Urteil vom Landgericht Lüneburg (6. Zivilkammer) - 6 S 1/02
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.12.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Winsen/Luhe wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
- 1
Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Miete und Schadensersatz für die Monate November und Dezember 2000 in Höhe von 2.700,00 DM verurteilt. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages sei eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Mietzinses begründet worden.
- 2
Die Entscheidung des Amtsgerichts trifft zu. Auf sie wird verwiesen. Lediglich ergänzend und im Hinblick auf die Berufungsangriffe bleibt auszuführen:
- 3
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Mietvertrag abgeschlossen worden. Soweit die Beklagten dies jetzt in der Berufungsinstanz mit der Behauptung anzweifeln, dass ihnen nach der Unterzeichnung des Mietvertrages durch die Klägerin keine Ausfertigung des Vertrages übergeben worden sei, ist dies unerheblich. Unstreitig hat die Klägerin bei der Besichtigung der Wohnung am 02.10.2000 durch die Beklagten ihrerseits den bereits zuvor von den Beklagten unterzeichneten Mietvertrag unterschrieben. Wie sich aus dem letzten Absatzes ihres Schreibens vom 18.03.2000 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ersehen lässt und die persönlich angehörte Beklagte in der Sitzung auch bestätigt hat, haben die Beklagten dies gesehen, mithin von der in ihrem Beisein abgegebenen Annahmeerklärung der Klägerin unmittelbar Kenntnis erlangt. Bereits damit ist der Mietvertrag zwischen den Parteien wirksam zu Stande gekommen. Ab diesem Zeitpunkt konnte für die Beklagten kein Zweifel mehr darin bestehen, dass für beide Seiten vertragliche Pflichten begründet worden waren. Der Aushändigung einer Ausfertigung des unterzeichneten Vertrages an die Beklagten bedurfte es nicht mehr. Zumal für den Abschluß des auf unbestimmte Zeit gerichteten Mietvertrages eine Schriftform weder gesetzlich vorgeschrieben noch zwischen den Parteien vereinbart worden war.
- 4
Auch für den Zeitraum nach der Erklärung der fristlosen Kündigung am 24.11.2000 sind die Beklagten zur Zahlung verpflichtet. Ob die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam gewesen ist, kann dahin stehen. Wenn die Kündigung, wie die Beklagten meinen, zu Unrecht erfolgt ist, dann hätten die Beklagten für die Zeit bis zur Neuvermietung des Hauses zwar keinen Schadensersatz zu leisten, wären dann aber zur Zahlung des geltend gemachten Betrages auf Grund des weiterhin bestehenden Mietvertrages verpflichtet. Die Weitervermietung des Hauses im Dezember 2000, deren Vorteile die Klägerin in Anrechnung bringt, steht dem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses für diesen Monat nicht entgegen (vgl. BGH, NJW 2000, 1105 ff., 1106), worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat.
- 5
Die Kosten des nach alledem erfolglosen Berufungsverfahrens haben gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagten zu tragen.
- 6
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO analog, §§ 711, 713 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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