Beschluss vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 O 1340/09 (360)

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 26.07.2010 auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Klageschrift und einer (etwaigen) Ladung zu einem Termin wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Zwar soll vor Rechtshängigkeit das Gericht, bei dem die Klage zur Terminsbestimmung eingereicht ist, ohne Prüfung der Zuständigkeit Prozessgericht i.S.d. § 186 Abs.1 ZPO sein. Bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit wird indes das Rechtsschutzbedürfnis verneint (vgl. Zöller, ZPO, 28.Aufl., 2010, § 186 Rz.1). Das muss auch im Falle der offensichtlichen örtlichen Unzuständigkeit gelten. Hier liegt kein Rechtsschutzbedürfnis vor, denn die Zustellung der Klageschrift und der Verfügung vom 17.02.2010 (die Ladung zu einem Termin ist nicht vorgesehen) kann nicht zum Erlass eines Versäumnisurteils durch das LG Magdeburg führen. Zuständig für die Geschäftsanschrift der Beklagten ist das Landgericht K (Allgäu).


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