Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (4. Zivilkammer) - 4 O 334/06


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht im Wege der Teilklage Ansprüche eines Handelsvertreters nach § 89 b HGB und § 87 a HGB geltend.

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Der Kläger war seit 1997 als Handelsvertreter für die Firma ... GmbH tätig. Grundlage seiner Beschäftigung war ein Handelsvertretervertrag vom 16. Oktober 1997, dem mehrere Nachträge folgten. Aufgrund einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Klägers, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist, kam es im Sommer 2005 neuerlich zu Verhandlungen zwischen dem Kläger und der ... GmbH. Diese blieben ergebnislos und führten letztlich zur Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die ... GmbH mit Schreiben vom 24. Juni 2005. Darauf folgte eine fristlose Kündigung des Klägers am 26. Juni 2005, welche eine fristlose Kündigung der ... GmbH am 01. Juli 2005 nach sich zog. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landau vom 30. Dezember 2005 - Az.: 3 IN 282/05 - wurde über das Vermögen der ... GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 20. Januar 2006 trafen die beklagte annähernd namensgleiche L. GmbH und der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... GmbH eine als "Mietkaufvertrag und Kaufvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Ausweislich Absatz 3 der Präambel regelt der Vertrag den Erwerb und die Übernahme von Gegenständen aus dem Anlage- und Umlaufvermögen der Schuldnerin sowie des Kundenstamms und sonstiger Vermögensgegenstände durch die Käuferin und räumt der Käuferin die Option ein, in laufende Aufträge und Vertragsverhältnisse der Verkäuferin einzutreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 13 verwiesen.

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Der Kläger ist der Auffassung, in der Vereinbarung vom 20. Januar 2006 liege eine Firmenübernahme im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB, weshalb ihm die Beklagte für seine Ansprüche hafte.

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Er behauptet einen Anspruch aus § 89 b HGB in Höhe von 128.556,20 EUR sowie offene Provisionsansprüche nach § 87 a HGB aus den Geschäften P., N. und E. Im Wege der Teilklage verfolgt er den Ausgleichsanspruch in Höhe von 3.001,-- EUR und macht daneben Provisionsansprüche aus dem erstgenannten Geschäft in Höhe von 1.000,-- EUR sowie aus den beiden anderen Geschäften in Höhe von je 500,-- EUR geltend. Wegen der Einzelheiten des Vortrags zu der zwischen den Parteien streitigen Anspruchshöhe wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.001,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Juli 2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung,

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eine Betriebsübernahme scheide aus, weil sie nur 40 Prozent des Unternehmens übernommen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger kann seine Forderung nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 1 HGB stützen. Denn der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand des Insolvenzverwalters schließt die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB aus. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht ernsthaft in Betracht.

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Nach § 25 Abs. 1 HGB haftet grundsätzlich der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Es kann dahinstehen, ob der Einwand der Beklagten, es liege bereits kein Erwerb im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB vor, weil wesentliche Teile des Unternehmens der Firma L. nicht übernommen worden seien, durchgreift. Denn die Anwendungen des § 25 Abs. 1 HGB scheidet bereits deshalb aus, weil die Beklagte vom Insolvenzverwalter erworben hat. Die Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB auch im Falle des Erwerbs vom Insolvenzverwalter stünde im Widerspruch zu den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens und der dem Insolvenzverwalter darin zugewiesenen Funktion. Die Veräußerung in der Insolvenz duldet wesensgemäß eine Schuldenhaftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB nicht. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Insolvenzgläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verteilung zu erzielen. Mit dieser Aufgabe wäre es unvereinbar, wenn der Erwerber eines zur Masse gehörenden Unternehmens nach § 25 Abs. 1 HGB haften müsste. Eine Veräußerung des Unternehmens mit sämtlichen Schulden, die zum Zusammenbruch geführt haben, wäre in den seltensten Fällen erreichbar. Die Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter beruht maßgeblich auf dem Gesichtspunkt, dass dessen Aufgabe, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der schnellstmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden soll (vgl. die Grundsatzentscheidung des BAG in NJW 2007, 942 zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen mit zahlreiche Nachweisen).

14

Diese Erwägungen sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf die Forderungen von Arbeitnehmern beschränkt, sondern allgemeiner Natur und greifen daher auch bei den hier geltend gemachten Ansprüchen eines Handelsvertreters. Argumente für eine insoweit differenzierende Betrachtungsweise sind nicht ersichtlich und werden von dem Kläger auch nicht vorgebracht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass der BGH die Entscheidung des BAG bestätigt. Denn das Urteil des BAG beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und deckt sich in seiner tragenden Argumentation mit dieser wörtlich (vgl. BGH Z 104, 151, 154f).

15

Erstmals mit Schriftsatz vom 27. März 2007 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragene Vermutungen zur gemeinsamen Veruntreuung von Firmengeldern durch den Geschäftsführer der L. GmbH und die Geschäftsführerin der Beklagten waren nicht zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO). Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehen nicht. Zudem ist der Vortrag unsubstantiiert. Es war daher nicht zu prüfen, ob sich unter diesem Aspekt eine dem Kläger günstige Änderung der Rechtslage ergeben könnte.

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Die mit gleichem Schriftsatz ebenfalls erstmals in Erwägung gezogene Rechtsscheinhaftung findet keine Grundlage im zu entscheidenden Sachverhalt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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