Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (1. Zivilkammer) - 1 S 85/02


Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 13.02.2002, AZ: 2 C 2303/98, abgeändert wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.127,28 EUR (6.116,43 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit 11.07.1998 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 2/5, die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Entscheidungsgründe

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Die klagenden Erben verlangen Schadensersatz und Schmerzensgeld mit der Behauptung, die Erblasserin sei in dem von der beklagten Partei betriebenen Seniorenheim durch pflichtwidriges Verhalten des Personals des Pflegeheims verletzt worden; dieser sei ein Armbruch beigefügt worden.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hin ist diese Entscheidung teilweise abgeändert worden.

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Zur Begründung ihres Urteils hat die Berufungskammer ausgeführt:

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Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

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Die Kläger können als Erben der I. W. von der Beklagten Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.127,28 EUR (6.116,43 DM) verlangen.

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Nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung haben die Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, der dadurch entstanden ist, dass Frau I. W. im Seniorenheim der Beklagten eine Oberarmfraktur erlitten hat.

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Nach Auffassung der Kammer hat der Erstrichter die Klage zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass die Kläger den Nachweis einer beklagtenseits begangenen Pflichtverletzung nicht erbracht haben. Der Amtsrichter hat die Beweislastverteilung im Ergebnis verkannt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich für bestimmte Vertragstypen wie insbesondere den Dienstvertrag aus der Vorschrift des § 282 BGB auch für den Bereich der positiven Vertragsverletzung eine Beweislast für den Schuldner dahin ergibt, dass ihn an einer Schlechterfüllung des Vertrages kein Verschulden trifft. Diese Beweisregel greift allerdings - worauf der Erstrichter zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich erst ein, wenn feststeht, dass der Schuldner objektiv gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat und dadurch der behauptete Schaden entstanden ist. Jedoch kann die Beweislastumkehr aus dem Sinn der Beweisregel auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes des Schuldners umfassen, wenn der Gläubiger im Herrschafts- und Organisationsbereich des Schuldners zu Schaden gekommen ist und die den Schuldner treffenden Vertragspflichten zumindest auch den Inhalt hatten, den Gläubiger gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren. In einem die Krankenhaushaftung betreffenden Fall, in dem ein Patient im Krankenhaus bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester aus ungeklärten Gründen das Übergewicht verloren hatte und gestürzt war, hat der BGH (NJW 1991, 1541) ausgeführt, dass die Beweisregel des § 282 im Kernbereich des ärztlichen Handelns nur ausnahmsweise Anwendung findet, da der Arzt dem Patienten nicht die erfolgreiche Herstellung seiner Gesundheit, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung schuldet, etwas anderes aber dann gilt, wenn es nicht um diesen nur begrenzt steuerbaren Kernbereich ärztlichen Handelns, sondern um Risiken insbesondere aus dem Krankenhausbetrieb geht, die von dem Träger der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können. Insbesondere liegt die Ursache für den Sturz des Patienten im Rahmen der Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester im voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Krankenhausträgers, mit der Folge, dass dieser den Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens der Krankenschwester zu führen hat (BGH a.a.O.). Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf den hier in Rede stehenden Fall übertragen, da die Risiken, die mit der Mobilisierung, bzw. mit dem Transport eines Altenheimbewohners einhergehen, für das im Heim tätige Personal voll beherrschbar sind.

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Dass im vorliegenden Fall der Oberarmbruch der I. W. im Zuge einer Mobilisierungsmaßnahme des Pflegepersonals hervorgerufen worden ist, kann nicht angezweifelt werden.

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Zu beachten ist zunächst, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die beklagtenseits behauptete Version ausgeschlossen werden kann, dass der Oberarmbruch der I. W. "sukzessive" infolge einer Osteoporose entstanden ist. Der vom Amtsgericht beauftragte Gutachter Prof. R. hat überzeugend ausgeführt, dass es sich nach der Art des Bruches mit Verlagerung der Bruchteile nicht um eine Fließverformung oder Spontanverformung, also um einen Knochenbruch ohne jegliche äußere Einwirkung handelt (vgl. Bl. 180 d.A.). Mit anderen Worten war eine etwaige Osteoporose der I. W. jedenfalls nicht allein ursächlich für die Oberarmfraktur. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis dahinstehen, ob bzw. inwieweit bei Frau W. im Februar 1998 eine Osteoporose vorgelegen hat oder nicht. Folglich bedarf es keiner Aufklärung dahingehend, ob mit Prof. R. davon auszugehen ist, dass bei Frau W. im Februar 1998 eine den altersentsprechenden Knochenkalksalzschwund übersteigende Osteoporose wegen des Grundleidens und wegen der Immobilisation vorgelegen hat, oder ob den Ausführungen von Dr. Sch. und Dr. N. zu folgen ist, dass keine (wesentliche) Osteoporose bestanden hat.

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Nach den überzeugenden Erläuterungen des Sachverständigen Prof. R. entstehen Brüche im oberen Oberarmteil in der Regel nicht durch direkte Gewalteinwirkung, sondern am langen Hebelarm des Armes, also sowohl beim Sturz auf Hand oder Ellenbogen, als auch beim Abwinkeln des Armes während der Stützphase beim Aufstehen oder Hinsetzen (vgl. Bl. 178 d.A.). Den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen zufolge spricht zwar einiges dafür, dass bei Frau W. als Ursache des subkapitalen Oberarmbruchs eine unfallweise Hebelkraft anzunehmen ist, dabei muss es sich aber nicht um einen Sturz auf den Boden oder um einen Fall aus dem Bett gehandelt haben, vielmehr reichen auch geringere Traumata wie das Abrutschen der abstützenden Hand beim Hinsetzen oder Aufstehen aus dem Sitzen (vgl. Bl. 179 d.A.). Soweit der Sachverständige Prof. R. eine gegenüber einem Sturz leichtere Gewalteinwirkung am langen Hebelarm des Armes z.B. beim Abstützen im Rahmen des Hinsetzens oder Wiederaufstehens als mögliche Ursache für den Oberarmbruch erachtet hat, ist entscheidend, dass die Kläger durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung Dr. F. vom 18.03.2002 (Bl. 255 d.A.) nachgewiesen haben, dass Frau W. derart in ihrer Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt war, dass sie nicht in der Lage war, sich mit den Armen abzustützen oder sich aus eigener Kraft im Rollstuhl zu bewegen. Dem Inhalt dieser ärztlichen Bescheinigung ist die Beklagtenseite nicht entgegengetreten.

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Soweit die Beklagtenseite die Argumentation des Erstrichters aufgreift, es sei auszuschließen, dass Frau W. im Rollstuhl sitzend in völliger Bewegungslosigkeit verharrte, vielmehr sei wahrscheinlich, dass sie unkontrollierte Bewegungen machte, ist anzumerken, dass dem Sachverständigengutachten Prof. R. nicht zu entnehmen ist, dass der Oberarmbruch durch "unkontrollierte Bewegungen" verursacht sein könnte. Mithin spielt es keine Rolle, ob Frau W. gänzlich bewegungsunfähig war oder nicht. Festzuhalten bleibt, dass auch dann, wenn die Oberarmfraktur der I. W. nicht auf einen Sturz zurückzuführen sein sollte, sondern im Zuge eines Abstützens hervorgerufen worden ist, die eingetretene Verletzung jedenfalls im Rahmen einer Mobilisierungs- oder Transportmaßnahme eingetreten ist, da Frau W. gemäß der Bescheinigung Dr. F. nicht in der Lage war, sich selbständig abzustützen. Hat nun aber Frau W. die Fraktur im Rahmen einer Bewegungs- oder Transportmaßnahme des Pflegepersonals erlitten, so liegt die Ursache der Verletzung im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Beklagten mit der Folge, dass diese den Nachweis eines pflichtgemäßen Verhaltens ihrer Mitarbeiter zu führen hat. Nichts anderes kann im übrigen gelten, sofern die Verletzung im Zuge der Krankengymnastik eingetreten sein sollte, da kein Zweifel daran bestehen kann, dass sich die Beklagte auch das Handeln des Krankengymnasten zurechnen lassen muss, wenn dieser in ihrem Hause tätig wird. Nachdem feststeht, dass die Ursache für die Oberarmfraktur im voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Beklagten liegt, ist der Fall der Beweislastumkehr eingetreten, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob die Verletzung der I. W. tatsächlich auf einen Sturz zurückzuführen ist oder lediglich durch das Abstützen beim Herausheben oder Herabsetzen hervorgerufen wurde. Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der abschließenden Aufklärung, ob die Einschätzung der sachverständigen Zeugen Dr. J., Dr. Sch. und Dr. N. zutreffend ist, dass die Art der Fraktur auf einen Sturz hindeutet (vgl. Bl. 10, 12, und 13 d.A.).

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Nach alledem umfasst im vorliegenden Fall die Beweislastumkehr auch den Nachweis eines objektiven Pflichtverstoßes, so dass die Beklagte nachweisen musste, dass die Verletzung der I. W. nicht auf einem Fehlverhalten des Heimpersonals beruht. Den entsprechenden Nachweis vermochte die Beklagte aber nicht zu führen. Im Gegenteil trägt die Beklagte ausdrücklich vor, dass nicht mehr aufzuklären sei, wie es zu der Verletzung von Frau W. gekommen ist. Vor diesem Hintergrund war die Kammer auch nicht gehalten, die Pflegekräfte der Beklagten zu dem Vorbringen der Beklagtenseite zu vernehmen, dass bei Frau I. W. am fraglichen Tag keine "Auffälligkeiten" festzustellen gewesen seien. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nunmehr im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.09.2002 einräumt, dass möglicherweise ein Frakturgeräusch "fehlinterpretiert" wurde.

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Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass es mit der Menschenwürde von Frau W. nicht zu vereinbaren gewesen wäre, wenn sich die Beklagte darauf beschränkt hätte, sie im Bett zu verwahren, ist ihr entgegenzuhalten, dass in der Durchführung von Mobilisierungsmaßnahmen an sich keine Pflichtverletzung zu sehen ist, eine solche aber dann vorliegt, wenn im Zuge der Mobilisierungsmaßnahme aufgrund fehlerhaften Verhaltens des Pflegepersonals die Gesundheit eines Heimbewohners geschädigt wird. Etwas anderes ergibt sich im übrigen auch nicht aus dem beklagtenseits zitierten Urteil des OLG Koblenz vom 21.03.2002, AZ: 5 U 1648/01, da es im vorliegenden Fall keineswegs um die Frage geht, inwieweit es zum Pflichtenkreis des Pflegepersonals gehört, nach Einholung einer entsprechenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eine Fixierungsmaßnahme durchzuführen.

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Im Ergebnis ist die Beklagte zum Ersatz des infolge des Oberarmbruchs der I. W. entstandenen materiellen Schadens verpflichtet.

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Nachdem unstreitig ist, dass der "Hausarzt" der Beklagten Dr. B. die Weiterbehandlung der Frau W. infolge Differenzen mit deren Tochter abgelehnt und veranlasst hatte, dass Frau W. ins Vinzentiuskrankenhaus eingeliefert wurde, kann die Beklagte auch nicht einwenden, die Kosten wären grundsätzlich nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin im Seniorenheim fachgerecht hätte therapiert werden können (vgl. Bl. 63 und 32 d.A.). Erstattungsfähig sind allerdings lediglich 1.116,43 DM der geltend gemachten Kosten. Hinsichtlich der Schadenspositionen Eigenbeteiligung bezüglich der Krankenhauskosten für den Aufenthalt im Vinzentiuskrankenhaus in Höhe von 119,00 DM und 960,00 DM, sowie Eigenanteil für Raucofix-Schulter-Armbandage in Höhe von 37,43 DM hat die Klägerseite unwidersprochen dargelegt, dass es sich hierbei um die gesetzlich vorgeschriebene Eigenbeteiligung handelt. Hinsichtlich der Arztrechnungen Dr. P. und Dr. J. in Höhe von 150,83 DM und 1.012,57 DM handelt es sich dagegen um Mehrkosten für Chefarztbehandlung und Zweibett-Zimmer. Die Beklagte hat diesbezüglich unwidersprochen vorgetragen, dass Frau W. gesetzlich krankenversichert war, so dass insoweit die Kosten der Behandlung als Privatpatientin nicht ohne weiteres erstattungsfähig sind. Wer als Kassenpatient geschädigt worden ist, muss nämlich die Heilbehandlung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchführen lassen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 91, 1308). Die Kosten für Einzelzimmer und Privatbehandlung sind zu ersetzen, wenn der Verletzte sie auch ohne die Regressmöglichkeit aufgewandt hätte (BGH Versicherungsrecht 70, 130) oder soweit der Mehraufwand medizinisch geboten war (BGH Versicherungsrecht 64, 257). Diesbezüglich fehlt es aber an einem ausreichenden Tatsachenvortrag der Klägerseite. Auch die Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von insgesamt 500,00 DM sind nicht hinreichend aufgeschlüsselt worden.

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Die Kläger können ferner ein Schmerzensgeld nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB i.V.m. § 847 BGB (a.F.) verlangen. In diesem Zusammenhang ist zunächst nicht zu verkennen, dass § 282 BGB im Bereich des Deliktsrechts nicht zur Anwendung gelangt, so dass es der Klägerseite oblag, nachzuweisen, dass die Oberarmfraktur der I. W. auf eine widerrechtliche Schadenszufügung seitens Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen ist. Zu beachten ist jedoch, dass im Anwendungsbereich des § 831 BGB nicht erforderlich ist, dass der Verletzte eine bestimmte Person als Schadensverursacher bezeichnet, es genügt vielmehr, wenn er den Vorfall nach Art, Zeit und Umständen so bezeichnet, dass sich ein Tätigwerden einer Hilfsperson ergibt (Palandt/Thomas, § 831, Rdn. 22). Mit Rücksicht auf die Gesamtumstände haben die Kläger nach Auffassung der Kammer hinreichend nachgewiesen, dass die Oberarmfraktur im Zuge einer Mobilisierungsmaßnahme durch das Pflegepersonal eingetreten ist. Wie bereits ausführlich dargestellt, war Frau I. W. aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit noch nicht einmal in der Lage, sich selbst abzustützen. Dem gegenüber fanden an dem fraglichen Tag unstreitig mehrfach Mobilisierungsmaßnahmen statt; Frau W. wurde mehrmals aus dem Rollstuhl gehoben und wieder zurückgesetzt, ferner nahm sie an der Krankengymnastik teil und wurde gegen 17.00 Uhr wieder ins Bett gelegt. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich der Oberarmbruch aufgrund des Tätigwerdens der Pflegekräfte ereignet hat. Dass die Verletzung einer konkreten Mobilisierungsmaßnahme nicht zugeordnet werden kann, ist ohne Belang. Unerheblich ist im übrigen, ob der den Oberarmbruch verursachenden Pflegekraft Verschulden vorzuwerfen ist oder nicht. Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr für eigenes vermutetes Verschulden ohne Rücksicht auf das Verschulden des Verrichtungsgehilfen. Die Haftung des Geschäftsherrn gründet sich auf die Vermutung seines eigenen Verschuldens bei Auswahl, Überwachung und Leitung der Hilfsperson oder bei Beschaffung der erforderlichen Vorrichtung oder Gerätschaft sowie auf die weitere Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verschulden des Geschäftsherrn und dem Dritten zugefügten Schaden. Diese beiden Vermutungen vermochte die Beklagte nicht gem. § 831 Abs. 1 S.2 BGB zu entkräften; es fehlt insoweit bereits an einem entsprechenden Beweisangebot. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der eingetretene Schaden auch von einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Person angerichtet worden wäre.

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Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes hält die Kammer einen Betrag von 5.000,00 DM für angemessen. Als Orientierungshilfe wurde die Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm herangezogen; danach hat das Landgericht Augsburg im Jahre 1990 (ZFS 1991, 43) für einen Oberarmkopfbruch ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM gewährt. Dieser Betrag war im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund zu erhöhen, dass Frau I. W. erst am Morgen des auf den Tag der Verletzung folgenden Tages einer ärztlichen Behandlung zugeführt wurde. Den eigenen Ausführungen der Beklagten zufolge, klagte Frau W. am Abend und während der Nacht mehrfach über Schmerzen im Arm. Sie litt mithin viele Stunden unter Schmerzen, bevor sie ärztliche Hilfe erfuhr. Dieser objektive Umstand war bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes in erheblicher Weise mit zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Pflegepersonal im übrigen vorzuwerfen ist, dass die Behandlungsbedürftigkeit der Verletzung nicht frühzeitig erkannt wurde.

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Nach alledem können die Kläger von der Beklagten einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.127,28 EUR (6.116,43 DM) beanspruchen.

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