Beschluss vom Landgericht Limburg a.d. Lahn (1. große Strafkammer) - 1 Qs 8/18

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird insgesamt aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Limburg verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 25.09.2014 wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Mit Urteil vom 24.11.2015 i. V. m. dem Urteil des Landgerichts Limburg vom 10.03.2016 verhängte es, abermals wegen Diebstahls, eine weitere Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Mit Beschluss vom 25.07.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt/M. auf Gesuch des Verurteilten die Vollstreckung der Reste der genannten Freiheitsstrafen nach Verbüßung von Zweidritteln zum 03.08.2017 zur Bewährung ausgesetzt.

Diese Strafaussetzung zur Bewährung wurde mit Beschluss vom 23.08.2017, rechtskräftig seit 08.09.2017, von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt/M. widerrufen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Verurteilte gegen die Weisung, sich direkt aus dem Vollzug in eine stationäre Alkoholtherapie zu begeben, gröblich verstoßen habe.

Mit Schreiben vom 03.11.2017 beantragte der Verurteilte einen Strafaufschub bis 03.02.2018, da er sich um seinen 5-jährigen Sohn zu kümmern habe.

Nachdem dieser Antrag am 08.11.2017 von der Staatsanwaltschaft Limburg abgelehnt worden war, beantragte der Verurteilte, mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 23.11.2017 - Eingang bei dem Amtsgericht am 24.11.2017 und bei der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn am 27. November 2017 - eine gerichtliche Entscheidung zu treffen. Auf Veranlassung der Vollstreckungsbehörde ging die Akte am 01.12.2017 bei dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Nach Verfügung des Vorsitzenden der dortigen Strafvollstreckungskammer vom 04.12.2017 unter Hinweis auf die mangelnde Zuständigkeit gelangte die Akte am 06.12.2017 wieder zur hiesigen Staatsanwaltschaft. Das Amtsgericht erlies dann am 28.12.2017 die angefochtene Entscheidung nach erneutem Aktenlauf vom Landgericht Frankfurt a. Main zum Amtsgericht Limburg a. d. Lahn.

Der Verurteilte wurde nach vorläufiger Festnahme am 04.12.2017 zur Strafvollstreckung bis zum 05.12.2017 in die JVA … verbracht. Sodann am 05.12.2017 in die JVA … und am 14.12.2017 wieder in die JVA …verlegt, wo er sich derzeit befindet.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war, soweit der Vollstreckungsaufschub abgelehnt worden ist, aufzuheben, weil das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn zur Entscheidung nicht berufen war. Die Zuständigkeit lag und liegt vielmehr bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die mit Beschluss vom 25.07.2017 die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzte, blieb zwar nach § 462a Abs. 1 S. 2 StPO für den Widerruf der von ihr bewilligten Strafaussetzung zuständig, da sie mit dieser Frage bereits befasst war. Mit der Widerrufsentscheidung war aber über das Verfahren über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abschließend entschieden und die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main grundsätzlich erschöpft. Wegen des Konzentrationsprinzips gem. § 462a Abs. 4 StPO ging die Zuständigkeit für alle zu treffenden Nachtragsentscheidungen auf die Strafvollstreckungskammer am Landgericht Limburg a. d. Lahn über, weil der Verurteilte nunmehr die Strafhaft in der JVA … verbüßt (vgl. BGH, NStZ 1997, 74; NStZ-RR 2000, 296; Karlsruher Kommentar-Appl, StPO, 7. Aufl. 2013, § 462a Rn. 13, 21). Eine Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer am Landgericht Frankfurt/M. gem. § 462a Abs. 1 S. 1 StPO kommt nicht in Betracht, weil der Verurteilte am 01.12.2017 noch keine Strafhaft verbüßte und zudem ab dem 04.12.2017 die Strafhaft (zunächst) in der JVA … vollstreckt worden ist. Dass sich der Verurteilte vor dem 04.12.2017 auf freiem Fuß befand (vgl. hierzu Stöckel in KMR - StPO, § 462a Rn. 23 m. w. N.), ist unerheblich, weil nunmehr Strafhaft vollstreckt wird.

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Der angefochtene Beschluss war ferner aufzuheben, soweit das Amtsgericht die Bestellung von Frau Rechtsanwältin … zur Pflichtverteidigerin abgelehnt hat, weil bereits die divergierenden Auffassungen des Amtsgerichts und des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer am Landgericht in Frankfurt/M eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigen, auch wenn dies in der Beschwerderechtfertigung keinen Niederschlag gefunden hat.

Die Kammer ist allerdings gehindert, die Beiordnung gem. § 309 Abs. 2 StPO vorzunehmen, weil das Amtsgericht mangels Zuständigkeit hierzu nicht berufen ist und im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wegen unterschiedlicher Rechtswegzuständigkeiten nicht vorweggenommen werden darf.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.


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