Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (2. Zivilkammer) - 2 O 127/18
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.094,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. Mai 2018 Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs VW Golf Plus 1,6 l TDI, FIN: ...
sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 986, € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. Mai 2018 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Kraftfahrzeugs seit dem 20. Dezember 2018 in Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Klagepartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug, das im VW-Konzern produziert worden ist. Die Beklagte ist Herstellerin von Kraftfahrzeugen.
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Der im hiesigen Gerichtsbezirk wohnende Kläger kaufte am 08.08.2012 (K1, Blatt 27) das Fahrzeug VW Golf Plus Comfortline Blue Motion Tehnology 1,6 l TDI, 77 kw (105 PS) (zukünftig: PKW/Fahrzeug) zum Preis von 21.783,20 € von der Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, kann auf die zur Akte gereichte Kaufrechnung (Blatt 27 der Akte) verwiesen werden.
- 3
Das Fahrzeug des Klägers ist von einer behördlich beanstandeten Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware betroffen. Im Fahrzeug wurde ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. In dieser Motorsteuerung hat die Volkswagen AG eine Abschalteinrichtung verwendet. Unter den Bedingungen des vorgesehenen Testzyklus (NEFZ) ist die Abgasaufbereitung durch die Programmierung so optimiert, dass möglichst wenig Stickoxide entstehen. Im normalen Fahrbetrieb werden dagegen Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt, weshalb die NOx-Emissionen dann erheblich höher sind.
- 4
Das von der Beklagten herausgegebene Prospekt enthält für den PKW mit hiesiger Motorisierung folgende Beschreibung „Emmissionsklasse: Euro5“. Die EG-Konformitätsbescheinigung ordnet das Fahrzeug in diese Abgasklasse ein (Blatt 234). Über die fortgeltende Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung streiten die Parteien.
- 5
Der PKW wurde der Klagepartei vereinbarungsgemäß im Herbst 2012 übergeben.
- 6
Mit Bescheid des Kraftfahrtbundesamts vom 14.10.2015 wurde der Hersteller/die Beklagte verpflichtet in sämtlichen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 EU5 die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt sind.
- 7
Mit Schreiben vom 03. November 2016 (Anlage B1, Blatt 166f) gab das Kraftfahrtbundesamt ein von der Volkswagen AG entwickeltes Softwareupdate zur technischen Überarbeitung und Ausschaltung der ursprünglich im streitgegenständlichen Kraftfahrzeug eingebauten Motorsoftware frei und bescheinigte zugleich, dass für Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen d die Grenzwerte und andere Anforderungen eingehalten würden, dass die vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen in Prüfungen durch den technischen Dienst bestätigt würden, dass die bisherige Motorleistung, das maximale Drehmoment und die Geräuschemmissionswerte unverändert blieben.
- 8
Die Kosten der vom Kraftfahrtbundes am freigegebenen Überarbeitung der Fahrzeuge trägt die Beklagte als Hersteller. Im Dezember 2016 wurde der Kläger seitens der Beklagten mit einem Schreiben darüber informiert, dass die Softwarelösung für sein Fahrzeug zur Verfügung stehe.
- 9
Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 12. April 2018 (K5, Blatt 62ff) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13. April 2018 die Rücknahme des Fahrzeugs abgelehnt und zugleich darauf hingewiesen, dass eine Softwarelösung für das Fahrzeug der Klagepartei zur Verfügung stehe, Volkswagen die hierfür entstehenden Kosten übernehme und kostenfrei für Ersatzmobilität gesorgt würde (K6, Blatt 88f).
- 10
In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2018 wurde der Kilometerstand des Fahrzeuges mit 111.536 km angegeben.
- 11
Der Kläger trägt vor,
Die Parteien hätten sich auf die Beschaffenheit des Fahrzeugs geeinigt, indem sie anhand der Typenbezeichnung in außerhalb des Kaufvertrages niedergelegten Dokumenten, Prospekten, den Abschluss des Kaufvertrages angebahnt hätten, hierzu gehöre auch die Angabe zur EU Schadstoffnorm „Euro 5“. Der Kläger habe ein umweltfreundliches und den Vorschriften (auch den vorgeschriebenen Abgaswerten) entsprechendes Fahrzeug erwerben wollen. Wichtig sei ihm gewesen, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für eine „Grüne Plakette“ erfülle, damit er auch jederzeit Städte befahren könne, die eine grüne Umweltplakette (für so genannte Umweltzonen) erfordern. Es seien außerdem verpflichtende Angaben zu dem Co²-Ausstoß und dem Kraftstoffverbrauch gemacht worden. Zudem sei das Fahrzeug seit dem Übergabezeitpunkt ohne rechtsgültige Typengenehmigung betrieben worden.
- 12
Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe der streitgegenständlichen Pkw an mehreren Sachmängeln gelitten. Die Euro-5-Norm werde durch die unerlaubte Abschalteinrichtung der Motorprogrammierung nicht eingehalten, es bestünden höhere Stickoxidwerte als angegeben, es lägen höhere CO2-Werte als angegeben vor, es drohe eine höhere Steuerbelastung nach korrigierter Einstufung, die Zulassung zu Umweltzonen („Grüne Plakette“) sei rechtswidrig. Das streitgegenständliche Fahrzeug könne im Zustand, wie es von der Klägerseite erworben worden sei, aufgrund der massiv erhöhten Emissionen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen nicht in die EURO 5 Norm eingestuft werden. Es erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, weil die tatsächlichen Werte an Stickoxiden, die das Fahrzeug ausstößt, massiv überhöht seien. Die fehlerhafte Zuordnung in die EURO 5 Norm sei nur deshalb erfolgt, weil die Beklagtenpartei eine nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen unerlaubte Abschalteinrichtung eingesetzt habe. Durch die Abschalteinrichtung würden die Grenzwerte außerhalb des Prüfstandes um das 4,7fache überschritten. Damit widerspreche das Fahrzeug auch der EG-Konformitätsbescheinigung.
- 13
Der Mangel sei auch keineswegs unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB, weil eine Nachbesserung technisch und chemisch unmöglich sei.
- 14
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei im vorliegenden Fall wegen Unmöglichkeit und wegen Unzumutbarkeit entbehrlich.
- 15
Die Nacherfüllung durch das Softwareupdate sei unmöglich. Hierdurch könne der Mangel der fehlenden EU-Typgenehmigung nicht geheilt werden. Test hätten gezeigt, dass eine Abschalteinrichtung vorhanden sei und bei 121 km/h sich der „Dreckmodus“ wieder einschalte. Auch nach den Softwareupdates würden die für „EURO 5“ vorgeschriebenen NOx-Werte nicht eingehalten. Für das Fahrzeug müsse ein völlig neues Genehmigungsverfahren durchlaufen werden, das mindestens 6 Monate dauere. Eine (durch Computerprogrammierung initiierte) Senkung der NOx-Emissionen führe automatisch zur Erhöhung der CO2-Werte.
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Eine Nachbesserung durch zusätzliche Befüllung mit Harnsäure koste Geld und verursache Aufwand, weshalb hierdurch die Nachbesserung unzumutbar werde. Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Schadensbehebung nur 100,- € koste, hier seien Entwicklungs- und Prüfkosten bei der Berechnung außen vor geblieben.
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Er habe die Besorgnis, dass durch die Nachbesserung der Fehler nicht vollständig behoben sei und weitere Fehler sich zeigten. Es entstünden Erhöhungen bei Emissionswerten, Kraftstoffverbrauch, Beeinträchtigung von Motorenleistung und vorzeitiger Verschleiß. Das Vertrauen in die Beklagte als Fahrzeughersteller, der im Wesentlichen für die Nachbesserung verantwortlich zeichne, sei vollständig zerstört. Schon in zeitlicher Hinsicht sei im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht absehbar gewesen, wann es zur Nachbesserung kommen würde. Für die Frage der Zumutbarkeit sei der zwischen Hersteller und Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Maßnahmenplan ohne Belang. Durch die auf Seiten der Beklagten begangene arglistige Täuschung bestünde keine Grundlage mehr für die Fortführung des Vertrags (Blatt 241f).
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Die Unzumutbarkeit ergäbe sich schließlich daraus, dass trotz Nachbesserung am Fahrzeug ein merkantiler Minderwert verbleibe. Schon in zeitlicher Hinsicht sei im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht absehbar gewesen, wann es zur Nachbesserung kommen würde. Für die Frage der Zumutbarkeit sei der zwischen Hersteller und Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Maßnahmenplan ohne Belang. Die Unzumutbarkeit ergäbe sich schließlich daraus, dass trotz Nachbesserung am Fahrzeug ein merkantiler Minderwert verbleibe.
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Es lägen zudem besondere Umstände im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor, weil die Beklagte im Bezug auf die Abschalteinrichtung arglistig getäuscht habe. Es komme insoweit nicht auf Zurechnungsfragen an, weil die Beklagte als arglistig täuschende Hersteller faktisch die Nachbesserungsleistung zu erbringen habe.
- 20
Eine Nutzungsentschädigung sei nicht zu berücksichtigen, weil die Klagepartei ja nur ein eingeschränkt taugliches Fahrzeug erworben habe. Zumindest müsse eine Gesamtfahrleistung von 300.000 km bei Bemessung der Nutzungsentschädigung Berücksichtigung finden (257).
- 21
Die Beklagte müsse Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,27 € erstatten. Der Ansatz einer 1,5 - Gebühr sei angesichts der Einmaligkeit des Fall-Komplexes gerechtfertigt.
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Der Kläger beantragt:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 21.753,20,- € abzüglich einer im Termin noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. April 2018 Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs VW Golf Plus 1,6 l TDI, FIN: ... zu bezahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 27. April 2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag 1 bezeichneten Gegenstand in Annahmeverzug befindet.
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3. Die Beklagtenpartei trägt Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.348,27 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. April 2018.
- 26
Die Beklagte beantragt,
- 27
die Klage wird abgewiesen.
- 28
Die Beklagte trägt vor,
Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mangelbehaftet, es sei keine Beschaffenheitsvereinbarungen verletzt, es eigne sich zu dem im Vertrag vorausgesetzten Zweck und zu der gewöhnlichen Verwendung und weise entsprechende Eigenschaften auf, die der Kläger nach den öffentlichen Äußerungen erwarten durfte. Es sei technisch sicher und nicht in der Fahrbereitschaft eingeschränkt. Letztlich bestehe auch kein Sachmangel wegen angeblichen Mangelverdachtes. Das Fahrzeug sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich.
- 29
Ohnehin löse ein kostenfreies Softwareupdate sämtliche streitgegenständlichen Probleme und habe auch keine negativen Auswirkungen auf das Fahrzeug. Es habe durchgehend eine Typengenehmigung (nicht erloschen nach § 19 Abs. 2 S.2 Nr. 3 StVZO) und eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug vorgelegen.
- 30
Es läge auch keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Auf NOx-Werte außerhalb des Testzkylus komme es für die Beurteilung der Schadstoffklasse Euro 5 schon gar nicht an. Die Angaben zu Verbrauch, CO2 und Kfz-Steuer seien zutreffend. Der Vorwurf eines Verstoßes gegen gesetzliche Abgasbestimmungen sei substantiiert. Die Behauptung, dass Folgeschäden entstünden oder die vom Kraftfahrtbundesamt getätigten Beanstandungen nicht behoben würden, stünden im Widerspruch zu Feststellungen im Bescheid des Amtes vom 20.12.2016 und seien ins Blaue hinein erhoben.
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Der Mangel sei unerheblich, weshalb der Rücktritt nach § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen sei. Die Softwarenachrüstung koste, selbst wenn man die Entwicklungskosten der Softwarelösung berücksichtige, unter 100,- € (Blatt 113ff). Das Verhältnis Beseitigungskosten/Kaufpreis betrag 0,5%.
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Der Kläger verletze zudem die aus § 323 Abs. 6 Alt.1 BGB folgende Obliegenheit, die Schadensbehebung - durch Einbau des Software-Updates - zu fördern.
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Zudem sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen fehlender Nachfristsetzung ausgeschlossen, weil eine solche auch nicht entbehrlich gewesen sei. Die Nacherfüllung – gerade durch das bereits vor und nochmals nach Rücktritt angebotene Softwareupdate sei weder unmöglich noch unzumutbar. Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung könne nicht auf pauschale Behauptungen bezüglich eines Fehlschlagens der Nachbesserung durch das Software-Update gestützt werden.
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Weiter sei der Kläger weder von ihr noch von der Volkswagen AG arglistig getäuscht worden. Der Vortrag hinsichtlich der arglistigen Täuschung sei zu unbestimmt und im Übrigen für den Abschluss des Vertrages nicht ursächlich gewesen. Selbst bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung müsse hier ausnahmsweise ein Recht der Beklagten zur zweiten Andienung bestehen, weil die Beklagte bei der Schadensbehebung eng mit dem Kraftfahrtbundesamt kooperiere und daher von einer allenfalls geringfügigen Beschädigung der Vertrauensgrundlage die Rede sein könne.
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Ohnehin sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Der klägerseits behauptete merkantile Minderwert sei eine Behauptung ins Blaue hinein, für die es keine Anhaltspunkte gäbe. Vorsorglich müsse sich der Kläger hier eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Dabei sei eine Gesamtfahrleistung von 200.000-250.000 km zu erwarten (162). Solange die Klagepartei keine Auskunft über den Tachostand erteilt habe, bestünde jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht.
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Annahmeverzug scheide aus, nachdem die Klagepartei das Fahrzeug nicht einschließlich aller geschuldeten Gegenstände (Schlüssel, Papiere, Serviceheft etc.) angeboten habe.
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Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren rechtfertigten sich nicht durch Verzug und seien im Übrigen zu hoch (nur 1,3 Gebühr).
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Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Leistungs- und Feststellungsklage ist weitgehend begründet.
A.
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Die Klage ist zulässig.
I.
- 41
Die Kammer ist entgegen ihrer früheren kundgetanen Rechtsauffassung zur Entscheidung dieses Rechtsstreits jedenfalls gemäß § 29 ZPO berufen. Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Sekundäransprüche, wie die Rückzahlung des Kaufpreises bei Leistungsstörung unterfallen dem Anwendungsbereich des § 29 ZPO (Schultzky/Zöller, ZPO, § 29 Rn. 19, 32. Auflage 2018). Im Rahmen der Klage auf Durchführung des Rücktritts ist dies der Ort, an dem sich die Kaufsache nach dem Rückabwicklungsbegehren bestimmungsgemäß befindet (Schultzky/Zöller, ZPO, § 29 Rn. 25, 32. Auflage 2018). Die zunächst anderweitige geäußerte Rechtsauffassung wird vor dem Hintergrund des Urteils des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom 28.06.2018 - Az. 6 U 80/17 nicht weiter von der Kammer aufrechterhalten.
II.
- 42
Der Klageantrag Ziffer 1 ist jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung hinreichend bestimmt gewesen. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH NJW 2016, 1094, beck-online). Die Fassung des Klageantrages zu Ziff. 1), welcher die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung nicht beziffert, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Antrag ist i.S.v. § 253 ZPO hinreichend bestimmt. Denn nach Mitteilung der aktuellen Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges in der mündlichen Verhandlung lässt sich die zu erbringende Gegenleistung in Anwendung des § 287 ZPO ohne Weiteres errechnen.
III.
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Der Kläger kann einen bestehenden Annahmeverzug im Wege der Feststellungsklage (Antrag Ziffer 2) geltend machen. Das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ergibt sich unmittelbar aus den Vollstreckungsanforderungen des § 765 ZPO.
IV.
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Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
B.
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Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und auf Bezahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (II.), und Verzugszinsen (III.) ist begründet. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs erweist sich als teilweise begründet (IV.).
I.
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Der Kläger kann Rückzahlung des Kaufpreises auf deliktischer Grundlage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.
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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i. V. m. 31 BGB analog und § 831 BGB. Die Beklagte hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich geschädigt. Auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Deliktshaftung hat die Kammer bereits in ihrer Verfügung vom 3. August 2018 (Blatt 302 der Akte) hingewiesen.
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a) Die Beklagte hat dem Kläger einen Schaden zugefügt.
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aa) Ein Schaden im Sinne von § 826 BGB ist nicht nur dann zu bejahen, wenn sich die Vermögenslage im Sinne der Differenzhypothese durch das schädigende Verhalten verschlechtert hat, sondern davon losgelöst auch dann, wenn Leistung und Gegenleistung zwar objektiv gleichwertig sind, der Geschädigte aber durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte (BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, Rn. 16; LG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2018 – 1 O 178/17 – Rn. 32; jeweils zitiert nach juris).
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Das ist hier der Fall. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug des Klägers durch den Einsatz der Software oder durch das spätere Bekanntwerden der Manipulationen einen abgrenzbaren und messbaren Wertverlust erlitten hat. Die Beklagte hat dem Kläger nämlich schon dadurch einen Schaden im vorgenannten Sinn zugefügt, indem sie ihn mittelbar zum Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug verleitet hat, den er sonst nicht geschlossen hätte. Dies hat sie getan, indem sie ein Fahrzeug mit dem von ihr entwickelten Motor der Generation EA 189 hat produzieren und auf den Markt bringen lassen, dessen tatsächliche Schadstoffausstoßwerte nicht mit den beim Verkaufsvorgang suggerierten Werten übereinstimmten, und indem sie bei dem Kläger mittelbar durch die Veröffentlichung von falschen Produktdaten sowie durch die Erwirkung einer falschen, nicht mit den gesetzlich Bestimmungen übereinstimmenden Typengenehmigung den Irrtum erzeugt hat, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Grenzwerte der Euro 5-Norm im normalen Straßenverkehr einhält (LG Duisburg, aaO, Rn. 33, juris).
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Die Beklagte hat ein Fahrzeug in Verkehr gebracht, dessen Schadstoffausstoßwerte aufgrund der darin installierten Software nicht denjenigen Werten entsprachen, die die Beklagte suggeriert hat. Sie hat durch die Angabe, das Fahrzeug halte die Grenzwerte der Euro 5-Norm ein, der Öffentlichkeit im Allgemeinen und jedem interessierten Fahrzeugkäufer im Besonderen den Eindruck vermittelt, das Fahrzeug halte diese Grenzwerte unter idealen Betriebsbedingungen stets - also auch im normalen Straßenbetrieb - ein, obwohl dies in Wahrheit nicht der Fall war. Diese objektive Täuschung hat die Beklagte, die innerhalb der Konzernstrukturen von „Volkswagen“ unstreitig für die Entwicklung der mit nicht verordnungskonformer Software versehenen Motoren der Typenbezeichnung EA 189 auch im hier streitgegenständlichen Fahrzeug, zuständig ist, aktiv betrieben (vgl. LG Frankfurt/Main, Az. 2- 18 O 357/17, S.9f).
- 52
Der Einwand der Beklagten, das Fahrzeug sei gar nicht fehlerhaft und sie habe niemals zugesichert, dass die auf dem Prüfstand erreichten Laborwerte auch im normalen Straßenbetrieb erzielt würden, ist ganz erstaunlich. Jedermann und insbesondere jeder vernünftige Kaufinteressent, der sich über die Fahrzeugdaten informiert, geht selbstverständlich davon aus, dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand in demselben Grundmodus betrieben wird wie im normalen Straßenverkehr und dass es deshalb auch im normalen Betrieb jedenfalls unter optimalen Bedingungen die auf dem Prüfstand gemessenen Grenzwerte erreichen kann. Dieses Verständnis deckt sich auch mit den Vorgaben des EU-Gesetzgebers in der Verordnung EU 715/2007 und dem dort in Art. 5 statuierten Verbot, durch Abschalteinrichtungen auf die Prüfstandsituation einzuwirken. Demgegenüber kann die Beklagte nicht ernsthaft annehmen, dass irgendjemand auf die Idee gekommen wäre, dass auf dem Prüfstand ein anderer Betriebsmodus getestet würde als im normalen Straßenverkehr. Denn eine Prüfung der Fahrzeuge wäre gänzlich sinnlos, wenn mit dem Test nicht versucht würde, zumindest annäherungsweise den Schadstoffausstoß zu ermitteln, den die Fahrzeuge auch im normalen Betrieb erreichen bzw. unter optimalen Bedingungen erreichen können. Dass auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen Abweichungen vorkommen mögen, mag sein; bei diesen Abweichungen handelt es sich aber schon vom Grundsatz her um gänzlich andere Werte als solche, die durch eine gezielte Manipulation des Prüfungsverfahrens durch die von der Beklagten eingesetzte Software erreicht werden (LG Duisburg, aaO, Rn. 34, juris).
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Durch dieses Verhalten hat die Beklagte den Kläger zum Abschluss eines Vertrags verleitet, den er sonst nicht geschlossen hätte. Der Kläger hat sich zu dem Kauf eines Fahrzeugs entschlossen, das von seiner Beschaffenheit her dem von der Beklagten beworbenen Zustand entspricht und insbesondere die Grenzwerte der Euro 5-Norm einhält. Ein solches Fahrzeug hat er jedoch nicht erhalten; er hat vielmehr ein Fahrzeug erworben, das mit der manipulierenden Software ausgestattet war und tatsächlich die Grenzwerte nicht einhielt. Auf die Frage, ob zwischenzeitlich ein Softwareupdate die Mängel beheben kann, kommt es dabei nicht an, weil es im Rahmen eines Anspruchs aus § 826 BGB kein Recht zur Nachbesserung gibt. Dadurch, dass der Kläger nicht das Fahrzeug erhielt, zu dessen Kauf er sich bei seiner Willensbildung entschlossen hatte, ist er an einer auf seiner freien Willensbildung beruhenden Teilnahme am Wirtschaftsleben gehindert worden, ohne dass es eines wirtschaftlichen Nachteils bedarf. Dies ist auch von der Beklagten verursacht worden. Denn ohne die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs samt den Motoren der Generation EA 189 hätte es der Kläger nicht erwerben können. Ohne die vorgenannte öffentliche Suggestion, das Fahrzeug halte die Grenzwerte der Euro 5-Norm stets ein, hätte der Kläger das Fahrzeug ebenfalls nicht erworben. Denn wenn die Beklagte offen eingeräumt hätte, dass in dem Fahrzeug die in Rede stehende Software installiert ist und dass das Fahrzeug im normalen Straßenbetrieb die Grenzwerte nicht einhalten kann, weil es dort in einem alternativen Modus mit einem per se höheren Schadstoffausstoß betrieben wird, wäre das Fahrzeug schon gar nicht erst zugelassen worden (LG Duisburg, aaO, Rn. 35, juris). Ein Käufer kann erwarten, dass die Emissionswerte seines Fahrzeugs jedenfalls dann ähnlich hoch ausfallen wie im Prüfstand, wenn im realen Fahrbetrieb vergleichbare Bedingungen gegeben sind. Sein (Erkenntnis-)Mangel ergibt sich daraus, dass die zuständigen Behörden die Software als "unzulässige Abschalteinrichtung" einstuf(t)en und deren Beseitigung forder(te)n. Ob diese Rechtsauffassung des Kraftfahrbundesamts tatsächlich zutrifft, ist unerheblich. Fahrzeugkäufer dürfen davon ausgehen, dass ihr Fahrzeug nach Einschätzung der zuständigen Behörde mit den einschlägigen Vorschriften in Einklang steht - zumal die Beklagte für sich und ihre konzernangeschlossenen Herstellerfirmen die Rechtsauffassung des Kraftfahrbundesamts und die darauf beruhenden Maßnahmen ohne Nutzung des Rechtswegs hingenommen hat (LG Bielefeld, Urteil vom 06. Juli 2018 – 8 O 8/18 –, Rn. 22, juris).
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Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Kläger sich in Kenntnis der wahren Umstände nicht zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen hätte. Dabei ist es nicht erheblich, ob es dem Kläger etwa wegen einer besonders umweltfreundlichen Gesinnung persönlich wichtig gewesen ist, ein Auto mit geringen Schadstoffwerten zu erwerben. Deshalb ist es auch völlig unerheblich, ob das Klägerfahrzeug vor oder nach dem Software-Update im Vergleich zu anderen Fahrzeugen von Konkurrenten der Beklagten als „ökologischer Fortschritt“ bezeichnet werden kann. Maßgeblich ist allein, dass ohne weiteres als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann, dass der Kläger ein Auto erwerben wollte, das den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprochen und bei dem er nicht mit dem Risiko zu rechnen hat, dass ihm wegen Manipulationen des Herstellers die Zulassung durch die Kraftfahrzeugbehörden entzogen werden könnte. Es ist auch ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger dann, wenn er auf dieses Risiko hingewiesen worden wäre, entweder ein Fahrzeug einer von den Manipulationen nicht betroffenen Herstellungsreihe der Beklagten oder aber ein Fahrzeug eines anderen, sich gesetzestreu verhaltenden Herstellers erworben hätte. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Vermutung für beratungsrichtiges Verhalten eingreift oder nicht. Die entsprechende Überzeugung des Gerichts ergibt sich in der vorliegenden Konstellation jedenfalls daraus, dass in aller Regel jeder vernünftige Neuwagenkäufer ein Fahrzeug erwerben will, das er auch problemlos nutzen darf und bei dem er eben nicht während der eingeplanten Nutzungszeit Bekanntschaft mit behördlichen Aufforderungen durch das Kraftfahrtbundesamt macht. Es sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, die den Kläger oder einen anderen verständigen Käufer dazu hätten bewegen können, ein manipuliertes Fahrzeug auch mit entsprechender Kenntnis zu erwerben. Insbesondere sind die Fahrzeuge der Beklagten - wie dem Gericht bekannt ist - ja nicht etwa deutlich preiswerter als vergleichbare Fahrzeuge gesetzestreuer anderer Hersteller (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 19.1.2018 - 4 O 181/17 - Rn. 27, juris).
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bb) Soweit in der Rechtsprechung (zuletzt: OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019, Az.7 U 134/17) die Auffassung vertreten wird, eine Haftung nach § 826 BGB scheide schon deshalb aus, weil die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, gegen die die Beklagte durch den Einsatz der Software und die Manipulation des Prüfungsverfahrens verstoßen hat, nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen diene und deshalb Vermögensschäden im Zusammenhang mit dem Verstoß der Beklagten nicht unter den Schutzbereich des § 826 BGB fielen (vgl. LG Köln, Urteil vom 07.10.2016 - 7 O 138/16 LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016 - 5 O 385/15 LG Braunschweig, Urteil vom 19. Mai 2017 - 11 O 4153/16 juris), vermag sich das erkennende Gericht dieser Ansicht nicht anzuschließen. Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche gesetzlichen Vorschriften der Schädiger gehandelt hat (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017 - 13 O 174/16 juris). § 826 beruht auf dem Rechtsgedanken einer haftungsrechtlichen Deprivilegierung des Vorsatztäters zum Schutz seiner Opfer. Die Norm ergänzt den allgemeinen Vermögensschutz für den Fall der Vorsatztat insoweit, als Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse, die ansonsten die Ersatzansprüche der Geschädigten einschränken, nicht zugunsten desjenigen gelten, der bewusst und mindestens unter Inkaufnahme von Vermögensschäden seines Opfers handelt und dabei gegen die guten Sitten verstößt (Staudinger/Jürgen Oechsler (2014) BGB § 826, Rn. 1). Es steht auch nicht zu befürchten, dass es andernfalls zu einer Ausuferung der Haftung kommen würde: Der Schädiger haftet allein für die durch seine sittenwidrige Schädigung verursachten Vermögensschäden; der Kreis der Ersatzberechtigten wird dadurch eingegrenzt, dass der Schädiger hinsichtlich der Schädigung mit Vorsatz handeln muss (s.u.) und dadurch diejenigen Personen, deren Vermögensschäden zu ersetzen sind, von vornherein ausreichend genau bestimmt werden; erfasst werden im vorliegenden Fall nämlich nur die Erwerber der von der Manipulation betroffenen Fahrzeuge. Im Übrigen übersieht die vorzitierte Rechtsauffassung, dass der Beklagten nicht allein ein Verstoß gegen das (Typen-)Genehmigungsverfahren anzulasten ist, sondern insbesondere, dass sie der Allgemeinheit und den betroffenen Fahrzeugkäufern durch ihre öffentlichen Angaben suggeriert hat, dass die Fahrzeuge bestimmte technische Eigenarten aufweisen, die tatsächlich nicht gegeben sind (LG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2018 – 1 O 178/17 – Rn. 36, juris).
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b) Das Verhalten der Beklagten ist auch sittenwidrig.
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Nach der Rechtsprechung liegt Sittenwidrigkeit vor, wenn das Verhalten des Täters gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 09.07.1953 - IV ZR 242/52, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 124/09, Urteil vom 03.12.2013 - XI ZR 295/12 juris). Zwar genügt nicht jeder Gesetzesverstoß zur Annahme der Sittenwidrigkeit. Hinzukommen müssen besondere Umstände, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 10.07.2001 - VI ZR 160/00, Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, juris). Es gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses - insbesondere unwahre Angaben über vertragswesentliche Umstände - regelmäßig die Sittenwidrigkeit begründet (Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rn. 20). Insbesondere hat die Rechtsprechung dies für das arglistige Verschweigen eines Mangels durch Verkäufer angenommen (BGH, Urteil vom 20. April 1988 - VIII ZR 35/87 -, Rn. 12; vgl. auch Staudinger/Oechsler (2018) BGB § 826, Rn. 184). Ebenso als sittenwidrig anerkannt ist die vorsätzliche Herbeiführung eines (Sach-)Mangels (Staudinger/Oechsler (2018) BGB § 826, Rn. 184 m.w.N.). Dass Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich mangelhafte Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand in Verkehr bringen lassen haben, stellt sich danach als sittenwidrig dar (vgl. LG Kiel, Urteil vom 18. Mai 2018 – 12 O 371/17 –, Rn. 46, juris).
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Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das schädigende Verhalten der Beklagten ist sowohl wegen seines Zwecks als auch wegen des angewandten Mittels als auch mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung als verwerflich anzusehen. Es kann nur davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Software eingebaut hat, weil sie nicht in der Lage war, auf andere Art und Weise mit vergleichbarem Aufwand Fahrzeuge zu entwickeln, die die Euro 5-Norm auch im normalen Straßenbetrieb einhalten. Dementsprechend diente der Einsatz der Software dazu, Fahrzeuge zu produzieren und zu verkaufen, die andernfalls keine oder zumindest weniger Abnehmer gefunden hätten. Das Verhalten der Beklagten diente damit dazu, auf Kosten der Umwelt und der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen, die durch die (höheren) Schadstoffwerte gefährdet bzw. geschädigt werden, den Umsatz der Beklagten zu steigern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens der Beklagten weiter auszubauen. Diese Ziele der Beklagten liegen angesichts der Art und Weise der Manipulation auf der Hand. Schon der Zweck, also das millionenfache Veräußern von Fahrzeugen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen und einen zu hohen Schadstoffausstoß aufweisen, ist als verwerflich anzusehen, weil er mit den Regeln eines geordneten Zusammenlebens nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral nicht vereinbar ist. Aber auch die Mittel, nämlich durch den Einsatz der Software die technischen Unzulänglichkeiten der Fahrzeuge gegenüber den Prüfungs- und Zulassungsbehörden planmäßig zu verschleiern, sowie die sich daraus mittelbar ergebende Täuschung der Käufer über die zu erwartenden Eigenschaften der Fahrzeuge sind nach den vorgenannten Grundsätzen als verwerflich anzusehen. Dasselbe gilt für die von rücksichtslosem Gewinnstreben auf Kosten der Umwelt, der Allgemeinheit und der einzelnen Käufer geprägte Gesinnung der Beklagten. Diese Umstände führen schon jeweils allein und erst recht in ihrem Zusammenspiel dazu, dass das Verhalten der Beklagten als grob sittenwidrig einzustufen ist (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 19.1.2018 - 4 O 181/17 - Rn. 35 ff; LG Duisburg, Urteil vom 19. Februar 2018 – 1 O 178/17 – Rn. 37 ff m.w.N.; LG Kiel, Urteil vom 18. Mai 2018 – 12 O 371/17 –, Rn. 48ff jeweils juris).
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c) Die sittenwidrige Schädigung erfolgte zudem vorsätzlich und ist der Beklagten zuzurechnen.
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aa) Davon ausgehend lag vorsätzliches Handeln seitens der verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten vor. Die Beklagte selbst zieht auch in ihrem letzten Schriftsatz (Blatt 424-426, Schriftsatz Beklagte vom 30. Januar 2019) nicht in Zweifel, dass der für die Motorentechnik zum Zeitpunkt der Etablierung und Verwendung der Generation EA 189 Verantwortliche (“Entwicklungsvorstand“) Dr. H. gewusst hat (Blatt 355-358, Schriftsatz Kläger 06. Dezember 2018), dass die Software mit Umschaltlogik in sämtlichen Fahrzeugen, die mit den Motoren des Typs EA 189 ausgestattet werden, zum Einsatz kommt. Ebenso steht fest für das Gericht fest, dass bei der nach ISO EN 9001 zertifizierten Beklagten zumindest die ausdrücklichen Warnungen des Herstellers der Software, der Fa. Bosch, aus dem Jahr 2007 (Blatt 356, 358), (mindestens) diesen Technikverantwortlichen sowie die für die Motorenherstellung verantwortlichen Mitarbeiter erreicht haben. Die Abgassoftware ist allein zu dem Zweck eingebaut worden, um die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren unabhängig von den vorgeschriebenen Grenzwerten die Euro 5-Zulassung erhielten und mit dieser vertrieben werden können. Es ist gerade Sinn dieser manipulierenden Software, den Rechtsverkehr, d.h. Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber zu täuschen. Wenn sich eine solche Einstellung - wie hier - bei den Motoren der Serie EA 189 ausnahmslos bei jedem Motor dieser Serie anfindet, lässt dies den Rückschluss zu, dass die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich produziert und in den Verkehr gebracht worden sind. Der Einsatz dieser Software setzt denknotwendig eine aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung voraus und schließt die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustands aus. Dabei haben die Verantwortlichen billigend in Kauf genommen, dass der Einsatz der Software unredlich im Verhältnis zu den potentiellen Erwerbern und gesetzeswidrig sein konnte. Dass Endverbraucher wie die klagende Partei sittenwidrig geschädigt würden, haben die Verantwortlichen als mögliche Folge in Kauf genommen, auch wenn sich ihre unmittelbare Absicht auf die Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand bezog. Konkret nahmen sie in Kauf, Käufer wie die klagende Partei zum Erwerb eines Fahrzeugs zu veranlassen, von dem diese in Kenntnis der Sachlage abgesehen hätten. Wie oben aufgezeigt, kann ein Käufer erwarten, dass die Emissionswerte seines Fahrzeugs jedenfalls dann ähnlich hoch ausfallen wie im Prüfstand, wenn im realen Fahrbetrieb vergleichbare Bedingungen gegeben sind. Dass die in EA 189-Motoren eingebaute Software dies verhindert hat und Fahrzeugkäufer keine Kenntnis davon haben konnten, ist den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bewusst. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten haben als Fachleute im Bereich der Kfz-Herstellung nach Überzeugung des Gerichts überdies zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Software zur Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand bei Bekanntwerden von den zuständigen Behörden als unzulässig eingestuft und deren Beseitigung gefordert werden würde, wofür schon die strikte Geheimhaltung dieser Funktion spricht. Dass die eingebaute Software in der Folge von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft werden würde und deswegen auch ein Entzug der Zulassung drohen könnte, sind naheliegende Risiken, welche die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls billigend in Kauf genommen haben, als sie sich zur gezielten Manipulation des zulassungsrelevanten Schadstoffausstoßes im Prüfstand entschlossen, um die Schadstoffgrenzwerte zu erreichen und sie sich gleichwohl zum millionenfachen Inverkehrbringen der insoweit manipulierten Kraftfahrzeuge zum Verkauf an getäuschte Endverbraucher und unter Inkaufnahme von deren finanziellen Nachteilen entschlossen haben (LG Kiel, Urteil vom 18. Mai 2018 – 12 O 371/17 –, Rn. 53, juris).
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bb) Die Zurechnung des Verhaltens im Konzern der Beklagten erfolgt nach Ansicht des Gerichts bereits über § 31 BGB analog, der insbesondere auf die Aktiengesellschaft analog anwendbar ist (BGH, NJW 2005, 2450 ff).
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Bei der Täuschung durch eine juristische Person, hier einer Aktiengesellschaft, kommt es auf die Kenntnis der verfassungsgemäß berufenen Vertreter an, wobei es sich bei der Aktiengesellschaft um den Vorstand handelt, § 76 ff AktG. Die Entwicklung und das Aufspielen der Software können nicht fahrlässig erfolgt sein, sondern erfordern einen Vorsatz im Sinne einer Absicht, da durch die Software gezielt die beiden Betriebsmodi ab- und angeschaltet werden, um die Abgaswerte bei Messungen zu optimieren. Ob das Bestreiten der Beklagten, dass ihre bis zur Aufdeckung der sittenwidrigen Handlung amtierenden Vorstandsmitglieder - für den hier zu entscheidende Fall bis zum Jahr 2012 - keinerlei Kenntnisse über die Vorgänge beim Einbau der Software in die Motoren der Baureihe EA 189 gehabt haben, die Voraussetzungen eines erheblichen Vortrags im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO erfüllt, erscheint der Kammer zweifelhaft, nachdem die Beklagte - wie für alle Beteiligten offenkundig - in der deutschen Öffentlichkeit zunächst angekündigt hat, zumindest schrittweise die im Zuge der internen Ermittlungstätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über die Vorgänge betreffend der Baureihe EA 189 (Blatt 431) offen zu legen, jedoch im Raum steht, dass - wie dem Gericht aus vergleichbaren Fällen bekannt ist - der von der dazu beauftragten Anwaltskanzlei J. D. erstellte Abschlussbericht über eben jene Ermittlungen sowohl gegenüber ihrer eigenen Hauptversammlung als auch der Öffentlichkeit zurückgehalten wird. Ob daher bereits nach zivilprozessualen Regeln die Annahme eines vorsätzlichen, sittenwidrigen Handelns der Vorstandsmitglieder des Beklagten gegeben ist, ist naheliegend, muss aber nicht abschließend bewertet werden.
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Die Beklagte hat entweder für das von der Klägerin behauptete vorsätzliche Handeln ihrer Vorstandsmitglieder einzustehen oder muss sich - dem Beklagtenvorbringen folgend - zumindest das vorsätzliche Handeln der für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter wie eigenes Handeln des Vorstands zurechnen lassen. Es braucht nicht abschließend aufgeklärt zu werden, ob der Vorstand der Beklagten von dem Einsatz der manipulierenden Software gewusst, ihn gebilligt oder ihn gar angeordnet hat. Der Beklagten ist jedenfalls das Handeln der im Unternehmen tätigen Personen zuzurechnen, welche veranlasst haben, dass die Software entwickelt und verbaut worden ist (vgl. LG Krefeld Urt. v. 12.7.2017 – 7 O 159/16, BeckRS 2017, 127482). Selbst wenn man - unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags - weiter unterstellt, dass der - nicht dem Vorstand angehörige - Technikverantwortliche Dr. H. und die für den Motorenbau der Generation EA 189 technisch verantwortlichen Mitarbeiter, deren vorsätzliches Handeln die Kammer bereits unter aa) festgestellt hat, die Letztverantwortung für die mit dem Einbau der Software in Gang gesetzte millionenfache Betrugshandlung zu Lasten der getäuschten VW-Kunden trügen, sind die Vorstandsmitglieder der Beklagten hierfür nach § 31 BGB analog verantwortlich.
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Der Anwendungsbereich des § 31 BGB wird bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt, BGB, 77 der Auflage, § 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, NJW 1980, 2810). Die Beauftragung eines wichtigen Aufgabenkreises an einen Funktionsträger oder Bediensteten begründet daher für die juristische Person eine Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit. Hat sie dem Vertreter eine selbstständige Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis eingeräumt, ist er verfassungsmäßiger Vertreter; ist das nicht geschehen, ist § 31 BGB wegen eines Organisationsmangels anwendbar. Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt, wie ausgeführt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand gemäß § 31 BGB diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern - wie von der Beklagten vorgetragen - Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen alleine, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter. Die Beklagte hat nämlich auch auf richterlichen Hinweis (Blatt 310), dass eben ein solches Organisationsverschulden in von der Staatsanwaltschaft Braunschweig betriebenen und rechtskräftig abgeschlossenen Bußgeldverfahren festgestellt worden ist, keinerlei Organisationsmaßnahmen ihrerseits dargetan, die hätten - abweichend von den dem Bußgeldverfahren zu Grunde liegenden Feststellungen - gewährleisten sollen, dass Entscheidungen von solcher Tragweite rechtlich geprüft und im Fall erheblicher Risiken dem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsgemäß berufenen Vertreter vorgelegt werden. Wenn es der Vorstand der Beklagten zuließ, dass Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen eine so schwerwiegende Entscheidung frei treffen konnten, ohne naheliegende organisatorische Vorkehrungen dagegen zu ergreifen, ist eine Zurechnung geboten. Wenn die Beklagte einwendet, dass ein Organisationsverschulden Sittenwidrigkeit nicht zu begründen vermöge, verkennt sie, dass - jedenfalls in dieser denkbaren Sachverhaltsvariante - ihrem Vorstand kein eigenes sittenwidriges Handeln zur Last gelegt wird, sondern dass ihm die sittenwidrige Schädigung durch die mit Vorstandssaufgaben betrauten Unternehmensmitarbeiter - ohne Entlastungsmöglichkeit - zugerechnet wird (LG Kiel, Urteil vom 18. Mai 2018 – 12 O 371/17 –, Rn. 60 - 62, juris). Die Beklagte ist ein weltweit agierender Konzern, welcher Millionen von Fahrzeugen in Verkehr bringt. Dieser Konzern muss so organisiert sein, dass der Vorstand über eine Entwicklung von (Manipulations-) Software, deren Einsatz für die Typenzulassung etlicher Fahrzeugmodelle für Millionen von zu produzierenden Fahrzeugen von Bedeutung ist und die jahrelang in verschiedenen Fahrzeugmodellen aufgespielt worden ist, Kenntnis hat. Die Entwicklung und Verwendung einer solchen Software, zu der umfangreiches Know-how erforderlich ist, ohne Kenntnis und Billigung von Entscheidungsträgern ist völlig lebensfremd (so LG Frankenthal, Urteil vom 15.6.2018 - 6 O 2/18), zumindest aber als Anknüpfungspunkt für eine Zurechnung nach § 31 BGB ausreichend.
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cc) Nur vorsorglich weist das Gericht schon an dieser Stelle darauf hin, dass die Beklagte letztlich auch nach § 831 BGB für die unter aa) festgestellte vorsätzliche sittenwidrigen Handlungen der in ihrem Konzern - unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags - zumindest unkontrolliert agierenden Mitarbeiter in der Motorenherstellung haftbar wäre.
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Bei den Mitarbeitern der Beklagten im Bereich der Motorenentwicklung, welche die klagende Partei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben, handelt es sich um von der Beklagten bestellte Verrichtungsgehilfen. Trotz eines richterlichen Hinweises auf § 831 BGB macht die Beklagte nicht geltend, dass sie die verantwortlichen Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt und überwacht habe oder die Schädigung selbst in diesem Falle eingetreten wäre. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung hiermit. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt § 831 BGB nicht voraus, dass die verantwortlichen Verrichtungsgehilfen namentlich bekannt sind. Wenn sich der Bundesgerichtshof gegen eine Wissenszusammenrechnung zur Begründung von Sittenwidrigkeit und Vorsatz im Sinne des § 826 BGB ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -), so bedeutet dies lediglich, dass sämtliche Merkmale der unerlaubten Handlung in Person eines einzigen Verrichtungsgehilfen erfüllt sein müssen. Dass einzelne Verrichtungsgehilfen der Beklagten, nämlich die für den Einsatz der Software verantwortlichen Mitarbeiter im Bereich Motorenentwicklung, sämtliche Merkmale des § 826 BGB verwirklicht haben, ist oben (aa) dargestellt worden (vgl. auch LG Kiel, Urteil vom 18. Mai 2018 – 12 O 371/17 –, Rn. 56 - 58, juris).
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2. Als Rechtsfolge ergibt sich gemäß § 249 Abs. 1 BGB der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von noch 12.094,78 € Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Hierbei ist der Schaden nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das der Geschädigte ohne das schädigende Verhalten gehabt hätte, zu berechnen.
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Auszugehen ist vom Kaufpreis in Höhe von 21.753,20 €. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und damit auch der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Zu solchen in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört der Wert der von dem Geschädigten vor der Rückgabe der mangelhaften Gegenleistung aus dieser gezogenen Nutzungen (BGH NJW 2009, 1870 und NJW 2006, 1582).
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Der Kläger muss sich daher gezogene Nutzungen in Höhe von 9.658,42 € anrechnen lassen. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis in Höhe von 21.753,20 € mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die bei Vertragsschluss zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird. Davon gehen auch beide Parteien übereinstimmend aus. Die gefahrenen Kilometer ergeben sich aus dem Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, nachdem der streitgegenständliche Pkw vom Kläger als Neuwagen erworben worden war. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat 111.000 km betragen. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km.
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Hieraus ergeben sich gezogene Nutzungen im Wert von 9.658,42 € (21.753,20 € x 111.000 km : 250.000 km).
II.
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Dem Grunde nach steht dem Kläger auch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB zu. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig und zweckmäßig gewesen ist.
- 72
Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2017 – VI ZR 24/17 –, juris). Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch damit auf dem ausgeurteilten Betrag in Höhe von 958,19 €, weil für die Berechnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend vom Wert der erfolgreichen Klage (21.753,20 € - 9.658,42 € = 12.094,78 €) zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen ist.
- 73
Eine über eine 1,3 Geschäftsgebühr hinausgehende Geschäftsgebühr zu zahlen darf die klagende Partei nicht für erforderlich halten. Es handelt sich vorliegend sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrades nicht um einen überdurchschnittlichen Fall. Die diskutierten Rechtsfragen sind Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen, die Beteiligten verwenden standardisierte Schreiben und Textbausteinsteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen.
III.
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Das mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. verfolgte Feststellungsbegehren ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Beklagte ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gemäß den §§ 293, 298, 295 BGB mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug, nicht jedoch zu einem früheren Zeitpunkt.
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Mit vorprozessualem anwaltlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei vom 12. April 2018 hat die Klagepartei zwar die Bereitstellung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zur Abholung angeboten, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Ein solches wörtliches Angebot der Leistung gemäß § 295 BGB ist zwar grundsätzlich geeignet, Annahmeverzug zu begründen, weil die Beklagte die Abholung des Fahrzeugs an dem Ort, an dem es sich vertragsgemäß befindet, schuldet. Annahmeverzug ist aber nicht eingetreten, weil die Beklagte mangels Bezifferung des Nutzungsausgleichs nicht hat erkennen können, von welcher Zahlung die klagende Partei die Herausgabe abhängig machte. Die Beklagte hat mangels Mitteilung der Laufleistung auch nicht selbst Zahlung in der tatsächlich geschuldeten Höhe anbieten können. Annahmeverzug hätte gemäß § 298 BGB vorausgesetzt, dass die klagende Partei von der Beklagten die geschuldete Zahlung verlangt, was eine der Höhe nach bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Forderung voraussetzt. Eine Zuvielforderung hindert den Eintritt des Annahmeverzugs (BGHZ 163, 381-391, Rn. 27 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.07.2016, Az. 17 U 144/15; OLG Koblenz, Urteil vom 19. Juni 2008, Az. 6 U 1424/07). Die potenziell weitreichenden Folgen des Annahmeverzugs (§§ 300 ff. BGB) können dem Gläubiger billigerweise dann nicht aufgebürdet werden, wenn sich der Schuldner zur Herausgabe selbst gegen Erhalt der ihm seinerseits zustehenden Leistung nicht bereit erklärt. Wäre die klagende Partei entgegen ihres Klageantrags zur Herausgabe auch gegen Zahlung eines geringeren Betrags bereit, hätte sie der Beklagten ohne Schwierigkeiten ein entsprechendes wörtliches Angebot zukommen lassen können. Ohne ein solches Angebot kann eine solche Bereitschaft nicht unterstellt werden (LG Kiel, Urteil vom 18. Mai 2018 – 12 O 371/17 –, Rn. 73 - 75, juris).
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Die Fehlerhaftigkeit des Angebots hat bis zum Termin am 20. Dezember 2018 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt ist die geforderte Leistung dann jedoch mit dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestimmbar gewesen (vgl. auch A.II). Der gestellte Klageantrag genügt als wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB zur Begründung des Annahmeverzugs. Dieser tritt unmittelbar mit der Nichtannahme des Angebots in Gestalt des Klageabweisungsantrags ein (vgl. Juris-PK BGB, Geisler, § 293 BGB Rz. 30).
IV.
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Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB ein vorzeitiger Zinsbeginn infolge Verzuges ergibt sich nicht, nachdem bis zur Rechtshängigkeit die in Abhängigkeit zur Zahlungsverpflichtung stehende Gegenleistung, wie unter III. festgestellt nicht ordnungsgemäß angeboten gewesen ist.
V.
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Ob die Beklagte dem Kläger zur Rückzahlung des beim Kauf entrichteten Kaufpreises in Höhe von 21.753,20 € auch nach §§ 346 Abs.1, 437 Nr.2, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 440 BGB verpflichtet ist und auch auf Grundlage des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts das Zahlungsverlangen insgesamt berechtigt ist, bedarf keiner abschließenden Bewertung durch die Kammer.
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Ebenso wenig müssen weitere deliktische Ansprüche nach den §§ 823 Abs. 2 BGB iVm 263 StGB oder § 27 EG-FGV abschließend geprüft werden. Sie führten selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zu einem anderen Ergebnis.
C.
- 80
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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