Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (1. Zivilkammer) - 1 S 109/04
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 02.04.2004, Aktenzeichen: 5 C 1509/03, wird kostenfällig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gegen die Beklagten zu.
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Zu Recht geht die Erstrichterin bei der nach § 17 Abs. 2 StVG erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Verursachungsanteile von einem überwiegenden Eigenverschulden des Klägers aus, hinter dem die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zurücktritt (§§ 7, 17 Abs. 2 StVG, §§ 3, 4 Abs. 1, 37 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 5 StVO).
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Der Kläger ist auf den PKW des Beklagten zu 1) aufgefahren, als dieser beim Umspringen der Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb abbremste und anhielt. Bei dieser Sachlage spricht der Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden des Klägers. Dieser war gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verpflichtet, einen zum rechtzeitigen Anhalten ausreichenden Abstand zum Fahrzeug des Beklagten zu 1) einzuhalten. Zu Recht ist die Erstrichterin im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen, es sei dem Kläger nicht gelungen, diesen Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern oder zu widerlegen.
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Bei einem Wechsel des Lichtzeichens Gelb nach (vorausgegangenem) Grün, wird der Hintermann mit plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden rechnen müssen (vgl. Henschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 4 StVO, Randnummer 11). Bei der Unfallstelle handelt es sich um einen Verkehrsknotenpunkt mit einer Vielzahl von durch Ampeln geregelten Ein- und Ausfahrten, an denen schon deshalb jederzeit mit einem Wechsel des Lichtzeichens von Grün zu Gelb und Rot gerechnet werden muss. Zutreffend ist der Hinweis der Erstrichterin, in der Rechtsprechung sei anerkannt, bei solchen Situationen habe der Auffahrende die volle Haftung zu tragen, wenn der Vorausfahrende vor der Ampel nach begonnener Gelbphase stark abbremst, auch wenn er dabei vorher nicht in den Rückspiegel geblickt hat und erst nach teilweisem Überfahren der Haltelinie zum Stehen kommt (vgl. Christian Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 6. Aufl., Randziffer 118; Kammergericht VM 1983, Seite 13, Landgericht Mainz, Urteil vom 08.11.1977, Az. 3 S 210/77 = RuS 1978, 120 - 121). Der Beklagte zu 1) war zudem grundsätzlich berechtigt, beim Wechsel der Ampelphase anzuhalten, da das Zeichen "Gelb" gemäß § 37 Abs. 2 Ziff. 1 StVO dem Verkehrsteilnehmer gebietet, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten. Zutreffend verweist die Erstrichterin darauf, der Kläger habe sich hierauf einrichten müssen und habe nicht auf ein Weiterfahren des Beklagten zu 1) vertrauen dürfen.
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Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ist das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers nur dann als verkehrswidrig anzusehen, wenn er beim Umspringen der Ampel der Kreuzung bereits so nahe ist, dass er den PKW nur noch mit einer Gewaltbremsung anhalten kann (vgl. Henschel, Straßen- und Verkehrsrecht, 36. Aufl., § 4 StVO, Randnummer 11 und § 37 StVO Randnummer 48). Dies gilt indes nur zu Beginn der Gelbphase, nicht in der so genannten späten Gelbphase, in der mit einem Umspringen der Ampel auf rotes Licht gerechnet werden muss (vgl. Kammergericht, VM 1983, Seite 14). Nach den bindenden Feststellungen der Erstrichterin (§ 529 ZPO) ist es dem Kläger aber nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1) ohne zwingenden Grund eine Gewaltbremsung vorgenommen hat. Insbesondere ist hierzu den Angaben der Zeugin B. nichts zu entnehmen. Auch aus der Darstellung des Unfallgeschehens durch die beteiligten Fahrer und aus den Lichtbildern ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.
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Zudem trifft den Kläger selbst ein Verstoß gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Ziff. 1 StVO bei Gelb vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten. Da er selbst vorträgt, den Wechsel von Grün auf Gelb erkannt zu haben und mithin bis zu seinem Passieren der Ampelanlage keine anfängliche Gelbphase mehr bestand, hätte er sein Fahrzeug vor der Kreuzung anhalten müssen. Er selbst musste sich also bremsbereit halten und durfte sich keinesfalls auf ein Durchfahren einrichten. Diese Pflichtwidrigkeit des Klägers ist auch unfallursächlich geworden, neben dem Verstoß gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.
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Mithin hat der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht widerlegt. Ferner steht ein Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO durch den Kläger fest. Bei Würdigung dieser Umstände haftet der Kläger alleine, weil sein Verursachungsbeitrag die Haftung des Beklagten bezüglich der allein verbleibenden Betriebsgefahr bei weitem überwiegt.
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Im Hinblick hierauf hat es mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben.
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Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer analogen Anwendung von §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vgl. LG Landau, NJW 2002, 973).
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