Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (4. Zivilkammer) - 4 O 32/10
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 51.085,75 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2008 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6, die Beklagten als Gesamtschuldner 5/6
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagten ist das Urteil wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Deren Vollstreckung kann der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten als ehemalige Geschäftsführer und Kommanditisten der zwischenzeitlich insolventen H.L. GmbH & Co.KG (künftig H.L. KG) Schadensersatzansprüche geltend.
- 2
Der Kläger ist Mitglied der Winzergemeinschaft "St. P. e.V.", welche sich mit schriftlichem Liefer- und Abnahmevertrag vom 01.09.1993 zur Lieferung von Weintrauben an die H.L. KG verpflichtete. Der Vertrag wurde mit Vereinbarung vom 06.10.1989 ergänzt u.a. durch die Regelung, dass für den Fall, dass ein Mitglied der Winzergemeinschaft einen Teil oder gesamten Erlös seiner Ernte bei der H.L. KG stehen lässt, dieser Betrag mit 5 % verzinst wird. Geschäftsführer der Winzergemeinschaft war zu dem damaligen Zeitpunkt S., der bis 17.12.2003 als Prokurist und in der Folgezeit als Mitarbeiter bei der H.L. KG tätig war.
- 3
Nachdem die H.L. KG im Jahre 2006 Verluste verzeichnen musste, wurden im Jahr 2007 Sanierungsmaßnahmen eingeleitet. Ab Januar 2008 wurde die Unternehmensberatung " V.B." eingeschaltet, die am 31.03.2008 ein schriftliches "Sanierungsgrobkonzept" erstellte. Die Sparkasse S.W. nahm u.a. zu diesem Konzept und dem beantragten Sanierungskredit mit Schreiben vom 31.01.2008, 29.02.2008 und 16.04.2008 Stellung und gewährte der H.L. KG u.a. am 01.08.2008 ein Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 3.060.000,00 € und am 02.01.2009 einen bis 30.06.2009 befristeten Festkredit über 1,4 Millionen Euro.
- 4
Mit Schreiben vom 08.04.2008 richtete die H.L. KG ein von beiden Beklagten unter-zeichnetes Schreiben u.a. an den Kläger mit dem Hinweis, dass "wir (die H.L. KG) nach Durchführung der Jahreshauptversammlung der W gem. St. P. die positive Entwicklung fortsetzen können" und bot dem Kläger, um diesen "an der positiven Entwicklung teilhaben zu lassen" eine künftige Verzinsung seines Guthabens anstatt mit 4 % rückwirkend ab dem 01.01.2008 mit 5 % an.
- 5
Am 09.04.2008 richtete die Sparkasse S.W. an die H.L. KG ein Schreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
- 6
Am 20.07.2009 stellte die H.L. Verwaltungs-GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Auf den Bericht des Insolvenzverwalters vom 09.12.2009 wird Bezug genommen.
- 7
Die wesentlichen Vermögensgegenstände der H.L. KG wurden von der Z. GmbH & Co. übernommen, die mit Schreiben vom 24.09.2009 die Zahlung eines Entschädigungsbetrages an den Kläger anbot und an diesen in der Folgezeit 20.361,92 € sowie weitere 10.000,00 € zahlte.
- 8
Der Kläger trägt vor:
- 9
Die Beklagten seien ihm gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB, 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
- 10
Nur im Hinblick auf das mit Schreiben der H.L. KG vom 08.04.2008 unterbreitete Zinsangebot habe er von einer Rückforderung des von ihm eingezahlten Winzergeldes im Februar 2008 abgesehen. Mit diesem Schreiben hätten ihn die Beklagten ganz bewusst über die ihnen bekannte negative Geschäftsentwicklung der H.L. KG getäuscht. So habe u.a. der Jahresabschluss am 31.12.2007 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 2.733.440,64 € ausgewiesen, zum 31.12.2008 habe ein solcher in Höhe von 2.584.199,11 € bestanden. Nur durch eine "Bilanzschönung" sei ein positives Jahresergebnis in Höhe von 238.130,49 € dargestellt worden. Als er aufgrund im Oktober 2008 aufgekommener Gerüchte über finanzielle Probleme der H.L. KG sein Winzergeld sich habe auszahlen lassen wollen, hätten die damaligen Prokuristen der H.L. KG mit Wissen und Wollen der Beklagten u.a. am 14.10.2008 die Sicherheit seiner Forderung garantiert und erklärt, dass das von ihm eingelegte Winzergeld sicher sei und keinerlei Probleme bestünden. Darüber hinaus würden die Beklagten wegen schuldhaften Verstoßes gegen §§ 1, 3, 32 Kreditwesengesetz haften. Die von den Beklagten betriebenen "Einlagegeschäfte", auch in Form von Scheckannahmen zur Sicherung der eigenen Liquidität, seien genehmigungspflichtig gewesen bzw. hätten sich als verbotene Kreditgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes dargestellt.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 61.085,75 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 26.01.2008 sowie außergerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.02.2010 zu zahlen.
- 13
Die Beklagten beantragen,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Sie tragen vor:
- 16
Eine Zahlungsunfähigkeit der H.L. KG habe es zu keinem Zeitpunkt im Jahr 2008 gegeben. Sie, die Beklagten, hätten auf die Maßnahmen der mit der Sanierung befassten Entscheidungsträger vertraut und auf eine vollumfängliche Absicherung der eingelegten Winzergelder. Im April 2008 seien die für die Sanierung notwendigen Maßnahmen vollumfänglich eingeleitet gewesen. In Zusammenarbeit mit der Hausbank sei bereits ab Februar 2008 ein Sanierungsprogramm beschlossen gewesen, das u.a. ab Februar eine Kreditlinienerweiterung von über 600.000,00 € vorsah. Erst nachdem festgestanden habe, dass die I.u.S. Rheinland-Pfalz die H.L. KG unterstützen würde und die Sparkasse Krediterweiterungen vorgenommen hätte, sei das Schreiben vom 08.04.2008 durch den Sanierungsmanager V.B. verfasst wurde. Das Schreiben vom 08.04.2008 sei gefertigt worden nachdem die Sparkasse am 17.03.2008 mitgeteilt habe, dass die ISB eine Bürgschaft in Höhe von 1,5 Millionen Euro für einen Sanierungskredit herausreichen werde. Dies sei durch ein Schreiben der Sparkasse S.W. vom 09.04.2008 bestätigt worden.
- 17
Zu keinem Zeitpunkt habe die Firma H.L. KG gewerbsmäßig Bankgeschäfte betrieben, zu keinem Zeitpunkt seien Winzergelder zu Anlagezwecken entgegengenommen worden.
- 18
Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht müsse sich der Kläger eine weitere Zahlung der Z. GmbH in Höhe von 10.000,00 € anrechnen lassen.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
- 20
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.08.2010 (Bl. 87, 88 d.A.) und Beschluss vom 26.08.2010 (Bl. 121, 122 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R., Sch. und Sch. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.11.2010 (Bl. 139 - 148 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 21
Die Klage führt überwiegend zum Erfolg.
- 22
Die Beklagten sind dem Kläger zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 51.085,57 € verpflichtet. Der Anspruch folgt aus § 826 BGB.
- 23
Unstreitig hatte der Kläger bei der H.L. KG aufgrund schriftlicher Vereinbarungen vom 01.09.1983 und 06.10.1989 zwischen der W gem. St. P.e.G, deren Mitglied der Kläger war, und der H.L. KG bis zum Jahr 2008 Winzergeld in Höhe von 81.447,67 € eingelegt. Persönlich haftende und geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin war die H.L. Verwaltungs-GmbH; die Komplementärin war vertreten durch beide Beklagte als Geschäftsführer. Außer Streit steht, dass der Kläger sein Rückzahlungsbegehren infolge der nachfolgenden Insolvenz der H.L. KG nicht durchzusetzen vermochte.
- 24
Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten wurden nach erheblichen Verlusten der H.L. KG im Jahr 2006 Sanierungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2006 wies nach dem beklagtenseits unwidersprochenen Bericht des Insolvenzverwalters Wiedemann vom 09.12.2009 ein negatives Ergebnis in Höhe von 355.521,10 €, der zum 31.12.2007 ein solches in Höhe von 3.417.098,31 € aus, wobei ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 2.733.440,63 € ausgewiesen war. Um den auch aus Sicht der Beklagten Anfang 2008 gegebenen "Überschuldungstatbestand" zu beseitigen, wurde u.a. im Februar 2008 die Unternehmensberatung "V.B." in die Sanierungsbemühungen mit eingebunden.
- 25
Diese erstellte am 31.03.2008 ein "Sanierungsgrobkonzept" mit dem Hinweis, dass der Hausbank der H.L. KG, der Sparkasse S.W. Landau am 26.02.2008 ein erstes "Sanierungsgrobkonzept" vorgelegt worden sei, dieses aber nicht als akzeptabel abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 29.02.2008 hatte die Sparkasse S.W. Landau den der H.L. KG eingeräumten Überziehungskredit bis 04.04.2008 bei gleichzeitiger Kürzung um 2,5 Millionen Euro verlängert, um der Gesellschaft Zeit zu alternativen Sanierungsansätzen zu gewähren. Ein Termin zur weiteren Erörterung des Sanierungskonzeptes mit der Sparkasse S. W. war nach Darstellung der Beklagten auf den 16.04.2008 angesetzt.
- 26
Angesichts dieses den Beklagten bekannten Sanierungsstandes und dem damals noch ungewissen Ausgang der Sanierungsbemühungen betreffend die H.L. KG stellten die Erklärungen der Beklagten in dem Schreiben vom 08.04.2008 an den Kläger bewusst unrichtige Angaben über die damalige wirtschaftliche Situation der H.L. KG dar. Die dort angesprochene "positive Entwicklung" der Gesellschaft ist als eine Tatsachenbehauptung zumindest des Inhalts zu werten, dass aus Sicht der Beklagten am 08.04.2008 die Geschäftsentwicklung der H.L. KG jedenfalls in absehbarer Zeit nicht in einen Misserfolg enden würde. Selbst wenn diese Angabe über die Geschäftsentwicklung recht pauschal erscheint, bedeutete diese jedenfalls für den Kläger, der keine näheren Einblicke in die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft zu dem damaligen Zeitpunkt hatte, dass das von ihm bei der H.L. KG eingelegte Winzergeld auf absehbare Zeit sicher und zu verbesserten Zinskonditionen angelegt ist. Dem war tatsächlich jedoch nicht so. Unter Berücksichtigung des oben aufgezeigten Standes der Sanierungsbemühungen in der H.L. KG war nämlich am 08.04.2004 das weitere Schicksal der Gesellschaft noch nicht abschließend überschaubar, jedenfalls unklar, ob die Sparkasse S.W. letztlich die ins Auge gefasste Sanierung der Gesellschaft würde aktiv begleiten können. Da der Kläger unwiderlegt zuvor über eine negative Geschäftsentwicklung der H.L. KG zu keinem Zeitpunkt informiert war, wären die Beklagten im Rahmen ihrer am 08.04.2008 unterzeichneten Erklärungen zumindest verpflichtet gewesen, darüber aufzuklären, aus welchem Gründen aus ihrer Sicht von einer "positiven Entwicklung" gesprochen werden konnte, um den Kläger die Möglichkeit zu geben, das Risiko einer erfolgreichen Rückforderung des von ihm eingelegten Winzergeldes zu einem späteren Zeitpunkt abzuwägen. Dies haben die Beklagten unterlassen. Das Gericht sieht in den Erklärungen der Beklagten vom 08.04.2008 deshalb zumindest ein leichtfertiges und gewissenloses Handeln, welches nach der Rechtsprechung einen Sittenverstoß und eine Haftung nach § 826 BGB begründet (vgl. nur BGH NJW 1990, 389, 390 m.w.N.). Für das Merkmal einer vorsätzlichen Schädigung genügt die Feststellung eines bedingten Vorsatzes, was lediglich voraussetzt, dass der Handelnde die Entstehung eines Schadens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Ein solcher bedingter Schädigungsvorsatz der Beklagten war angesichts des oben angeführten Standes der Sanierungsbemühungen betreffend die H.L. KG am 08.04.2008 gegeben. Ein Erfolg der Sanierungsbemühungen war zu diesem Zeitpunkt, wie dargestellt, ungewiss.
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Die Höhe seines Anspruchsbegehrens begründet der Kläger mit dem Ausfall seiner Forderung in Höhe von 81.447,67 €, lässt sich aber den von der Übernehmerin, der Z. GmbH & Co.KG gezahlten Betrag in Höhe von 20.361,92 € in Form eines "Treuebonus" anrechnen. Eine Anrechnung muss sich der Kläger allerdings auch hinsichtlich einer weiteren Zahlung dieser Gesellschaft in Höhe von 10.0000,00 € an ihn gefallen lassen.
- 28
Nach dem Inhalt des Schreibens der Z. GmbH & Co.KG an den Kläger vom 24.09.2009 hatte diese Gesellschaft Zahlungen in Höhe von 20.361,92 € und 10.0000,00 € wohl ohne Anerkennung jeglicher Rechtsverpflichtung als "freiwillige Leistung" erbracht, jedoch als "Unterstützung" der Mitglieder der Winzergemeinschaft St. P., die durch die Insolvenz der H.L. GmbH, eine Vermögenseinbuße erlitten hatten.
- 29
Die im Bereich des Schadensersatzrechtes entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten, jedenfalls in gewissen Umfang, diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruches übereinstimmt, d.h., dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (vgl. Münchner Kommentar, 5 Auflage, § 249 Rdn. 222 f. m.w.N.)
- 30
Aufgrund dieser Gesichtspunkte ist vorliegend eine Vorteilsausgleichung auch im Hinblick auf die seitens der Z. GmbH & Co.KG weiter gezahlten 10.000,00 € an den Kläger vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Gesellschaft entsprechend dem Inhalt ihres Schreibens an den Kläger vom 24.09.2009 die wesentlichen Vermögensgegenstände der H.L. KG übernommen hat und die früheren Geschäftsbeziehungen der H.L. KG mit den Mitgliedern der W gem. St. P. fortführen will, lassen sich die von dieser Gesellschaft an den Kläger bislang geleisteten Zahlungen nicht lediglich als "freiwillige Leistungen" eines Dritten qualifizieren, sondern sind, in welchem Sinn auch immer, zur Entlastung der H.L. KG und damit zur Entlastung der Beklagten gedacht.
- 31
Das Zinsbegehren ist seit dem 09.04.2008, dem Zeitpunkt des Schadenereignisses, also der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt (vgl. Münchner Kommentar, 5 Auflage, Rnd. 7 zu § 849 m.w.N.).
- 32
Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten (vgl. 2300 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, § 13, 14 RVG) in Höhe von 1.761,08 € ist unter Schadensersatzgesichtspunkten gerechtfertigt.
- 33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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