Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (1. Zivilkammer) - 1 S 201/04

Tenor

I. Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 30. Juni 2004, Aktenzeichen 2 C 20/04, werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %, der Kläger 20 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers zahlen die Beklagten als Gesamtschuldner.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Weder die zulässige Berufung noch die ebenfalls zulässige Anschlussberufung sind begründet.

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Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden, insbesondere nicht unter einem der mit der Berufung oder der Anschlussberufung geltend gemachten Gesichtspunkte.

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Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung des überwiegenden (und hier allein noch im Streit stehenden) Teils der geltend gemachten Mietwagenkosten verurteilt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Geschädigter berechtigt, ein Ersatzfahrzeug zum - regelmäßig erhöhten - Unfalltarif anzumieten (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, NJW 1996, Seite 1958). Aber auch die Argumentation der Beklagten, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Streithelferin wegen eines Verstoßes gegen deren Aufklärungspflicht über ihre verschiedenen Mietwagentarife zu, geht, wie bereits das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, ins Leere. Selbst wenn dies zuträfe, was hier dahingestellt bleiben kann, könnten dies die Beklagten im Verhältnis zum Kläger diesem gegenüber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einwenden. Im Übrigen hat der Kläger solche eventuellen Ansprüche gegen die Streithelferin bereits lange vor Klageerhebung an die Beklagte zu 2. abgetreten.

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Letzteres führt insbesondere auch dazu, dass den Beklagten gegenüber dem Kläger auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Mietwagenkosten zusteht. Der Kläger hat hier das ihm im Rahmen von § 254 BGB Zumutbare getan, die Beklagten in die Lage zu versetzen, die angeblichen Schadensersatzansprüche gegen die Streithelferin selbst durchzusetzen. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dort ist anerkannt, dass eine Versicherung überhöhte Mietwagentarife nicht dem Geschädigten entgegenhalten kann, sondern in einem Regressprozess gegen die Mietwagenfirma selbst vorgehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1996, I ZR 10/94, NJW 1996, Seite 1965).

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger den Fragebogen der Beklagten zu 2. bezüglich des Kfz-Mietvertrages nicht ausgefüllt und an sie zurückgesandt hat. Dieses Versäumnis kann ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten nicht begründen. Denn die Beklagte zu 2. hat auf die Rücksendung dieses Fragebogens keinen Rechtsanspruch, auch nicht unter Heranziehung von § 255 BGB oder auch § 158 d VVG bzw. der in diesen Vorschriften ihren Ausdruck findenden ratio legis konstruieren.

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§ 255 BGB greift hier weder tatbestandlich - es handelt sich bei den angeblichen Schadensersatzansprüchen gegen die Mietwagenfirma gerade nicht um Ansprüche, "die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts gegen Dritte zustehen" - noch von seinem Regelungszweck ein. Von seinem Zweck her ist § 255 BGB u.a. Ausdruck des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots, wodurch verhindert werden soll, dass der Geschädigte sowohl den Schädiger als auch einen Dritten in Anspruch nimmt und einen doppelten Ausgleich erhält (Heinrichs in: Palandt, BGB, 63. Auflage 2004, § 255 Rd-Nr. 1). Eine entsprechende Bereicherung des Klägers ist - unabhängig davon, dass er selbst die Überhöhung der Mietwagenkosten bestreitet - bereits aufgrund der Abtretung der Ansprüche an die Beklagte zu 2. ausgeschlossen.

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§ 158 d Abs. 3 VVG dagegen betrifft zwar tatsächlich Auskunftspflichten des Geschädigten gegenüber dem Pflichtversicherer, hier also der Beklagten zu 2. Diese Auskunftspflichten bestehen jedoch bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für Angaben, die zur Ermittlung der Schadenshöhe und der Einstandspflicht notwendig sind. Die mit dem Fragebogen der Beklagten zu 2. gestellten Fragen gehen hierüber jedoch weit hinaus. Insbesondere steht die Einstandspflicht der Beklagten zu 2. unabhängig von den Mietwagenkosten fest, ihre Höhe ergibt sich zunächst einmal aus der Mietwagenrechnung. Die Fragen des Fragebogens zielen dagegen auf das Konstruieren einer angeblichen Schadensersatzpflicht des Mietwagenunternehmens. Dies ist tatbestandlich durch § 158 d Abs. 3 VVG nicht gedeckt. Aber auch aus dem Rechtsgedanken des § 158 d Abs. 3 VVG lässt sich kein für die Beklagten günstigeres Ergebnis herleiten. § 158 d Abs. 3 VVG muss insoweit in Zusammenschau mit § 158 e VVG gesehen werden. Gemäß § 158 e Abs. 1 VVG beschränkt sich die Haftung des Versicherers bei einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 158 d Abs. 3 VVG durch den Geschädigten auf den Betrag, den der Versicherer dem Geschädigten auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. Nachdem aber die Beklagte zu 2., wie oben ausgeführt, in ihrem Verhältnis zum Kläger die angebliche Überhöhung der Mietwagenrechnung gerade nicht geltend machen kann, kann der Rechtsgedanke des § 158 d VVG keinesfalls so verstanden werden, dass er ihr ein sich über diese Rechtslage hinwegsetzendes, weitergehendes Zurückbehaltungsrecht verschaffen könnte.

8

Dem Kläger wiederum steht der mit der Anschlussberufung verfolgte Schmerzensgeldanspruch ebenfalls nicht zu. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger behaupteten "Schädelprellung" jedenfalls um eine sogenannte Bagatellverletzung gehandelt haben muss, für die ein Schmerzensgeld nicht in Betracht kommt. Der Erstrichter hat zutreffend ausgeführt, dass von einer mehr als nur ganz geringfügigen Körperverletzung (Bagatellverletzung) angesichts der Tatsache, dass der Kläger sich erst vier - tatsächlich waren es sogar, wie sich aus dem vorgelegten Attest ergibt, vierzehn - Tage nach dem Unfall überhaupt zum Arzt begeben habe, nicht ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorgelegten Attest auch, dass von Seiten des Arztes keinerlei objektive Feststellungen zum Vorliegen einer Verletzung getroffen werden konnten, sondern dass lediglich der Kläger - insoweit nicht überprüfbare - Angaben zu einem Druckschmerz gemacht hat, wie dies dann Eingang in das Attest gefunden hat.

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Diese Einschätzung des Erstgerichts bedurfte auch keines vorherigen gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO. Zwar hat der Erstrichter den Schmerzensgeldanspruch auch deshalb abgelehnt, weil weder zum Hergang des Unfalles insoweit vorgetragen ist, als dieser die angebliche Verletzung hätte verursachen können, noch sonstige Angaben zu Art und Schwere der Verletzung getroffen worden sind, obwohl der Kläger seinen Vortrag hierzu unter Beweis gestellt hatte, nämlich einerseits durch die Vorlage des ärztlichen Attests, andererseits durch Vernehmung des behandelnden Arztes. Dies ist jedoch bereits deshalb nicht rechtsfehlerhaft, weil diese Ausführungen des Erstrichters obiter dictum erfolgt sind. Im Übrigen bedurfte es eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO auch deshalb nicht, weil der Beklagte den in der Tat nur kurzen und vagen Vortrag des Klägers zu Unfallhergang und Art und Schwere der Verletzung bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich gerügt und substantiiert bestritten hatte. Der Kläger hat es daraufhin versäumt, seine Angaben weiter zu substantiieren und lediglich rechtliche Ausführungen hinsichtlich der Rechtsprechung zu HWS-Syndromen allgemein nachgeschoben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 3 und 4 ZPO.

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Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 543 ZPO).

12

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vgl. Landgericht Landau, NJW 2002, 973).

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