Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (4. Zivilkammer) - 4 O 370/10

Tenor

1. Der gegen das Versäumnisurteil vom 14.12.2010 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die am 28.10.2010 bei Gericht eingereichte Klage wurde am 18.11.2010 in der Bstr. 10 in W. gemäß Zustellungsurkunde an die Beklagte c/o Familie G. zugestellt, indem sie in den dortigen Briefkasten samt Verfügung vom 16.11.2010 eingelegt worden war. Am 14.12.2010 erging das Versäumnisurteil, welches ebenfalls bei Familie G. nachweislich der Zustellungsurkunde am 16.12.2010 in den Briefkasten eingelegt wurde. Am 30.12.2010 erhielt das Gericht das Versäumnisurteil in dem ungeöffneten Briefumschlag zurück. Auf dem Briefumschlag war "wohnt nicht hier" handschriftlich vermerkt. Am 13.01.2011 meldete sich die Beklagte bei Gericht per Fax und teilte ihre Anschrift in Portugal mit. Sie gab die folgende Adresse an: V.. Nach Auskunft der Einwohnermeldekartei war die Beklagte unter Adresse in W. nicht gemeldet. Eine Zustellung des Versäumnisurteils an die von der Beklagten angegebenen Adresse in Portugal blieb erfolglos. Nach Beantragung der öffentlichen Zustellung wurde diese mit Beschluss der Kammer vom 01.03.2011 angeordnet. Der Aushang des Versäumnisurteils an der Gerichtstafel erfolgte sodann. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 05.04.2011 zugestellt worden.

2

Am 10.08.2011 hat die Beklagte Einspruch eingelegt sowie Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gestellt. Des Weiteren hat sie mit Schriftsatz vom 21.11.2011 beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 14.12.2010 ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

3

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

4

Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 19.04.2011 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.

5

Das Versäumnisurteil vom 14.12.2010 ist der Beklagten am 05.04.2011 wirksam öffentlich zugestellt worden. Die Voraussetzung einer öffentlichen Zustellung gemäß § 185 Nr. 3 ZPO war gegeben, denn eine Zustellung an die von der Beklagten per Fax vom 13.01.2011 mitgeteilte ausländische Anschrift in Portugal war nicht möglich. Das Einschreiben per Rückschein ging am 25.02.2011 bei Gericht ungeöffnet ein. Die Kammer bewilligte mit Beschluss vom 01.03.2011 die öffentliche Zustellung. Gleichzeitig wurde die Einspruchsfrist auf vier Wochen festgesetzt, § 339 Abs. 2 ZPO.

6

Fristbeginn war der 06.04.2011. Der Beginn der Einspruchsfrist richtet sich lediglich nach der wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils. Nicht maßgebend ist, ob das Versäumnisurteil zulässig war, denn auch die Zustellung eines zu Unrecht erlassenen Versäumnisurteils setzt, sofern sie den Zustellungsempfänger erreicht hat und auch sonst wirksam vorgenommen worden ist, die Einspruchsfrist in Lauf (zitiert nach juris: BGH Urteil: 12.04.1973 Aktenzeichen: II ZR 126/72, Hamm).

7

Der Wiedereinsetzungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte hat einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 233 ZPO nicht dargelegt, sondern lediglich vorgetragen, es sei weder eine Zustellung der Klageschrift noch des Versäumnisurteils an die portugiesische Anschrift erfolgt; dies sei letztlich gemäß Art. 6 EMRK nicht zulässig. Die Voraussetzungen an die Begründung des Antrags gemäß § 236 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Es sind demnach weder die für die Rechtzeitigkeit des Antrags (§ 234 ZPO) erforderlichen Angaben zum Wegfall des Hindernisses noch zum fehlenden Verschulden angeführt.

8

Für den Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen, ist kein Raum, da vorliegend das Versäumnisurteil in Rechtskraft erwachsen ist.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen