Beschluss vom Landgericht Landau in der Pfalz (3. Zivilkammer) - 3 T 115/01
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1. wird die Kostenrechnung des Landgerichts Landau vom 30.10.2002, Az.: K 3 T 115/01 abgeändert.
Der Kostenschuldner H. B. hat von den Sachverständigenauslagen allein 775,46 Euro zu tragen.
Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Mit Beschluss vom 05.03.2001 hatte das Amtsgericht den Verkehrswert des der Zwangsversteigerung unterliegenden Grundbesitzes nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen H. M. auf 3.670.000,00 DM (entspricht 1.876,441,20 Euro) festgesetzt. Gegen den Beschluss haben beide Erinnerungsführer sofortige Beschwerde eingelegt. Die Kammer hat ein weiteres Gutachten des vom Erinnerungsführer zu 1. vorgeschlagenen Sachverständigen E. eingeholt. Der Sachverständige berechnete seine Kosten unter dem 31.01.2002 mit 6.223,68 Euro und für die nach Erhebung weiterer Einwendungen des Erinnerungsführers zu 1. erforderliche Nachbegutachtung mit 776,74 Euro unter dem 09.07.2002. Hiervon wurden durch den Kostenbeamten für die Erstrechnung 6.221,68 Euro (Bl. 697 d.A.) und für die Zweitrechnung 775,46 Euro (Bl. 753 d.A.), somit insgesamt 6.997,14 Euro anerkannt.
- 2
Die Kammer gab der sofortigen Beschwerde der Erinnerungsführerin zu 2. in vollem Umfang statt. Anders beim Erinnerungsführer zu 1. Dessen Beschwerde wurde teilweise zurückgewiesen. Im Übrigen wurde er im Umfang des Unterliegens in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer vom 28.10.2002 (Bl. 793 bis 800 d.A.) verwiesen.
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Der Kostenbeamte hat die angefallenen Auslagen für das Sachverständigengutachten nebst Nachtragsgutachten in Höhe von 6.997,14 Euro jeweils zur Hälfte auf die Erinnerungsführer belastet mit Rechnung vom 30.10.2002.
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Hiergegen legten beide Erinnerung ein. Wegen der Einzelheiten der von der Erinnerungsführerin zu 2. vorgebrachten Gründe wird auf den Schriftsatz vom 11.12.2002 (Bl. 888 bis 892 d.A.) verwiesen.
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Der Erinnerungsführer zu 1. machte geltend:
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- Es sei nicht korrekt, ihm die Hälfte der Sachverständigenauslagen zu belasten, da sie ihn nur in dem Verhältnis von 537.397,20 Euro zu 1.446.956,00 Euro träfen.
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- An sich beträfen ihn die Kosten des Sachverständigen gar nicht, denn der von diesem festgestellte Betrag entspreche genau dem Betrag, denn das Gericht anerkannt habe.
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- Dipl.Ing. Hans M. müsse die gesamten Kosten für das Gutachten übernehmen, da er eindeutig ein falsches Gutachten erstellt habe.
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Nach Einholung der Stellungnahme des Bezirksrevisors (Bl. 896 bis 898 d.A.), auf die verwiesen wird, änderte der Kostenbeamte die Kostenrechnung gegenüber der Erinnerungsführerin zu 2. im Wege der Abhilfe und vergütete den Überschuss von 3.498,57 Euro gemäß Kostenrechnung vom 04.02.2003. Mit weiterer Rechnung vom 04.02.2003 belastete er diesen hälftigen Anteil dem Erinnerungsführer zu 1.
II.
1.
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Die Erinnerung ist zulässig (§ 5 Abs. 1, Abs. 3, 53 GKG).
2.
- 11
Über die Erinnerung der Erinnerungsführerin zu 2. muss die Kammer nach zulässiger (§ 35 Abs. 2 der Kostenverfügung) vollständiger Abhilfe durch den Kostenbeamten nicht mehr entscheiden.
- 12
Die Abhilfe erfolgte zu Recht. Zwar war die Erinnerungsführerin zu 2. grundsätzlich Kostenschuldnerin gem. 53 Abs. 1 Satz 2 GKG und damit auch Schuldnerin der Auslagen. Jedoch greift zu Gunsten der Erinnerungsführerin zu 2. die Vorbemerkung Ziffer 1) zum 9. Teil des Kostenverzeichnisses zum GKG. Darin heißt es: "Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat."
- 13
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin zu 2. war in vollem Umfang begründet. Soweit der von der Kammer festgesetzte Wert geringfügig von deren Begehren abwich, führte dies nach Auffassung der Kammer nicht zu einem relevanten Teilunterliegen im Rahmen des § 97 Abs. 1 ZPO, da der "Antrag" in der Beschwerde gegen die Verkehrswertfestsetzung auf Grund der in diesem Bereich bestehenden Schätzunsicherheiten nur eine ca. Angabe sein kann. Soweit sich der beantragte Wert von dem festgesetzten nicht all zu sehr entfernt, kann die Beschwerde dennoch insgesamt als erfolgreich angesehen werden. Anderenfalls wäre jedenfalls der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO anwendbar. Die Kammer sieht sich vorliegend nicht veranlasst, festzustellen, wo der Grenzbereich exakt zu ziehen ist. Denn die Differenz lag in einem Bereich von unter 1 %. Ein Gegner im Beschwerdeverfahren war nicht vorhanden. Der Erinnerungsführer zu 1., dem die Kosten auferlegt wurden, legte vielmehr mit dem gleichen Ziel, wie die Erinnerungsführerin zu 2. Beschwerde ein. Zudem träfe die Auslagenbelastung gem. Ziffer 1 der Vorbemerkung dann auch nur ihn.
- 14
Die Beschwerde der Erinnerungsführerin zu 2. war gebührenfrei. Gemäß der maßgeblichen Nummer 5241 des Kostenverzeichnisses zum GKG fällt eine Gebühr von 0,25 nur an, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Dies war jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall. Zwar ist das Beschwerdeverfahren gebührenpflichtig, weil der Erinnerungsführer zu 1. teilweise unterlegen ist. Dies kann jedoch der Erinnerungsführerin zu 2. nicht zugerechnet werden. Die Ratio der Ziffer 1) der Vorbemerkungen zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Beschwerdeführer, welche ein erfolgreiches Rechtsmittel einlegen, nicht mit Auslagen zu belasten, verbietet es, dem erfolgreichen Beschwerdeführer den Mißerfolg eines anderen Beschwerdeführers aufzuerlegen, dessen Antrag der Erfolgreiche nicht beeinflussen kann.
3.
- 15
Aber auch der Erinnerungsführer zu 1. ist zur Auslagenerstattung nur verpflichtet, soweit durch seine unbegründeten Einwendungen gegen das Gutachten eine weitere Stellungnahme des Gutachters erforderlich wurde. Im Grundsatz ist zwar auch er Kosten- und Auslagenschuldner gem. § 53 Abs. 1 Satz 2 GKG sowie Verurteilungsschuldner gem. § 54 Nr. 1 GKG. Die ihm berechneten Auslagen hat er dennoch nur in dem vorbeschriebenen Umfang zu erstatten.
- 16
Ziffer 1 der Vorbemerkungen zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG beinhaltet folgende Regelung. Die Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich stets erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird und zwar auch dann, wenn für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr nicht vorgesehen ist. Bei erfolgreicher Beschwerde werden sie grundsätzlich nur dann erhoben, soweit für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr anzusetzen ist. In letzterem Fall sind die Auslagen daher grundsätzlich nicht anzusetzen, wenn Beschwerdeverfahren der in Rede stehenden Art generell nicht mit einer Gebühr belegt sind oder eine Gebühr zwar vorgesehen ist, im konkreten Fall aber nicht zu erheben ist, wie es bei der Ziffer 5241 des Kostenverzeichnisses der Fall ist, die eine Gebührenerhebung nur vorsieht, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird. Dies wirft grundsätzlich bereits die Frage auf, ob in diesem Fall nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Auslagen entsprechend dem Einwand des Erinnerungsführers nicht ohnehin nur im Verhältnis seines Verlustes auf ihn überbürdet werden dürfen, da die Gebühr des 5241 ihn auch nur im Umfang seines Unterliegens trifft. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn für den Fall, dass sich die Beschwerde zum Teil als begründet und zum Teil als unbegründet erweist, können die Auslagen des Beschwerdeverfahrens nur insoweit erhoben werden, als sie ausschließlich für den unbegründeten Teil erwachsen sind. Sind sie in vollem Umfang sowohl für den begründeten, als auch für den unbegründeten Teil der Beschwerde entstanden, ist von ihrer Erhebung abzusehen. Der Erinnerungsführer zu 1. hat die Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Verkehrswert auf einen bestimmten Betrag zu erhöhen. Die Einholung des Gutachtens hat dazu geführt, dass der Verkehrswert, wenn auch nicht in dem von dem Erinnerungsführer zu 1. erstrebten Umfang heraufgesetzt worden ist. Das Gutachten hat gleichermaßen die Grundlage für den Teilerfolg und für die Teilzurückweisung der Beschwerde geboten. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, dass ein bestimmter Teil der Auslagen auf den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde entfällt. Demzufolge lässt sich eine Inanspruchnahme des Erinnerungsführers auch nur für einen Teil der Gutachterkosten nicht herleiten (Kammergericht, Kostenrechtsprechung zu § 46 GKG alte Fassung Nr. 19; OLG Frankfurt, JurBüro 1978, 1848, 1849 für das Erinnerungsverfahren sowie Bayrisches Oberstes Landesgericht in BayObLGZ 1959, 71 ff für die Kostenordnung sowie Oesterreich, Winter, Hellstab, Kommentar zum GKG, Vorbemerkung zum Teil 9 Rz. 4). Ob dies in jedem Fall, auch bei lediglich geringfügigen Erfolg sachgerecht ist, kann offen bleiben. Jedenfalls vorliegend, bei einer Erfolgsquote von ca. 2/3 ist diese Auffassung sachgerecht.
- 17
Etwas anderes gilt für die Auslagen, die durch die Nachbegutachtung des Sachverständigen aufgrund von Einwendungen des Erinnerungsführers zu 1. entstanden sind. Sie sind in vollem Umfang ausscheidbar, da sie zu keiner weiteren Erhöhung des Verkehrswertes geführt haben. Diese Kosten können daher in vollem Umfang dem unbegründeten Teil der Beschwerde des Erinnerungsführers zu 1. zugeschrieben werden und sind von diesem zu tragen.
4.
- 18
Die Kostenrechnung vom 04.02.2003 ist der Kammer noch nicht zu Entscheidung angefallen und unterliegt daher noch der Abhilfebefugnis des Kostenbeamten.
5.
- 19
Eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren erübrigt sich im Hinblick auf § 5 Abs. 6 GKG.
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Referenzen
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