Beschluss vom Landgericht Magdeburg (7. Zivilkammer) - 7 O 1916/09
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Gründe
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Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Verfügungsklägerin.
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Die Verfügungsklägerin beantragte nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung am 28.10.2009 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt anzuordnen, es dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die im Antrag abgelichteten Lichtbildaufnahmen öffentlich zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
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Die einstweilige Verfügung wurde durch Beschluss vom 30.10.2009 antragsgemäß erlassen, wobei der Beschlusstenor die streitgegenständlichen Lichtbilder farbig darstellte.
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Nach Erlass der einstweiligen Verfügung gab der Verfügungsbeklagte eine uneingeschränkte strafbewehrte Unterlassungserklärung am 01.12.2010 ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.01.10 legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, dass die einstweilige Verfügung bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Vollziehung im Rahmen der Vollziehungsfrist aufzuheben sei, da abweichend von dem Original des Beschlusses eine Beschlussverfügung mit schwarz- weiß Lichtbildern zugestellt worden sei.
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Die Verfügungsklägerin erklärte ihrerseits den Rechtsstreit im Hinblick auf die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung für erledigt. Der Verfügungsbeklagte schloss sich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 19.02.10 an.
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Ausweislich der von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 19.02.10 vorgelegten tatsächlich durch den Gerichtsvollzieher zugestellten beglaubigten Abschrift der Beschlussverfügung wurde diese abweichend von dem Originalbeschluss mit schwarz-weiss Lichtbildern zugestellt. Damit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Beschlussverfügung und damit an einer wirksamen Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs.2 ZPO (vgl. OLG HH GRUR- RR 2007 S. 406). Auf die Frage, ob die Verfügungsklägerin die Versäumung zu vertreten hat, kommt es nicht an, da jedenfalls keine planmäßige Vereitelung der Zustellung durch den Verfügungsbeklagten vorliegt (vgl LG HH Urteil vom 26.04.1994 312 O 597/93 zitiert nach juris). Somit kommt es auch nicht darauf an, ob die Zustellung einer schwarz-weiss Ausfertigung ggf. entgegen einer entsprechenden Weisung der Verfügungsklägerin gegenüber dem Gerichtsvollzieher erfolgte oder nicht.
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Die fehlende Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist führt nach der h.M. (siehe zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, ZPO, 28 A, § 929 Rdn. 21 und OLG HH a.a.O S. 407 jeweils m.w.N.) zur Aufhebung, ohne dass es darauf ankommt, ob die einstweilige Verfügung auf Antrag neu erlassen werden könnte. Die Kammer schließt sich der von der h. M. vorgenommenen rein formalen Betrachtungsweise an, da es sich bei der Vorschrift des § 929 Abs 2 ZPO um eine dem einstweiligen Rechtschutzverfahren systemimmanente Schuldnerschutzvorschrift handelt, die verhindern soll, dass ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird als unter denen, die der Anordnung zugrunde gelegen haben und die sicherstellt, dass der Verfügungs- bzw. .Arrestgrund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt (vgl. Zöller 27.A. § 929 Rdn. 3).
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Mangels Vollziehung war daher die einstweilige Verfügung aufzuheben, auf die ursprüngliche bzw. fortbestehende Begründetheit der einstweiligen Verfügung kam es daher nicht mehr an.
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Referenzen
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 1x
- ZPO § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist 2x
- 12 O 597/93 1x (nicht zugeordnet)