Urteil vom Landgericht Magdeburg (2. Zivilkammer) - 2 O 110/24
Tenor
1.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu 30% zu ersetzen, der diesem aufgrund des Unfallereignisses vom 13.11.2023 auf der S. Straße Ecke S. in M. entstanden ist bzw. noch entstehen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.
3.) Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 19.902,08 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Haftungsquote aus einem Verkehrsunfall.
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Der Kläger ist Eigentümer und Halter des PKW VW Touran mit amtlichem Kennzeichen ... die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs mit amtlichem Kennzeichen ...
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Der Kläger befuhr am 13.11.2023 die S. Straße und beabsichtigte an der Kreuzung S. nach links auf den Schanzenweg abzubiegen. Aus dieser Richtung nährte sich das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug auf dem bevorrechtigten Schanzenweg. Die Fahrerin dieses Fahrzeugs blinkte zwischenzeitlich nach links, bog aber nicht auf die S. Straße nach links ab, sondern beabsichtigte, weiter geradeaus zu fahren. Der Kläger blinkte nach links, fuhr an und auf die Kreuzung. Es kam zur Kollision.
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Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Sachschaden, den er begutachten ließ. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Anlage K3 Bezug genommen. Der Kläger ließ das Fahrzeug bisher nicht reparieren. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2023, 28.11.2023 und zuletzt 07.12.2023 unter Fristsetzung bis zum 21.12.2023 zur Regulierung auf. Die Beklagte zahlte nicht.
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Der Kläger behauptet, die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs sei auch langsamer geworden und sei etwas nach rechts gefahren.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu 100% zu ersetzen, der diesem aufgrund des Unfallereignisses vom 13.11.2023 auf der S. Straße Ecke S. in M. entstanden ist bzw. noch entstehen wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs habe den Blinker nach dem Einschalten sofort wieder ausgeschaltet.
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Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis durch Vernehmung der Zeugin ... erhoben. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2024.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
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Die Klage ist zulässig.
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Das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens – nämlich des Nutzungsausfallschadens bei Reparatur des Fahrzeuges – ist nach dem Vorbringen des Klägers noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2003 – VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256; vom 28. September 1999 – VI ZR 195/98, VersR 1999, 1555, 1556; BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 – III ZR 204/89, VersR 1991, 788, 789).
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Im Übrigen ist die Feststellungsklage an Stelle der an sich möglichen Leistungsklage zulässig, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies gilt insbesondere, wenn es sich – wie vorliegend – bei der beklagten Partei um ein großes Versicherungsunternehmen handelt (vgl. Urteil des BGH vom 15.03.2006 – IV ZR 4/05).
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu 30% aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 1 S. 1 PflVG. Danach kann der Kläger einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG gegen die Beklagte als (Pflicht-)Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs mit amtlichem Kennzeichen ... direkt geltend machen. Nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG kann der Kläger vom Halter des gegnerischen Fahrzeugs den beim Betrieb dieses Fahrzeugs entstandenen Schaden in dem Umfang geltend machen, indem anhand der Umstände vorwiegend nicht vom Kläger, sondern vom anderen Teil verursacht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, der Umfang der Ersatzpflicht beträgt 33%. Der Schaden entstand während der Fahrt beider Fahrzeuge. Unstreitig betätigte die vorfahrtberechtigte Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs zwischenzeitlich den rechten Blinker. Dieses Verhalten führt nicht zum Verlust des Vorfahrtsrechts und schafft kein geschütztes Vertrauen für den wartepflichtigen Kläger, der damit die Vorfahrt und die besonderen Pflichten eines Abbiegers verletzt hat nach §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 StVO. Die Fahrerin muss sich jedoch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, das allgemeine Gefährdungsverbot vorwerfen lassen, was zu einer Mithaftung führt. Denn sie hat unstreitig ohne Abbiegen zu wollen ihren Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und dadurch beim Kläger einen Irrtum hervorgerufen, der unfallursächlich war.
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Dies rechtfertigt eine Haftungsverteilung von 30% zu 70% zulasten des Klägers. Denn die Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers wiegen weit höher als eine fehlerhafte Bedienung des Fahrtrichtungsanzeigers, mit der Folge, dass ein Verstoß mit höherem Gewicht in die Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG einfließen muss (OLG München Urteil vom 15.12.2017 – 10 U 1021/17, BeckRS 2017, 136626 Rn. 4). Wegen der überragenden Bedeutung der gesetzlichen Vorfahrtregelung für die Sicherheit des Straßenverkehrs müsste zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes noch eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit oder ein deutliches Einordnen nach rechts erfolgen, oder aber mit dem Abbiegemanöver bereits zweifelsfrei begonnen sein muss (OLG Hamm, Urteil vom 11.03. 2003 - 9 U 169/02, NZV 2003, 414; OLG Dresden, Urteil vom 20.08.2014 - 7 U 1876/13).
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Das Gericht ist nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung nicht davon überzeugt, dass eine deutliche Reduzierung der Geschwindigkeit oder ein deutliches Einordnen nach rechts durch die Zeugin ... stattfand, oder sie mit dem Abbiegemanöver bereits zweifelsfrei begonnen hatte. Denn dergleichen ist auch in der informatorischen Anhörung nicht vorgetragen. Der Kläger hat hier selbst angegeben, dass die Zeugin ... ihre Geschwindigkeit etwas verlangsamt hat und etwas bzw. leicht nach rechts gefahren ist. Ob dies vor oder nach dem Blinken gewesen sei, hat er nicht mehr gewusst. Das Blinken hat im Abstand von 10 – 25 Metern stattgefunden, 10 bis 20 oder nur Sekunden vor dem Zusammenstoß, er ist sich nicht sicher gewesen. Zur Geschwindigkeitsreduktion hat er keine genaueren Angaben gemacht.
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Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs durchgängig oder nur kurzzeitig geblinkt hat, weil sie den Blinker sofort wieder ausgestellt hat. Denn in beiden Fällen hat die Zeugin ... nur irreführend geblinkt, ein längeres Blinken schafft nicht wesentlich mehr Vertrauen, ein kürzeres Blinken kann entstandenes Vertrauen nicht gänzlich beseitigen, solange dies wie hier als Abbiegeabsicht noch verstanden werden kann.
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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 16.07.2024 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
- VI ZR 304/02 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 195/98 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 204/89 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 4/05 1x (nicht zugeordnet)
- 10 U 1021/17 1x (nicht zugeordnet)
- 9 U 169/02 1x (nicht zugeordnet)
- 7 U 1876/13 1x (nicht zugeordnet)