Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (4. Zivilkammer) - 4 O 295/03
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110/100 des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Der Beklagte hatte als Angestellter der P. AG zusammen mit der P. Systemhaus GmbH eine "Business Card" beantragt und wird nun, nachdem der Arbeitgeber insolvent und er selbst arbeitslos geworden war, gesamtschuldnerisch für die Bezahlung von Kartenverfügungen in Anspruch genommen, die nicht seine eigenen Verfügungen waren. Im Einzelnen verhält es sich so:
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Der Beklagte war bis Ende März 2002 als Angestellter der P. AG, E. in der Einkaufs- und Rechnungskontrolle tätig und zuständig für die Abrechnung der Reisekosten, insbesondere der Außendienstmitarbeiter. Er unterzeichnete am 19.03.2001 ein Formular, wonach er bei der Klägerin eine "American Express Business Card" beantragte. Auf ihr sollte stehen (vgl. Kopie K1, Bl.6 d.A.):
R.B.
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P. Systemhaus GmbH
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Über seiner Unterschrift hieß es:
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Der Antragsteller verpflichtet sich, die Business Card unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen an American Express zurückzugeben. ... Wir legen diesen Antrag gemeinsam vor und haften gesamtschuldnerisch für alle Rechnungsbeträge, die durch die Business Card bis zu ihrer Rückgabe verursacht werden. Für Privatausgaben haftet nur der Antragsteller.
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Oben rechts stand:
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Die Business Card Hauptkarte:
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Die Umsätze werden über das von Ihnen angegebene Bankkonto des Unternehmens abgewickelt.
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Neben dem Beklagten unterschrieb M. M.-B. als Geschäftsführer der GmbH. Die Klägerin bot damals keine Karten nur für ein Unternehmen an, forderte vielmehr immer die gesamtschuldnerische Haftung einer natürlichen Person aus dem Unternehmen.
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In der Folgezeit wurde die Karte an der Kasse des Unternehmens verwahrt und bei Bedarf den Außendienstmitarbeitern mitgegeben, die sie teils mit der PIN-Nummer, teils ohne diese einsetzten, ohne die Kauf- oder ähnlichen Belege zu unterschreiben. Überwiegend wurden vom Unternehmen Flugreisen telefonisch oder über das Internet bestellt und mit Hilfe der Karte bezahlt.
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Am 02.08.2001 bestellte das Amtsgericht K. den Rechtsanwalt M.E. zum vorläufigen Insolvenzverwalter für die P. Systemhaus GmbH. Für ihn schrieb ein Vertreter am 03.09.2001 an die Klägerin, dass es sich bei der Kreditkarte ausschließlich um eine Firmenkarte handle, mit welcher der Angestellte R.B. nichts zu tun habe. Am 14.09.2001 forderte die RISK MANAGEMENT ALTERNATIVES INTERNATIONAL LTD mit Sitz in Preston/England den Beklagten auf, eine Hauptforderung von 21.549,50 EUR sowie Kosten und Zinsen von 3.232,-- EUR unverzüglich zu zahlen. Im weiteren Verlauf beauftragte die Klägerin die ADG mbH in L. mit der Geltendmachung der Forderung. Diese forderte den Beklagten mit einer "letzten außergerichtlichen Zahlungsaufforderung" vom 15.04.2002 auf, eine Hauptforderung von 21.549,50 EUR, eine Inkassogebühr von 1.723,96 EUR, Auslagen von 20,-- EUR sowie Zinsen von 703,95 EUR zu zahlen (Anlage K9). Das Schreiben war adressiert an "R.B. -P. Systemhaus GmbH“. Ob das Inkassobüro außer diesem Schreiben noch mehr tat, ist nicht aktenkundig.
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Das Amtsgericht K. eröffnete am 01.11.2001 unter den AktZ. 1 IN 389/01 und 1 IN 388/01 die Insolvenzverfahren für die P. AG bzw. die P. Systemhaus GmbH und ernannte Rechtsanwalt M.W. zum Insolvenzverwalter. Derselbe kündigte das Arbeitsverhältnis des Beklagten zum Ende März 2002.
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Die Klägerin trägt vor,
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in der Zeit nach dem März 2001 habe der Beklagte mittels der Kreditkarte einige Zahlungen getätigt. Ihre Forderung aus der Benutzung der Kreditkarte belaufe sich auf insgesamt 21.549,50 EUR, die sie nun einklage. Dies ergebe sich aus den als Anlagen K2 - 7 vorgelegten Monatsrechnungen vom
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18.05.01; 18.06.01; 17.07.01; 16.08.01; 18.09.01; 18.10.01.
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Aus den Monatsrechnungen sei ersichtlich, dass der Beklagte sich mit der Zahlung der Beträge für den Vormonat in Verzug befunden habe. Deshalb habe sie mit der Monatsrechnung vom 18.09.2001 das Vertragsverhältnis zu ihm gekündigt.
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Die vor der Abrechnung vom 16.08.2001 liegenden Verfügungen seien jedes Mal bezahlt worden. Es gehe nur noch um 58 Verfügungen. In der Abrechnung vom 16.08.2001 seien auch 7 Gutschriften enthalten (grau unterlegt).
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.293,46 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.11.2001 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5 EUR zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor,
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die Gesamtschuld-Klausel sei im Sinne des § 3 AGBG überraschend und deshalb nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Vorsorglich fechte er seine damalige Erklärung nach § 119 Abs. 1 BGB an. Er beruft sich auf das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.11.88 mit Az. 6 O 2195/98 (NJW-RR 1989,1522).
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Er bestreitet die Höhe der Klageforderung mit der Begründung, er könne die Abrechnungen ohne Unterlagen nicht mehr nachvollziehen.
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Die Klägerin habe in Gestalt der Inkassokosten unnötige Kosten verursacht. Hätte sie sogleich ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragt, so hätte sie außer den Prozesskosten keine zusätzlichen Kosten für eine vorgerichtliche Tätigkeit gehabt. Dass sie Inkassokosten bei dem von ihr gewählten Vorgehen gehabt habe, werde vorsorglich bestritten.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll über die mündliche Verhandlung, in welcher der Beklagte persönlich gehört worden ist.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht aus dem Kreditkartenvertrag kein Anspruch auf Erstattung ihrer Zahlungen an dritte Leistungserbringer zu, da ihr Vertrag im Verhältnis zum Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Sittenwidrig ist, dass die Klägerin mit ihrem Verlangen nach Mithaftung einer natürlichen Person das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der P. AG als Arbeitgeber und dem Beklagten als Angestellten ausnutzte, um das Risiko der Insolvenz des eigentlichen und begünstigten Vertragspartners auf den subalternen Angestellten abzuwälzen. Der Beklagte profitierte in keiner Weise von der Firmenkreditkarte. Denn er war nicht im Außendienst tätig, wurde also nicht auf Geschäftsreisen der Notwendigkeit enthoben, Leistungen Dritter wie Hotels, Gaststätten, Reisebüros und Fluglinien zunächst (für Rechnung des Arbeitgebers) bar zu verauslagen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhalten, über welche das Oberlandesgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 26.03.87 (3 U 233/85 in NJW-RR 89, 1523), das OLG München im Urteil vom 28.04.88 (1 U 1929/88 in NJW-RR 88, 1076) und das Landgericht Bremen im Urteil vom 24.11.88 (6 O 2195/88 in NJW-RR 89, 1522) befanden. Dort schloss jeweils der Arbeitgeber den Kreditkartenvertrag neben dem und gewissermaßen für den Außendienstmitarbeiter, der sie fortan unterwegs sollte benutzen können. Er, der eigentlich Begünstigte, wurde später in die Haftung für seine eigenen Kartenverfügungen genommen. Deshalb musste sich diesen Gerichten die Frage der Sittenwidrigkeit nicht gerade aufdrängen; sie hatten es, vom Haftenden aus gesehen, nicht mit einer fremdnützigen Kreditkarte zu tun. Das Landgericht Bremen wies die Klage des Kreditkartenunternehmens auf Zahlung von rund 11.400,-- DM ab. Seine Ausführungen deutet die Kammer so, dass das Gericht - wie die Kammer auch - Bedenken gegen die schadenträchtige Mithaftung des Arbeitnehmers hatte, zur Frage der Sittenwidrigkeit aber nicht vorstoßen musste, weil der Vertrag dort formal anders gestaltet war als der nun vorliegende, die Gesamtschuldklausel überraschend im Sinne des § 3 ABGB war und deshalb nicht wirksam in den Vertrag mit dem Arbeitnehmer einbezogen war.
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Dass ein Fall wie der nun der Kammer vorliegende mit einer Inanspruchnahme des Arbeitnehmers in Höhe von rund 22.000,-- EUR - typischerweise durch die Insolvenz des Arbeitgebers arbeitslos geworden - bedenklich ist, war wohl auch die Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Urteil vom 30.04.75 (AktZ. 5 AZR 171/74, abgedruckt z.B. in DB 1975, 2090ff.). Das BAG ging zwar nicht soweit, eine Sittenwidrigkeit des Vertrages anzunehmen, hatte hierzu aber auch keinen hinreichenden Grund, weil die Firmenkreditkarte dem reisenden Arbeitnehmer (Mitantragsteller) dienen sollte, in seinem Gewahrsam war und nur von ihm genutzt wurde. Weil er die Aufwendungen im Interesse seines Arbeitgebers tätigte und deshalb im Innenverhältnis beider Antragsteller von der Haftung freigestellt war, weil er also nach dem dreiseitigen Vertrag in seiner vorgestellten Umsetzung doch nicht an den Kosten hängen bleiben sollte, sprach sich das BAG für einen Schutz des Arbeitnehmers insbesondere in der Insolvenz des Arbeitgebers aus. Dessen Schuldenlast gegenüber dem Kreditkartenunternehmen sollte nicht vom Arbeitnehmer geschultert werden müssen. In diesem Sinne forderte das BAG, dass der Herausgeber der Firmenkreditkarte (die "American E. Company") das dem Arbeitnehmer als Karteninhaber durch die Mithaftungsklausel auferlegte Risiko so klein wie möglich hält.
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Vornehmlich aber knüpft die Kammer mit ihrer Bewertung als sittenwidrig an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bürgschaft nahe stehender Personen an ("Ehegattenbürgschaft"). Mag die Bürgschaft einer Ehefrau auch der Anfang dieser Rechtsprechung gewesen sein, so bezieht sie mittlerweile doch andere nahe stehende Personen des eigentlichen Darlehensnehmers in den Schutz mit ein, ohne dass es einen Unterschied macht, ob die Mithaftung auf einer Bürgschaft beruht oder darauf, dass der Dritte einen Schuldbeitritt erklärt hat oder den Darlehensvertrag wie ein zweiter Darlehensnehmer unterschrieben hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 63.A., § 138 RdNr. 37-38f.). In den Fällen mithaftender Familienmitglieder hat der BGH darauf abgestellt, ob die Schuldübernahme erkennbar Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des Mithaftenden ist und für ihn eine nicht hinnehmbare, mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastung begründet (unter Berufung auf BVerfG NJW 1994, 36, 2749). Wird der Angehörige durch die übernommene Mithaftung krass überfordert, soll eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung bestehen, dass die Mithaftung ohne rationale Einschätzung der Interessenlage und der wirtschaftlichen Risiken aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden ist und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftenden in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat. Eine verwerfliche Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit des Mithaftenden soll unabhängig von einer krassen Überforderung Sittenwidrigkeit begründen, so wenn das Kreditinstitut das Risiko der Mithaftungsabrede verharmlost oder schwerwiegende Risiken verschwiegen habe (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO RdNr. 38f). Wenn auch der Gesichtspunkt der emotionalen Verbundenheit nicht auf das Verhältnis zwischen einem Mithaftenden und seinem Arbeitgeber übertragen werden kann, so aber doch die damit erfasste Abhängigkeit, Beeinflussbarkeit, Ausnutzbarkeit. Letzteres trifft auf ein Arbeitsverhältnis noch mehr zu als auf eine verwandtschaftliche Nähe. Wenn die Begriffsbildung "strukturelle Unterlegenheit" überhaupt einen Sinn hat, dann erfasst sie am besten das Verhältnis eines untergeordneten Angestellten zu einer Aktiengesellschaft. Nach der Lebenserfahrung konnte der Beklagte sich nicht dagegen wehren, dass er im Sinne einer bloßen Formsache - so wird dergleichen erfahrungsgemäß hingestellt - als Antragsteller auftrat. Hätte er sich gegenüber seinem Vorgesetzten geweigert, so hätte er diesen nach der Lebenserfahrung gegen sich aufgebracht. Der Arbeitgeber hätte zwar keine Kündigung darauf stützen können, doch hätte man dem Beklagten das Leben am Arbeitsplatz schwer machen können bis hin zum so genannten Mobbing. Mit dem Vorwurf, er behindere eine pragmatische Lösung für die Kollegen im Außendienst, hätte man ihn in der Betriebsgemeinschaft isolieren können. Er hätte nicht einmal ein Argument gehabt, weil man ihm hätte entgegenhalten können, dass der Gebrauch der Karte über das Konto des Arbeitgebers abgerechnet werde. Es wäre mehr als undiplomatisch gewesen, darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber in Konkurs gehen könne. Der Beklagte hätte Unmutsäußerungen befürchten müssen oder beispielsweise die versteckte Drohung, dass er wohl am falschen Platz sei, wenn er nicht an den Erfolg des Unternehmens glaube, für das er mit hoher Motivation seine Leistungskraft einsetzen müsste. So oder ähnlich hätte es dem Beklagten nach der Lebenserfahrung ergehen können, wenn er es abgelehnt hätte, dem Unternehmen mit einer Antragstellung bei der Klägerin dienlich zu sein. Die Kammer stellt klar: Die Mithaftung für den Kartengebrauch im Arbeitsverhältnis ist keineswegs ohne weiteres sittenwidrig und nichtig. Tritt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit 25.000,00 EUR Stammkapital (die am häufigsten vorkommende Kapitalausstattung) als Mitantragsteller für eine Kreditkarte auf, so ist dies genauso wenig sittenwidrig wie die Mithaftung für Bankkredite, um in der rechtlichen Gestalt einer GmbH seinen Geschäften nachzugehen. Gleiches lässt sich von den Organen einer größeren Gesellschaft sagen und ebenso von den leitenden Angestellten, die aufgrund ihrer Stellung im Betrieb die Verwendung einer auf sie lautenden Firmenkreditkarte steuern können. Der Beklagte hingegen hätte sich nach der Lebenserfahrung "unmöglich gemacht" falls er im Verlauf der Monate den weiteren Einsatz der Kreditkarte mit der Begründung untersagt hätte, er wolle nicht länger das Risiko tragen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dessen Betriebskosten aus seinem Privatvermögen bestreiten zu müssen. Was der Beklagte mit so viel Selbstbehauptung am Arbeitsplatz auf sich gezogen hätte, geht weit hinaus über das, was eine Ehefrau zu vergegenwärtigen hat, die für den Geschäftskredit ihres Mannes nicht bürgen will - der Rechtsprechung für die Nichtigkeit der Ehegattenbürgschaft aber genügt.
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Wenn es hierauf auch nicht mehr ankommt, so soll doch darauf hingewiesen werden, dass die von der Klägerin als Anlagen K 2-7 vorgelegten Abrechnungen mit insgesamt rund 240 Buchungen für die Kammer nur eingeschränkt nachvollziehbar ist und dass der Beklagte deren Inhalt bestreitet. Dieses Bestreiten ist nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, da der Beklagte im Januar 2004 nicht mehr wissen kann, welche Reisekosten er im Jahr 2001 abrechnete. Er kann nicht einmal wissen, ob die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen inhaltlich diejenigen sind, welche er damals zur Grundlage einer Rechnungsprüfung gemacht haben kann.
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Die Abrechnungen enthalten für Außenstehende, also für die Mitglieder der Kammer, mehr Unklarheiten und Ungereimtheiten, als die Klägerin wahrhaben will. Sie hätte die Abrechnungen schriftsätzlich erläutern müssen, statt nur das Ergebnis in den Schriftsatz zu übernehmen. Greift man sich beispielsweise die Abrechnung vom 17.07.01 heraus, so beginnt die Liste der Buchungen auf Seite 1 mit einer Abbuchung vom Konto der P. Systemhaus GmbH in Höhe von 24.892,31 EUR per 19.06.01. In der Zeile darunter wird "R.B. neuer Monatssaldo für" mit 6.089,18 EUR beziffert. Dabei scheint es sich aber nicht um den neuen Saldo per 19.06.01 zu handeln, wie der letzten Zeile auf Seite 5 wohl entnommen werden muss, die lautet: "Saldo des laufenden Monats für R.B. 6.089,18". Die Kammer glaubt nun der Abrechnung entnehmen zu können, dass die Verbindlichkeit des Arbeitgebers von 6.089,18 EUR per 18.07.01 von der Klägerin noch eingezogen werden konnte, dass aber in den folgenden vier Wochen Kartenverfügungen von per Saldo 21.523,06 EUR hinzukamen, die vom Arbeitgeber nicht mehr erlangt werden konnten, weil die gleichhohe Lastschrift vom 17.08.01 zurückgebucht wurde. Am 17. und 18.07.01 wurde die Karte verwendet, um "Microsoft Courseware" im Wert von rund 14.000,00 EUR zu erwerben. Es folgen Reisekosten vom 18.07. bis 09.08.01, womit die Kartenverfügungen anscheinend endeten.
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Nebenentscheidungen:
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Die Prozesskosten fallen gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der unterlegenen Klägerin zur Last.
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Insoweit kann der Beklagte das Urteil gemäß § 709 ZPO schon vor seiner Rechtskraft vollstrecken.
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