Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (1. Zivilkammer) - 1 S 24/02
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 13.12.2002, Az.: 5 C 1039/02, wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Berufung ist das Amtsgericht fehlerfrei und für das Berufungsverfahren damit bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin auf Grund des Unfallereignisses vom 08.02.2001 die von ihr geltend gemachten Verletzungen der Halswirbelsäulenmuskulatur erlitten hat. Konkrete Anhaltspunkte, die Veranlassung zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, vermag die Berufung nicht mit Erfolg aufzuzeigen, weshalb sie die Feststellung des Amtsgerichts hinzunehmen hat.
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Ohne Erfolg beanstandet die Berufung, dass das Amtsgericht den Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs abgelehnt hat. Wie der Bundesgerichtshof - wie zuvor bereits die erkennende Kammer in ihrer vom Amtsgericht zutreffend zitierten Grundsatzentscheidung vom 25. September 2001 (Az.: 1 S 90/91 = NZV 2002, 121; vgl. auch Urteil vom 12. April 2002, Az: 1 S 224/01) - zwischenzeitlich entschieden hat, schließt allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. zuletzt Hanseatisches OLG Hamburg, NZV 2002, 503; OLGR Hamburg 2003, 6; OLG Hamm, SP 2002, 383; OLG München, RuS 2002, 370; OLG Nürnberg, VRS 103, 346; vgl. aber auch OLG Celle, OLGR 2002, 81) die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 = NJW 2003, 1116). Der Bundesgerichtshof hat hieraus zu Recht den Schluss gezogen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb in Fällen der vorliegenden Art ein Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs beitragen könnte (vgl. BGH, a.a.O., S. 1117), weshalb es einer derartigen Beweiserhebung auch nicht bedarf.
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Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Amtsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO den Nachweis einer unfallbedingten HWS-Distorsion als erbracht angesehen. Der Unfallarzt und Sportmediziner D. hat bei der Klägerin einen Muskelhartspann im Bereich der Trapezmuskulatur ertastet und damit einen objektivierbaren Befund erhoben, welcher den Nachweis einer HWS-Distorsion ermöglichen kann (vgl. Urteil der Kammer vom 03. August 1999, Az.: 1 S 253/97 = DAR 1999, 457).
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Die Beklagten weisen zwar im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass der Arzt D. diesen Befund erst 4 1/2 Wochen nach dem Unfallereignis erhoben hat, so dass es im Streitfall - anders als in dem von der Kammer a.a.O. entschiedenen Fall - an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dieser Diagnose und dem Unfallereignis fehlt.
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Die Beklagten übergehen in diesem Zusammenhang allerdings die Tatsache, dass das Amtsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen S, des Ehemannes der Klägerin, zu der Feststellung gelangt ist, dass die ersten Kopf- und Nackenschmerzen vom Nacken her bei der Klägerin bereits am Abend des Unfalltages aufgetreten sind und angehalten haben, bis sich die Klägerin auf Drängen ihres Ehemanns hin zu ihrem Hausarzt, dem sachverständigen Zeugen D., in Behandlung begeben hat, dass die Klägerin vor dem Unfallereignis nicht unter den gleichen Kopf- und Nackenschmerzen gelitten hat und dass nach dem Unfall kein Ereignis stattgefunden hat, das geeignet gewesen wäre, solche Erscheinungen auszulösen. Konkrete Anhaltspunkte, die Veranlassung zu Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellung des Amtsgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch die Kammer gebieten würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt, so dass diese Feststellung der Verhandlung und Entscheidung der Kammer zu Grunde zu legen ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Auf Grundlage dieser Feststellung ist es indes entgegen der Auffassung der Beklagten im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 286 ZPO) nicht zu beanstanden, wenn sich das Amtsgericht die Überzeugung verschafft hat, dass die vom sachverständigen Zeugen D. 4 1/2 Wochen nach dem Unfallereignis ertasteten Symptome einer HWS-Distorsion bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis aufgetreten sind und auf dieses zurückgehen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen S ist die Möglichkeit einer anderweitigen Verursachung dieser Symptome in den Bereich der Spekulation zu verweisen, welche indes die richterliche Überzeugungsbildung von der Kausalität zwischen Unfallereignis und festgestellten Symptomen nicht hindert. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vg. BGH, a.a.O., m.w.N.). Diese Überzeugung hat das Amtsgericht hier auf der Grundlage der Angaben des sachverständigen Zeugen D. und des Zeugen S in Verbindung mit den weiteren Zeugenaussagen zum Zustand der Klägerin nach dem Unfallereignis fehlerfrei gewonnen.
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Auch der Höhe nach ist das vom Amtsgericht nach alldem zu Recht ausgeworfene Schmerzensgeld nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der Zeit vom 08.02.2001 bis zum Abschluss ihrer Behandlung durch den Unfallarzt und Sportmediziner D. am 23.03.2001, also für 6 Wochen, an erheblichen Schmerzen litt und den Arzt D. nach dessen Attest vom 20.08.2001 mindestens 2 mal aufsuchen und sich zudem 5 mal in eine physiotherapeutische Behandlung mit Reizstrom und Kurzwelle begeben musste. Auch wenn man mit dem Amtsgericht davon ausgeht, dass sich die Dauer der Beschwerden der Klägerin durch einen früheren Behandlungsbeginn hätte verkürzen lassen, ist es insgesamt nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000,-- EUR zuerkannt hat. Dies gilt unabhängig davon, inwieweit die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Behandlung durch den Unfallarzt und Sportmediziner D. in ihrer Erwerbsfähigkeit - noch - beeinträchtigt war, weshalb die Angriffe der Berufung gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts auf sich beruhen können.
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Nach alledem hat es mit der sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO ergebenden Kostenfolge bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), bestehen in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2003 (a.a.O.) nicht (mehr).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer analogen Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vgl. LG Landau, NJW 2002, 973).
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