Urteil vom Landgericht Krefeld - 5 O 154/22

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gemäß § 26.2 des Grundstückskaufvertrags gemäß Urkunde des Notars Dr. F. H., Z., vom 28. August 2020, UR-Nr. 0000/2020 wirksam teilweise von diesem Grundstückskaufvertrag zurückgetreten ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den von der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein gemäß § N01.3 des Grundstückskaufvertrages gemäß Urkunde des Notars Dr. F. H., Z., vom 28. August 2020, UR-Nr. 0000/2020 auf Antrag der Klägerin benannten Schiedssachverständigen Herrn Dipl. Ing. X. C., A., zur Ermittlung des Vertragserfüllungsbetrags gemäß § 26.2 des Grundstückskaufvertrages gegen Übernahme der dadurch entstehenden Kosten zu ein Halb gemeinsam mit der Klägerin zu beauftragen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von EUR 50.236,98 zu zahlen.

4.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1. Juli 2022 bis zur verbindlichen schriftlichen Mitteilung des Schiedssachverständigen Herrn Dipl.- Ing. X. C., A., an die Parteien und den Notar Dr. F. H., Z., über die Höhe des gemäß Urkunde des Notars Dr. F. H., Z., vom 28. August 2020, UR-Nr. 0000/2020 zu ermittelnden Vertragserfüllungsbetrages einen Betrag in Höhe von EUR 650.000,00 mit 6 % p.a. zu verzinsen und die sich ergebenden Zinsen an die Klägerin zu zahlen.

5.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass das von der Beklagten aufgrund des Grundstückskaufvertrages gemäß Urkunde des Notars Dr. F. H., Z., vom 28. August 2020, UR-Nr. 0000/2020 geschuldete Bauvorhaben nicht vertragsgemäß ausgeführt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.


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