Urteil vom Landgericht Magdeburg (Strafkammer) - 23 KLs 1/22, 23 KLs 262 Js 46484/21 (1/22)

Tenor

Der Angeklagte ist der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit Verstoß gegen das Waffengesetz schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 29, § 29a Abs. 1 S. 2 BtMG, 27, 49, 64,67, 52 StGB § 52 Abs. 3 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3., 1.4.3., 54 Waffengesetz

Gründe

I.

1

Der Angeklagte wurde in W. in eine bestehende Ehe geboren, wo er anschließend im Familienverband mit den Geschwistern in einer Mietwohnung aufwuchs.

2

Im elterlichen Haushalt fiel der Vater durch häufige Alkoholisierung einhergehend mit körperlicher Aggressivität auf, die sich gegenüber der Mutter des Angeklagten äußerte. Aufgrund schlechter Schulleistungen wiederholte der Angeklagte das 4. Schuljahr.

3

Im Jahr 2003 begann der Angeklagte eine Lehre zum Verkäufer auf dem Zweiten Bildungsweg, die er abbrach. Bei der Bundeswehr wurde der Angeklagte nach 2- 3 Wochen ausgemustert. Von 2018 - 2020 arbeitete er als Hausmeister in einem Betriebsbereich für Grünanlagen. Der Angeklagte verdiente dabei 1.200 €.monatlich. Aufgrund der Corona-Pandemie kündigte der Arbeitgeber dem Angeklagten, so dass dieser seitdem ohne Beschäftigung blieb. Er erhielt ab 2020 dann Arbeitslosengeld i.H.v. 760 €, wovon er seine Miete von 240 € aufbringen musste. Der Angeklagte besaß seit dem Jahr 2020 Schulden in H.v. 4.000-5.000 €.

4

Der Angeklagte ist seit dem 15. Lebensjahr drogenabhängig. Sein jahrzehntelanger Drogenkonsum und Substanzmittelmissbrauch bezieht sich hauptsächlich sowohl auf Alkohol als auch Cannabis, aber auch in Einzelfällen auf Amphetaminen, Ecstasy, LSD und Kokain sowie psychoaktive Pilze und Benzodiazepine. Im Jahr 2016 versuchte der Angeklagte eine Entgiftungsbehandlung durchzuführen, ohne dass anschließend eine entsprechende Entwöhnungstherapie erfolgte.

5

Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz und aus dem Erziehungsregister vom 15.03.2022 ist der Angeklagte strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

6

Der Angeklagte befindet sich wegen des Geschehens, das Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichtes H. vom 30. 11. 2021 (10 Gs 86/21) in der Fassung des Haftbefehles des Landgerichts M. vom 11.03.2022 23 Kls 1/22) in der JVA B. in Untersuchungshaft.

II.

1.

7

Am 23. 11. 2021 wurde durch den Zeugen ZAI H2. und seinen Kollegen ZAI St., Zollbeamte des Hauptzollamtes L2. am Grenzübergang Deutschland/Schweiz ein spanischer Lkw, welcher mit zwei Brücken - containerähnliche Fahrzeugteile - bestückt war, kontrolliert, dabei komplett abgeladen und geröntgt. In einem dieser Brücken befand sich ein Paket mit folgender Anschrift:

491632 ...

D.-T..

8

H3.-H4.-Straße 21

... W.

9

Germany

10

Als Absender war eine spanische Firma auf dem Paket angegeben.

11

Dieses Paket wurde noch vor Ort in L2. von den beiden Zollbeamten, dem Zeugen H2. und seinem Kollegen St. geöffnet. Bei dem von den Zollbeamten H2. und St. geöffneten Paket zeigt sich zuerst als oberste Umverpackung eine schwarze Folie, dann ein schwarzes Malervlies, in dem wiederum 5 verschiedene vakuumierte Beutel eingewickelt waren. Von den Zollbeamten wurde einer dieser 5 Beutel aufgestochen. Ein hierbei von den Zollbeamten durchgeführter Schnelltest bezüglich des Beutelinhaltes reagierte positiv auf CBD.

12

Der Zeuge H2. informierte daraufhin die ihm vorgesetzten Dienststellen der Zollfahndung St2. und Freiburg. Anschließend verpackte der Zeuge H2. das Paket in der umgekehrten Reihenfolge wie bei der Öffnung des Paketes. Der spanische Fahrer des Lkws wurde vernommen und ihm wurde anschließend die Weiterfahrt gestattet.

13

Das Paket wurde an das Zollamt B3. übersandt, welches zuständigkeitshalber das Paket an entsprechenden Polizeidienststellen nach H5. und anschließend nach M. weiterleitete.

14

Dort in M. wurde im Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt aus dem Paket 4,941 kg Cannabis mit einer Wirkstoffmasse von 735 g reinem THC und das Malervlies durch den Polizeibeamten und Zeugen L3. entnommen und stattdessen Papierschnitzel in das Paket eingelegt und wieder verschlossen.

2.

15

An einem unbekannten Tag vor dem 29.11.2021 war dem Angeklagten T. von dem anderweitig gesonderten Verfolgten K3. angeboten worden, für 500,00 € ein Paket anzunehmen und anschließend dies unmittelbar an den anderweitig gesondert verfolgten K3. zu übergeben. Dabei wusste der Angeklagte, dass sich in dem entgegenzunehmenden Paket 5 Kilo Cannabis befinden werden.

16

Der Zeuge KHK B4. nahm am 29.11.2021 um 9.56 Uhr den Versuch auf, telefonisch den Angeklagten T3. unter dessen Telefonnummer, die auf dem Paket angegeben war, zu erreichen. Der Polizeibeamte B4. informierte unter Verwendung der Legende, dass er ein UPS-Zusteller sei, den Angeklagten, diesem ein Paket durch den Paketdienstleister UPS zustellen zu wollen.

17

In der Absicht, dem K3. bei dem Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge Unterstützung zu leisten, erklärte der Angeklagte sich gegenüber dem - für ihn nicht erkennbar - als legendierten UPS-Zusteller Polizeibeamten B4. bereit, das Paket entgegenzunehmen. Dies sei ihm jedoch am gleichen Tage nicht möglich, da, er sich derzeit in W2.. befände. Es wurde aber eine Hinterlegung bei einer Poststation besprochen bzw. Zustellung des Paketes am nächsten Tage gegen 10:00 Uhr avisiert.

18

Am 29.11.2021 telefonierte der Angeklagte um 9.59 Uhr unter seiner Mobilfunknummer 0163 22... mit dem in anderer Sache gesondert verfolgten und verurteilten K3. unter dessen Mobilanschlussnummer 0172 16.... In diesem Gespräch wurde der Angeklagte mit "T.i" von dem Gesprächspartner angesprochen. Der Angeklagte erklärte dem Angerufenen, dass "die da gewesen" seien. Als der Angeklagte erwähnte, dass es um ein Paket ginge, reagierte der gesondert Verfolgte K3. harsch. Gleichwohl besprachen beide Gesprächspartner, wie man noch am selben Tag in den Besitz des Paketes kommen könne.

19

Am 29.11.2021 um 17.27 Uhr rief der Angeklagte T. die Mobilfunknummer 0152 23... an. Dabei fragte der Angeklagte, ob sie sich morgen treffen könnten, "um Kasse zu machen."

20

Um 17:34 Uhr rief der Angeklagte den Mobilfunknummer 0157 78... an und fragte eine männliche Person, ob sie Zeit habe und "etwas brauchen würde und er etwas mitbringen" solle. Die männliche Person verneinte dies jedoch.

21

Um 18:02 Uhr rief der Angeklagte seine Mutter an. Er fragte sie, ob sie Geld benötige, es sei kein Problem für ihn, ihr Geld zu geben.

22

Am selben Tage telefonierte der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten K3., um an das Paket zu gelangen. Sie versuchten noch am gleichen Tage bei der UPS-Lagerstation

23

an das Paket zu gelangen. Dies gelang jedoch nicht, da sich das Paket noch im Polizeigewahrsam befand.

3.

24

Am nächsten Tag, dem 30.11.2021, begab sich der Zeuge KHK B4., wiederum legendiert als UPS-Zusteller - an die Haustür des Angeklagten H3.-H4.-Straße 2., W..

25

Dabei handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus. An der Haustür der H3.-H4.-Straße 2. fanden sich mehrere Klingelschilder, wobei unter anderem der Name des Angeklagten T. verzeichnet war. Vor der Hauseingangstür waren diverse Briefkästen angebracht, bei einem dieser Briefkästen war ebenfalls der Name T. aufgeführt.

26

Um 9:57 Uhr klingelte der Polizist und Zeuge KK B4. an der Haustür und erklärte dem Angeklagten unter der Legende, ein UPS-Zusteller zu sein, dass er ein Paket - nunmehr weiterhin befüllt nur mit Papierschnitzeln, da das Rauschgift als Asservat polizeilich zuvor gesichert war - für den Angeklagten T. habe, welches 20-25 m von dem Haus entfernt gelagert sei. Der Angeklagte T. äußerte, dass er auf die Straße käme, um das Paket dort zu übernehmen.

27

Gemeinsam begaben sich der Polizeibeamte und der Angeklagte ca. 20-25 m von dem Hauseingang des Angeklagten zu dem Paket. In dem Moment als der Angeklagte das Paket wissentlich und wollentlich ergreifen wollte, um das Paket später dem K3. zu übergeben, um diesen bei dessen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mange zu unterstützen, erfolgte der polizeiliche Zugriff durch die in Zivilkleidung dort vorhandenen polizeilichen Einsatzkräfte. Diese warfen den völlig überraschten Angeklagten zu Boden, der keine Gegenwehr leistete.

28

Anschließend wurde der Angeklagte von dem Zeugen KK B5. übernommen. Um 10:04 Uhr erklärte KK B5. dem Angeklagten die vorläufige Festnahme unter Belehrung seiner Rechte.

29

Um 10:09 Uhr wurde der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgericht M., Az. 5 GS 262 JS 46484/21 durch KK B5. dem Angeklagten erläutert und verlesen. In diesem Zusammenhang wurde der Angeklagte über sein Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung unter Hinzuziehung von unabhängigen Zeugen durch KK B5. aufgeklärt.

30

Zu der Wohnung des Angeklagten T. gehörte ein Abstellraum, welcher sich schräg gegenüber der Wohnung befand. Die Wohnung selbst war als eine Ein-Raum Wohnung konzipiert. Sie besaß ein Schlafzimmer, ein Badezimmer und einen Flur mit einer Kochnische. Diese Wohnung war in einem ungepflegten und unaufgeräumten Zustand. Diverse Gegenstände lagen in den Räumen verstreut herum. Schmutz war in der kompletten Wohnung feststellbar. Die Wohnung wurde nicht mehr mit Strom versorgt. Die Fenster waren mit Postern und anderen Gegenständen verhängt.

31

Bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten als auch in dem dazugehörigen Abstellraum fanden sich nachfolgende waffenähnliche Gegenstände bzw. Waffen:

32

1 Paintball Schusswaffe mit Prüfzeichen "F"

33

1 Pistole mit weggekratzter Nummer

34

1 Silberfarbenes Einhandmesser mit einer Klinge von 9 cm

35

1 grauschwarzes Einhandmesser mit einer Klingenlänge von 9 cm

36

1 Teleskop Schlagstock mit Halterung

37

1 silberfarbener Dolch mit Verzierungen Klingengäßle

38

1 weiteres Messer einseitig geschliffen mit geschwungenem Griff, Klingenslänge ca. 18,5 cm

39

1 weiteres Messer einseitig geschliffen mit Renovierung, Klingenslänge ca. 18,5 cm

40

1 Messer mit runden Griff, Klingenlänge ca. 17,5 cm

41

1 selbstgebauter Schlagstock mit einem scheinbaren Patronenhülsenaufbau

42

sowie

43

1 schwarzes Butterfly Messer. Dabei handelt es sich um ein Messer, wobei die Klinge in einen zweigeteilten schwenkbaren Griff eingeklappt werden kann.

44

1 silberfarbenes Butterflymesser. Dabei handelt es sich um ein Messer, wobei die Klinge in einen zweigeteilten schwenkbaren Griff eingeklappt werden kann.

45

1 silberfarbener metallartiger Wurfstern

46

Dabei wusste der Angeklagte, dass der Umgang mit dem schwarzen Butterflymesser sowie dem silbernen Butterflymesser und dem silberfarbenen metallartigen Wurfstern verboten war.

47

Ferner fanden sich bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten ein Malervlies, ein Vakumiergerät und eine Feinwaage.

48

Gegen 10:40 Uhr entschied sich der Angeklagte der Durchsuchung nicht mehr beizuwohnen.

III.

1.

49

Die von der Kammer getroffenen Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Ziff. I. beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten.

50

Der Angeklagte hat die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, wie diese von ihm in seiner Exploration am 25.03.2022 dem Sachverständigen Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie, Diakonie Krankenhaus E., mitgeteilt wurden, in der mündlichen Hauptverhandlung noch einmal selbst bestätigt.

51

Der Sachverständige Dr. P. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.04.2022 und in seiner Anhörung als Sachverständiger in der mündlichen Hauptverhandlung, die Angaben des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen widerspruchsfrei wiedergegeben.

2.

52

Die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu Ziff. II. beruhen auf der weitestgehend - was auszuführen sein wird - geständigen Einlassung des Angeklagten sowie Angaben der Zeugen ZAI H2., KHK L3., KHK B4., des Zollbeamten C., ZAM F., KK B5., ZHS K4. und KOK’ in S2., den in Augenschein genommenen Lichtbildern, den verlesenen Gutachten und den in der Hauptverhandlung abgespielten Aufnahmen der Telefongespräche:

53

Der Angeklagte hat sich - am 2. Verhandlungstag der mündlichen Hauptverhandlung in diesem Verfahren am 16.05.2022 - erstmals weitgehend geständig eingelassen, nachdem er zuvor in dem Ermittlungsverfahren noch die Vorwürfe, von dem Cannabisinhalt des Paketes gewusst zu haben, bestritt und stattdessen behauptete, ein Weihnachtspaket seiner Mutter erwartet zu haben.

54

In der Einlassung vor Gericht hat der Angeklagte demgegenüber ausgeführt, dass er von einer Person - dessen Namen er nicht nennen wolle - das Angebot erhalten habe, ein Paket mit einem Inhalt von 5 kg Cannabis bei sich für diese Person entgegenzunehmen und unmittelbar darauf an diese Person das Paket wieder aushändigen sollte. Dabei habe er so der Angeklagte - selbst gewusst, dass es sich bei dem Inhalt des Paketes um ein Cannabisprodukt in einer Menge von 5 Kilo handeln würde.

55

Für diese Hilfeleistung sei ihm von dieser Person ein einmaliges Honorar von 500 € zugesagt worden. Er habe, insbesondere vor seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und seiner eigenen Drogenabhängigkeit, das Angebot angenommen, um seine Drogensucht zu finanzieren. Er hat ferner sich dahingehend eingelassen, dass er die Betäubungsmittel selbst nicht bestellt habe.

56

Letztlich konnte die Kammer diese Einlassung - die intensivst geprüft hat, ob auch eine Täterschaft des Angeklagten vorliegt - nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht widerlegen, was nachfolgend auszuführen sein wird.

57

Bezüglich des unerlaubten Waffenbesitzes von einem Wurfstern und 2 Butterflymessern hat der Angeklagte voll umfänglich den Tatvorwurf bestätigt und insofern auch der Einziehung der Gegenstände zugestimmt.

2.1.

58

Bezüglich der von der Kammer getroffenen Feststellungen zu Ziff. II.1. beruhen diese auf den Bekundungen des Zeugen ZAI H2. und den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bd. I Bl. 9 ff.. Der Zeuge H2. hat die Umstände der Lkw-Kontrolle detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Anhand der Lichtbilder, welche die Kammer in Augenschein genommen, bekundete der Zeuge H2., wie die Kontrolle stattfand und wie das entsprechende Paket mit der Adresse des Angeklagten geöffnet wurde, welcher Inhalt zutage trat und dass in der umgekehrten Reihenfolge des Auspackens, das Paket wieder eingepackt wurde.

59

Der Zeuge schilderte detailliert und widerspruchsfrei den gesamten Vorgang am 23.11.2022. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen und er nur das bekundete, was er auch tatsächlich im Rahmen seiner Berufsausübung wahrgenommen hat.

60

Die Feststellung, dass es sich bei den in dem Paket vorgefundenen Teilen von Pflanzen - wie von dem Zeugen H6. geschildert - um 4, 941 kg Cannabis mit einer Wirkstoffmasse von 735 g reinem THC handelte, beruhen auf dem Behördengutachten des Landeskriminalamts des Sachsen-Anhalt vom 17.01.2022, welches in der mündlichen Hauptverhandlung verlesen wurde.

2.2.

61

Die Feststellungen bezüglich der von dem Angeklagten am 29.11.2021 geführten Telefonate unter seiner Mobilfunknummer 0163 2... entnimmt die Kammer den Aussagen ders Zeugen K4.. Er hat bekundet, dass er entsprechend die verschiedene Telefonanschlüsse und deren Inhaber, die Einzelgespräche und die Uhrzeiten ausgewertet habe.

62

Dass es sich bei dem telefonischen Gesprächspartner des Angeklagten am 29. November 2021 um den gesondert Verfolgten M4. K3., D.straße 5., ... A2. handelt, entnimmt die Kammer der Bekundung des ZHS C. sowie des Zeugen ZAS K5.. Beide haben bekundet, dass sie eine technische Ermittlung durchgeführt haben, dass es sich bei dem von dem Angeklagten angerufenen Gesprächspartner um den polizeibekannten und wegen anderweitiger Drogendelikte verurteilten K3. handelt. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass unter der Nummer 0172 16... dieser als Telefoninhaber und Anschlussinhaber ermittelt wurde. Aus dem Gesprächsinhalt in Zusammenhang mit dem oben festen festgestellten Tatgeschehen geht die Kammer davon aus, dass die Angaben der beiden Zollbeamten zutreffend sind und es sich bei dem Gesprächspartner des Angeklagten um den K3. handelt.

63

Die im Rahmen ihrer Berufsausübung gemachten Wahrnehmungen der beiden Polizeibeamten sind zweifelsfrei, zumal die technischen Daten von ihnen gesichert worden sind.

64

Die Kammer hat sich die Gespräche insofern in der Hauptverhandlung angehört und daher den Inhalt der Telefonate hierzu zum Gegenstand der oben genannten Feststellungen gemacht.

2. 3.

65

Bezüglich des äußeren Tatablaufes am 30.11.2021 wird auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Angeklagten bzw. der Zeugen B4., B5., S2., C. Bezug genommen.

66

Der Zeuge B4. hat ausgesagt, dass er an der Wohnungstür des Angeklagten und der Legende, UBS Zusteller zu sein, klingelten und dem Angeklagten mitteilte ein Paket für ihn zu haben. Darauf sei der Angeklagte ca. 20-25 m vor das Haus getreten, um das Paket im Empfang zu nehmen.

67

Der Zeuge B5., der mit weiteren Zivilkräften vor Ort war, hat ausgesagt, dass er nach dem der Zugriff durch das MRK erfolgt sei, die vorläufige Festnahme erklärte.

68

Auch diese Aussagen der Polizeibeamten sind für die Kammer glaubhaft.

69

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Polizeibeamten im Rahmen ihrer Berufsausübung nur das bekundeten, was sie im Rahmen ihrer Dienstausübung wahrgenommen haben

70

Ab dem Zeitpunkt des Zusammentreffens, als der Angeklagte vor die Tür trat und mit dem Zeugen Brand zusammentraf, wird der weitere Verlauf - wie festgestellt - von dem Angeklagten bestätigt und fügt sich damit widerspruchsfrei in die Zeugenaussagen ein.

71

Die Zeugen B4., B5., S2., C. bekundeten ferner, dass sich in der Wohnung des Angeklagten sowohl ein Vakumiergerät, als auch eine Feinwaage gefunden haben.

72

Der Angeklagte bestätigte auch dies.

73

Die oben genannten Zeugen haben aber auch ausgesagt, dass insofern sonst keine weiteren Gegenstände in der Wohnung des Angeklagten gefunden worden seien wie z.B. Lagerungstüten, Portionierungsbehältnisse, Aufzeichnungen über Einkaufs oder Verkaufspreise, etc., die evtl. darauf hinweisen könnten, dass der Angeklagte selbst Handel betreibe.

74

Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Anforderung an den Begriff des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a StGB weit gefasst ist. Gleichwohl konnte die Kammer nicht positiv feststellen, trotz der massiven Indizien, dass der Angeklagte aktiven Handel betrieb oder ohne Handel mit Betäubungsmitteln zu treiben, diese einführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich sonstiger Weise verschafft.

75

Ein wesentliches Indiz gegen die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten und stattdessen die Annahme einer Beihilfehandlung, war für die Kammer die schlechte finanzielle Lage des Angeklagten.

76

Die von den Polizeibeamtin S2. bei der Durchsuchung festgestellte Stromsperre zeigt, dass sich der Angeklagte in massiven Geldschwierigkeiten befunden haben muss.

77

Zwar verkennt die Kammer nicht, dass im Rahmen eines auf verschiedenen Verkaufsebenen- und -hierachien angesiedelten Handeltreibens ein drogenabhängiger Täter, auch aktiv Handel betreiben kann oder ohne Handel mit Betäubungsmitteln zu treiben, diese einführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich sonstiger Weise verschafft, selbst wenn er sich in einer schlechten finanziellen Situation befindet.

78

Bei einem derzeitigen üblichen Marktwert von 5 kg Cannabis - gerichtsbekannt - mit einem "5-stelligen Marktwert", konnte die Kammer die Behauptung des Angeklagten aber nicht widerlegen, dass er "nur" als Unterstützungshandlung für 500 € das Paket entgegennehmen wollte und unmittelbar wieder umgehend weiterreichen wollte, ohne selbst dauerhaften Besitz zu erlangen.

79

Dieser Behauptung kann auch nicht deshalb widerlegt werden, weil nach Überzeugung der Kammer es bei dem Telefonpartner des Angeklagten sich um den anderweitig gesonderten Verfolgten K3. handelt.

80

Der harsche Ton, mit dem der K3. mit dem Angeklagten in dem Telefonat umgeht, insbesondere seine Anweisung an den Angeklagten, keine weiteren Details am Telefon zu besprechen, zeigt dass es sich bei dem Angeklagten letztendlich nicht um einen Mittäter handelt, sondern seine Aussage als Gehilfe, "nur" gegen ein Einzelhonorar von 500 € das Paket entgegenzunehmen und unmittelbar weiter zureichen", nicht zu widerlegen ist.

81

Die Telefonüberwachungsprotokolle stützen insofern die Einlassung des Angeklagten, dass es sich bei dem Angeklagten nur um einen nachgeordneten Helfer ohne eigenen Täterwillen handelt.

82

Die Feststellungen, dass verschiedene Waffen bzw. waffenähnliche Gegenstände bei der Durchsuchung am 30.11.2022 in der Wohnung des Angeklagten vorgefunden wurden, entnimmt die Kammer aus den Aussagen der Polizeibeamten C., B4. und S2..

83

Die Aussage der Polizeibeamten geben keinerlei Anlass zu Zweifeln. Die Kammer hat sie daher den Feststellungen der aufgefundenen Gegenstände bzw. verbotenen Waffen zugrundegelegt. Dies auch, da dieser Besitz von dem Angeklagten auch so bestätigt wurde und der Einziehung seitens des Angeklagten zugestimmt wurde.

84

Die Feststellungen, dass es sich bei diesen Gegenständen bezüglich des Wurfsternes als auch der beiden Butterflymesser um verbotene Waffen handelt, entnimmt die Kammer der eigenen Wahrnehmung, welche die entsprechenden Objekte in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat.

85

Im Übrigen wird dieser Augenschein der Kammer durch das vorherige Behördengutachten des LKA Sachsen-Anhalt vom 22.01.2022 bestätigt.

IV.

86

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz verwirklicht gemäß §§ 29, § 29a Abs. 1 S. 2 BtMG, 27, 49, 64, 67, 52 StGB § 52 Abs. 3 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3., 1.4.3., 54 Waffengesetz;

87

Der Angeklagte handelte rechtswidrig.

88

Der Angeklagte handelte auch schuldhaft.

89

Die Kammer hat sich zur der Frage der Schuldfähigkeit bzw. erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB sachverständig beraten lassen durch den Sachverständigen Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie, Diakonie Krankenhaus E..

90

Der Sachverständige Dr. P. hat den Angeklagten wegen der Geschehnisse, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, am 28.1.2022 im Diakoniekrankenhaus E. untersucht.

91

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass zwar eine Suchtmittelabhängigkeit vorliegen würde, diese jedoch bei dem Tatzeitpunkt weder zu einer erheblichen verminderten oder gar aufgehobenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führte.

92

So hat der Sachverständige erläutert, dass - sollte sich der Tatvorwurf erweisen - die geplanten, zielstrebigen und mehrphasigen Handlungsintentionen und Vorgehensweisen, die auf konspiratives Vorgehen, zielführend auf erfolgreiches Agieren und Schutz vor juristischen Sanktionen ausgerichtet waren, eindeutige Indizien für eine bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorhandene vollständigen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit seien und somit die Anwendung des §§ 20, 21 StGB auszuschließen sei.

93

Die Kammer hat keine Zweifel an diesen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, sodass der Angeklagte die Tat auch schuldhaft beging.

V.

94

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zuerst den Strafrahmen eines minder schweren Falles der Haupttat im Sinne des § 29 a Abs. 2 BtM-Gesetz als auch der Beihilfe selbst geprüft und verneint.

95

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich, was der Angeklagte auch wusste, um eine solche große Menge an Cannabis mit dem hundertfachen THC-Wert über dem Grenzwert für eine nicht geringe Menge von 7,5 g handelte, kam die Annahme des Ausnahmetatbestandes des minder schweren Falles nicht in Betracht.

96

Auch seine eigene Drogenabhängigkeit ist insofern bei einer solchen BtM-Menge kein Argument, dass die Anwendung eines minder schweren Falles rechtfertigen würde,

97

Gemäß § 27, 49 StGB war daher von der Kammer die Strafe aus dem Strafrahmen von 3 Monaten Freiheitsstrafe bis zu 11 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe zu entnehmen.

98

Insofern tritt bei der vorliegenden ungleichartigen Tateinheit bezüglich des Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß § 52 Abs. 2 der mildere Strafrahmen des Waffengesetzes (dort: Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe) zurück, da sich insofern die zu bemessende Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe, nämlich den oben genannten Strafrahmen des § 29 a BtmG, i.V. mit §§ 27,49 StGB androht.

99

Die Kammer hat sich bei der Strafzumessung von den folgenden Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen:

100

Die Kammer hat bei der Strafzumessung positiv für den Angeklagten dessen weitgehendes umfassendes Geständnis gewertet, auch wenn er den Namen der Person, für den er seine Unterstützungsleistungen erbringen wollte, offensichtlich aus Angst vor Repressalien nicht preisgab.

101

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist.

102

Ferner wirkte sich bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten aus, dass er als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich einzustufen ist.

103

Zu berücksichtigen war auch, dass es sich bei Cannabis um eine „weiche" Droge handelt.

104

Auch die eigene jahrelange Abhängigkeit, auch von härteren Drogen, die zur Verwahrlosung des Angeklagten führte, war strafmildernd zu berücksichtigen.

105

Strafschärfend war jedoch zu berücksichtigen, dass die Menge der Drogen, fast die hundertfach höhere Menge als die Mindestmenge für eine nicht geringe Menge darstellte.

106

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer insgesamt eine Freiheitsstrafe

107

von 2 Jahren und 8 Monaten

108

als tat- und schuldangemessen verhängt.

2.

109

Neben der verhängten Freiheitsstrafe hat das Gericht die Unterbringung in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet.

110

Die Kammer hat sich zur der Frage der Unterbringung sachverständig beraten lassen durch den Sachverständigen Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt forensische Psychiatrie, Diakonie Krankenhaus E..

111

Der Sachverständige Dr. P. hat den Angeklagten wegen des Geschehens, das Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, am 28.1.2022, in Diakoniekrankenhaus E. untersucht.

112

Der Sachverständige führt aus, dass vor dem Hintergrund einer jahrelangen Suchtmittelanamnese eine psychische Abhängigkeit von Cannabis gegeben und diese als einen Hang zu werten sei.

113

Die gegenüber von dem Angeklagten dem Sachverständigen angegebene zeitweise konsumierte Menge von 2-3 g Cannabis pro Tag, vor der Inhaftierung von 0,5 g pro Tag, entspräche einem beträchtlichen finanziellen Bedarf von mindestens 200 € monatlich. Insofern sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten - so der Sachverständige -, dass die Delinquenz des Angeklagten auch dazu diente, den eigenen Suchtmittelkonsum absichern zu können.

114

Da bisher der Angeklagte keine suchtspezifischen Behandlungsmaßnahmen durchgeführt habe, sei eine erkennbare Abwendung von der Neigung zur Delinquenz aus der bisherigen Entwicklung im Vorfeld der Tat nicht abzuleiten. Daher sei selbst bei der aktuell begründeten Motivation zu Veränderungen und angestrebte Suchtmittelabstinenz davon auszugehen, dass ohne suchtspezifischen Behandlungsmaßnahmen ein erhöhtes bis hohes Risiko für den erneuten Konsum von Betäubungsmitteln anzunehmen ist. Damit verbunden wäre ein kurz- bis mittelfristig erhöhtes bis hohes Risiko für Beschaffungsstraftaten im Sinne einer weiteren möglichen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wahrscheinlich sogar des eigenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oder etwaiger Eigentumsdelikte.

115

Bei dem Angeklagten liegt eine Abstinenzmotivation vor, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer positiven Behandlungsprognose auszugehen ist. Der Sachverständige hat hiervon ausgeführt, dass von einer zu erwartenden Behandlungszeit zwischen 18-24 Monate auszugehen sei. Die langfristige Integration in das suchttherapeutische Nachsorgeprogramm (Selbsthilfegruppe, Suchtberatung etc.) ist notwendig, die entsprechende Suchtmittelabstinenz absichern zu können und gleichzeitig zur Risikoreduktion beizutragen im Hinblick auf zu befürchtende Straftaten.

116

Der Sachverständige, dessen fachliche Kompetenz der Kammer bereits aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, hat den Angeklagten ausführlich exploriert und sein Gutachten überzeugend und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung erstattet und zu kritischen Fragen des Gerichts eingehend Stellung genommen. Seine Ausführungen gründen auf einer umfassenden Auswertung des Vorlebens des Angeklagten, einer ausführlichen Exploration, sowie der Vertiefung der Erkenntnisse in der Hauptverhandlung in seiner aktiven Beteiligung am Hauptverfahren.

117

Die Kammer hat sich daher den nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. nach eigener kritischen Prüfung und Würdigung voll umfänglich angeschlossen, so dass die Kammer die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet hat.

VI.

118

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.


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