Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (1. Zivilkammer) - 1 S 31/03

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteils des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 15.01.2003, Az.: 3 C 1550/02, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte auf Grund der zwischen den Parteien geschlossenen Reiseunfallversicherung nicht für den Unfall eintrittspflichtig ist, den der Kläger nach seiner Rückkehr am 27.10.2001 aus der - unstreitig vom Versicherungsschutz umfassten - Flugreise in die Türkei bei seinem Aufenthalt in der Nacht zum 28.10.2001 im Haus seines Sohnes in R. bei Aschaffenburg erlitten hat.

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1. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Fahrt des Klägers mit seinem PKW vom und zum Flughafen Frankfurt/Main überhaupt vom Versicherungsschutz erfasst ist. Nach dem vom Kläger vorgelegten Werbeprospekt betreffend die "TUI-Card" sind für die aufgrund der Bezahlung einer Reise mit dieser Kreditkarte zustande kommende Reise-Unfallversicherung die von der Beklagten vorgelegten VB-ERV/TUI maßgeblich. Nach diesen Versicherungsbedingungen endet der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise. Da die Fahrt mit dem PKW vom Flughafen zum Wohnort unstreitig nicht zum Umfang der vom Kläger gebuchten Reiseleistungen gehörte, liegt die Annahme, es handele es sich bei dieser Fahrt noch um einen Bestandteil der versicherten Reise, eher fern. So ist auch für die Reisegepäckversicherung anerkannt, dass bei einer Flugreise die Reise (erst) mit dem Einchecken des Gepäcks am Abflughafen beginnt (vgl. LG München, Urteil vom 08. April 2002, Az: 31 S 14352/01, zitiert nach Juris). Folgerichtig muss die vom Kläger gebuchte Flugreise auch mit dem Auschecken des Gepäcks enden. Daraus, dass dem Kläger vom Reiseveranstalter ein kostenloses Bahnticket überlassen wurde, folgt nichts anderes, da der Kläger dieses Ticket nicht in Anspruch genommen hat.

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2. Auch wenn man ungeachtet der obigen Erwägungen davon ausgeht, dass die Rückreise des Klägers mit dem PKW zu seinem Wohnort doch vom Versicherungsschutz erfasst war, konnte die Berufung nicht zum Erfolg führen.

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a) So muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass nach seinem Vorbringen in der Berufungsbegründung das ihm vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellte Bahnticket zwar Zwischenstopps erlaubt hat, dass aber Anreise und Rückreise "in Richtung auf den Zielflughafen/Heimatbahnhof" erfolgen mussten. Dies war bei dem "Zwischenstopp" des Klägers im Haus seines Sohnes in Rottenburg bei Aschaffenburg indes nicht der Fall. Aschaffenburg liegt deutlich westlich der kürzesten Bahnroute (bzw. Fahrtroute) zwischen dem Flughafen Frankfurt/Main und Billigheim-Ingenheim und damit nicht "in Richtung auf den Heimatbahnhof" des Klägers.

5

b) Der Kläger muss sich schließlich auch auf die Grundsätze verweisen lassen, die von der Rechtsprechung für sogenannte Wegeunfälle im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelt wurden. Wäre der Kläger vorliegend aus beruflichen Gründen in der Türkei gewesen, so wäre die Übernachtung im Haus seines Sohnes in Rottenburg bei Aschaffenburg nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst gewesen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger auch dann in Rottenburg bei Aschaffenburg übernachtet hätte, wenn er dort keine privaten Bindungen gehabt hätte (vgl. hierzu BSG, MDR 1996, 1048). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte in der Reiseunfallversicherung für Fahrten zum Antritt der gebuchten Reiseleistungen einen weitergehenden Versicherungsschutz gewähren wollte als in der gesetzlichen Unfallversicherung.

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3. Nach alldem hat es mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben.

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Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer analogen Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vgl. LG Landau, NJW 2002, 973).

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