Beschluss vom Landgericht Magdeburg (9. Zivilkammer) - 9 T 237/13

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts W vom 17. April 2013, Geschäfts-Nr. 4 XVII 24/94, wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.839,38 € festgesetzt.

3. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe

I.

1

Für den Betroffenen wurde durch Beschluss des Betreuungsgerichts vom 25.07.1994 eine Betreuung eingerichtet. Der bestellte Betreuer führt die Betreuung berufsmäßig. Aufgrund der zunächst bestehenden Mittellosigkeit des Betreuten wurde die Betreuervergütung in Höhe von 18.648,85 € zunächst aus der Landeskasse gezahlt.

2

Der Betroffene erhielt über die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge 1995 eine Entschädigungszahlung in Höhe von 14.850,00 DM nach dem StrRehG. Darüber hinaus erhielt er noch eine diesbezügliche Nachzahlung in Höhe von 1.750,00 €. Schließlich erhält der Betroffene auch monatlich eine Zuwendung in Höhe von 250,00 € gemäß § 17 a StrRehG. Nach eigenen Angaben verfügt der Betroffene zur Zeit über ein Vermögen in Höhe von 20.882,06 €.

3

Mit Beschluss vom 17.04.2013 hat das Amtsgericht W dem Betroffenen auferlegt, aus seinem Vermögen einen einmaligen Betrag in Höhe von 8.839,38 € an die Staatskasse zu zahlen.

4

Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 17.03.2013 (Bl. 56 f. Bd. IV d.A.) Bezug genommen.

5

Hiergegen hat die Verfahrenspflegerin, der die Entscheidung am 22.04.2013 zugestellt wurde, mit am 23.05.2013 beim Amtsgericht W eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

6

Die Verfahrenspflegerin vertritt darin die Auffassung, der Beschluss des Amtsgerichts W vom 17.04.2013 müsse aufgehoben werden, da die Zahlungsaufforderung in Höhe von 8.839,38 € zu Unrecht erfolgt sei. Denn der zurückgeforderte Betrag setze sich aus den erhaltenen Zahlungen nach dem StrRehG sowie den hierauf gezahlten Zinsen zusammen. Diese Zinsen müssten gleichfalls zum Schonvermögen hinzugezogen werden, wie das schon die Rechtsprechung bei Zinszahlungen auf Schmerzensgeld sowie auf die Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz festgestellt habe. Die Zahlung nach dem StrRehG sei hiermit vergleichbar und die Nichthinzurechnung der aus den erhaltenen Zahlungen erzielten Beträge zum Schonvermögen stelle eine unzumutbare Härte dar.

7

Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, machte jedoch hiervon keinen Gebrauch.

8

Das Amtsgericht W hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Landgericht Magdeburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

9

Die Beschwerde ist unbegründet.

10

Das Amtsgericht W hat zu Recht gegenüber dem Betreuten eine Zahlung in Höhe von 8.839,38 € an die Staatskasse festgelegt. Bei der Berechnung des der Staatskasse gemäß den §§ 1908 i, 1836 c, 1836 e BGB zustehenden Betrages hat das Amtsgericht W zu Recht die an den Betroffenen nach dem StrRehG geleisteten Zahlungen in Höhe von 7.592,68 € und die Nachzahlung in Höhe von 1.750,00 € sowie einen weiteren Schonbetrag in Höhe von 2.600,00 €, insgesamt also 11.942,68 € abgezogen. Diese Nichtberücksichtigung folgt aus § 1836 c Nr. 2 BGB iVm § 90 Abs. 3 SGB XII. Denn der Einsatz dieses Schonvermögens wäre für den Betroffenen eine unzumutbare Härte.

11

Zu Recht hat das Amtsgericht W darüber hinaus die Erträge aus den Zahlungen nach dem StrRehG nicht zu dem Schonvermögen des Betroffenen addiert.

12

Zwar gibt es durchaus Rechtsprechung, die bei der Prüfung der Mittellosigkeit eines Betroffenen erzielte Zinsen aus Schmerzensgeld (OLG Frankfurt, BtPrax 2009, 305) und angesparte Beträge aus einer Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (Bundesverwaltungsgericht, Urt. vom 27.05.2010 – Az: 5 C 7/09 -) berücksichtiget, die Kammer hält jedoch eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsprechung auf die vorliegenden Zahlungen nach dem StrRehG nicht für angezeigt. Denn der Rückgriff auf das auf diese Weise gebildete Vermögen des Betreuten stellt für diesen keine besondere Härte dar, da dann, wenn die nach den Grundsätzen des sozialen Entschädigungsrechts gezahlten Beträge nach dem StrRehG dem Vermögen zugeführt werden, es dem Betroffenen grundsätzlich zuzumuten ist, das so Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden. Denn dann wurden die Zahlungen nicht zur Deckung schädigungsbedingten Mehraufwandes bzw. hier konkret nicht zum Ausgleich für Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung i.S.d. StrRehG entstanden sind. benötigt (vgl. zur Opferentschädigungsrente OLG Naumburg, Beschl. vom 23.01.2007, 8 Wx 28/06).

III.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO iVm § 84 FamFG.

IV.

14

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, denn der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entschiedenen Frage der Berücksichtigung von angesparten Beträgen aus Leistungen nach dem StrRehG bei der Berechnung des nach § 1836 c BGB einzusetzenden Vermögens des Betroffenen kommt über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zu.


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