Urteil vom Landgericht Krefeld - 2 O 370/18

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 63.481,99 EUR abzüglich einer nach der nachfolgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR, höchstens jedoch einen Gesamtbetrag in Höhe von 54.530,62 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Touareg, Fahrzeugidentnummer XXXXX:

63.481,99 EUR x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs – 14.545 km) : 235.455 km

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 63.481,99 EUR für den Zeitraum vom 06.01.2016 bis zum 11.06.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für weitere Schäden, die aus der Ausstattung des vorbezeichneten Fahrzeugs mit der manipulierenden Motorsoftware resultieren.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 1.933,89 EUR erledigt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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