Urteil vom Landgericht Mainz (1. Große Strafkammer) - 3214 Js 20685/98 - 1 Ks
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine eigenen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
Angewendete Vorschriften: § 211 StGB
Gründe
I.
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Feststellungen zur Person
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1.) Der Angeklagte, dessen Lebenslauf infolge seiner Weigerung, zur Person und zur Sache auszusagen, nicht lückenlos aufgeklärt werden konnte, ist italienischer Staatsangehöriger. Er wurde am 24. Febr. 1976 in A.../Italien ehelich geboren. Sein Vater Giacchino C..., nach Aussage von Zeugen ein "knallharter Typ", der Frau und Kinder schlägt und dem Beziehungen zur italienischen Mafia nachgesagt werden, ist Arbeiter, die Mutter Palma C..., ist Hausfrau. Der Angeklagte hat zwei Brüder, Gaspare C... [von Beruf LKW-Fahrer] und Giuseppe C... [von Beruf Kfz-Mechaniker]. Der Angeklagte lebt seit ca. 14 Jahren in Deutschland. Er besuchte zunächst in Italien, später in Deutschland eine nicht näher ermittelte Schule, die er nicht abzuschließen vermochte. Er kann nur mit Schwierigkeiten lesen und schreiben. Nach der Schulentlassung absolvierte der Angeklagte keine Berufsausbildung. Er lebte mit seinen Eltern zunächst in M..., später in W... Vom Jahre 1989 an half er in der Küche einer Pizzeria aus, die seine Eltern in W... -W... betrieben. Diese Tätigkeit übte er bis zum Jahre 1996 aus. In der Folgezeit beschäftigte er sich teils mit nicht näher ermittelten Schweißarbeiten, teils verrichtete er Aushilfsarbeiten in Pizzerien und auf Baustellen. Zeitweise arbeitete er "schwarz" an einem in Neustadt/W. gelegenen Bau. In den Jahren 1994/95 lebte er in einer ihm von dem Zeugen Stephan F... vermieteten, in W... gelegenen Wohnung. Im Jahre 1996 lebte er mit einer nicht näher ermittelten Freundin namens "Heidi" in B...- R... in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Zeitweise fand der Angeklagte gemeinsam mit seiner Freundin Petra N... - dem späteren Tatopfer - eine vorübergehende Aufnahme bei den Eheleuten Britta L... G... und Giuseppe Antonio L... G... in deren in W... gelegener Ehewohnung. Zum 01. Juli 1998 mietete er gemeinsam mit Petra N... eine in W..., Rheinstraße 31 gelegene Wohnung. Dort lebte er bis zum Tattage. Zuletzt arbeitete er auf einer nicht näher ermittelten Baustelle. Der Angeklagte besitzt zwei Kraftfahrzeuge, einen dunkelblau-metallic-farbenen "Lancia Thema" [amtl. Kennz. W...-...6...] sowie einen "Mercedes-Benz." Er ist ledig, im Umgang mit zahlreichen, häufig wechselnden Freundinnen erfolgreich und hat zwei uneheliche Kinder, von denen er eines [geb. am 03. Febr. 1999] mit der Zeugin Angelina V... und das andere - die am 05. Jan.- 1998 geborene Jacqueline - mit der Geschädigten Petra N... gezeugt hat.
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Der Angeklagte ist körperlich und geistig gesund. Dem Alkohol spricht er nur in ganz geringem Umfang zu. Drogen konsumiert er nicht.
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2.) In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
...
II.
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Feststellungen zur Sache
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Zum Jahreswechsel 1996/1997 lernte der Angeklagte in L... die am 14. Okt. 1978 geborene Petra N... kennen. Mitte Januar 1997 kamen beide überein, gemeinsam zu leben. In der Folgezeit hielten sich beide gemeinsam teils in L... in der dortigen Wohnung der Geschädigten, teils in W... auf. Im Oktober 1997 ließ der Angeklagte seine mittlerweile von ihm geschwängerte Freundin allein in L... zurück. Mitte Dezember 1997 tauchte er nochmals für kurze Zeit in L... auf. Petra N..., die aus einer anderen unehelichen Beziehung bereits einen kleinen Sohn (Kevin, geb. 06. Dez. 1995) hatte, kam daraufhin am 05. Jan. 1998 allein - ohne den Beistand des Angeklagten, der sich nicht um sie kümmerte - in L... mit ihrer Tochter Jacqueline nieder. Erst an Fastnacht 1998 bemühte sich der Angeklagte wiederum kurzzeitig um sie. Dann kehrte er nach W... zurück, wo er die Zeugin Angelina V... kennen lernte. Als diese von ihm schwanger wurde, brach er den Kontakt mit der Zeugin ab. Er nahm wiederum Kontakt zu Petra N... in L... auf. Beide bezogen schließlich zum 01. Juli 1998 gemeinsam eine in W..., Rheinstraße 91 (I. OG) angemietete Wohnung, in der sie fortan in eheähnlicher Gemeinschaft lebten.
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Die Beziehung des Angeklagten zu Petra N... war von Anbeginn an von Eifersucht geprägt. Dem wiederholt geäußerten Wunsch der Geschädigten, gelegentlich des Abends auch mit Freundinnen allein auszugehen, begegnete der Angeklagte mit Unverständnis und dem Verdacht, Petra N... wolle sich mit anderen Männern amüsieren. Auf dem Hintergrund dieser Verdächtigungen kam es zwischen den Lebensgefährten zu wiederholten, auch tätlichen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der Angeklagte die Geschädigte würgte, ihr zum Kopf - zumeist oberhalb des Haaransatzes - geführte Schläge versetzte und ihr drohte, sie im Wiederholungsfalle umzubringen. Der Zeugin Angelina V... gegenüber wiederum verdeutlicht der Angeklagte seinen Wunsch, sie solle das von ihm gezeugte Kind abtreiben, dadurch, dass er sie im Sommer 1998 anlässlich des "Starefestes" in W... am Halse packte, ihr in das Gesicht schlug und ihr schließlich das Knie in den Unterleib rammte.
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Am 20. Aug. 1998 eskalierten die tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und Petra N... dergestalt, dass die Geschädigte telefonisch ihre Mutter, die Zeugin Karin B..., in L... ersuchte, sie aus W... wegzuholen, da sie es bei dem Angeklagten nicht mehr aushalte und Angst habe, von ihm umgebracht zu werden. Am 21. Aug. 1998 fuhr die Mutter der Geschädigten, Karin B..., daraufhin in Begleitung ihrer Schwester [der Zeugin Tatjana L...] und eines Neffen [Michele] nach W..., holte die Geschädigte samt deren Tochter Jacqueline dort ab und brachte beide nach L... Dort wohnte Petra N... zunächst bei einer Freundin. Von L... aus versuchte Petra N... alsbald, telefonischen Kontakt zu dem Angeklagten herzustellen. Der Angeklagte wiederum, der sich telefonisch nach ihrem Verbleib erkundigt hatte, fuhr am 23. Aug. 1998 in Begleitung eines Bekannten, des Zeugen Vincenzo B... [genannt "Enzo"], von W... nach L... und bestimmte die Geschädigte, wiederum zu ihm nach W... zurückzukehren. Petra N..., die den Angeklagten liebte und ihm "hörig" war, ließ sich überreden und kehrte noch in der Nacht zum 24. Aug. 1998 aus freiem Willen, ohne von dem Angeklagten dazu gezwungen worden zu sein, mit dem Angeklagten und ihrer Tochter Jacqueline nach W... zurück, wo ihr Sohn Kevin bis zur Tat verblieb, ist ungeklärt. In W... lebte Petra N... in der Folgezeit mit dem Angeklagten in der daselbst angemieteten Wohnung (Rheinstr. 31) zusammen. Dabei bemühten sich beide, ihr erneutes Zusammenleben den Verwandten der Geschädigten gegenüber, mit deren Einvernehmen sie nicht rechnen konnten, geheim zu halten.
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Am 28. Aug. 1998 - einem Freitag - kehrte der Angeklagte nachmittags gegen 14 h/15 h von seiner Arbeit auf einer Baustelle kommend in die mit der Geschädigten gemeinsam bewohnte, in W... [Rheinstr. 31] gelegene Wohnung zurück. - Bei dem Hause Rheinstr. 31 handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten. Die von dem Angeklagten und der Geschädigten angemietete Wohnung befand sich im I. OG (links). Die Wohnung besteht aus 3 Zimmern [einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer], einer Küche, einem Bad und einem Abstellraum sie verfügt außerdem über einen Balkon. An ein Entree schließt sich links das Wohnzimmer, rechts die Küche an. Im Wohnzimmer standen zur Tatzeit eine Eckcouch mit Bettzeug, die zum Schlafen benutzt wurde, zwei Couchtische, ein Sessel, ein Schrank/Anrichte, ein Eckregal sowie eine offene Kommode. Die Küche war zur Tatzeit mit einem Kühlschrank, einem Stuhl sowie zwei Hängeschränken ausgestattet. Das Schlafzimmer enthielt kein Bett das Kinderzimmer war mit zwei Kinderbetten ausgestattet. - In der Wohnung kam es zwischen dem Angeklagten und Petra N... erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung, die sich wiederum an dem - schon früher wiederholt geäußerten - Wunsch der Geschädigten, abends mit Freundinnen allein auszugehen, entzündete. Spätestens in diesem Augenblick entschloss sich der Angeklagte, der von heftiger Eifersucht geplagt wurde und der darüber hinaus auch - wenn auch nicht vorherrschend - von der Erwägung geleitet wurde, sich durch die Beseitigung der Geschädigten eine Person vom Halse zu schaffen, die ihn letztlich Geld kostete, Petra N... zu töten. Er empfahl der Geschädigten, sich schlafen zu legen, damit sie abends für ihren geplanten Ausgang "fit" sei. Die Geschädigte zog sich daraufhin auf die im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung stehende Schlaf-Couch zurück. Dort legte sie sich, ohne tätliche Übergriffe des Angeklagten zu besorgen, zum Schlafen nieder. Der Angeklagte wartete, bis Petra N... eingeschlafen war. Sodann ergriff der zu diesem Zeitpunkt vollständig nüchterne Angeklagte, der seiner Gewohnheit entsprechend auch keine sonstigen Drogen konsumiert hatte, zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt zwischen 15.00 h und 21.30 h einen im Küchenbereich der Wohnung verwahrten metallenen Kochtopf mit rundem Henkel. Er begab sich zu seiner schlafenden Lebensgefährtin, packte sie unter bewusster Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit am Hals, würgte die Schlafende und versetzte dem ob des Würgens möglicherweise bewusstlosen, zumindest aber stark benommenen, zu jeglicher Gegenwehr unfähigen Opfer sodann unmittelbar anschließend vermittels des am Henkel geführten Kochtopfes in unbedingter Tötungsabsicht eine Mehrzahl mit erheblicher Wucht geführter, zum Kopf gerichteter Schläge. Die immer wieder zur gleichen Stelle geführten Schläge verursachten eine Impressionsfraktur des rechten Schädelknochens mit einer 13 cm langen, bis zur Schädelbasis reichenden Frakturlinie. Sodann trug der Angeklagte sein noch lebendes, aber bereits tödlich verletztes, röchelndes und agonal Atem holendes Opfer in das Badezimmer. Dort legte er die Geschädigte, um Spuren seiner Tat - insbesondere Blutspuren - nach Möglichkeit zu vermeiden, in der Badewanne ab. Hier verstarb Petra N... nach Ablauf einer kurzen, lediglich nach Minuten messenden Zeitspanne an den Folgen einer verletzungsbedingten Schädelbasisfraktur, verbunden mit einer massiven, nach innen erfolgenden Einblutung.
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Der Angeklagte verließ, nachdem Petra N... verstorben war, die gemeinsame Wohnung. Er suchte zunächst ein in W...-W... gelegenes Lokal - die "Alte Bürgerstube" - auf. Dort erzählte er einem Gast des Lokals - dem Zeugen Stephan F... - wahrheitswidrig und in der Absicht, den Eindruck zu erwecken, Petra N... habe ihn aus freien Stücken verlassen, es "gehe ihm nicht so gut", sein "Mädel" sei ihm "abgehauen." Gegen 23.00 h verließ der Angeklagte das Lokal. Er kehrte in seine Wohnung zurück. Dort wickelte er die Leiche der Geschädigten in einen Bettbezug und zwei Decken, schnürte das Bündel mit einem Elektrokabel zusammen, trug die Leiche - möglicherweise mit Hilfe eines nicht ermittelten Dritten - zu seinem PKW - dem "Lancia Thema" - und versorgte sie in dem Kofferraum des Kraftfahrzeugs. Anschließend fuhr der Angeklagte mit dem PKW zu einem südlich von W...-W... in der Gemarkung "Am heiligen Häuschen" gelegenen Ackergelände. Dort grub er mittels eines von ihm mitgeführten Spatens ein Erdloch, legte die in die Decken gehüllte Leiche hinein und schüttete nach Entfernung der Laken und Decken die Grube mit Erdreich zu, das er mit einem Rechen glättete. Auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung entledigte er sich in einem abgelegenen Buschgelände der beim Vergraben benutzten Gerätschaften sowie an einer weiteren, mehr als 100 m entfernten Stelle der mit Blutanhaftungen versehenen Bezüge und Decken. In seine Wohnung zurückgekehrt, beseitigte der Angeklagte - möglicherweise unter Mithilfe nicht ermittelter Familienangehöriger - planvoll sämtliche Spuren, die auf seine Tat hätten hindeuten können.
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Am darauf folgenden Tage - dem 29. Aug. 1999 - stellte sich der Angeklagte nach einem mit seinem Vater, dem Zeugen Giacchino C... - geführten beratenden Gespräch der W...er Polizei. Er eröffnete den Beamten spontan, dass er "etwas Schreckliches getan" habe. Nach durchgeführten Vernehmungen führte der Angeklagte die Polizeibeamten sodann zu dem in der Gemarkung "Am heiligen Häuschen" gelegenen Ackergelände, in dem nach seinen Hinweisen die Leiche der Geschädigten in einem zugeschütteten Erdloch auf dem bei dem Transport verwendeten Elektrokabel liegend aufgefunden werden konnte. Endlich führte der Angeklagte die Beamten zu den Stellen, an denen er die Bezüge, die Decken und das zum Graben benutzte Werkzeug entsorgt hatte.
III.
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Beruhen, Einlassung, Beweiswürdigung
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1.) Diese Feststellungen beruhen auf den ausweislich der Sitzungsniederschrift verwendeten Beweismitteln.
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2.) Der Angeklagte hat sich zur Person und zur Sache nicht eingelassen. Er hat lediglich durch seine Verteidigerin erklären lassen, dass die ihn entscheidend belastende Aussage des Zeugen Peter E... [s.u] "nicht richtig" sei. In ihren Schlussvorträgen haben seine Verteidiger ausgeführt, dass der Angeklagte mit Verletzungs-, nicht aber mit Tötungsvorsatz gehandelt habe. Belastende Folgerungen zieht die Kammer aus dem Aussageverhalten des Angeklagten nicht.
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3.) Der Angeklagte ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
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a.) Fest steht zunächst, dass der Angeklagte - ohne dass es hier zunächst auf Details der Tatausführung ankäme - als Täter den Tod der Geschädigten herbeigeführt hat.
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aa.) Der Angeklagte hat am 29. Aug. 1998 gegen 16.45 h auf der Wache der Polizeiinspektion W... vorgesprochen, hat sich zunächst nach zwei [seinerzeit freilich nicht Dienst tuenden] Polizeibeamten erkundigt und hat sodann von sich aus angegeben, dass er "etwas Schreckliches getan habe". Dies hat der Polizeibeamte Joachim Br... bekundet.
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Diese Angabe des Angeklagten ist als ein spontanes, ohne Zutun des Polizeibeamten von sich aus vor der gebotenen Beschuldigtenbelehrung (§ 136 StPO) abgelegtes Geständnis verwertbar. Denn in den Fällen, in denen ein Täter der ordnungsgemäßen Belehrung dadurch zuvorkommt, dass er ein spontanes Geständnis ablegt, besteht kein Anlass, ein Verwertungsverbot für eine Äußerung anzunehmen, die der Beschuldigte ohne Zutun des Polizeibeamten von sich aus vor der Belehrung gemacht hat (BGH StV 1990 S.194). Ein anderes gilt nur dann, wenn der Polizeibeamte den Beschuldigten gezielt zu einer Selbstbelastung verleitet hat, ohne zunächst die vorgeschriebene Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 S.2 StPO vorgenommen zu haben (BGH, aaO S.194). Davon freilich kann nach der Aussage des Zeugen Joachim Br... keine Rede sein.
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Die weitere Angabe des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Br... dagegen, er habe "am gestrigen Abend seine Freundin totgeschlagen", und seine nachfolgende Schilderung des eigentlichen Tathergangs [Streit, Wurf eines Kochtopfs mit tödlichem Ausgang] verwertet die Kammer nicht. Denn der Zeuge Br... hat eingeräumt, dass er den Angeklagten, dessen Angaben ihm als unglaubwürdig erschienen seien, auch vor der förmlichen Befragung zu seinen Personalien, den Personalien des Opfers und dem Hergang der Tat nicht als Beschuldigten belehrt habe. Eine solche Belehrung wäre indes nach der spontanen Angabe des Angeklagten, etwas "Schreckliches" [angesichts des Adressaten der Erklärung: notwendigerweise strafrechtlich Relevantes] getan zu haben, unbedingt geboten gewesen. Das Fehlen dieser Belehrung macht die weiteren, gegenüber dem Zeugen Br... gemachten Angaben des Angeklagten zur Täterschaft und zum Tathergang unverwertbar. Allein die bloße Angabe, etwas "Schreckliches" getan zu haben, belastet den Angeklagten im Sinne des Tatvorwurfs.
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bb.) Der Angeklagte hat die Ermittlungsbeamten am Abend des 29. Aug. 1998 nicht nur zu dem Vergrabungsort der Leiche, sondern auch zu den Orten geführt, an denen er die Grabwerkzeuge sowie die bei dem Einwickeln der Getöteten verwendeten Decken und Laken entsorgt hatte. Dies haben die Kriminalbeamten Herbert Ei..., Frank Me..., Leonhard Eb... und Jürgen Pf... bekundet. Diese Fundorte aber konnten nach Lage der Dinge - insbesondere die Decken und Laken lagen nach Aussage des Zeugen Leonhard Eb... in einem Buschstreifen, der von dem parallel führenden Wirtschaftsweg aus gar nicht einsehbar war - allein dem Täter der Straftat bekannt sein. Dieser Umstand belastet den Angeklagten.
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cc.) In der Wohnung des Angeklagten sind nach den Angaben des bei dem Bundeskriminalamt in Wiesbaden bediensteten Kriminalbeamten Detlev D... an einem Waschbecken nach Einsatz von so genanntem "Leukokristall-Violett" - einer Substanz, die u.a. mit Blutbestandteilen durch eine Blaufärbung reagiert und deshalb zur Sichtbarmachung von Blutspuren verwendet wird - bläuliche Verfärbungen aufgetreten. Dies stützt - wenn auch aufgrund der von dem Angeklagten offenkundig durchgeführten sorgfältigen Säuberung weitere Tatspuren in der Wohnung nach den übereinstimmenden Angaben der Kriminalbeamten Knut Kr... und Detlev D... nicht haben aufgefunden werden können - die Annahme, dass sich eine tödliche Auseinandersetzung in der von dem Angeklagten und dem Opfer angemieteten Wohnung zugetragen hat.
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dd.) An der Stoßstange und im Kofferraum des von dem Angeklagten geführten PKW "Lancia Thema", amtl. Kennz. W...-... ...6..., sind Anhaftungen gesichert worden, bei denen es sich nach den Ausführungen des bei dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz in Mainz bediensteten Oberbiologierats Dr. Hans-Dieter Ka... um Blut handelt. Dies stützt die Annahme, dass die Leiche der Geschädigten von dem Angeklagten mit dem "Lancia Thema" abtransportiert worden ist.
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ee.) Am Vergrabungsort der Leiche der Geschädigten ist eine Reifenspur gesichert worden. Dies haben die Kriminalbeamten Leonhard Eb... und Frank Me... berichtet. Diese Reifenspur zeigt nach den Ausführungen des bei dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz in Mainz bediensteten Sachverständigen für Werkzeug- und Formspuren Ulrich Ki... eine Musterübereinstimmung mit den Reifenvergleichsabdrücken der vorderen [rechten und linken] Reifen des von dem Angeklagten geführten PKW "Lancia Thema", amtl. Kennz. W...-... ..6... Auch dies stützt die Annahme, dass die Leiche der Getöteten von dem Angeklagten mit dem PKW "Lancia Thema" zum Vergrabungsort transportiert worden ist.
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Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände kann - ohne dass es in diesem Zusammenhang auf weitere, erst bei den Details der Tatausführung [s.u.] zu erörternde Beweismittel ankäme - schon kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte als Täter den Tod der Geschädigten herbeigeführt hat.
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b.) Erwiesen ist im Sinne der getroffenen Feststellungen ferner der eigentliche Tathergang.
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aa.) Dabei sieht sich die Kammer durchaus unterschiedlichen, von dem Angeklagten zu verschiedenen Zeitpunkten verbreiteten Tatversionen gegenüber.
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aaa.) Der Angeklagte hat am 29. Aug. 1998 gegen 16.55 h auf der Wache des W...er K/2 nach seiner ordnungsgemäßen Belehrung als Beschuldigter - auch über das Recht, einen Anwalt zu konsultieren - eingestanden, dass er seine Freundin, mit der er ein Kind habe, nach dem Wurf eines "Alete"-Glases im Streit umgebracht habe, indem er einen Kochtopf nach ihr geworfen habe, der sie derart am Kopf getroffen habe, dass sie zu Boden gefallen und tot liegen geblieben sei. Dies hat der Kriminalbeamte Leonhard Eb... bekundet.
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Diese Angaben des Angeklagten sind - entgegen der Auffassung der Verteidigung - ungeachtet des Umstandes verwertbar, dass der Angeklagte zuvor im Rahmen seiner Beschuldigtenbelehrung nicht auf einen vorangegangenen Belehrungsmangel (die unbelehrte Vernehmung durch den Zeugen Joachim Br...) hingewiesen worden ist. Denn eine sog. "qualifizierte Belehrung", die von Teilen der Literatur (vgl. dazu KK-Boujong, StPO 3. Aufl. § 136 Rdnr.29) und der Rechtsprechung (LG Bad Kreuznach StV 94,293 LG Dortmund NStZ 97,356) als zwingend angesehen wird, ist nach der Rechtsauffassung der Kammer, die der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in anderer Sache (Strafsache B..., Urt. vom 03. Juni 1997 = Az. 302 Js 6925/96-1 Ks) ungeachtet einer in zulässiger Form erhobenen Revisionsrüge unbeanstandet gelassen hat, der StPO fremd sie wird auch - soweit ersichtlich - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung der übrigen Senate des Bundesgerichtshofes nicht für geboten erachtet.
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bbb.) Der Angeklagte hat am 29. Aug. 1998 gegen 18.25 h am Fundort der Leiche der Getöteten anlässlich seiner erneuten Vernehmung in einem Funkstreifenwagen angegeben, dass er seine Freundin, die ihn zunächst als "Arschloch" und "Wichser" bezeichnet und ein "Alete"-Glas nach ihm geworfen habe, aus einer Entfernung von ca. 3 Metern durch den Wurf mit einem Topf, der den Kopf des Opfers getroffen habe, getötet habe. Dies hat der Kriminalbeamte Harald D... bekundet. Diese Angaben des Angeklagten sind ungeachtet des Umstands verwertbar, dass der Angeklagte vor Beginn dieser seiner - erneuten - Vernehmung nicht - erneut - als Beschuldigter belehrt worden ist. Denn der Angeklagte hat sein Recht, zu schweigen, aufgrund der - zeitlich, wenn auch nicht örtlich - unmittelbar vorangegangenen, durch den Zeugen Eb... nach korrekter Belehrung durchgeführten Vernehmung zweifelsfrei gekannt (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 Rdnr.20).
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ccc.) Der Angeklagte hat in einem am 19. Aug. 1998 in der Haft verfassten, an die Zeugin Angelina V... gerichteten Brief, der im Rahmen der durchgeführten Briefkontrolle gelesen und als Beweismittel beschlagnahmt worden ist, seine Täterschaft eingeräumt und ausgeführt, er habe die Geschädigte nach erfahrener Beleidigung ("Arschloch", "Wichser") "am Hals gepackt", habe sie "in der Couch gehalten" und habe "mit den Topf auf sein Kopf geschlagen."
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Daran, dass der Angeklagte diesen Brief wenn nicht selbst verfasst, so aber jedenfalls inhaltlich verantwortet hat, kann schon angesichts der Unterschrift ("Feli"), der Absenderangabe auf dem Briefumschlag ("C...JVA Mainz.55116") und des Umstands, dass der Brief im Wege der Gefangenenpost (Begleitumschlag für abgehende Briefe mit der handschriftlichen Angabe "C...") der Kammer zur Überprüfung vorgelegt worden ist, kein vernünftiger Zweifel bestehen. Dass er den Brief selbst geschrieben habe, haben die Verteidiger des Angeklagten im übrigen in einem Beweisantrag vom 13. Okt. 1999 selbst ausgeführt, wenn auch daraus - was die Kammer nicht verkennt - keine [Teil-]Einlassung des schweigenden Angeklagten konstruiert werden darf (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 261 Rdnr.16 BGH NStZ 90,447).
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Darüber hinaus hat der bei dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz in Mainz bedienstete Schriftsachverständige Karl-Ludwig F... in seiner Vernehmung vom 08. Okt. 1999 den Brief mit einem zweiten, von der Kammer als Beweismittel beschlagnahmten, auf den 24. Sept. 1999 datierten, mit der Unterschrift "Felice" versehenen und in einem Begleitumschlag für abgehende Briefe mit der handschriftlichen Angabe "C..." versehenen Schreiben verglichen. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, aufgrund der materialkritischen Betrachtung des Untersuchungsmaterials, der Befunde der physikalisch-technischen Untersuchung sowie der Befunde der Schrift vergleichenden Analyse sei davon auszugehen, dass die Unterschrift "Feli" unter dem Brief vom 19. Aug. 1999 und der Namenszug "Felice" unter der Briefschrift vom 24. Sept. 1999 [wegen des geringen Umfangs vergleichbarer Konfigurationen lediglich:] "mit hoher Wahrscheinlichkeit" aus ein und derselben Hand herrührten. In seiner wiederholten Vernehmung vom 25. Okt. 1999 hat der Sachverständige den Brief vom 19. Aug. 1999 mit weiteren, ihm zwischenzeitlich zugänglich gemachten Vergleichsmaterialien - einem Brief vom 10. Okt. 1999 nebst Umschlag ["An C... Giacchino"] und Begleitumschlag mit Unterschrift ["C..."], einer Unterschrift ["C... Felice"] unter einer Erklärung des Angeklagten (Bl.17 d.A.), einer Unterschrift ["C... Felice"] unter einer Erklärung des Angeklagten (Bl.19 d.A.), einer Unterschrift ["C... Felice"] unter einer richterlichen Vernehmungsniederschrift des Angeklagten (Bl.26 d.A.), einer Unterschrift ["C..."] unter einer Vollmacht des Angeklagten (Bl.664 d.A.), einer Vernehmungsunterschrift ["C... Felice"] des Angeklagten (Bl.6 der Beiakte 3587 Js 16.738/98), einer Unterschrift ["C... Felice"] auf einer Vollmacht (Bl.25 der Beiakte 3587 Js 16.738/98), einer Unterschrift ["C..."] (Bl.59 der Beiakte 3587 Js 16.738/98), einer Unterschrift ["C... Felice"] unter einer Belehrung (Bl.3 der Beiakte 11 Ds 205/92 jug. AG Mannheim) - verglichen und ausgeführt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stamme der Text des Briefes vom 19. Aug. 1999 und der Text des Briefes vom 10. Okt. 1999 "vom gleichen Schreiber." Zwischen der Unterschrift "Feli" des Briefes vom 19. Aug. 1999 und den Vergleichsunterschriften des Angeklagten bestünden "weitgehende grafische Entsprechungen." Diese seien indes nicht von sehr hoher Vielfalt und Spezifität ein Umstand, der eine Reduzierung des Sicherheitsgrades erforderlich mache. Das grafische Befundbild sei demnach dahingehend zu bewerten, dass der Namenszug "Feli" unter dem Brief vom 19. Aug. 1999 "mit hoher Wahrscheinlichkeit" von dem Angeklagten stamme.
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Diese Ausführungen des Gutachters bestärken die - ohnehin bestehende - Überzeugung der Kammer, dass der Brief vom 19. Aug. 1999 von dem Angeklagten unterzeichnet, sein Inhalt mithin von dem Angeklagten wenn nicht selbst verfasst, so doch zumindest verantwortet worden ist.
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ddd.) Der Angeklagte hat dem seit 7-8 Jahren mit ihm befreundeten Strafgefangenen Frank Emil W... anlässlich einer gemeinsamen, in der JVA Mainz verbrachten Haftzeit an einem nicht näher festgestellten Tag im Jahre 1998 berichtet, er habe seiner Freundin im Streit, nachdem diese ein "Milupa"-Glas nach ihm geschleudert habe, einen Kochtopf an den Kopf geworfen, der ihre Schläfe getroffen und ihren sofortigen Tod herbeigeführt habe. Dies hat der Zeuge Frank Emil W..., der seine Wahrnehmung - freilich insoweit nicht stimmig und mit geringer Sicherheit - auf "den Anfang seiner Haftzeit" (24. März bis 09. Nov. 1998) datiert hat, berichtet.
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eee.) Der Angeklagte hat dem ehemaligen Mithäftling Peter E... Details des Tatgeschehens berichtet. Der Zeuge Peter E..., der sich am 02. Sept. 1998 aus eigenem Antrieb der Staatsanwaltschaft offenbart hat, dem durch die Staatsanwaltschaft - den Zeugen Staatsanwalt Roland St... - hinsichtlich seiner Identität ["Herbert"] zunächst Vertraulichkeit zugesichert worden ist und den die Kammer im Zuge eigener Ermittlungen - der Vernehmung von Mithäftlingen des Angeklagten - enttarnt hat, hat anlässlich seiner Vernehmung durch die Kammer am 06. Okt. 1999 unter Eid folgendes bekundet:
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Er habe den Angeklagten im Spätsommer 1998 - wohl: im September - unmittelbar nach dessen Haftantritt in der JVA Mainz kennen gelernt. Von der dem Angeklagten angelasteten Tat habe er - der Zeuge - aus den Medien - der W...er Ausgabe der "Mainzer Allgemeinen Zeitung", der "Mainzer Rheinzeitung" - Kenntnis gehabt. Er habe den Angeklagten, dem er zuvor einen Zeitungsbericht überlassen habe, daraufhin anlässlich eines gemeinsamen Hofganges - er meine: einen Tag nach dessen Haftantritt - auf die Zeitungsartikel angesprochen und ihn gefragt, ob es sich bei der Tötung der Geschädigten tatsächlich um einen "Unfall" gehandelt habe. Der Angeklagte habe dies verneint und ihm völlig kalt, ohne jegliche Rührung den Tathergang geschildert. Er habe seine Freundin "erschlagen", habe diese Tat "schon seit Monaten im Kopf gehabt." Er habe am Tattage auf dem Bau gearbeitet, sei nachmittags nach Hause zurückgekehrt. Dort habe ihn die Geschädigte erneut mit dem Wunsch konfrontiert, abends mit einer Freundin eine Diskothek aufsuchen zu dürfen. Über dieses Thema habe es schon mehrfach Streitigkeiten zwischen ihnen gegeben, in deren Verlauf er - der Angeklagte - seiner Freundin gedroht habe, sie umzubringen, wenn dies "nochmals vorkomme." Nunmehr habe er sich, mit dem erneuten Wunsch der Geschädigten konfrontiert, endgültig entschlossen, seine Freundin zu töten. Er habe ihr empfohlen, sich "auszuruhen", damit sie abends "fit" sei. Die Geschädigte habe sich daraufhin zu Bett gelegt und sei eingeschlafen. Daraufhin habe er - der Angeklagte - einen Kochtopf oder eine Pfanne aus der Küche geholt. Mit diesem Werkzeug habe er mehrfach auf den Kopf der schlafenden Freundin eingeschlagen. Er habe immer auf dieselbe Stelle oder Seite des Kopfes eingeschlagen dabei habe er die Schläge "mit aller Kraft" ausgeführt. Er habe die Art der Schläge ihm - dem Zeugen E... - mit einer von oben nach unten geführten Handbewegung verdeutlicht. Nach diesen Schlägen habe die Geschädigte zunächst noch gelebt sie habe "Geräusche" von sich gegeben. Der Angeklagte habe sie daraufhin in die Badewanne gelegt, habe Wasser über sie laufen lassen, um sicher zu gehen, dass sie tot sei. Der Leiche habe er noch einen letzten Kuss gegeben. Später habe er sie zu einem in Wi... gelegenen Acker gefahren, habe die Geschädigte dort verscharrt. Sie habe - wie ein Mithäftling ["Pino"] berichtete habe - nach seinem Willen "Sand fressen sollen." Hinterher habe er "alles sauber gemacht." Mit seinem Vater habe er anschließend ein Gespräch geführt. Dieser habe ihm geraten, er solle sich stellen er - der Vater - werde "alles für ihn regeln." Aus Erschütterung über die vollständige Ungerührtheit der Tatschilderung und den Umstand, dass die Mutter eines Kleinkindes getötet worden sei, habe er - der Zeuge E... - sich daraufhin aus eigenem Antrieb der Polizei offenbart.
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fff.) Der Angeklagte hat einer nicht namentlich ermittelten Person von Details des Tatgeschehens berichtet. Dabei handelt es sich um einen Informanten, dem seitens der Staatsanwaltschaft Mainz hinsichtlich seiner Identität Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Diesen Informanten hat die Kammer ungeachtet der Vernehmung einer Mehrzahl ehemaliger Mithäftlinge des Angeklagten [der Zeugen Frank Emil W..., Angelo R..., Michele Di N..., Christian J...] und der Fahndung nach dem ehemaligen Mithäftling und englischsprachigen US-Amerikaner Orlando T. T... [der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Europa verlassen hat und bei dem es sich nach den Angaben des Kriminalbeamten Gerhard M... nicht um den Informanten handelt] nicht enttarnen können. Dieser Informant, bei dem es sich nach den Angaben des Zeugen Peter E... [s.u.] um einen ehemaligen Mithäftling ["Pino"], jedenfalls aber nicht um einen englischsprachigen US-Amerikaner gehandelt hat, hat nach den Angaben des Kriminalbeamten Gerhard M... anlässlich seiner im September 1998 durchgeführten polizeilichen Vernehmung - den genauen Tag hat der Vernehmungsbeamte aus ermittlungstaktischen Gründen nicht festgehalten - folgendes bekundet:
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Der Angeklagte sei am Tattage nachmittags gegen 14.00 h/15.00 h von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt. Dort sei der Angeklagte mit der Geschädigten, die ihm kein Essen zubereitet habe, in Streit geraten. Irgendwann anschließend habe sich die Geschädigte auf ein Bett gelegt. Der Angeklagte habe daraufhin einen großen Kochtopf mit schwerem Boden genommen und habe diesen der Geschädigten mehrmals auf den Kopf - und zwar immer auf dieselbe Stelle - geschlagen. Danach habe er die Geschädigte ins Bad getragen, habe die noch röchelnde Frau in die Badewanne gelegt und habe sie mit Wasser abgespritzt. Anschließend habe er die Tatwohnung verlassen. Nach ca. 4 - 5 h sei der Angeklagte, der sich zwischenzeitlich einen Spaten und einen Rechen besorgt habe, in die Tatwohnung zurückgekehrt. Er habe die Geschädigte in einen Bettbezug eingewickelt, habe sie zum Auto getragen und in den Kofferraum gelegt. Dann sei er mit ihr weggefahren. Auf einem Acker habe er ein Loch gegraben, habe die Leiche abgelegt und habe sie "zugegraben." Danach sei er in die Tatwohnung zurückgekehrt, habe sich schlafen gelegt. Am anderen Tage habe er sich mit seinem Vater beraten, der ihm empfohlen habe, sich bei der Polizei zu stellen.
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bb.) Die von dem Angeklagten verbreiteten Tatversionen lassen sich danach auf drei "Grundmuster" zurückführen. Nach der ersten Tatversion will der Angeklagte die Geschädigte im Streit durch das Schleudern eines Kochtopfes - gleichsam unglücklich - am Kopf getroffen und auf der Stelle getötet haben. Nach der zweiten Tatversion will der Angeklagte im Streit sein bei vollem Bewusstsein befindliches Opfer auf der Schlafcouch gewürgt und durch Schläge getötet haben. Nach der dritten Tatversion will der Angeklagte die auf der Bettcouch schlafende Geschädigte angegriffen, die Schlafende zunächst gewürgt und das Opfer sodann durch Schläge mit einem Kochtopf getötet haben.
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Zutreffend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allein die dritte, von dem Zeugen Peter E... geschilderte Tatversion.
- 41
aaa.) Widerlegt ist in diesem Zusammenhang zunächst die Tatschilderung des Angeklagten, nach der die Geschädigte durch das Werfen eines Kochtopfes, der gleichsam unglücklich ihre Schläfe getroffen habe, unmittelbar zu Tode gekommen sei.
- 42
Zwar hat der gerichtsmedizinische Sachverständige Oberarzt Dr. Thomas R..., der die Geschädigte obduziert hat und auf dessen Ausführungen noch näher (s.u.) einzugehen sein wird, in seinem schriftlichen Gutachten vom 16. Okt. 1998 ausgeführt, angesichts der geringen Dicke des Schädelknochens (3-4 mm) des Opfers lasse sich "aufgrund der Dynamik" ein solcher Entstehungsmechanismus (Wurf mit voller Wucht) als Ursache der Schädelverletzung "nicht sicher ausschließen." Anlässlich seiner Anhörung in der Hauptverhandlung am 17. Sept. 1999 hat der Sachverständige als Ursache der Impressionsfraktur des rechten Scheitelknochens mit Schädelbasisfraktur dagegen eine sog. Widerlagerverletzung als "wahrscheinlich" und die Verletzung durch ein Wurfgeschoss als "eher unwahrscheinlich" bezeichnet. Der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Dr. Reinhard U... wiederum hat ausgeführt, dass sich die bei der Obduktion erhobenen Befunde zwanglos mit einem oder mehreren Schlägen mit einem geformten Gegenstand [z.B. einem Kochtopf oder Kochtopfgriff] bei auf dem Boden im Sinne eines Widerlagers fixiertem Kopf nach vorangegangener Gewalteinwirkung gegen den Hals des Opfers [Würgen] in Einklang bringen ließen. Zwar erscheine die Schädelimpressionsfraktur - isoliert betrachtet - auch durch das Auftreffen eines mit erheblicher Wucht geschleuderten Gegenstandes "grundsätzlich denkbar." In der Gesamtschau der Befunde sei diese Denkmöglichkeit aber als eine äußerst unwahrscheinliche und durch die übrigen Befunde nicht nachvollziehbare, bloß theoretische Überlegung anzusehen.
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Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Reinhard U... mit der Maßgabe, dass der von dem Angeklagten geschilderte Tathergang [das Werfen eines Kochtopfes] als Todesursache widerlegt ist. Dafür sprechen nicht nur die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. U..., der dem Oberarzt Dr. R... an Qualifikation und beruflicher Erfahrung weit überlegen ist. Dafür spricht vielmehr zusätzlich, dass die Angabe des Angeklagten, die Geschädigte sei nach dem Auftreffen des Kochtopfes auf ihre Schläfe "umgefallen" und "tot gewesen," als schlechthin unwahr widerlegt ist. Davon nämlich kann nach den übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter keine Rede sein. Beide Sachverständige haben aufgrund des Umstands, dass Petra N... letztlich an dem Blutverlust aus der Schädelbasisfraktur - einer allmählichen Einblutung nach innen - verstorben sei, auf eine Überlebenszeit des Opfers geschlossen, die zwar nicht nach Stunden, wohl aber nach Minuten zu bemessen sei. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. U... hat zusätzlich ausgeführt, die erfolgte Aspiration von Blut müsse im Wege einer spätagonalen Atmung erfolgt sein, in deren Verlauf die Geschädigte "nachvollziehbar" geröchelt habe. Dies aber kann dem Angeklagten schlechthin nicht entgangen sein. Damit aber erweist sich die Schilderung des Angeklagten, was den plötzlichen und unverhofften Tod der Geschädigten anbelangt, als so unwahrscheinlich, dass sie nach der Überzeugung der Kammer als widerlegt gelten muss.
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bbb.) Widerlegt ist in diesem Zusammenhang ferner die Schilderung des Angeklagten von einem zunächst verbalen Streit, damit verbundenen Beschimpfungen ("Arschloch", "Wichser") und von einem nach dem Angeklagten geschleuderten Glas mit Baby-Nahrung. Dabei handelt es sich um eine von dem Angeklagten bewusst lancierte Schutzbehauptung, mit der er sich einer Schuld angemessenen Ahndung seiner Tat hat entziehen wollen. Dies gilt auch und insbesondere für seinen Brief vom 19. Aug. 1999, den der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer in der sicheren Erwartung seiner Beschlagnahme versandt hat.
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Die Geschädigte war dem Angeklagten, wie eine Mehrzahl von Zeugen - u.a. die Großmutter der Geschädigten, Karin Ku... und die Tante der Geschädigten, Tatjana Li... - bestätigt hat, "hörig." Sie hat, wie eine Mehrzahl von Zeugen - u.a. die Zeugin Tatjana Li... - bestätigt hat - "alles für ihn getan", weil sie "verliebt in ihn gewesen" ist, und hat sich in seiner Gegenwart stets zurückhaltend, ohne ein Widerwort zu geben ["eingeschüchtert" nach der Darstellung des Zeugen Sascha L... "verängstigt" nach der Darstellung der Zeugin Franziska We... "sehr zurückhaltend" nach der Angabe des mit ihr seit ihrer Kindheit bekannten Zeugen Hans-Jörg Fr...], verhalten. Dass Petra N... in der Anwesenheit des Angeklagten entgegen ihrer sonst bekundeten Fröhlichkeit "kaum ein Wort gesprochen" habe, hat auch der mit ihr befreundete Zeuge Karsten Fr... bestätigt. Dass sie ihn als "Arschloch" oder "Wichser" beschimpft hat, schließt die Kammer angesichts der Charakterisierung, die eine Mehrzahl von Zeugen von der Geschädigten gegeben hat, mit hinreichender Gewissheit aus.
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Das gleiche muss hinsichtlich des behaupteten Schleuderns eines Glases mit Baby-Nahrung gelten. Zwar hat der Kriminalbeamte Erwin Ha... von Glasresten berichtet, die er im Küchenbereich - u.a. in einer Mülltüte - und gegenüber der Eingangstür der Tatwohnung aufgefunden hat. Auch der Kriminalbeamte Reiner Ja... hat in seinem Spurenbericht von Speiseresten an der Küchentür, Glassplittern und Speiseresten vor dem Kühlschrank und Glassplittern vor dem Küchen-Heizkörper berichtet. Der bei dem Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz in Mainz bedienstete Sachverständige Dr. Uwe Po... endlich hat ausgeführt, dass die sichergestellten Glasreste und Splitter, die er mittels einer Dünnschichtchromatographie untersucht habe, sämtlich sog. Carotinoide [Bestandteile von Karotten] enthielten, wie sie nach der eigenen Sachkunde der Kammer regelmäßig in Baby-Nahrung ("Alete", "Milupa") anzutreffen sind. Derartige Speisereste sind indes, wie der Zeuge Reiner Ja... ausgeführt hat, nicht nur in der Küche, sondern auch unter dem schwarzen Couch-Tisch des Wohnzimmers aufgefunden worden. Diese räumliche Verteilung der Speisereste lässt sich dem behaupteten einmaligen Vorgang - dem Schleudern eines Glases im Wohnzimmer der Tatwohnung - gerade nicht zuordnen. Dagegen spricht auch die Entsorgung von Glasresten in der Mülltüte, von der u.a. der Kriminalbeamte Knut Kr... berichtet hat, die der Angeklagte - wollte man seinen Angaben trauen - nach der Tatausführung vorgenommen haben müsste, und die er - wollte man den geschilderten Tathergang für zutreffend halten - jedenfalls gründlicher vollzogen hätte, als dies tatsächlich geschehen ist. Der Vorgang - das Schleudern des Glases durch die Geschädigte - hat nach der Überzeugung der Kammer nicht stattgefunden. Die Glas- und Speisereste sind vielmehr entweder einer "natürlichen" Unsauberkeit bei der Reinigung und Instandhaltung der Tatwohnung oder aber - wofür im Grunde einiges spricht - einer nachträglichen "Herrichtung" des Tatortes durch den Angeklagten, mit der dieser einen ihm günstigen Tathergang hat "belegen" wollen, zuzuschreiben.
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ccc.) Dagegen hat die Beweisaufnahme unter Ausschluss jeden vernünftigen Zweifels ergeben, dass allein die gegenüber dem Zeugen Peter E... geschilderte Tatversion, nach der der Angeklagte seinen "Erstangriff" auf die Geschädigte zu einem Zeitpunkt geführt hat, als diese schlafend auf der Bettcouch gelegen hat, der Wahrheit entspricht.
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Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeuge Peter E... nicht den Kreisen angehört, in denen die Moralität ihre eigentliche Heimstatt hat. Peter E... ist durch - bislang freilich noch nicht rechtskräftiges - Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Mainz vom 14. Mai 1999 [Az.: 3014 Js 20.645/97-1 Ks] wegen Mordes in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden dabei ist die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden. Gegenstand des Anklagevorwurfs war die Tötung der eigenen Mutter, des eigenen Bruders und der Lebensgefährtin des Bruders in der Absicht, das erhebliche, mehrere Millionen DM werte Familienerbe an sich zu bringen eine Tat, deren Begehung Peter E... in dem gegen ihn durchgeführten Verfahren stets geleugnet hat.
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Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Aussage des Zeugen Peter E... in einem Punkte seinem polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 02. Sept. 1998 widerspricht. Peter E... hat vor der Kammer am 06. Okt. 1999 ausgesagt, er selbst sei der unmittelbare Gesprächspartner des Angeklagten gewesen und nicht nur eine Person, die das Gespräch zwischen dem Angeklagten und einem Dritten belauscht habe. Dies widerspricht der Vernehmungsniederschrift vom 02. Sept. 1998 (Bl.238 d.A.), in der es heißt, der als "Herbert" bezeichnete vertrauliche Informant [Peter E...] habe "ein Gespräch gehört", in dem "jemand gefragt habe, ob es sich um einen Totschlag handle", und in dem der Angeklagte erwidert habe, er "habe es geplant, er habe sie erschlagen." Der Zeuge Peter E... hat diese Diskrepanz zwischen seiner protokollierten Aussage und seiner jetzigen Angabe indes in seiner Vernehmung vom 06. Okt. 1999 auf Nachfrage ohne Zögern damit zu erklären gewusst, er habe der Protokollierung in dieser Form seinerzeit widersprochen, weil sie unrichtig gewesen sei, sei aber von dem Vernehmungsbeamten [dem Zeugen Knut Kr...] belehrt worden, die gewählte Formulierung sei "aus taktischen Gründen" geboten. Die letztgenannte Angabe hat der Zeuge Peter E... in seiner wiederholten Vernehmung vom 25. Okt. 1999 unter Berufung auf den von ihm geleisteten Eid ausdrücklich aufrecht erhalten und bekundet, der Zeuge Knut Kr... habe ihm eröffnet, dies werde "bewusst so formuliert", damit der Angeklagte "nicht sofort merke, woher es komme." Die Vernehmungsbeamten Knut Kr... und Franz K... haben diese Angabe des Zeugen E... anlässlich ihrer Vernehmung vom 08. Okt. 1999 zwar nicht bestätigt, sondern vielmehr - sinngemäß - behauptet, das "Ausgesagte" sei "korrekt aufgenommen" worden. In ihrer wiederholten Vernehmung vom 25. Okt. 1999 dagegen haben beide Beamte sich insoweit mit geringer Überzeugungskraft auf eine ihnen angeblich fehlende genaue Erinnerung berufen. Der Zeuge Knut Kr... hat bekundet, er wisse nicht mehr, ob aus "taktischen Gründen" doch etwas anderes protokolliert worden sei, als der Zeuge E... angegeben habe, und ob sich Peter E... dagegen verwahrt habe zutreffend protokolliert worden sei jedenfalls der von dem Angeklagten dem Zeugen E... gegenüber geschilderte Tathergang als solcher. Der Zeuge Franz K... hat bekundet, er könne "ermittlungstaktische" Formulierungen "nicht ausschließen" er könne auch "nicht ausschließen", dass der Zeuge E... "Recht habe" er könne "nicht sagen, dass der Zeuge E... eine Falschaussage gemacht habe". Insoweit genießt die Angabe des Zeugen E..., der den behaupteten Vorgang schwerlich erfunden haben kann, ein weitaus höheres Maß an Glaubwürdigkeit als die Angaben der Vernehmungsbeamten, deren angeblich fehlende Erinnerung nicht recht zu überzeugen vermag. Hinzu kommt, dass der Kriminalbeamte Gerhard M... anlässlich seiner Vernehmung vom 25. Okt. 1999 angegeben hat, aus "ermittlungstaktischen Gründen" komme es durchaus vor, dass vertrauliche Informationen hinsichtlich der Person des Informanten [nicht: hinsichtlich seiner Angaben zur Sache] "verschleiert" würden. Auch dies streitet für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Peter E... Indes gibt der beschriebene Vorgang, der allerdings mangels einer Täuschung des Zeugen nicht - wie die Verteidigung ausgeführt hat - als "verbotene Vernehmungsmethode" [§ 136a StPO] gewertet werden kann, der Kammer Veranlassung, den Angaben des Zeugen Peter E... mit besonderer Vorsicht zu begegnen.
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Gleichwohl glaubt die Kammer im Kern der Schilderung des Zeugen.
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Zwar hat die Kammer einige Zweifel an der angeblichen "Erschütterung", die Peter E... bewogen haben will, sich der Polizei zu offenbaren. Diese Zweifel gründen sich auf den Anklagevorwurf in seiner eigenen - noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - Sache, demzufolge er die eigene Mutter, den eigenen Bruder und die Lebensgefährtin des Bruders kaltblütig umgebracht haben soll. Dieser Umstand allein reicht freilich nicht aus, den Inhalt seiner Angaben in Zweifel zu ziehen. Dass der Zeuge in seinem eigenen Strafverfahren möglicherweise durch sein Bestreiten die Unwahrheit gesagt hat, ist nicht entscheidend. Denn ein solches Verhalten steht jedem Beschuldigten frei. Seine am 06. Okt. 1999 ohne jeden Belastungseifer vorgetragene Aussage weist zunächst hinsichtlich der Details eine bemerkenswerte Konstanz auf sie entspricht in allen wichtigen Punkten den Angaben, die der Zeuge bereits anlässlich seiner durch den Kriminalbeamten Knut Kr... geschilderten Vernehmung vom 02. Sept. 1998 gemacht hat. Der Zeuge Peter E... hat darüber hinaus Details der persönlichen Verhältnisse von Täter und Opfer - bei der Großmutter der Geschädigten wohne ein Kind, das zwar von Petra N..., nicht aber von dem Angeklagten stamme ein weiteres gemeinsames Kind, um dessen Wohlergehen sich der Angeklagte Sorgen mache, lebe bei den Eltern in W... - geschildert, die dafür sprechen, dass er sich tatsächlich mit dem Angeklagten über dessen Angelegenheit unterhalten hat. Der Zeuge hat darüber hinaus ein wichtiges Detail der Tatausführung - das mehrfache Schlagen auf dieselbe Stelle oder Seite des Kopfes - geschildert, das zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Vernehmung allein dem Täter bekannt sein konnte, weil die Art der Verletzungen erst anlässlich der Obduktion der Geschädigten festgestellt und deren Ergebnis gerade nicht in den Medien bekannt gemacht worden ist. Letzteres haben die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der "Mainzer Rheinzeitung" und der "Mainzer Allgemeinen Zeitung", Sonja Kr... und Frank Sch...-W..., anhand der am 31. Aug. 1998, am 01. Sept. 1998, am 02. Sept. 1998, am 03. Sept. 1998 und am 05. Sept. 1998 in beiden Zeitungen zur Tat veröffentlichten Artikel, die in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, bestätigt. Der Zeuge Peter E... hat sich ferner anlässlich seiner richterlichen Vernehmung vom 06. Okt. 1999 auch nach seiner Enttarnung vorbehaltlos zu seinen früheren polizeilichen, den Angeklagten belastenden Angaben bekannt, obwohl er seine Identität als "vertraulicher Informant" ohne erhebliches eigenes Risiko - die Kammer hätte ihm das Gegenteil kaum nachweisen können - hätte ableugnen können. Versprechungen irgendwelcher Art sind dem Zeugen, wie der Kriminalbeamte Knut Kr... - insoweit durchaus überzeugend - bekundet und der Zeuge Peter E... selbst bestätigt hat, auch anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 02. Sept. 1998 nicht gemacht worden. Diese Umstände streiten für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen.
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Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Peter E... streitet schließlich die Aussage eines ehemaligen Mithäftlings des Angeklagten, Renato Sf... Der Zeuge hat bekundet, der Angeklagte habe etwa zwei Wochen nach seiner Einlieferung [30. Aug. 1998] - also jedenfalls nach der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Peter E... - schon nichts mehr zu seiner Tat sagen wollen. Zur Begründung habe er angegeben, dass die Polizei "schon im Knast gewesen" sei und "Leute" vernommen habe, die ihn "verpfiffen" hätten. "Verpfiffen" wird nach allgemeinem Sprachgebrauch allein der Täter, nicht aber der unschuldig Verfolgte. Auch dies streitet dafür, dass der Angeklagte von dem Zeugen Peter E... nicht zu Unrecht belastet wird. Schon aus diesen Gründen - zu denen sich andere [s.u.] hinzugesellen - ist die Kammer von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen Peter E... überzeugt.
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Die Enttarnung des vertraulichen Zeugen Peter E... und seine Vernehmung durch die Kammer widerspricht ungeachtet der z.T. heftigen Kritik, die die Staatsanwaltschaft an dem Vorgehen der Kammer geübt hat, auch nicht dem Grundsatz des fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens. Der sog. fair-trial-Grundsatz darf nicht an Stelle von Vorschriften der StPO oder von Verfahrensgrundsätzen gesetzt werden, die sich aus ihnen ergeben [Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl.19]. Aus der StPO aber ergibt sich die richterliche Aufklärungspflicht, die den unverzichtbaren Anspruch darauf begründet, dass die Beweisaufnahme auf alle tauglichen Beweismittel erstreckt wird, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dazu gehört auch die unmittelbare Vernehmung vertraulicher Zeugen, soweit deren Personalien dem Gericht bekannt geworden sind. Wollte man die gegenteilige Auffassung vertreten, so würde man den Umfang der durchzuführenden Beweisaufnahme nahezu in das Belieben der Staatsanwaltschaft stellen. Dies aber kann nicht richtig sein.
- 54
Ein anderes - die prozessuale Unzulässigkeit der Enttarnung eines "vertraulichen" Informanten - könnte allenfalls dann gelten, wenn der Zeuge als Folge der Enttarnung einer erheblichen persönlichen Gefährdung ausgesetzt würde. Dabei müssten freilich die Anforderungen, die an das Ausmaß der Gefährdung gestellt werden, um so höher sein, je gravierender das Delikt ist, dessen Aufklärung betrieben wird. Eine solche, angesichts des Tatvorwurfs [Mord] notwendigerweise erhebliche persönliche Gefährdung des Zeugen Peter E... lag hier indes nicht vor. Der Zeuge ist, um möglichen Repressalien seitens von Mithäftlingen vorzubeugen, unmittelbar nach seiner Vernehmung vom 06. Okt. 1999 vorsorglich in eine andere Haftanstalt verlegt worden. Er ist, wie seine wiederholte Vernehmung vom 25. Okt. 1999 ergeben hat, aufgrund seiner ursprünglichen Aussage vom 06. Okt. 1999 auch in keiner Weise bedroht worden. Die "Männer" von "südländischem Aussehen" endlich, die am 07. Okt. 1999 bei W...er Bekannten des Zeugen - den Eheleuten Walter und Elisabeth Mauer - vorgesprochen haben, haben sich, wie der Kriminalbeamte Knut Kr... bekundet hat, im Nachhinein als harmlose Kaufinteressenten des dem Zeugen Peter E... gehörigen W...er Tatanwesens ausgewiesen.
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ddd.) Die Aussage des Zeugen Peter E... wird auch durch die Angaben des nicht enttarnten "vertraulichen" Informanten zumindest nicht entkräftet. Zunächst haben die Angaben des Informanten, dessen Aussage durch den Kriminalbeamten Gerhard M... - einen bloßen "Zeugen vom Hörensagen" - eingeführt worden sind, nur einen recht begrenzten Beweiswert. Immerhin aber hat auch dieser Informant Umstände [das Schlagen auf immer dieselbe Stelle des Kopfes] angeführt, die zu jenem Zeitpunkt nur dem Täter der angeklagten Tat bekannt gewesen sein können. Auch dieser Informant hat immerhin bestätigt, dass die Geschädigte - wenn auch deren "Schlafen" nicht ausdrücklich erwähnt wird - zum Zeitpunkt des "Erstangriffs" auf dem "Bett" gelegen habe. Auch diesem Informanten sind, wie die Vernehmungsbeamten Gerhard M... und Franz K... bestätigt haben, für seine Angaben - jedenfalls von ihrer Seite - keine Vorteile versprochen worden. Die Angaben des Informanten sind, so begrenzt ihr Wert als ein den Angeklagten belastendes Indiz auch sein mag, jedenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Peter E... zu entkräften.
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In diesem Zusammenhang bestand für die Kammer keine Veranlassung, dem Antrag des Angeklagten vom 15. Sept. 1999 (Protokollband I Bl.43) auf "Vorlage der Dokumente, die belegen, wer zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang Vertraulichkeit zugesichert habe", nachzukommen. Es handelt sich insoweit um einen bloßen Beweisermittlungsantrag (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdnr.25), dessen ausdrückliche Bescheidung durch Gerichtsbeschluss nicht nötig war (vgl. Herdegen in Karlsruher Kommentar zur StPO 4. Aufl. § 244 Rdnr.55) und dem nachzukommen die Aufklärungspflicht nicht geboten hat. Der Zeuge Staatsanwalt Roland St... hat in diesem Zusammenhang bekundet, er habe durch Einsicht in die Generalakten festgestellt, dass er im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Behördenleiter, Oberstaatsanwalt M... die Vertraulichkeitszusage für "beide" Informanten [gemeint ist: den Zeugen Peter E... und den nicht enttarnten Informanten] "einige Tage" vor der Fertigung des Vermerks (13. Okt. 1998) erteilt habe weitergehende Informationen ließen sich den Generalakten nicht entnehmen. Die Kriminalbeamten Gerhard M... und Franz K..., die den nicht enttarnten Informanten vernommen haben, haben in diesem Zusammenhang - ebenso wie die Vernehmungsbeamten Knut Kr... und Franz K... hinsichtlich des Zeugen Peter E... - ergänzend bekundet, dass ihnen schriftliche Unterlagen über die Zusicherung der Vertraulichkeit nicht vorlägen. Eine weitere Aufklärung im Sinne des gestellten Beweisermittlungsantrags war unter diesen Umständen weder möglich noch geboten.
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Bei der Tatschilderung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Peter E... - die Tötung des schlafenden Opfers - handelt es sich auch nicht, wie die Verteidigung angedeutet hat, um eine auf Renommiersucht beruhende bloße Übertreibung. Denn die Richtigkeit der Angaben des Zeugen Peter E... wird, was das Schlafen der Geschädigten betrifft, gestützt durch den Umstand, dass die Leiche der Getötete keinerlei typische Abwehrverletzungen aufgewiesen hat, dass sich keinerlei Kampfspuren in der Tatwohnung gefunden haben, die auf eine tätliche Auseinandersetzung mit der Geschädigten hindeuten, und dass keine auf eine solche Auseinandersetzung hindeutenden Geräusche aus der Tatwohnung vernommen worden sind.
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Auf das erstere - das Fehlen von Abwehrverletzungen - hat der gerichtsmedizinische Sachverständige Prof. Dr. Dr. Reinhard U... hingewiesen. Auch dem Kriminalbeamten Knut Kr..., der der Obduktion der Geschädigten beigewohnt hat, ist das Fehlen typischer Abwehrverletzungen aufgefallen. Von dem gänzlichen Fehlen solcher Verletzungen geht die Kammer unter diesen Umständen aus. Derartige Verletzungen wären aber mit einiger Sicherheit zu erwarten gewesen, wenn der Angeklagte seinen "Erstangriff" bei vollem Bewusstsein der Geschädigten geführt hätte.
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Auf das zweite - das Fehlen von Kampfspuren in der Tatwohnung, das auf eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer hindeuten könnte - hat der Kriminalbeamte Reiner Ja... in seinem Spurenbericht vom 03. Sept. 1998, den er in der Hauptverhandlung erläutert hat, hingewiesen. Derartige Kampfspuren wären aber mit einiger Sicherheit zu erwarten gewesen, wenn der Angeklagte die Geschädigte bei vollem Bewusstsein attackiert hätte. In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte sich bemüht haben kann, erkennbare Kampfspuren nach der Tat zu beseitigen. Gleichwohl wird er durch das genannte Indiz nicht ganz unerheblich belastet. Denn es fehlen sowohl solche Kampfspuren [z.B.: Schäden am Mobiliar], die ihrer Natur nach in der verfügbaren Zeit nicht hätten beseitigt werden können, als auch solche Spuren, die so geringfügig sind, dass sie der Aufmerksamkeit des Angeklagten notwendigerweise hätten entgehen müssen.
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Auf das dritte - das Fehlen auffälliger Geräusche aus der Tatwohnung - hat eine Mehrzahl von Zeugen hingewiesen. Die in der W...er Rheinstraße 31 im I. OG - gegenüber der Geschädigten - wohnhafte Zeugin Elisabeth Th... hat bekundet, sie habe aus der Tatwohnung während dreier Monate zwar hin und wieder Kindergeschrei vernommen auch habe sie mitbekommen, dass der Angeklagte daraufhin "laut" geworden sei und "geschrien" habe, dass auch "jemand geheult habe." Am Tattage freilich habe sie - die Zeugin - weder Kinderstimmen noch sonstige Laute aus der Tatwohnung vernommen. Sie sei sich sicher, dass sie es "hätte mitbekommen müssen", wenn es am Abend in der Tatwohnung "etwas lauter abgegangen" wäre. Die über der Tatwohnung wohnhafte Verkäuferin Andrea A... will in der Tatnacht bis gegen 21.20 h - wie schon öfters zuvor - lediglich das Schreien eines Kleinkindes, nicht aber sonstige, aus der Tatwohnung dringende hörbare, auf eine Auseinandersetzung deutende Hinweise vernommen haben. Dass gegen 22.20 h jedenfalls nichts mehr aus der Tatwohnung zu vernehmen gewesen sei, hat der zu diesem Zeitpunkt von der Spätschicht heimkehrende Zeuge Thomas A... bestätigt. Der Geschäftsführer der in W..., Rheinstraße 44 - gegenüber der Tatwohnung - gelegenen Pizzeria "Mike's Pizza", Khosravi Nejad P..., hat in der Tatnacht - bis gegen 24.00 h - bei dem Beobachten der Tatwohnung, an deren Anmietung er selbst interessiert gewesen war und der er deshalb besondere Aufmerksamkeit geschenkt haben will, nichts Außergewöhnliches festgestellt er hat insbesondere nichts von hörbaren Streitigkeiten berichtet, die aus der Tatwohnung gedrungen seien. Auch diese Angaben der Zeugen stützen die Feststellung, dass die Geschädigte im Schlaf attackiert worden ist.
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Davon - und gleichzeitig von der Richtigkeit der durch den Zeugen Peter E... geschilderten Tatversion - ist die Kammer bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorgenannten Umstände überzeugt. Nach der uneingeschränkten Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte tatsächlich mit dem Zeugen Peter E... gesprochen. Dabei hat Peter E..., wie er stetig wiederkehrend behauptet hat, allein mit dem Angeklagten gesprochen. Der Angeklagte hat dem Zeugen dabei tatsächlich das von diesem Berichtete erzählt. In diesem Zusammenhang hat Peter E... Details berichtet, von denen allein der Täter wissen konnte. Er hat ferner persönliche Umstände [die Sorge um das mit Petra N... gezeugte Kind] geschildert, die auf das Vorhandensein einer Vertrauensbasis hindeuteten auf ein Zutrauen, das der Angeklagte zu dem Zeugen Peter E... - mehr als zu anderen Bezugspersonen - gefasst hatte. Die Tatversion, die Peter E... geschildert hat, ist nach alledem zutreffend für ihre Unrichtigkeit spricht im Ergebnis nichts.
- 62
c.) Erwiesen ist im Sinne der getroffenen Feststellungen ferner die [ungefähre] Tatzeit.
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Dabei kann die Tatzeit nur in Ansätzen bestimmt werden. Der Angeklagte hat am Tatabend die "Alte Bürgerstube" aufgesucht und dem Zeugen Stephan F... erklärt, es "gehe ihm nicht so gut", sein "Mädel" sei ihm "abgehauen." Einen Sinn gewinnt diese Äußerung, mit der offenkundig das Verschwinden der Geschädigten vorbereitet und im Sinne eines harmlosen Vorgangs erklärt werden sollte, nur dann, wenn sie nach der Tat erfolgt ist. Der Zeuge Stephan F... hat seine Beobachtung auf die Zeit zwischen 21.00 h und 21.30 h datiert. Für die ungefähre Richtigkeit dieser Angabe spricht die Bekundung des mit dem Angeklagten bekannten Zeugen Olaf Hermann Krönung, er habe diesen [wohl: in Begleitung seines Bruders] in der Tatnacht zwischen 20.00 h und 22.00 h in der "Alten Bürgerstube" gesehen. Keine abweichende Beurteilung rechtfertigt insoweit die Angabe des Gastwirtes Abdelaziz K... ["22.30 h bis 23.00 h"], der eigener Bekundung zufolge nicht unerheblich alkoholisiert gewesen ist und sich insoweit wenig genau erinnern mag. Dies rechtfertigt die Feststellung, dass die Tat jedenfalls vor 21.30 h geschehen ist. Dafür streitet in gewissem Umfang auch der Umstand, dass der PKW "Lancia Thema" des Angeklagten, mit dem die Leiche der Geschädigten abtransportiert worden ist, um 22.00 h (Zeugin Andrea A...) bzw. um 22.20 h (Zeuge Thomas A...) noch vor dem Tatanwesen abgestellt gestanden hat, um 01.30 h dagegen verschwunden gewesen ist (Zeugin Andrea A...), also offensichtlich zum letztgenannten Zeitpunkt zum Abtransport der Leiche Verwendung gefunden hat. Zwischen 12.00 h und 15.00 h will der Zeuge Khosravi Nejad P... auf dem Balkon der Tatwohnung eine "schlanke Frau" mit "welligen Haaren" gesehen haben, bei der es sich den Umständen nach nur um die Geschädigte gehandelt haben kann. Begangen worden ist die Tat nach der Heimkehr des Angeklagten von seiner Arbeitsstelle, die nach der durch den Vernehmungsbeamten Gerhard M... eingeführten Schilderung des vertraulichen Informanten gegen 14h/15h erfolgt sein soll. Dies rechtfertigt es, die [ungefähre] Tatzeit auf den Zeitraum zwischen 15.00 h und 21.30 h zu bestimmen.
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d.) Erwiesen ist im Sinne der getroffenen Feststellungen ferner, dass der Angeklagte die Geschädigte mit unbedingtem Tötungsvorsatz gewürgt und misshandelt hat. Dafür spricht zunächst die von dem Angeklagten gewählte, gegen den Hals und den Kopf der Geschädigten gezielte Angriffsrichtung, gegen Körperregionen mithin, deren nachhaltige Tangierung lebensgefährliche Verletzungen mit einiger Regelmäßigkeit besorgen lässt. Dafür spricht ferner die Mehrzahl von Verletzungen, die die Geschädigte erlitten hat und auf die an anderer Stelle (s.u.) näher einzugehen sein wird. Dafür sprechen endlich die Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Reinhard U..., der angegeben hat, dass die der Geschädigten zugefügte Schädelbasisfraktur angesichts ihres Umfangs das Ergebnis einer massiven Gewalteinwirkung gewesen sei. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser Umstände kann an dem Vorliegen eines - unbedingten - Tötungsvorsatzes kein vernünftiger Zweifel bestehen. Dass der Angeklagte sein nur noch agonal atmendes Opfer nach der Tat vorübergehend in der Badewanne "abgelegt" hat, kann - entgegen der Auffassung der Verteidigung - keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn dieses Vorgehen entsprang nach der Überzeugung der Kammer allein dem Bestreben, Spuren der Tat [insbesondere Blutspuren] nach Möglichkeit zu vermeiden.
- 65
e.) Erwiesen ist im Sinne der getroffenen Feststellungen ferner das Tatmotiv. Dabei handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer jedenfalls um ein Motivbündel.
- 66
aa.) Nach den Angaben des Zeugen Peter E... (s.o.) hat der Angeklagte sich eigener Darstellung zufolge endgültig zur Tötung der Geschädigten entschlossen, nachdem diese ihm zum wiederholten Male eröffnet hatte, dass sie abends - und zwar ohne ihn - eine Diskothek aufsuchen wolle. Dies legt die Annahme nahe, dass der Angeklagte - vorwiegend - aus einer ungehemmten, möglicherweise durch seine Herkunft bedingten Eifersucht gehandelt hat.
- 67
Diese Annahme wird gestützt durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Johann G... sowie die Angaben der Zeuginnen/Zeugen Britta L... G..., Karin B..., Hans Rüdiger W..., Sascha L..., Tatjana Li... und Karsten Fr...
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Von der Eifersucht des Angeklagten [im Sinne eines "verkürzten" Eifersuchtsbegriffs] hat der bei dem Klinikum der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz bedienstete psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Johann G... in seinem mündlich erstatteten Gutachten, auf das später [s.u.] noch näher einzugehen sein wird, gesprochen. Dabei ist der Gutachter, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, ersichtlich von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Als "normal eifersüchtig" hat den Angeklagten allein die Zeugin Britta L... G... geschildert. Davon, dass Petra N... selbst von einer ungehemmten Eifersucht des Angeklagten gesprochen habe, hat dagegen ihre Mutter, die Zeugin Karin B..., berichtet. Der Verlobte der Mutter der Geschädigten, Hans-Rüdiger W..., hat bekundet, der Angeklagte sei anlässlich seines zeitweiligen Aufenthalts in L... "grundlos eifersüchtig" gewesen, habe der Geschädigten "eine Szene gemacht" und habe "aufbrausend das Haus verlassen", weil ihn der Besuch des Vaters des Kindes Kevin anlässlich dessen erster Geburtstagsfeier verärgert habe. Als "eifersüchtig" (Zeuge Michael Schn...) bzw. "schrecklich eifersüchtig" (Zeugin Tanja Schn...) haben den Angeklagten aufgrund desselben Vorfalls auch die ehemaligen L...er Nachbarn der Geschädigten, Tanja Schn... und Michael Schn..., charakterisiert. Der ehemalige Liebhaber der Geschädigten, Sascha L..., hat berichtet, der Angeklagte sei "eifersüchtig" auf ihn gewesen, habe ihn aufgefordert, die Geschädigte "in Ruhe zu lassen", habe ihn bedroht (er "kriege eins in die Fresse") und habe ihm telefonisch angekündigt, er werde ihn "fertig machen." Die Tante der Geschädigten, Tatjana Li..., hat bekundet, der Angeklagte sei "krankhaft eifersüchtig" er habe ständig vermutet, Petra N... wolle "mit anderen Männern rummachen" und habe ihr - der Zeugin - diese Vermutung noch anlässlich eines mit ihr am 23. Aug. 1998 geführten Telefonats verdeutlicht. Der Cousin der Mutter der Geschädigten, Karsten Fr..., endlich hat angegeben, der Angeklagte sei sogar auf ihn "grundlos eifersüchtig" gewesen er habe Petra N..., sobald sie sich mit ihm - dem Zeugen - unterhalten habe, "immer ganz eigenartig angesehen", sodass er - der Zeuge - dem Angeklagten - habe zu verstehen geben müssen, dass er schließlich "nur der Cousin [der Geschädigten] sei." Diese Aussagen stützen die Annahme, dass der Angeklagte - entsprechend der Bekundung des Zeugen Peter E... - vorwiegend aus ungehemmter Eifersucht gehandelt hat. Davon ist die Kammer jedenfalls überzeugt.
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bb.) Ein weiteres - freilich nicht dominierendes - Tatmotiv erschließt sich nach der Überzeugung der Kammer aus den Angaben der Großmutter der Geschädigten, Karin Ku... Die Zeugin hat bekundet, Petra N... habe ihr im August 1998 - unmittelbar vor ihrer Rückkehr nach W... - eröffnet, der Angeklagte misshandele sie auch deshalb, weil sie und die Kinder ihm "zu teuer seien." Dies rechtfertigt die Feststellung, dass den Angeklagten neben der - dominierenden - ungehemmten Eifersucht auch die Erwägung zur Tat bestimmt hat, sich durch die Beseitigung der Geschädigten vermeidbare Ausgaben zu ersparen.
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f.) Gegen Täterschaft und Tathergang in dem festgestellten Sinne streitet auch nicht das Merkmal der "Persönlichkeitsfremdheit."
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In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht den denkbar begrenzten Wert dieses Merkmals. Denn die Feststellung, dass eine Tat persönlichkeitsfremd ist, besagt im Grunde nichts weiter, als dass das Verhalten des Täters zu dem Bild, welches man sich von der Persönlichkeit des Täters gemacht hat, nicht recht passe (Witter in: Handbuch der forensischen Psychiatrie, Berlin usw. 1972 S.1009).
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In diesem Sinne war die angeklagte Tat für den Angeklagten jedenfalls nicht "persönlichkeitsfremd". Denn bei dem Angeklagten handelt es sich ungeachtet der offenkundigen Erfolge, die er im Umgang mit Frauen erzielt hat, um einen oft zu grundloser Brutalität neigenden Menschen.
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Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang zunächst ein Vorfall, den die Zeugin Angelina V... geschildert hat. Die Zeugin hat bekundet, sie sei im Juni/Juli 1998 mit dem Angeklagten, von dem sie zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, auf dem W...er "Starefest" zusammengetroffen. Der Angeklagte habe ihr zunächst in drohender Haltung vorgeworfen, dass sie das ungeborene Kind nicht abgetrieben habe ("Ich hab doch gesagt, Du sollst abtreiben!"). Sodann habe er sie am Halse gepackt, habe ihr in das Gesicht geschlagen, habe ihr mehrere Ohrfeigen versetzt und habe ihr endlich sein Knie so heftig in den Unterleib gestoßen, dass ihr anschließend die Schamlippen geschwollen seien und sie ein "Ziehen" im Unterleib verspürt habe. Die Freundin der Zeugin V..., Ute Weigand, hat den Vorgang - das Packen an der Kehle, den Schlag ins Gesicht, den Stoß mit dem Knie in den Unterleib - in den wesentlichen Punkten bestätigt und ergänzend bekundet, sie selbst habe von dem Angeklagten eine Ohrfeige erhalten, als sie zu Gunsten ihrer Freundin einzugreifen versucht habe. Weiter hat der Bruder der Geschädigten Petra N..., Michael B..., bekundet, der Angeklagte habe in der Woche vom 09. zum 16. Aug. 1998 - an einem dem Zeugen nicht mehr näher erinnerlichen Tag zwischen Montag und Mittwoch - im Streit über eine von Petra N... ohne Salz zubereitete Spinatmahlzeit die Geschädigte an der Schulter gepackt, habe sie herumgerissen und habe sie mit beiden Händen mit voller Wucht gegen die Wand gestoßen. Anschließend habe er - äußerst wütend, sichtlich erregt und mit einem vor Zorn geröteten Gesicht - drei Essensteller in die Badewanne geworfen, sodass diese zersplittert seien. Ihm - dem Zeugen B... - habe Petra N... später berichtet, der Angeklagte habe sie - erzürnt über einen Besuch der Zeugen Karsten Fr... und Andreas Eb..., die in seiner Abwesenheit in seiner Wohnung Bier getrunken hätten - am Halse gewürgt. Davon, dass Petra N... sich im engen zeitlichen Vorfeld der Tat wiederholt darüber beklagt habe, der Angeklagte schlage sie auf den Kopf, und zwar dahin, wo man die Spuren der Misshandlung infolge des Haarkranzes nicht sehen könne, hat eine Mehrzahl von Zeugen - die Großtante der Geschädigten Bärbel Ad..., der zeitweilige Liebhaber der Geschädigten Sascha L..., die Freundin der Geschädigten Franziska We..., die Tante der Geschädigten Tatjana Li..., die Großmutter der Geschädigten Karin Ku... - berichtet. Dass diese Klagen der Geschädigten alles andere als unbegründet waren, erhellt die Aussage der Zeugin Karin Ku... Die Zeugin hat bekundet, sie habe den Angeklagten wegen der Mißhandlung ihrer Enkelin zur Rede gestellt dieser habe daraufhin die Schläge eingeräumt und sie als bloßen "Ausrutscher" bezeichnet. Die Eheleute Tanja Schn... und Michael Schn... - ehemalige Nachbarn der Geschädigten in L... - haben übereinstimmend bekundet, dass Petra N..., die "Angst" vor dem Angeklagten gehabt, ihn aber des ungeachtet "geliebt" habe, deutlich erkennbare, blau unterlaufene Würgemerkmale an ihrem Halse aufgewiesen habe, die sie durch einen Rollkragenpullover vergeblich zu verbergen getrachtet habe und die ihr nach Angabe der Geschädigten von dem Angeklagten zugefügt worden seien eine Beobachtung, die der Zeuge Michael Schn... genauer als seine Ehefrau ("vor Dez. 1997") auf den Zeitraum "Juni/Juli 1997" zu datieren vermocht hat. Davon, dass Petra N... während ihres L...er Zusammenlebens mit dem Angeklagten wiederholt Hämatome im Gesicht aufgewiesen habe, hat die Zeugin Tanja Schn... ergänzend berichtet. Ein bezeichnendes Licht auf die erhebliche Brutalität des Angeklagten wirft endlich die Aussage der Zeugin Tatjana Li... Die Zeugin hat bekundet, der Angeklagte habe ihr im Sommer 1998 hasserfüllt von einer schwangeren Freundin [nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme: die Zeugin Angelina V...] erzählt, die er "umbringen" werde, weil sie "nicht abtreiben wolle." Als "aggressiv" hat der langjährige Bekannte der Geschädigten, Hans-Jörg Fr..., den Angeklagten in Fällen geschildert, in denen er "nicht bekam, was er wollte."
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Die Gesamtwürdigung dieser Aussagen zeichnet ein so negatives Bild von dem Charakter des - im Übrigen wegen Körperverletzung [Nasenbeinbruch] vorverurteilten [s.o.] - Angeklagten, dass auch die angeklagte Tat als ein für ihn jedenfalls nicht "persönlichkeitsfremdes" Delikt gelten muss.
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g.) Erwiesen ist ferner, dass der Angeklagte vor der Tat weder alkoholische Getränke noch sonstige Drogen in rechtlich erheblichem Umfang konsumiert hatte.
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Davon, dass der Angeklagte dem Alkohol überhaupt zuspreche, hat zunächst der Verlobte der Mutter der Geschädigten, Hans-Rüdiger W..., berichtet. Auch der zeitweilige Freund der Geschädigten, Sascha L..., hat - freilich ohne Details berichten zu können - bekundet, er habe den Angeklagten "betrunken" erlebt dann habe man "Obacht geben müssen." Der langjährige Bekannte der Geschädigten, Hans-Jörg Fr..., wiederum hat seine anfängliche Behauptung, der Angeklagte pflege bis zu "5-6 Liter Alkohol" zu konsumieren, nach dem Vorhalt seiner polizeilichen Aussage ("Felice hat selten Alkohol getrunken") nicht aufrecht erhalten. Dagegen haben die Mutter der Geschädigten, Karin B..., der Bruder der Geschädigten, Michael B..., und ein Bekannter des Angeklagten, Andreas Kraus, berichtet, dass der Angeklagte grundsätzlich "wenig" (Karin B..., Andreas Kraus) bzw. "selten" (Michael B...) Alkohol konsumiere. Davon, dass der Angeklagte grundsätzlich "gegen Alkohol eingestellt" gewesen sei, hat die Tante der Geschädigten, Tatjana Li..., berichtet. Auch die Großmutter der Geschädigten, Karin Ku..., hat angegeben, sowohl der Angeklagte als auch die Geschädigte hätten dem Alkohol grundsätzlich nicht zugesprochen. Ein Bekannter des Angeklagten, Andreas Willi Eb..., hat bekundet, dass der Angeklagte "so gut wie nie" Alkohol trinke, höchstens mal ein Glas Bier oder Wein verzehre. Die langjährige Bekannte der Geschädigten, die Krankenschwester Britta L... G..., will den Angeklagten in den letzten 6-7 Jahren nur einmal "richtig betrunken" erlebt haben. Der Gastwirt der in W...-Wie... gelegenen "Alten Bürgerstube", Abdilaziz K..., der den Angeklagten seit dem Jahre 1995 kennt, will ihn niemals Alkohol trinken gesehen haben. Der mit der Geschädigten befreundete Zeuge Karsten Fr... habe bekundet, dass der Angeklagte "keinen Alkohol" trinke, und dass er ihn "nie betrunken gesehen" habe. Der Zeuge Olaf Hermann K..., der den Angeklagten seit 6 oder 7 Jahren kennt, gibt an, dass er den Angeklagten "niemals betrunken gesehen" habe auch am Tatabend in der "Alten Bürgerstube" habe der Angeklagte auf ihn unauffällig, "wie immer", gewirkt. Der Zeuge Stephan F... hat bekundet, dass der Angeklagte, der "immer nur Cola trinke", am Tatabend in der Schankwirtschaft einen eher "unauffälligen" Eindruck ("wie immer") gemacht habe. Der Kriminalbeamte Leonhard Eb... hat bekundet, der Angeklagte habe anlässlich seiner Vernehmung am 29. Aug. 1998 zwar "apathisch" gewirkt, aber eine "schlüssige Schilderung" des Geschehens gegeben einen Hinweis auf eine alkoholische Beeinträchtigung habe er - Eb... - dabei nicht gewonnen. Der Kriminalbeamte Herbert Ei... endlich hat bekundet, der Angeklagte habe anlässlich des Auffindens der Leiche der Geschädigten zwar "apathisch", aber keineswegs alkoholisiert gewirkt. Eine erhebliche alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Tatzeit schließt die Kammer bei einer Gesamtwürdigung dieser Angaben aus.
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Das gleiche muss hinsichtlich des Konsums sonstiger Drogen im zeitlichen Zusammenhang mit der Tatausführung gelten. Dass der Angeklagte während der Zeit ihrer Bekanntschaft keine Drogen konsumiert habe, haben sowohl die Zeugin Karin B... als auch die frühere Freundin des Angeklagten, Angelina V..., bestätigt. Auch die Tante der Geschädigten, Tatjana Li..., hat bekundet, der Angeklagte sei grundsätzlich "gegen Drogen" eingestellt gewesen. Hinsichtlich eines etwaigen Drogenkonsums unauffällig will der Zeuge Stephan F... den Angeklagten am Tatabend in der Schankwirtschaft (s.o.) erlebt haben. Dass der Angeklagte anlässlich seiner Festnahme, anlässlich des Auffindens der Leiche der Geschädigten und anlässlich seiner Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt hinsichtlich eines etwaigen Drogenkonsums unauffällig gewirkt habe, haben die Zeugen Leonhard Eb..., Herbert Ei... und der Kriminalbeamte Uwe Lang bestätigt. Der gerichtsmedizinische Sachverständige Dr. Thomas R... endlich, der die Geschädigte obduziert hat, hat ausgeführt, die immunchemische Untersuchung des Urins der Geschädigten mittels Fluoreszenz-Polarisations-Immunoassay (FPIA, Abbott ADx) habe keinen Hinweis auf den Konsum von Betäubungsmitteln - insbesondere von Cannabinoiden, Kokain oder Opiaten - erbracht ein Umstand, der zumindest gegen den gemeinsamen Konsum von Rauschgift durch Täter und Opfer streitet. Einen Rauschgiftkonsum im engeren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat schließt die Kammer bei einer zusammenfassenden Würdigung dieser Angaben aus.
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h.) Erwiesen sind ferner die von der Geschädigten Petra N... erlittenen Verletzungen und die Todesursache, die der gerichtsmedizinische Sachverständige Oberarzt Dr. Thomas R..., der das Opfer obduziert hat, im Sinne der getroffenen Feststellungen geschildert hat.
- 79
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Geschädigte frische größere Hämatome im Bereich der Stirn links, der linken Schläfe, der Stirn/Schläfe rechts sowie der Ohrregion rechts aufgewiesen habe. Darüber hinaus habe er Hautmarken an der Halsvorderseite sowie der linken Halsseite mit Unterblutungen der Halsweichteile, streifenförmige schmale Hautmarken im Bereich beider Handgelenke sowie angedeutete Hautmarken am rechten Unterschenkel festgestellt. Ferner habe die Geschädigte eine 4 cm zu 2,5 cm große dreieckförmige Impressionsfraktur des rechten Scheitelknochens mit einer 13 cm langen Frakturlinie bis zur Schädelbasis mit Blutaustritt aus dem rechten Ohr sowie flächenhafte Unterblutungen der rechtsseitigen Kopfschwarteninnenseite aufgewiesen. Die Augenbindehäute hätten vereinzelte Einblutungen gezeigt. Weiter habe eine reichliche Blutaspiration in beide Lungenflügel stattgefunden. Schließlich habe sich ein ausgeprägtes Hirnödem gefunden. Als Todesursache müsse bei einer Überlebenszeit, die lediglich nach Minuten zu bemessen sei, der Blutverlust aus dem Schädelbruch gelten.
- 80
Der Sachverständige Dr. R... ist der Kammer aus einer Mehrzahl anderer Verfahren bekannt. Die Kammer folgt seinen Ausführungen, die insoweit von keinem der Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen worden sind, weil sie überzeugend sind.
- 81
i.) Erwiesen sind endlich die Feststellungen, die die Kammer zum Lebenslauf des Angeklagten getroffen hat.
- 82
Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeuginnen/Zeugen Andreas Kraus, Stephan F..., Angelina V..., Ute Br..., Erwin Ha..., Giuseppe L... G..., Karin B..., Michael B... und Karsten Fr... Beweispersonen, bei denen es sich überwiegend teils um Freunde [z.B.: der Zeuge Stephan F...] bzw. Bekannte des Angeklagten [z.B.: der Zeuge Andreas K...], teils um entfernte Verwandte des Angeklagten [z.B.: der Zeuge Giuseppe L... G...] bzw. der Geschädigten [z.B.: die Zeugin Karin B...] handelt. Dabei beruhen die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Angeklagten ganz überwiegend auf den Angaben des Malers und Lackierers Andreas K..., der mit dem Angeklagten seit längerer Zeit bekannt ist. Zu den Mietverhältnissen des Angeklagten und der Geschädigten hat deren Vermieterin, die Zeugin Ute B..., zu dem Kraftfahrzeug "Lancia" des Angeklagten hat der Zeuge Erwin Ha... Angaben gemacht, die den getroffenen Feststellungen entsprechen. Die Feststellungen hinsichtlich der Schwarzarbeitertätigkeit des Angeklagten endlich beruhen auf den Angaben des Zeugen Karsten Fr..., der von entsprechenden Mitteilungen des Angeklagten berichtet hat.
- 83
Damit ist der Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt.
IV.
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Rechtliche Würdigung
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Der Angeklagte hat sich hiernach des Mordes im Sinne des § 211 StGB schuldig gemacht.
- 86
Er hat einen Menschen - die Geschädigte Petra N... - vorsätzlich getötet. Dabei hat der Angeklagte "heimtückisch" gehandelt. "Heimtückisch" handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tat ausnutzt (BGHSt 32, 382). "Arglos" ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat, d.h. bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH NStZ 87, 173) keines Angriffs von Seiten des Täters auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. "Wehrlos" ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung besitzt (BGHSt 20, 302). Das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein hat der Täter, wenn ihm bewusst ist, dass die Durchführung der Tat durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert wird (BGH StV 85, 232) bzw. dass ein durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzloser Mensch überrascht wird (BGH NStZ 87, 173). Arglos war Petra N... ungeachtet vorangegangener - auch tätlicher - Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten, weil sie im Zeitpunkt des Angriffs schlief. Schlafende sind stets arglos (Tröndle-Fischer, StGB 49. Aufl. § 211 Rdnr.6c mit zahlreichen Nachweisen). Dass Petra N... nach dem Ende des Würgens und mit dem unmittelbar danach einsetzenden Beginn der Schläge mit dem Kochtopf nicht mehr "arglos" gewesen sein mag, ist - entgegen der Auffassung der Verteidigung - belanglos. Denn entscheidend ist allein die Arglosigkeit bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH NStZ 87, 173). Wehrlos war die Geschädigte, weil sie in hilfloser Lage überrascht wurde, sodass sie dem Anschlag auf ihr Leben nicht begegnen konnte. Ausgenutzt hat der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers, weil er sich bewusst war, einen ahnungslosen und schutzlosen Menschen, dessen Lage er sich vergegenwärtigt hatte, zu überraschen. Damit ist der Tatbestand des Mordes - in Gestalt der "heimtückischen" Tötung - erfüllt.
- 87
Dagegen kommt eine Tötung aus "niedrigen Beweggründen", da die Eifersucht des Angeklagten ihrerseits nicht auf niedriger Gesinnung beruht hat (vgl. dazu Tröndle-Fischer, StGB 49. Aufl. § 211 Rdnr.5b), nicht in Betracht.
V.
- 88
Schuldfähigkeit
- 89
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit weder ausgeschlossen (§ 20 StGB) noch erheblich beeinträchtigt (§ 21 StGB).
- 90
1.) Hierzu hat der bei dem Klinikum der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz bedienstete psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. Johann G... ausgeführt, die Hauptverhandlung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte, der sich freilich nicht habe untersuchen lassen, an einer vorbestehenden oder erworbenen psychischen Störung gelitten habe oder leide, die einem der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB zu subsumieren wären. Eine tatrelevante intellektuelle Minderbegabung sei ebenso auszuschließen wie eine als schwere andere seelische Abartigkeit einzuschätzende Persönlichkeitsstörung oder eine tatzeitnahe krankhafte seelische Störung. Ebenso wenig nahe gelegt sei eine die Tatbereitschaft begünstigende Alkohol- oder Drogenintoxikation. Zu erörtern bleibe lediglich die Frage nach der affektiven Verfassung des Angeklagten zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Tat. Der Angeklagte habe sich wie ein Eifersüchtiger verhalten, der mit unangemessenen und seinem Ziele zuwider laufenden Mitteln den Fortbestand einer Beziehung habe sichern wollen, die von seiner Partnerin zumindest in Frage gestellt worden sei. Dabei imponiere der Angeklagte freilich als ein Mann, der die eigene Rolle in der Partnerschaft vor allem als diejenige des Dominanten verstanden habe. Seine Einstellung gegenüber der Geschädigten lege daher einen verkürzten Eifersuchtsbegriff nahe. Sie zeige die Partnerin in der Rolle derer, deren berechtigte oder unberechtigte Ansprüche nicht erörtert und mit den eigenen abgeglichen, sondern verworfen und sanktioniert würden. Dabei werde von dem Angeklagten die Freundin in die Rolle eines verfügbaren Eigentums formuliert. Lege man hinsichtlich des Tatgeschehens die Aussage des Zeugen E... zugrunde, so erübrige es sich, die Frage nach einer tatkausalen höchstgradigen Erregung überhaupt zu erörtern. Lege man dagegen die Geschehensschilderung in dem Schreiben vom 19. Sept. 1999 [richtig: 19. Aug. 1999] zugrunde, so handle es sich bei dem von dem Angeklagten geschilderten Vorfall um ein Ereignis, das sich in der Vergangenheit in ähnlicher Form schon wiederholt zugetragen habe. Dass die Auseinandersetzung am Tattage eine neue Qualität erreicht habe, sei nicht deutlich geworden. Auch das von dem Angeklagten berichtete Nachtatverhalten lasse nicht jene höchstgradige Erregung erkennen, an die das Eingangsmerkmal der tief greifenden Bewusstseinsstörung gebunden sei. Im Gegenteil zeige sich gerade das Nachtatverhalten umsichtig und situationsangepasst. Ein Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten, im Tatzeitpunkt sein Verhalten normativ zu bestimmen, sei nach alledem nicht zu begründen.
- 91
2.) Die Kammer folgt den widerspruchsfreien Ausführungen des Gutachters, weil sie überzeugend sind.
- 92
a.) Der Inhalt der Strafakten und der Verlauf der Hauptverhandlung haben keinen Hinweis dafür erbracht, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer krankhaften seelischen Störung gelitten habe. Für die Annahme einer Störung mit hirnorganischer Ursache fehlen im Falle des Angeklagten alle Anhaltspunkte. Dass er in der Vergangenheit Hirnverletzungen erlitten habe oder zu hirnorganischen Krampfleiden (Epilepsie) neige, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet. Die Angabe des Zeugen Andreas K..., der Angeklagte sei "vor einigen Jahren" von seinem Vater durch einen Schlag mit einem Knüppel am Kopf verletzt worden, rechtfertigt in diesem Zusammenhang keine Bedenken hinsichtlich der geistigen Gesundheit des Angeklagten. Denn der Zeuge hat angegeben, dass das Verhalten des Angeklagten nach diesem Vorfall "nicht anders als vorher" gewesen sei. Auch ein hirnorganisch bedingter Persönlichkeitsabbau (sog. Demenz) oder ein Altersabbau hat angesichts des Lebensalters des Angeklagten - er war zur Tatzeit erst 22 Jahre alt - zweifelsfrei auszuscheiden. Das gleiche muss für das Vorliegen einer so genannten endogenen Psychose des schizophrenen oder manisch-depressiven Formenkreises gelten, für die nach den getroffenen Feststellungen alle Anhaltspunkte fehlen. Auch eine im Rechtssinne erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit infolge Drogenkonsums oder Trunkenheit hat - wie bereits dargelegt - im vorliegenden Falle auszuscheiden. Für eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt spricht all dies nicht.
- 93
b.) Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit erschließt sich im Falle des Angeklagten auch nicht aus dem Vorliegen eines heftigen, die Bewusstseinstätigkeit erheblich einschränkenden Affekts.
- 94
Affektdelikte sind Straftaten, die unter dem Einfluss heftiger Gefühls- oder Gemütsbewegungen zustande kommen (vgl. Steigleder in: Handwörterbuch der Rechtsmedizin Band II S.59 ähnlich Salger, Festschrift für Tröndle 1989 S.204). Dabei werden zur Abgrenzung eines Affekts, der eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewusstseinstätigkeit besorgen lässt, von einem solchen, der ohne tief greifende Bewusstseinsstörung verläuft, eine Anzahl von Kriterien genannt, die Salger (aaO S. 208/209) aufgelistet und deren Aufstellung der Bundesgerichtshof (Beschl. vom 12. Sept. 1990 = 2 StR 380/90) zustimmend zitiert hat. Die Gegenüberstellung dieser Kriterien im Sinne einer abwägenden Ganzheitsbetrachtung zeigt, dass von dem Vorliegen eines heftigen, die Bewusstseinstätigkeit erheblich einschränkenden Affekts im Falle des Angeklagten nicht ausgegangen werden kann.
- 95
Von den 10 Salger'schen Kriterien, die für das Vorliegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung streiten (spezifische Tatvorgeschichte und Tatanlaufzeit, verbunden mit charakteristischer Täter-Opfer-Beziehung und chronischen Affektspannungen affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft psychopathologische Disposition der Persönlichkeit konstellative Faktoren wie Alkoholeinfluss, Übermüdung, Erschöpfung abrupter, elementarer Tatablauf ohne Sicherungstendenzen charakteristischer Affektauf- und -abbau Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion Erinnerungsstörungen und Störung der Sinn- und Erlebniskontinuität vgl. im einzelnen Salger, aaO S.208), treffen auf den Angeklagten allenfalls zwei (Täter-Opfer-Beziehung mit chronischen Affektspannungen Missverhältnis zwischen Tatanstoß und Reaktion) zu.
- 96
Dagegen treffen von den 10 Salger`schen Kriterien, die gegen das Vorliegen einer schwerwiegenden Bewusstseinsstörung streiten (aggressives Vorgestalten in der Phantasie Vorankündigung der Tat aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit Vorbereitungshandlungen für die Tat Herbeiführung der Tatsituation durch den Täter fehlender Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs erhaltene Selbstbeobachtung der eigenen seelischen Vorgänge exakte, detailreiche Erinnerung Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung vgl. im einzelnen Salger, aaO S.209), nicht weniger als vier (aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufs exakte und detailreiche Erinnerung Fehlen von vegetativen, psychomotorischen und psychischen Begleiterscheinungen heftiger Affekterregung) auf den Angeklagten zu.
- 97
Die von Salger (aaO S.209) geforderte Gegenüberstellung der Merkmale delikttypischer affektiver Erregung und der gegen eine erhebliche Einschränkung der Bewusstseinstätigkeit sprechenden Faktoren und die Wertung des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat im Sinne einer Ganzheitsbetrachtung endlich führen auch nach der eigenen, in einer Vielzahl vergleichbarer Schwurgerichtsverfahren erworbenen Sachkunde der Kammer zu der gesicherten Feststellung des Ausschlusses einer starken affektiven Erregung im Tatzeitpunkt. Damit ist auch nach der Auffassung der Kammer von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt auszugehen.
VI.
- 98
Strafrahmen
- 99
Mord (§ 211 StGB) wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
- 100
Außergewöhnliche, gesetzlichen Milderungsgründen gleichzusetzende Umstände, die nach der - freilich nicht unbestrittenen (ablehnend Tröndle-Fischer, StGB 49. Aufl. § 211 Rdnr.17) - Auffassung des Bundesgerichtshofes (GrSenBGH 30, 105) eine Anwendung des Strafrahmens des § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigen könnten, liegen ersichtlich nicht vor.
VII.
- 101
Strafzumessung
- 102
Der Angeklagte ist mithin wegen der angeklagten Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen.
VIII.
- 103
Gesamtstrafenbildung
- 104
Eine Gesamtstrafenbildung mit der Einzelstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts W... vom 28. Aug. 1998 (3422 Js 16.738/98-Cs) scheidet schon deshalb aus, weil die Geldstrafe teils bezahlt, teils als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt worden ist.
IX.
- 105
Besondere Schwere der Schuld
- 106
Nach der Entscheidung des BVerfG vom 03. Juni 1992 (2 BvR 1041/88) ist im Falle der absoluten Strafandrohung des § 211 StGB die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu prüfen.
- 107
Dabei hat der Tatrichter nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 22. Nov. 1994 (NStZ 1995, 122 ff.) die schuldrelevanten Umstände zu ermitteln und zu gewichten. Alsdann hat er im Wege einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld daraufhin zu bewerten, ob sie nach seiner Auffassung "besonders schwer" ist. Dabei kann die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nur dann in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die "Gewicht" haben. Solche Umstände können nach Auffassung des Großen Senats beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder - im oder ohne Zusammenhang mit dem Mord begangene - weitere schwere Straftaten sein. Hierbei ist nach Auffassung des Großen Senats indes stets zu beachten, dass solche Umstände nicht ohne weiteres, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können.
- 108
Für den Angeklagten spricht, dass er die Tat - ein anderes ist jedenfalls nicht nachgewiesen - ohne längere Vorausplanung begangen hat. Der Angeklagte ist darüber hinaus nur unwesentlich - insbesondere nicht einschlägig - vorbestraft. Er hat sich kurze Zeit nach der Tat selbst gestellt und sich - wenn auch unter Abschwächungen - als Täter der hier angeklagten Tat bekannt. Ihn trifft als Erstverbüßer die zu vollstreckende Strafe härter als andere, haftgewohnte Straftäter. Als einen Ausländer, der Deutsch zwar recht gut versteht, aber jedenfalls nicht als Muttersprache spricht, trifft den Angeklagten der Vollzug - wenn auch nur ganz geringfügig - härter als einheimische Straftäter. Sein Tatmotiv - die heftige Eifersucht - ist möglicherweise von herkunftsgeprägten Vorstellungen des Angeklagten bestimmt.
- 109
Gegen den Angeklagten spricht, dass er die Tat aus egoistischen Beweggründen - vorwiegend: einer ungehemmten Eifersucht - begangen hat. Gegen ihn sprechen weiter die verschuldeten Auswirkungen seiner Tat. Die Getötete Petra N... hinterlässt neben einer eigenen Mutter zwei kleine Kinder, die hinfort ohne ihre Mutter aufwachsen müssen.
- 110
Die gebotene Abwägung der vorgenannten Umstände ergibt eine Tat, deren Schuldschwere im mittleren Bereich vergleichbarer Tötungsdelikte liegt. Die Feststellung der besonderen Schuldschwere ist unter diesen Umständen zu verneinen. Eines besonderen Ausspruchs dieses Umstands im Tenor der Entscheidung bedarf es unter diesen Umständen nicht.
X.
- 111
Kosten
- 112
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf §§ 465 Abs. 1 und Abs. 2, 472 StPO.
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