Urteil vom Landgericht Krefeld - 2 O 541/19

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 42.713,85 EUR abzüglich einer nach der nachfolgenden Formel berechneten Nutzungsentschädigung in EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung des Herausgabe- und Übereignungsanspruchs bzgl. des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer XXXX gegenüber der Y-Bank, H. Straße XX, C. aus dem Darlehensantrag Nr. XXXXX, welchen sie mit der Y-Bank am 21.08.2019 über das Fahrzeug mit der Fahrgestellnummer XXXX geschlossen hat:

37.954,19 EUR x (Kilometerstand bei Rückgabe des Fahrzeugs – 0 km) : 250.000.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des vorbezeichneten Fahrzeugs seit dem 18.06.2020 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.095,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.02.2020 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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