Beschluss vom Landgericht Mainz (3. Zivilkammer) - 3 S 135/02
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 28. März 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahren.
Gründe
I.
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Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz in Höhe von 312,14 Euro aus einem Verkehrsunfall. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen; einen Ausspruch zur Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO n.F., die der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2002 (Bl. 33 GA) angeregt hatte, enthält das Urteil nicht. Auf entsprechenden Antrag des Klägers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.04.2002 das Urteil "ergänzt" und die Berufung zugelassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts erfordere.
II.
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Die Berufung ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- Euro nicht übersteigt und das Amtsgericht die Berufung auch nicht, wie § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. dies voraussetzt, im Urteil zugelassen hat.
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Die später erfolgte "Ergänzung" des Urteils bindet die Kammer nicht. Eine im Urteil übersehene Zulassung des Rechtsmittels kann zwar dann, wenn die Voraussetzungen des § 319 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, durch Berichtigungsbeschluss nachgeholt werden. Allerdings ist eine solche Berichtigung nur zulässig, wenn die Tatsache, dass die Rechtsmittelzulassung beschlossen und nur versehentlich nicht im Urteil ausgesprochen worden war, aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen hervorgetreten ist; ein nur gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden könnte, ist keine "offenbare Unrichtigkeit" i.S.v. § 319 ZPO. Das Versehen muss, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein. Ist dies nicht der Fall, hat ein auf § 319 ZPO gestützter Berichtigungsbeschluss keine bindende Wirkung (BGH NJW-RR 2001, 61; BGHZ 78, 22 f., jeweils m.w.N., jeweils für die gleichgelagerte Frage der Revisionszulassung; Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 319 Rn. 16; 511 Rn. 39).
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Eine offenbare Unrichtigkeit i.d.S. liegt hier nicht vor. Weder aus dem angefochtenen Urteil selbst noch aus sonstigen Umständen bei Erlass des Urteils ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass das Amtsgericht die Berufung bereits zu diesem Zeitpunkt zulassen wollte. Das Absehen von der Darstellung des Tatbestands gem. § 313 a ZPO und der Hinweis auf § 713 ZPO am Ende der Entscheidungsgründe zeigen im Gegenteil, dass das Amtsgericht bei Abfassung des Urteils ein Rechtsmittel gerade nicht als zulässig angesehen hat.
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Eine Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO kann in dem Beschluss des Amtsgerichts schon deswegen nicht gesehen werden, weil diese nur durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgen kann. Eine entsprechende Ergänzung kommt aber auch in der Sache nicht in Betracht, da nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine in der anzufechtenden Entscheidung unterbliebene Rechtsmittelzulassung nicht durch eine ergänzende Entscheidung nachgeholt werden kann (BGH NJW 81, 2755 f.; BGHZ 44, 395, 396 ff., jeweils m.w.N.; zustimmend Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 321 Rn. 8; anderer Ansicht Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 321 Rn. 14, sich allerdings zu Unrecht auf BGH NJW 88, 344 berufend). § 321 ZPO setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass ein "von der Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch" (oder der Kostenpunkt) bei der Endentscheidung übergangen ist. Das trifft für die Zulassung des Rechtsmittels nicht zu. Dabei handelt es sich nicht um einen Haupt- oder Nebenanspruch der Partei, und die Entscheidung hierüber ist auch nicht davon abhängig, dass eine Partei die Zulassung oder Nichtzulassung beantragt, vielmehr von Amts wegen zu treffen. § 321 ZPO ist auch nicht entsprechend anwendbar; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung in den genannten Entscheidungen verwiesen. Soweit es bei Zöller-Vollkommer (a.a.O. § 321 Rn. 5) heißt, der früher vertretene ablehnende Standpunkt der herrschenden Meinung könne unter dem neuen Recht (gemeint: das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, Anmerkung des Gerichts) nicht mehr aufrechterhalten werden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Allein der Umstand, dass nach dem neuen Rechtsmittelrecht der Rechtsmittelzulassung durch das entscheidende Gericht eine gesteigerte Bedeutung zukommt, rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung. Die der genannten Rechtsprechung zugrundeliegenden Erwägungen haben vielmehr auch jetzt Gültigkeit; der Wortlaut des § 321 ZPO ist ohnehin unverändert. Dem Gesetzgeber war die gefestigte langjährige Rechtsprechung im Übrigen bekannt. Hätte er eine Änderung der Rechtslage auch insoweit herbeiführen wollen, so hätte es nahegelegen, dies durch eine Änderung des § 321 ZPO oder durch eine entsprechende Sondervorschrift, wie sie etwa § 64 Abs. 3 a Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz enthält, im Rechtsmittelrecht zum Ausdruck zu bringen.
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Die Berufung war nach alledem gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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