhebungen und des entsprechenden Rückzahlungsanspruchs der Mandanten ist der Gesellschaft ein Schaden i.H.v. 348.100,00 € entstanden (Differenz zwischen dem insgesamt abgehobenen Betrag von 588.100,00 € und dem an die Mandanten ausgekehrten Teil von 240.000,00 €). Der Beklagte hatte auch keinen Anspruch auf Entnahme des auf ihn anfallenden Gewinns entsprechend seines Gesellschaftsanteils, mit dem er meinte aufrechnen zu können. Voraussetzung für die Befriedigung von Gewinnentnahmeansprüchen wäre die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss gewesen. Eine solche Feststellung lag zum Zeitpunkt der Barabhebungen jedoch nicht vor.
322.
33Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterliegt nicht der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre.
34Vorliegend geht es um Ansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten wegen unzulässiger Abhebungen von einem Fremdkonto. Grundsätzlich besteht ebenso wie bei Auflösung der Gesellschaft während der Auseinandersetzung bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft eine Durchsetzungssperre hinsichtlich der isolierten Geltendmachung von Einzelansprüchen der Gesamthand gegen einen Gesellschafter. Solche Ansprüche werden unselbstständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsbilanz. Es ist Aufgabe der Auseinandersetzung, sämtliche wechselseitigen Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren zu berücksichtigen. Die Durchsetzungssperre entspricht der Reduktion der Rechte und Pflichten der Gesellschafter auf den Abwicklungszweck und dient einer erleichterten Abrechnung unter Vermeidung von Hin- und Herzahlungen.
35Dies gilt grundsätzlich auch für gesellschaftsvertragliche Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, NJW 1999, 2438 Rn. 9 zu unzulässigen Entnahmen). Solche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter sind in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen und führen zu einer entsprechenden Verminderung des Auseinandersetzungsguthabens des betroffenen Gesellschafters.
36Nichtsdestotrotz hat der Grundsatz der Durchsetzungssperre durch die Rechtsprechung einige Ausnahmen erfahren. Das OLG Düsseldorf hat in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 29.05.2015 unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung und Literatur darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch einer Durchsetzungssperre grundsätzlich nicht unterliegt, wenn die Schadensersatzleistung schon im Zuge der Abwicklung der Gesellschaft zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird. Eine solche Ausnahme liegt vor. Zwar sind die geschädigten Mandanten - wie gerichtsbekannt ist - bereits durch die Gesellschaft befriedigt worden. Auf sie allein dürfte aber nicht abzustellen sein, sondern auf alle Gesellschaftsgläubiger. Die Insolvenz der Kanzlei zeigt, dass deren Ansprüche nicht vollständig befriedigt sind.
37Weiter findet die Durchsetzungssperre deshalb keine Anwendung, weil andernfalls durch die unberechtigten Barabhebungen eine zivilrechtlich sanktionslose unzulässige Selbstentnahme des Gesellschafters ermöglicht würde. Ein solches eigenmächtiges Vorgehen wollen die Regeln eines geordneten Ausscheidens mit einer Auseinandersetzungsbilanz gerade verhindern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2003 – 27 U 208/01 Rn. 41, juris; kritisch dazu OLG München, Urteil vom 07.04.2012 – 20 U 772/12). Die der Durchsetzungssperre zugrunde liegende Vermeidung des Hin- und Herschiebens von Geldern besteht nicht, da der Beklagte einen möglichen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Gewinnausschüttung im Rahmen der Auseinandersetzung weder darlegen konnte noch ein solcher Anspruch angesichts der Insolvenz der Gesellschaft sonstwie ersichtlich ist.
38Schließlich folgt die Nichtanwendbarkeit der Durchsetzungssperre aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Anwaltskanzlei Rechtsanwälte E. T, P, X, K, M und L GbR, deren Gesellschafter der Beklagte war. Im Falle der Insolvenz einer GbR gehören die sog. Sozialansprüche zur Masse, also die auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter wie etwa der hier streitgegenständliche Anspruch auf Schadensersatz wegen Treuepflichtverletzung (vgl. MünchKommBGB-Schäfer, 6. Aufl., § 728 Rn. 18). Der Schadensersatzanspruch geht nicht in dem Abfindungsanspruch auf, Letzterer stellt eine bloße Insolvenzforderung dar (vgl. MünchKommBGB-Schäfer, 6. Aufl., § 728 Rn. 20). Der Insolvenzverwalter ist vielmehr im Interesse der Verwirklichung der Insolvenzziele, die der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient, in der Lage, Sozialansprüche unabhängig von der Durchsetzungssperre zur Masse zu ziehen.
39Das gilt auch für einen bei Insolvenzeröffnung bereits ausgeschiedenen Gesellschafter (den Beklagten). Ein ausgeschiedener Gesellschafter kann insofern nicht besser stehen als ein Gesellschafter, der zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch der Gesellschaft angehörte. Das ergibt sich unter anderem aus der vergleichbaren Problematik des § 93 InsO. Nach dieser Vorschrift kann nur der Insolvenzverwalter einen Gesellschafter wegen dessen persönlicher Haftung für die Gesellschaftsschulden in Anspruch nehmen, nicht aber die Gläubiger der Gesellschaft. Die Vorschrift wird entsprechend auch auf ausgeschiedene Gesellschafter angewandt (Gerhardt, ZIP 2000, 2181; Palandt, BGB, § 728 Rn. 1).
40Im Fall der Auseinandersetzung werden die wechselseitigen Ansprüche wegen der Durchsetzungssperre grundsätzlich bloße unselbständige Rechnungsposten (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2000 – II ZR 6/99). Die Rechtslage ist insofern ähnlich wie bei einer Saldierung im Bereicherungsausgleich. Dort aber ist anerkannt, dass Forderungen, die ohne eine Saldierungsmöglichkeit Insolvenzforderungen wären, von der Saldierung auszunehmen, also dem Bereicherungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht entgegenzusetzen sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2004 – IX ZR 200/03). Auf das Gesellschaftsrecht übertragen bedeutet das, dass alle Forderungen bzw. Positionen, die ohne Insolvenz zu Gunsten des Beklagten in eine Abfindungsbilanz einzustellen wären, bloße Insolvenzforderungen sind, weil sie das auch wären, wenn es die durch die Auseinandersetzung ausgelöste Saldierung nicht gäbe; hingegen kann der Kläger als Insolvenzverwalter den streitgegenständlichen Sozialanspruch gegen den Beklagten zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger zur Masse ziehen und verteilen.
41IV.
42Der Zinsanspruch ist begründet gem. §§ 280, 286, 288 BGB. Der Mahnbescheid über die Summe von 348.100,00 € wurde dem Beklagten am 05.01.2013 zugestellt.
43V.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.
45Der Streitwert wird auf 348.100,00 EUR festgesetzt.
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