Beschluss vom Landgericht Limburg a.d. Lahn (1. Zivilkammer) - 1 OH 6/25

Tenor

In dem selbständigen Beweisverfahren …

wird der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 22.05.2025 zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag war zurückzuweisen, da die Antragsgegnerin betreffend keiner der gestellten Anträge passivlegitimiert ist.

Mit dem Antrag zu Ziffer 1 begehrt die Antragstellerin die Überprüfung, ob ihr tatsächlicher Stromverbrauch in dem ... zutreffend über den dortigen Stromzähler ... erfasst wird. Diese Feststellung kann aber nur im Rechtsverhältnis gegenüber dem Messbetreiber, vorliegend der ... , ergehen. Die Lieferanten von Energie sind zu trennen von dem Inhaber der Netze und der Stromzähler. Auch eine Zurechnung von Wissen oder Verschulden kommt nicht in Betracht (vgl. Landgericht Limburg a.d. Lahn, Urteil vom 14.07.2020, 4 O 306/19, vorgelegt als Anlage B2).

Mit dem Antrag zu Ziffer 2 begehrt die Antragstellerin die Überprüfung, ob Stromverbräuche von Dritten über den von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zugeordneten Stromzähler ... erfasst werden. Mit dem Antrag zu Ziffer 3 die Überprüfung, ob der Stromzähler ... nicht den Stromverbrauch der Antragstellerin, sondern die Stromeinspeisung, die durch die PV-Anlage auf dem Dach des Wohnhauses ... in das Stromnetz erfolge, vornimmt. Diese Anträge betreffen Fragestellungen, welche nur im Verhältnis zum Anlagenersteller überprüft werden können, ebenfalls aber nicht gegenüber der Antragsgegnerin.

Die Kammer überspannt insoweit auch nicht die Anforderungen an das rechtliche Interesse an einer Tatsachenfeststellung im selbständigen Beweisverfahren. Das selbständige Beweisverfahren scheitert nicht an fehlender Schlüssigkeit oder Erheblichkeit, sondern daran, dass es nicht gegenüber den zutreffenden Antragsgegnern eingeleitet worden ist.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen