Beschluss vom Landgericht Landau in der Pfalz (3. Zivilkammer) - 3 T 302/02
Tenor
1) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz - Insolvenzgericht - vom 30.08.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
2) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf unter 300,00 Euro.
Gründe
I.
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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als unzulässig abgewiesen, da das Regelinsolvenzverfahren geboten wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 38 und 39 d.A. verwiesen.
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Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 18.09.2002 Beschwerde eingelegt. Eine teleologische Reduktion des § 304 Abs. 2 InsO erfordere es, das Verbraucherinsolvenzverfahren auch dann anzuwenden, wenn der Antragsteller mehr als 20 Gläubiger hat, aber die Verbindlichkeiten überwiegend aus Verbrauchergeschäften stammen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 41 d.A. verwiesen.
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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nichtabgeholfen.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 34 Abs. 1, 6, 4 InsO, 567, 569 ZPO), insbesondere nicht verfristet, da offenbar von einer förmlichen Zustellung abgesehen wurde.
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Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin zu Recht als unzulässig abgewiesen, da diese auf der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens besteht, obwohl sie gem. § 304 Abs. 2 InsO nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens fällt. Die Schuldnerin hätte daher Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens stellen müssen (Zur Zurückweisung als unzulässig in diesem Fall Frankfurter Kom. zur Insolvenzordnung/Kohte, 3. Auflage, § 304 Rz. 51 sowie Kübler/Prütting/Wenzel, § 304 Rz. 7 m.w.N.).
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht möglich, die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren auf sie zu erstrecken. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren Angaben früher eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, weshalb gem. § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann Anwendung findet, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Gem. § 304 Abs. 2 InsO sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Abs. 1 Satz 2 nur dann überschaubar, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Schuldnerin hat 30 Gläubiger. Der klare Wortlaut des Absatzes 2 und das gesetzgeberische Ziel der Neuregelung des § 304 InsO, ein einfach handhabbares Abgrenzungsmerkmal zu schaffen, lassen bei einer Anzahl von 20 Gläubigern oder mehr nach Auffassung der Kammer keine Ausnahme zu (ebenso Kübler/Prütting, a.a.O., § 304 Rz. 17). Das Zwingende dieser Regelung stößt zwar im Schrifttum teils auf Kritik (vgl. d. Nachweise bei Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 304 Rz. 31 ff.). Dem ist die Rechtsprechung jedoch bisher, soweit ersichtlich, nicht gefolgt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über den Gegenstandswert hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 38 Satz 1, 37 Abs. 1 GKG.
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