Urteil vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 O 171/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden aufgrund einer angeblich fehlerhaften Diagnose durch die Beklagte.

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Am 07.02.2005 bemerkte die damals 62jährige Klägerin einen Schmerz im linken Mittelfuß, als sie eine Treppe nach oben lief. Aufgrund dessen begab sie sich noch am gleichen Tag zu der Beklagten.

3

Die Beklagte fertigte eine Röntgenaufnahme vom Mittelfuß an. Eine Röntgenaufnahme in zweiter Ebene wurde an diesem Tag nicht gefertigt. Als Diagnose notierte die Beklagte Arthritis und ordnete Kühlen an.

4

Da die Schmerzen nicht besser wurden, stellte sich die Klägerin am 21. Februar 2005 erneut bei der Beklagten vor. Die Beklagte ließ das linke Sprunggelenk der Klägerin in zwei Ebenen röntgen. Die Diagnose wurde durch die Beklagte nicht abgeändert.

5

Vom 25. Februar 2005 bis 11.03.2005 war die Klägerin im Urlaub im Ausland. Nach Rückkehr stellte sie sich am 11.03.2005 erneut bei der Beklagten vor, woraufhin diese die Klägerin zu einer weiterführenden Diagnostik überwies. Am 14.03.2005 wurden sodann eine Magnetresonanztomografie und eine Computertomografie von dem linken Fuß gefertigt. Die entsprechenden Aufnahmen ließen eine Mehrfragmentfraktur des Fersenbeines erkennen.

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Während der anschließenden Behandlung durch einen Chirurgen stellte dieser eine ausgedehnte Resorption des Fersenbeines im Bereich des unteren linken Sprunggelenkes fest.

7

Die Klägerin leidet an einer deutlichen Instabilität im unteren linken Sprunggelenk und einer belastungsindizierten Knickfußstellung.

8

Die Klägerin behauptet,
die Beklagte hätte bereits am 7. Februar 2005 eine zweite Röntgenaufnahme von ihrem Fuß anfertigen lassen müssen. Spätestens auf der Röntgenaufnahme vom 21. Februar 2005 hätte die Beklagte die Fersenbeinfraktur erkennen können und müssen. Durch die verspätete Diagnose habe erst Mitte März 2005 mit der entsprechenden Behandlung begonnen werden können. Hierauf sei zurückzuführen, dass das Fersenbein im Bereich des unteren linken Sprunggelenkes bereits zu Teilen resorbiert und daher nur noch eine Einsteifung des Sprunggelenkes möglich sei.

9

Aufgrund der behandlungsbedingt eingetretenen Behinderungen habe die Klägerin ihre Arztpraxis ab 2005 nur noch eingeschränkt betreiben können, was zu erheblichen Einkommenseinbußen geführt habe. Darüber hinaus seien enorme Zuzahlungen für Medikamente und für orthopädische Schuhe angefallen. Sie benötige nunmehr Hilfe im Haushalt und müsse künftig möglicherweise ihr Haus umbauen. Auch hierfür entstünden ihr Kosten, die allein auf den Behandlungsfehler der Beklagten zurückzuführen seien.

10

Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mind. ein solches in Höhe von 20.000,00 €, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Zustellung der Klageschrift,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.243,50 € zu zahlen, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Zustellung der Klageschrift,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltkosten in Höhe von 1.880,20 € zu zahlen, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Zustellung der Klageschrift und
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung des li. Mittelfußes in der Zeit vom 07.02.2005 bis zum 15.03.2005 allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit dieser noch nicht bekannt ist und künftig noch entstehen kann/wird, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet,
die Klägerin habe eine zweite Röntgenaufnahme am 7. Februar 2005 verweigert.

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Die Kammer hat am 6. August 2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Nadine H. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 6. August 2008, Bl. 107 ff. Bd. I d.A. verwiesen. Des Weiteren hat die Kammer gemäß Beschluss vom 11.08.2008 (Bl. 117 Bd. I d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 15.05.2009, vgl. Bl. 154 ff. Bd. I d.A. sowie dessen Ergänzung vom 16.02.2010, vgl. Bl. 56 ff. Bd. II d.A. verwiesen.

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Im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2010 hat die Kammer den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 19.05.2010, vgl. Bl. 93 Bd. II d.A. Bezug genommen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, insbesondere auf die Krankenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden, da eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten jedenfalls für den entstandenen Schaden nicht kausal gewesen ist, vgl. §§ 823 Abs. 1 BGB, 280 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag.

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Die Beklagte hat die Klägerin am 7. Februar 2005 lege artis behandelt und auch bei der Erhebung der Diagnose keinen Fehler gemacht, der zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten führen würde.

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Auf den am 21. Februar 2005 durch die Beklagte gefertigten Röntgenaufnahmen hätte diese zwar die Fraktur des Fersenbeines erkennen können und mit ihrer Qualifikation auch erkennen müssen. Die ihr insoweit vorzuwerfende Pflichtverletzung ist jedoch für den nunmehr bei der Klägerin entstandenen Schaden nicht kausal.

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Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Gutachten des Sachverständigen B und unter Würdigung seiner Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2010 sowie unter Würdigung der Aussage der Zeugin H am 06.08.2008.

I.

23

Die Beklagte hat insbesondere nicht gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen, indem sie es unterließ, am 7. Februar 2005 eine zweite Röntgenaufnahme des Mittelfußes anfertigen zu lassen. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass nach der Aussage der Zeugin H die Klägerin trotz Aufforderung zu einer zweiten Aufnahme die Praxis der Beklagten vorzeitig verließ und somit eine zweite Aufnahme des Fußes verhinderte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B hätte eine zweite Aufnahme des Mittelfußes, wie von der Beklagten angeregt, aber letztlich nicht durchgeführt, eine Diagnose der Fersenbeinfraktur nicht ermöglicht. Hierfür hätte das Sprungsgelenk der Klägerin geröntgt werden müssen, wofür es aber zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass gab.

24

Wie der Sachverständige in seinem Gutachten vom 15. Mai 2009 plausibel und für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar ausführt, werden Entscheidungen über diagnostische Maßnahmen regelmäßig anhand der Anamnese und des klinischen Befundes getroffen. Nach der von der Beklagten erhobenen Anamnese litt die Klägerin bereits seit Dezember des Vorjahres unter Schmerzen im Sprunggelenk, die in den letzten zwei Wochen stetig stärker geworden waren. Aufgrund dieser Angaben der Klägerin war es nach den Ausführungen des Sachverständigen folgerichtig, dass die Beklagte Röntgenaufnahmen des Mittelfußes anordnete. Die Klägerin konnte am 7. Februar 2005 kein traumatisches Ereignis schildern, das eine Fraktur des Fersenbeines nahelegen würde. Eine Fersenbeinfraktur ohne ein vorausgehendes traumatisches Ereignis ist nach den Ausführungen des Gutachters so unwahrscheinlich, dass die Beklagte nach den Schilderungen der Klägerin und der durch sie durchgeführten Befunderhebung eine solche nicht in Betracht ziehen musste. Es war folgerichtig, dass die Beklagte an eine Mittelfußfraktur dachte, die auch als Ermüdungsfraktur ohne äußeres Ereignis auftreten kann. Demnach war die Anordnung der Röntgenaufnahme des Mittelfußes lege artis.

25

Dem steht auch nicht der von der Beklagten in der Krankenakte notierte Lokalbefund, Druckschmerz auf der Außenseite, entgegen.

26

Zwar führt der Gutachter weiter aus, dass allein aufgrund dieses Lokalbefundes auch eine Röntgenaufnahme des Fersenbeines nahegelegen hätte. Dieser Lokalbefund darf nach Auffassung der Kammer jedoch nicht singulär, sondern muss im Zusammenhang mit den Schilderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten sowie der übrigen Anamnese betrachtet werden. Danach hatte die Klägerin bereits seit Dezember des Vorjahres, mithin seit etwas mehr als zwei Monaten Schmerzen im Sprunggelenk, die seit zwei Wochen auch in den Fuß ausstrahlten. Die von der Klägerin geschilderten Schmerzen bestanden demnach schon länger und waren nicht erst am 07.02.05 erstmalig aufgetreten.

27

Darüber hinaus ging dem plötzlich auftretenden Schmerz im Mittelfuß kein traumatisches Ereignis voraus, was auch nach der Gesamtschau des Gutachters eine Ermüdungsfraktur im Mittelfußbereich nahelegte. Nach alledem ist der Beklagten nicht vorzuwerfen, dass sie am 7. Februar 2005 keine Röntgenaufnahme vom Fersenbein fertigen ließ. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich bereits nach der ersten Aufnahme aus der Praxis entfernte und so weitere Aufnahmen verhinderte.

II.

28

Zwar geht die Kammer nach den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2005 davon aus, dass die Beklagte als H-Ärztin auf dem am 21. Februar 2005 angefertigten Röntgenbild des Sprunggelenkes der Klägerin die Fersenbeinfraktur hätte erkennen müssen. Die Qualifikation als H-Ärztin setzt voraus, dass die Beklagte über Kenntnisse von Röntgenverfahren und Diagnostik verfügt. Der Gutachter konnte als Unfallchirurg auf den Aufnahmen vom 21.02.05 die Fersenbeinfraktur deutlich erkennen.

29

Die Kammer ist im Ergebnis des Gutachtens und der Befragung des Sachverständigen jedoch ebenfalls davon überzeugt, dass diese Pflichtverletzung der Beklagten für den weiteren Verlauf der Behandlung bzw. die eingetretenen Einschränkungen bei der Klägerin nicht ursächlich war. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten eindrücklich und für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar aus, dass eine erhebliche Vorschädigung der Knochenstruktur bei der Klägerin vorgelegen haben muss. Anderenfalls wäre eine Fersenbeinfraktur ohne vorheriges traumatisches Ereignis nicht erklärlich. Er wertete das CT vom 14.03.2005 aus, welches bereits mehrere Zysten (Hohlräume) im Fersen- und auch im Würfelbein sowie eine erhebliche Minderung der Knochensubstanz erkennen lässt. Darüber hinaus leidet die Klägerin unter Diabetes mellitus, was die Auffälligkeiten in dem CT vom 14.03.2005 erklärt. Der Sachverständige wies zwar darauf hin, dass zwischen dem 07.02.2005 und dem Datum des CT am 14.03.2005 noch eine Verschlechterung der Knochensubstanz und -struktur bei der Klägerin eingetreten sein könnte. Allerdings machte er auch auf Nachfrage des Gerichtes deutlich, dass die Hohlräume in der Knochenstruktur bereits vor dem 7. Februar 2005 bestanden haben müssen, da sonst eine Fersenbeinfraktur ohne traumatisches Ereignis nicht erklärlich ist.

30

Der Sachverständige führte auf Nachfrage des Gerichtes zudem aus, dass die CT-Aufnahmen vom 14.03.2005 sogar darauf hindeuten, dass eine operative Versorgung des Bruches wegen der bereits fortgeschrittenen Resorption nicht möglich gewesen wäre. Der Sachverständige sagte hierzu, er hätte eine solche Operation mit diesem Befund nicht mehr durchgeführt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Resorption der Knochenstruktur die Heilungschancen ohnehin sehr gering sind. Der Knochen ist in diesem Fall schon so weit vorgeschädigt, dass die Aussicht, dass er wieder ordnungsgemäß zusammenwächst, sehr gering ist. Darüber hinaus sind nach den Ausführungen des Sachverständigen die ohnehin mit einer solchen Operation verbundenen Komplikationen nicht unberücksichtigt zu lassen. Diese sind gerade bei Patienten mit einem biologischen Alter über 60 und einer Diabetes mellitus sowie anderen schweren Allgemeinerkrankungen so schwerwiegend, dass diese Faktoren als Contraindikation für eine Fersenbeinoperation gewertet werden müssen. Hintergrund ist, dass das Risiko einer Wundheilungsstörung bei solchen Vorerkrankungen wesentlich höher ist, was dann dazu führen würde, dass sich die Wunde infiziert bis hin zu einer Nekrose auch der eigentlich operativ zu versorgenden Knochenstruktur. Dies sind genau die Komplikationen, die letztlich bei der Klägerin auch eingetreten sind.

31

Nach den Ausführungen des Sachverständigen wird deshalb in Fällen der vorerwähnten Vorerkrankungen von einer Operation des Fersenbeinbruches in aller Regel abgesehen. Ein solcher Fersenbeinbruch wird dann konservativ behandelt, d.h. durch Ruhigstellung, Kühlung und Schmerzstillung. Im weiteren Verlauf entwickelt sich dann ein sogenannter posttraumatischer Plattfuß, der durch orthopädisches Schuhwerk soweit versorgt werden kann, dass bei den Patienten mit einem konservativ behandelten Fersenbeinbruch nach ungefähr zwei Jahren zum Teil bessere Ergebnisse vorliegen, als bei Patienten, die operiert wurden.

32

Nach alledem ist die Kammer der Überzeugung, dass aufgrund des Diabetes mellitus der Klägerin die Fersenbeinstruktur bereits vor dem 07.02.2005 soweit geschädigt war, dass eine Operation des Bruches nicht mehr möglich gewesen wäre bzw. kontraindiziert gewesen wäre. Eine frühere Diagnose des Fersenbeinbruches hätte demnach weder zu einer anderen Behandlung geführt noch der Klägerin Schmerzen erspart. Die unterlassene Diagnose des Fersenbeinbruches durch die Beklagte am 21. Februar 2005 war nicht für den weiteren Krankheitsverlauf bei der Klägerin ursächlich.

III.

33

Da die Klägerin vollständig unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, vgl. § 91 ZPO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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