Urteil vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 O 2917/05, 9 O 2917/05 (933)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 69 %, die Beklagte 31 %.
3. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis zum 27.12.2007 auf 8.281,072,65 € und für die Zeit danach auf 5.724.072,65 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Ausgleichszahlungen nach Kündigung der Mitgliedschaft der Beklagten bei dem Kläger.
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Die Beklagte war Mitglied in der Zusatzversorgungskasse des Klägers. Das Mitgliedschaftsverhältnis wurde von der Beklagten zum 10. Februar 2003 fristlos gekündigt. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Landgericht M (Az: 10 O 2691/03 (517) und unterlag. Im Berufungsverfahren bestätigte der 12. Senat des Oberlandesgerichts Naumburg die wirksame Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses durch Beschluss vom 23.08.2007 zum 31.12.2003. Aufgrund dieser Entscheidung besitzt der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages. Dies ergibt sich aus § 15 der Satzung des Klägers in der Fassung vom Juni 2002. § 15 bestimmt im Einzelnen die Grundlagen und Voraussetzungen für die Zahlung des Ausgleichsbetrages.
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Die Parteien streiten über die Höhe des Ausgleichsbetrages. Beide Parteien haben einen Aktuar beauftragt, der Kläger den Aktuar M, die Beklagte den Aktuar M; beide sind Versicherungsmathematiker. Das Gutachten des Aktuars M gelangte zu einem Barwert in Höhe von 8.431.591,00 €. Darauf rechnete der Kläger 903.343,14 € aus dem Kapitalstock an, addierte 10 % Pauschalzuschlag für die Deckung sonst nicht tragbarer Kosten (752.824,78 €).
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Auf diesen von dem Kläger begehrten Betrag von 8.281.072,65 € zahlte die Beklagte am 27.12.2007 2.557.000,00 €.
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Den ursprünglich von dem Kläger mit der Klageschrift angekündigten Auskunftsanspruch haben die Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Kläger begehrt nun noch den aus seiner Sicht noch zu zahlenden Restbetrag in Höhe von 5.724.072,65 € sowie die Erstattung von Kosten in Höhe von 1.570,80 € für die Einholung des Gutachtens des Aktuars M.
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Der Kläger behauptet, es entspreche versicherungsmathematischen Grundsätzen, wenn der Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwertes gemäß § 15 der Satzung der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt in der Neufassung vom 12.06.2002 in der Weise berechnet werde, dass die Differenz aus satzungsgemäßem Zinssatz und Mindestdynamisierungsregelung gebildet werde. Es entspreche weiterhin versicherungsmathematischen Grundsätzen, bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages gemäß § 15 der Satzung einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 10 % im Bereich der öffentlichen Zusatzversorgungskasse einzurechnen, um damit die Erhöhung der Lebenserwartung der Versicherten (Biometrie), die Verwaltungskosten und die Dotierung einer Verlustrücklage zu berücksichtigen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.724.072,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 8.281.072,65 € für die Zeit seit Rechtshängigkeit bis zum 27.12.2007 und auf 5.724.072,65 € seit dem 28.12.2007 zu zahlen.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.570,80 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, dem Kläger stehe lediglich der von ihr gezahlte Betrag zu. Das von dem Kläger eingeholte Gutachten des Aktuars M beziehe unberechtigte Anwartschaften ein – daher sei – so meint die Beklagte – die Klage unschlüssig.
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Das Gutachten M gehe auch – so behauptet die Beklagte weiter – von fehlerhaften Berechnungsgrundlagen aus. Die vom Kläger vorgenommene Anpassung der Anwartschaften sei unberechtigt, da diese keiner Steigerung unterlägen.
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Die Beklagte meint, für den pauschalierten Zuschlag von 10 % gebe es keine Anspruchsgrundlage. Auch für die Verlustrücklage gebe es keine plausible Begründung. Auch die Verwaltungskosten könne der Kläger nicht beanspruchen. Die Ermittlung der Ausgleichsforderung verstoße zudem gegen europäisches Recht. Die Gutachterkosten des Aktuars M seien nicht erstattungsfähig, da das Gutachten nicht verwertbar sei.
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Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 21.08.2008 (Bl. 55 f., Bd. II d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H.
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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen H vom 23.01.2009 (Bl. 137 ff., Bd. II d.A.) Bezug genommen.
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Das Gericht hat sodann weiter Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 21.04.2009 (Bl. 48, Bd. III d.A.) durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H.
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Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H vom 06.07.2009 (Bl. 73 ff., Bd. III d.A.) Bezug genommen.
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Schließlich hat das Gericht dann den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009 mündlich angehört.
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Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.12.2009 (Bl. 105 ff., Bd. IV d.A.) Bezug genommen.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist jedenfalls über den von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreit gezahlten Betrag von 2.557.000,00 € hinaus unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der weiterhin begehrten 5.724.072,65 € gemäß § 15 seiner Satzung.
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Der Kläger hat nicht beweisen können, dass ihm der noch begehrte Zahlungsbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zusteht.
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Der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. H hat im Rahmen seiner Begutachtung festgestellt, dass die Beklagte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nur verpflichtet gewesen wäre, an den Kläger 1.658.928,00 € zu zahlen. Der Sachverständige Prof. Dr. H hat im Rahmen seiner Begutachtung ausführlich und umfassend dargelegt, wie er zu diesem von ihm ermittelten Betrag gelangt ist. Zunächst hat er zwar zu dem Beweisthema I. 1. des Beweisbeschlusses vom 21.08.2008 ausgeführt, dass es versicherungsmathematischen Grundsätzen entspreche, wenn der Rechnungszins um die Dynamikrate, also die Rate des künftigen Anstiegs der Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen gekürzt werde. Der Sachverständige hat jedoch ausgeführt, dass diese Methode der Minderung des Rechnungszinses im konkreten Fall nicht angewendet werden könne, da sie nur dann gestattet sei, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Versorgungsanwartschaften künftig steigen würden. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 der Kassensatzung sei eine Anhebung der Versorgungsanwartschaften durch sogenannte „Bonuspunkte“ (§ 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Satzung) jedoch ausgeschlossen, da die Mitgliedschaft zur Zusatzversorgungskasse für die versicherten Arbeitnehmer nur von 1997 bis Ende 2003 gereicht habe und daher nicht die spezielle für Leistungserhöhungen geforderte Wartezeit von 120 Beitragsmonaten erfüllt werden könne. Jene Vorschriften seien einschlägig, da die Arbeitnehmer des Klinikums nach dessen Austritt Ende 2003 zu den „beitragsfrei Pflichtversicherten“ gehörten und sie naturgemäß nicht der Wartezeitbedingung der 120 Beitragsmonate genügten. Der Mindestanhebung der Versorgungsanwartschaft um die Dynamikrate von 2,5 % gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 der Kassensatzung sei daher die Grundlage entzogen. Die Versorgungsanwartschaft steige ab dem Ende des Jahres 2003 bis zum Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles nicht mehr. Der Betrag für die Wartezeitler sei daher mit „null“ anzusetzen, da die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Versicherungsfall eintrete, unter 50 % liege und nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in einem solchen Falle ein Betrag von „null“ anzusetzen sei. Folglich dürfe bei der Ermittlung des Barwertes (des Ausgleichsbetrags) keine Anwartschaftssteigerung und damit keine Dynamikrate unterstellt werden. Denn die versicherungsmathematischen Grundsätze i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung verlangten bei der Ermittlung der Höhe der künftigen Versorgungszahlungen wahrscheinliche, also realistische Annahmen. Allerdings sei bei der Berechnung des Barwertes die künftige Anpassung der Versorgungsleistungen um 1% /Jahr, die nach dem jeweiligen Eintritt des Versorgungsfalls gewährt werde, zu berücksichtigen (§ 37 der Satzung). Dies sei bei den von ihm vorgenommenen Berechnungen zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages auch geschehen.
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Die vom Sachverständigen Prof. Dr. H zu der Beweisfrage I. 1. des Beweisbeschlusses vom 21.08.2008 getroffenen Feststellungen sind verständlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Das Gericht schließt sich diesen im Ergebnis nach eigener kritischer Prüfung im vollen Umfang an.
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Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwendungen hat der Sachverständige im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 06.07.2009 und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 10.12.2009 entkräftet. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass nach der von ihm vorgenommenen Berechnung kein Widerspruch zu der Satzung der Klägerin bestehe, auch wenn der Wortlaut von § 15 der Satzung entsprechend dem Vorbringen des Klägers den Abzug der Dynamisierung von 2,5 % von dem Rechnungszins von 5,25 % gestatte. Unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Gegebenheiten – Nichterreichen der 120 Beitragsmonate wegen der zu kurzen Mitgliedschaft der Beklagten bei der Klägerin von 1997 bis 2003 – könne die Satzung nicht dem Wortlaut nach zur Anwendung kommen, sondern müsse entsprechende ihrem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Danach sei der von dem Kläger begehrt Abzug nicht vorzunehmen, da aufgrund der fehlenden Beitragsmonate Bonuspunkte nicht erreicht werden könnten.
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Was die Höhe des Rechnungszinses von 5,25 % anbetreffe, hat der Sachverständige ausgeführt, dass insoweit keine Parallele zur Versicherungswirtschaft gezogen werden könne, dieser Vergleich hinke. Denn insbesondere bei einer Lebensversicherung sei der Versicherer auf jeden Fall zur Leistung gegenüber dem Versicherten verpflichtet, während im vorliegenden Fall der Kläger entweder die Beiträge erhöhen oder die Leistungen herabsetzen könne. Es herrsche also vorliegend eine deutlich größere Flexibilität. Der von ihm in Ansatz gebrachte Rechnungszins von 5,25 % halte auch einem Vergleich mit den Sätzen der Pensionskassen der Privatwirtschaft stand, weil der Durchschnittssatz bei diesen Pensionskassen in den letzten 5 Jahren vor dem Jahre 2003 bei 5,67 % gelegen habe. Auch wenn das Zinsniveau von 5,25 % derzeit aufgrund der Wirtschaftskrise nicht erreicht werden dürfte, so habe es auch andere Zeiten gegeben, wo deutlich höhere Zinssätze bei festverzinslichen Staatspapieren erzielt worden seien; durchschnittlich habe das Zinsniveau bei solchen Papieren in den Jahren 1972 bis heute bei 6,3 % gelegen.
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Er hätte bei seiner Berechnung auch einen niedrigeren Rechnungszins als 5,25 % zugrunde gelegt, wenn ihm der Kläger entsprechend konkrete Zahlen geliefert hätte. Dies habe der Kläger jedoch trotz seiner mehrfachen Hinweise nicht getan, so dass er von einem Rechnungszins von 5,25 % habe ausgehen müssen. Der von der Zusatzversorgungskasse errechnete Barwert sollte auskömmlich sein; wenn aber die Zusatzversorgungskasse tatsächlich nicht die 5,25 % Zinsen erzielen sollte, dann sei es vor allem Sache der Tarifvertragsparteien, entsprechend der Satzung den Durchschnittszins zu senken; die Satzung des Klägers habe möglicherweise nicht die Situation berücksichtigt, dass das Zinsniveau in den 5 Jahren vor dem Ausscheiden des Mitglieds gut gewesen, d.h. über 5,25 % gelegen habe, nach dem Ausscheiden jedoch langfristig unter diesem Betrag gesunken sei. Dieses Problem hätten die „Väter“ der Satzung des Beklagten nicht hinreichend erkannt.
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Das Gericht schließt sich auch diesen mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H, die in sich stimmig und nachvollziehbar sind, nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang an.
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Der Sachverständige Prof. Dr. H hat weiterhin auch die zweite Beweisbehauptung des Klägers (Ziffer I. 2. des Beweisbeschlusses vom 21.08.2008) nicht bestätigt. Der Sachverständige hat insoweit zunächst festgestellt, dass der Wortlaut des § 15 der Satzung des Beklagten für die vom Kläger begehrten Zuschläge für die Erhöhung der Lebenserwartung, der Verwaltungskosten und der Dotierung einer Verlustrücklage keine Regelung vorsehe. Er hat jedoch gleichzeitig unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Beklagten berücksichtigt, dass ein Zuschlag unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze gerechtfertigt sein könnte. Für eine Zuschlagsberechtigung aufgrund der Erhöhung der Lebenserwartung spreche die Tatsache, dass die Lebenserwartung in der Vergangenheit immer zugenommen habe und dass wegen des medizinischen Fortschritts und anderer Einflussgrößen davon auszugehen sei, dass die Lebenserwartung auch künftig noch steigen werde, und zwar um so mehr, je jünger der Versorgungsberechtigte heute sei. Da wegen des Austritts der Beklagten zum Ende des Jahres 2003 noch die „Periodentafeln“ von Heubeck angewandt werden müssten, jedoch auch schon damals mit steigender Lebenserwartung tendenziell zu rechnen gewesen sei, sei es gerechtfertigt, einen Zuschlag zum Barwert nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anzusetzen. Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil sich der Versichertenbestand überwiegend aus Versorgungsanwärtern – also jüngeren Menschen – zusammensetze und nur relativ wenige Rentner vorhanden seien. Das Durchschnittsalter aller Versicherten bei der Beklagten liege bei 39 Jahren. Der Sachverständige hat daher einen Zuschlag von 3 % zu dem Barwert zwecks Beachtung der höheren Lebenserwartung für angemessen erachtet. Auch die vom Kläger begehrten Verwaltungskostenzuschläge hat der Sachverständige gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung dem Grunde nach für angemessen erachtet, da es auch den versicherungsmathematischen Grundsätzen entspreche, die mit der Verwaltung der Kasse und der Erfüllung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten zusammenhängenden Verwaltungskosten einzurechnen. Ein Außerachtlassen wäre unrealistisch. Fraglich sei allerdings, ob die Verwaltungskosten bereits vom Barwert gedeckt seien oder ob ein Zuschlag auf den Barwert zu ermitteln sei, wie der Kläger meine. Für die Annahme der Zuschlagsfreiheit spreche zwar u.a. die Tatsache, dass sonstige Beträge an die Kasse, nämlich die Umlagen i.S. von § 62 der Satzung und die Zusatzbeiträge in nunmehr § 64 der Satzung nicht ausdrücklich um einen Verwaltungskostenzuschlag erhöht würden, sondern dass sie bereits einen Verwaltungskostenanteil enthielten. Wenn man aber dennoch einen Verwaltungskostenzuschlag zu dem Barwert bejahen wolle, könne dieser nur gering sein und sei unter Berücksichtigung der Verwaltungskostenanteile bei sonstigen Pensionskassen allenfalls in Höhe von 2 % auf den Barwert gerechtfertigt.
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Was die Dotierung einer Verlustrücklage bei Berechnung des Barwertes anbetrifft, so hat der Sachverständige Prof. Dr. H eine solche Dotierung verneint. Zwar sehe § 57 der Satzung des Klägers die Bildung einer Verlustrücklage bis zu 10 % der Deckungsrückstellung vor, allerdings solle die Verlustrücklage durch Überschüsse, die anhand der versicherungstechnischen Bilanz festgestellt würden, gebildet werden. Daraus könne geschlossen werden, dass Beiträge an die Kasse nicht direkt zur Finanzierung der Verlustrücklage herangezogen würden. Erst ein Überschuss aus der Investition der Beiträge am Kapitalmarkt oder aus für die Kasse günstigem Risikoverlauf hinsichtlich der Versorgungsverpflichtungen ermögliche den sukzessiven Aufbau einer Verlustrücklage, wobei die Ergebnisse der versicherungstechnischen Bilanz das Entstehen eines Überschusses anzeigten. Sicher sei das Erwirtschaften eines Überschusses zurzeit nicht.
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Die Kammer schließt sich auch diesen überzeugenden und nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H zu Ziffer I. 2. des Beweisbeschlusses vom 21.08.2008 nach kritischer Prüfung in vollem Umfang an.
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Als Beleg zu dem von ihm errechneten Barwert hat der Sachverständige Prof. Dr. H im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009 entsprechende Einzelaufstellungen für jeden bei dem Kläger Versicherten der Beklagten zu den Akten gereicht. Auch diese Aufstellung ist für das Gericht nachvollziehbar.
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Da die Beklagte im Laufe des Prozesses an den Kläger einen Betrag gezahlt hat, der deutlich über dem vom Sachverständigen Prof. Dr. H ermittelten Barwert liegt, hat die Beklagte keine Zinsen auf den von ihr errichteten Betrag an den Kläger zu zahlen.
- 37
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die von ihm für seinen Privatgutachter aufgewandten Kosten in Höhe von 1.570,80 € gemäß § 15 Abs.2 Satz 4 der Satzung.
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Denn das Gutachten des Aktuars M war nicht geeignet, die Ausgleichszahlung für die ausgeschiedene Beklagte korrekt zu berechnen, wie die Begutachtung des gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei der von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Auskunftsanspruch insoweit keine Rolle spielte, als dieser wertmäßig hinter den vom Kläger begehrten Zahlungsanspruch zurücktritt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 10 O 2691/03 1x (nicht zugeordnet)