Urteil vom Landgericht Mainz (1. Zivilkammer) - 1 O 166/01

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Bau C. + C. GmbH, HRB 4... (Amtsgericht ...), die Erfüllung des zwischen der Gemeinschuldnerin und den Klägern am 9.6.2000 geschlossenen Kaufvertrages, Urkundenrollennummer .../2000 des Notars Dr. S. R., endgültig abgelehnt hat.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 206.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Feststellung in Anspruch, dass der Beklagte als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Gesamtschuldnerin B. Bau C. + C. GmbH die Erfüllung des zwischen den Klägern und der Gemeinschuldnerin geschlossenen Vertrages abgelehnt hat.

2

Die Kläger haben am 9.6.2000 von der späteren Gemeinschuldnerin eine beim Amtsgericht A. im Wohnungsgrundbuch von W. Blatt 6 näher bezeichnete Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 392.000,-- DM erworben. Zu ihren Gunsten ist im Wohnungsgrundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Auf die notarielle Urkunde vom 9.6.2000 (Blatt 4 bis 45 d.A.) wird zum Zwecke der näheren Darstellung Bezug genommen.

3

Die Eigentumswohnung ist zwischenzeitlich fertig gestellt. Die Kläger haben den Kaufpreis nicht bezahlt. Die Gemeinschuldnerin hat die Wohnung weder übergeben noch übereignet.

4

Am 30.11.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Bau C. + C. GmbH eröffnet. Der Beklagte wurde als Insolvenzverwalter bestellt.

5

Mit Schreiben vom 15.12.2000 und 29.12.2000 forderten sie den Beklagten auf zu erklären, ob er den Vertrag erfüllen werde oder nicht. Mit Schreiben vom 5.1.2001 teilte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben der Kläger vom 15.12.2000 mit:

6

"... wähle ich hiermit gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 Insolvenzordnung die Erfüllung des Vertrages mit der Maßgabe, dass ich in die Gewährleistungsrechte Ihrer Mandantschaft ausdrücklich nicht eintrete."

7

Mit weiterem Schreiben vom 8.1.2001 erklärte der Beklagte, dass seine abschließende Äußerung in dem Schreiben vom 5.1.2001 enthalten ist, so dass weitere Erklärungen nicht abzugeben sind und führte weiter aus:

8

"Soweit ... in der Zukunft tatsächlich Gewährleistungsfälle auftreten sollten, könnte über eine Abtretung der Ansprüche gegen die Handwerker verhandelt werden."

9

Auf die Schreiben vom 15.12.2000, 29.12.2000, 5.1.2001 und 8.1.2001 (Blatt 46 bis 50 d.A.) wird zum Zwecke der näheren Darstellung Bezug genommen.

10

Die Kläger widersprachen der Rechtsauffassung des Beklagten mit Schreiben vom 8.1.2001 und 22.1.2001.

11

Der Beklagte besteht auf Erfüllung des Kaufvertrages und forderte die Kläger zur Zahlung des Kaufpreises auf.

12

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die erhobene Feststellungsklage zulässig sei, da eine Leistungsklage unzulässig wäre. Im Übrigen wäre ihnen nicht zumutbar, den vollen Kaufpreis zur Masse zu leisten, ohne Klarheit darüber zu haben, wer ihr Gewährleistungsschuldner sei oder wie die Ansprüche gesichert seien. Die Erklärungen des Beklagten seien nicht eindeutig. Die Erklärung, den Vertrag nur ohne die Verpflichtung, Gewähr zu leisten, erfüllen zu wollen, stelle ein Angebot zum Neuabschluss eines Vertrages mit geändertem Inhalt dar, welches sie abgelehnt hätten.

13

Die Kläger beantragen,

14

festzustellen, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Bau C. + C. GmbH, HRB 4... (Amtsgericht ...), die Erfüllung des zwischen der Gemeinschuldnerin und ihnen am 9.6.2000 geschlossenen Kaufvertrages, Urkundenrolle Nummer .../2000 des Notars Dr. S. R., endgültig abgelehnt hat.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass für den Feststellungsantrag das Rechtsschutzinteresse fehle, da die Kläger bereits Leistungsklage erheben könnten. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zu keiner Zeit habe er die Erfüllung des Kaufvertrages abgelehnt. Vielmehr habe er die Erfüllung mit Modifizierung hinsichtlich der Gewährleistungsrechte gewählt. Dies ergäbe sich ausdrücklich aus seinem Schreiben vom 5.1.2001. Eine Bedingung sei in diesem Schreiben nicht enthalten. Soweit er in dem Schreiben vom 5.1.2001 gesondert erklärt habe, dass er nicht in die Gewährleistungsrechte der Kläger eintrete, habe er lediglich auf seine Rechtsauffassung hingewiesen, die im Einklang mit der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters stünde.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

20

Die Feststellungsklage ist zulässig. Dem steht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Kläger nicht entgegen. Die Erhebung einer Leistungsklage ist derzeit nicht möglich. Die Höhe des Schadens ist zur Zeit noch nicht bezifferbar.

21

Die Klage ist auch begründet. Die Erfüllung des notariellen Kaufvertrages wurde von dem Beklagten abgelehnt.

22

Der notarielle Vertrag vom 9.6.2000 war am 30.11.2000, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, noch von keiner Seite vollständig erfüllt. Unstreitig hatten die Kläger den Kaufpreis nicht bezahlt, die Gemeinschuldnerin die Wohnung den Klägern weder übergeben noch an diese übereignet.

23

Ist ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossener Vertrag weder von der Gemeinschuldnerin noch von den Klägern erfüllt, fällt der ursprüngliche Erfüllungsanspruch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weg (BGH NJW 1988, 1790). Die Kläger als Vertragspartner der Gemeinschuldnerin können die von dieser geschuldeten Leistung nicht mehr verlangen, der Beklagte als Insolvenzverwalter kann die Gegenleistung, den Kaufpreis, nicht fordern, wenn er nicht nach § 103 Insolvenzordnung den Vertrag erfüllt. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin und ihrer Vertragspartnerin umgestaltet, anstelle des gegenseitigen Schuldverhältnisses tritt, sofern der Konkursverwalter nicht die Erfüllung wählt, der einseitige Anspruch des Vertragsgegners des Gemeinschuldners auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, der nur als Konkursforderung geltend gemacht werden kann. Der an die Stelle des Gemeinschuldners getretene Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch gegen den Vertragsgegner des Gemeinschuldners, der Erfüllungsanspruch ist erloschen (BGH NJW 1987, 1702). Gleiches gilt, wenn der gegenseitige Vertrag vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gemeinschuldner und von seinem Vertragspartner zum Teil erfüllt worden war und der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung wählt.

24

Allein die Willenserklärung des Insolvenzverwalters, die positive Erklärung nach § 103 Insolvenzordnung, vor Konkurseröffnung geschlossene gegenseitige Verträge erfüllen zu wollen oder, was dem gleich steht, Erfüllung zu verlangen, lässt den Anspruch des Vertragspartners des Gemeinschuldners gegen den Insolvenzverwalter auf Leistung aus der Masse und den erloschenen Anspruch gegen den Vertragspartner auf die Gegenleistung wieder entstehen. Wenn aber die erloschenen Erfüllungsansprüche aus den gegenseitigen Verträgen erst durch die Willenserklärung des Insolvenzverwalters wieder entstehen können, gebührt der Anspruch auf die Leistung des Vertragsgegners der Masse, die der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger dienen soll. Angesichts der Freiheit des Insolvenzverwalters, den Vertrag unerfüllt zu lassen oder im Interesse der Masse Erfüllung zu fordern, ist andererseits aber die Wahlrechtsausübung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Ob und wie der Verwalter durch eine Äußerung oder ein Verhalten sein Wahlrecht ausgeübt hat, bedarf gegebenenfalls der Auslegung. In dem Schreiben vom 5.1.2001 knüpfte der Beklagte das Erfüllungsverlangen an den Ausschluss von Gewährleistungsrechten der Kläger. Mithin erklärt er es unter Vorbehalt, was eine Ablehnung des bisherigen Vertrages bedeutet. Der Insolvenzverwalter muss, wenn er Erfüllung des Vertrages gemäß § 103 Insolvenzordnung gewählt hat, die Rechtslage übernehmen, die bei der Eröffnung des Verfahrens bestanden hat. Für dieses war kein Raum im Sinne einer Modifizierung bzw. einer Absichtserklärung im Sinne einer rechtlichen Meinung (Blatt 56, 88 d.A.). Die Erklärung vom 5.1.2001 und ebenso das Schreiben vom 8.1.2001 ist eine Ablehnung der Erfüllung des bisherigen Vertrages.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.