Urteil vom Landgericht Mainz (1. Zivilkammer) - 1 O 92/96
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben wurden, hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 50.000,--.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus unerlaubter Handlung.
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Der Beklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16.5.1995 (Az: 2105 Js (Wi) 11.768/92-4 KLs) u.a. wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Die Klägerin war von 1978 bis 1993 als alleinige Trägerin für die Sonderabfallentsorgung des Landes Rheinland-Pfalz verantwortlich. Sie schloss am 30.4./20.5.1990 drei schriftliche Verträge mit der Dr. St. GmbH über Leistungen im Zusammenhang mit der Entsorgung von Sonderabfällen. Dabei handelte es sich um folgende Leistungen:
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In einem Betrieb der Klägerin in A. sollte die Neutralisation dort gelagerter Säuren und Laugen durch Vermischen in Fässern a 120 Liter vorgenommen werden. Das hierfür zu zahlende Entgelt sollte 10,78 DM je abgefülltes Fass betragen (Vertrag vom 30.4./20. 5.1990, Anlage K 9).
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Auf dem ehemaligen Firmengelände der Firma Ri. in U. waren dort gelagerte Chemikalien zu sortieren und zum Abtransport in Fässer zu verpacken. Entsprechend dem Vertrag vom 30.4./20.5.1990 (Anlage K 5) sollte das Entgelt netto 614,40 DM pro Tonne sortierter und verpackter Chemikalien betragen.
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In einer von der Klägerin betriebenen Sonderabfalldeponie mit Aerosol-Dosen-Zerstörungsanlage in G. sollten Sonderabfälle aus Haushaltssammlungen und Altlastenbeseitigungen sortiert, in Fässer a 120 Liter umgefüllt und zur gefahrlosen Beseitigung vorbereitet werden. Entsprechend dem Vertrag vom 30.4./20.5.1990 (Anlage K 7) sollte das Entgelt pro abgefülltem Aufnahmebehälter 10,78 DM betragen.
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Bereits vor dem 20.5.1990 waren Arbeitnehmer der Dr. St. GmbH für die Klägerin tätig gewesen.
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Der Beklagte war Mitarbeiter der Dr. St. GmbH und erstellte unter deren Briefkopf in der Zeit vom 29.5.1990 bis zum 31.10.1991 insgesamt 99 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von DM 2.304.867,03 für (angeblich) aufgrund der drei Verträge erbrachte Leistungen. Es handelt sich dabei um 22 Rechnungen bezüglich dem Lager U., 41 Rechnungen bezüglich des Komplexes G. und 36 Rechnungen bezüglich des Komplexes A.
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Die Klägerin trägt vor,
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sie habe die Rechnungen der Dr. St. GmbH mittels Banküberweisung beglichen. Die in Rechnung gestellten Leistungen seien jedoch nur zum Teil erbracht worden. So seien von den in 36 Rechnungen für den Betrieb in A. aufgeführten 120 Liter-Fässern höchstens 50 % abgefüllt worden. Anstelle der in 22 Rechnungen für den Betrieb in U. berechneten 1.024 Tonnen sortierter und umverpackter Chemikalien seien tatsächlich lediglich 449 Tonnen aus dem dortigen Lager verräumt worden. Von den in 41 Rechnungen für die Sonderabfalldeponie G. berechneten 125.752 Fässern ä 120 Liter seien allenfalls 70 % abgefüllt worden. Hieraus ergebe sich ein zuviel gezahlter Betrag von 918.634,28 DM.
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Sie sei bis zu dem Zeitpunkt, als sie Einsicht in die Strafakten genommen habe, davon ausgegangen, dass die von dem Beklagten ihr gestellten Rechnungen den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprachen. Es habe weder Hinweise noch gar Belege dafür gegeben, dass der Beklagte nicht erbrachte Leistungen abrechnen würde. Die Klägerin habe sich darauf verlassen, dass der Auftrag ordnungsgemäß nach Maßgabe der geschlossenen Verträge durchgeführt würde. Keinesfalls habe sie gewusst, dass die gewählte Abrechnung nur deshalb erfolgt sei, um den von der Firma Dr. St. durchgeführten illegalen Einsatz von türkischen Arbeitnehmern zu verschleiern. Insofern sei die in den Verträgen ausdrücklich vereinbarte Abrechnung auch nicht nur pro forma dahingehend erfolgt, dass tatsächlich die Stunden abgerechnet werden, die dann wiederum in Fässer umgerechnet werden sollten. Keinesfalls sei in Wirklichkeit eine Abrechnung auf Stundenbasis vereinbart gewesen. Auch wenn im März 1990 vorübergehend auf Stundenbasis abgerechnet worden sei, könne dieser frühere Abrechnungsmodus nicht dazu herangezogen werden, eine Kenntnis der Klägerin von der Abrechnungspraxis des Beklagten zu konstruieren.
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Hinsichtlich der Schadenshöhe vertritt die Klägerin die Ansicht, dass die von ihr vorgenommene Schadenberechnung auf der Grundlage des Strafurteils ausreichend sei. Der Beklagte habe im Strafprozess die von der Strafkammer vorgenommene Schätzung des Schadens zugestanden. Er müsse sich nunmehr an der Geständnisfiktion festhalten lassen. Nach Auffassung der Klägerin stellen die Schätzungen im Strafprozess eine ausreichende Schätzgrundlage dar.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 918.634,28 nebst 9,08 % Zinsen hieraus seit dem 10.10.1995 zu zahlen mit der Maßgabe, dass in Euro gezahlt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und macht geltend, die Klägerin müsse bereits im Jahr 1991 von allen wesentlichen Umständen Kenntnis gehabt haben.
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Der Beklagte trägt weiter vor,
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in den drei schriftlichen Verträgen sei eine mengenbezogene Abrechnung nur pro forma vereinbart worden, weil die Dr. St. GmbH nicht zum Verleih von Arbeitnehmern berechtigt gewesen sei. Tatsächlich habe die Vergütung auf der Grundlage der von den Arbeitnehmern der Dr. St. GmbH geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden sollen. Dabei seien die Fass- und Tonnenzahlen, welche in den Rechnungen hätten angegeben werden sollen, durch Umrechnung aus den Stundenzahlen zu ermitteln gewesen. Dies hätten die Geschäftsführer der Klägerin gewusst. Daran habe für ihn, den Beklagten, auch kein Zweifel bestanden. Die geleisteten und von der Klägerin erfassten Stunden seien vereinbarungsgemäß umgerechnet und in Rechnung gestellt worden. Den Mitarbeitern der Klägerin seien die tatsächlich abgefüllten Mengen bekannt gewesen.
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Die Akten der Staatsanwaltschaft Koblenz 105 Js (Wi) 11.768/92- 4 KLs wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wobei insbesondere auf den Urteilsband l sowie die Bände 16, 13, 20 und 27, 45 Bezug genommen wird.
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Des Weiteren hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. Thomas H., Peter K., Jakob E., Werner B., Rainer L., Yves Ba. und Oliver Ba. Auf das Protokoll vom 13.6.2002 (Bl. 523 d.A.) wird Bezug genommen.
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Der Beklagte hat am 2.8.2002 und am 5.9.2002, die Klägerin am 14.8.2002 und am 3.9.2002 Schriftsätze zum Verfahren gereicht.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Klägerin steht ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten auf Schadensersatz nicht zu.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Anspruchsvoraussetzung, dass der Beklagte ihr gegenüber den Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB verwirklicht hat, was für eine Haftung des Beklagten i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB auf Ersatz des Vermögensschadens erforderlich wäre, nicht gegeben.
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Der Vortrag der Klägerin ist beweisbedürftig, soweit er von dem Beklagten bestritten wird. Unstreitig ist, dass die besagten Rechnungen hinsichtlich der angegebenen Fass- und Tonnenzahlen formal unrichtig waren, denn so viele Fässer bzw. Tonnen wurden nicht abgefüllt. Der Beklagte bestreitet jedoch, bei den für die Vermögensverfügungen zuständigen Mitarbeitern einen Irrtum erzeugt zu haben; vielmehr seien diesen alle wesentlichen Umstände bezüglich des Abrechnungsmodus per forma bekannt gewesen. Des Weiteren behauptet er, seien die Summen überwiesen worden, die nach den zwischen der Klägerin und der Dr. St. GmbH -in Abweichung vom Wortlaut der schriftlichen Verträge- mündlich getroffenen Vereinbarungen geschuldet gewesen seien, nämlich ein in Wirklichkeit nach Stunden zu berechnendes und insofern auch korrekt berechnetes Entgelt, das lediglich in der entsprechenden Fass- und Tonnenzahl bezeichnet wurde. Außerdem bestreitet er, dass die Zahlungen durch die Klägerin erbracht worden seien.
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Die Klägerin beruft sich zum Beweis des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges gemäß § 263 StGB auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16.5.1995 (2105 Js (Wi) 11.768/92 -4 KLs) mit den dort getroffenen Feststellungen.
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Dort wurden folgende Feststellungen getroffen (Seite 6 des Urteils, Bl. 21 des Urteils Band I):
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"Der Geschäftsführer der GBS, der Zeuge K., unterschrieb die Verträge, die mit dem 30.4.1990 datiert sind, am 20.5.1990 in dem Glauben, die Vertragsänderung erfolge zum Zwecke der erleichterten Abrechnung und im Glauben, die Verträge würden auch tatsächlich durchgeführt.
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Zumindest der Angeklagte Akk. hatte jedoch von Anfang an nicht vor, die geschlossenen Verträge ihrem Sinn nach zu erfüllen. Mit der vertraglichen Regelung verfolgte er vielmehr den Zweck, nach außen hin zu verheimlichen, dass die Dr. St. türkische Leiharbeiter beschäftigte, ohne die hierfür erforderliche Genehmigung zu besitzen. Darüber hinaus plante er, die GBS über den Umfang der von der Dr. St. GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen zu täuschen. Er beabsichtigte nämlich, den Zeitaufwand der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer mit DM 48.-- pro Stunde anzusetzen und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um Fahrzeiten, Wartezeiten, Zeiten für Aufräumtätigkeiten oder die versprochenen Sortier- und Neutralisationsarbeiten handelte. Zu diesem Zweck wollte er den Zeitaufwand der Arbeitnehmer in Stunden erfassen, die errechnete Zahl mit 48,-- DM multiplizieren und den errechneten Betrag durch den vereinbarten Fasspreis von 10,78 DM bzw. den vereinbarten Tonnenpreis von 614,40 DM teilen. Die so errechnete Fasszahl bzw. Tonnenzahl wollte er der GBS in Rechnung stellen. In gleicher Weise wollte er auch Fahrt- und Übernachtungskosten seiner Arbeiter, auf deren Bezahlung er nach den geschlossenen Verträgen keinen Anspruch hatte, in Fässer bzw. Tonnen umrechnen und der GBS in Rechnung stellen."
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Hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen führt das Landgericht Koblenz aus (Seite 39 des Urteils, Bl. 54 Urteilsband I): "Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis, welches der Angeklagte Akk. in der Hauptverhandlung abgelegt hat, auf den in der Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs.. 1 StPO als Urkunden verlesenen Rechnungen der Firma Dr. St. an die GBS, der Scheckeinreichungszettel für das Konto der A. Akk.-..., sowie dem, ebenfalls gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister für den Angeklagten Akk." Das Landgericht Koblenz hat daraufhin folgende rechtliche Bewertung vorgenommen (Seite 39 f des Urteils, Bl. 54 Urteilsband I):
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"Durch das Einreichen der 98 Rechnungen der Dr. St. GmbH an insgesamt 41 Tagen an die GBS hat der Angeklagte in 41 Fällen behauptet, mehr geleistet zu haben, als der Wirklichkeit entsprach. Bei der GBS glaubte man an die Richtigkeit der Rechnungen, irrte sich also und überwies die geforderten Geldbeträge. Infolge dieser Vermögensverfügung trat bei der GBS ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens DM 918.634,28 ein, ein Betrag um den die GBS geschädigt und die Dr. St........ GmbH - was der Absicht des Angeklagten entsprach- bereichert ist."
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Das strafgerichtliche Urteil hat keine Bindungswirkung. Gleichwohl können nach allgemeiner Ansicht nicht nur Beweisprotokolle aus früheren Verfahren, sondern auch die in einem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen in einem späteren Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden. Bereits das Reichsgericht hat die Verwertung von Feststellungen in einem vorausgegangenen Strafurteil in mehreren Entscheidungen bejaht. Die spätere Rechtsprechung hat sich dieser Auffassung angeschlossen (so OLG Koblenz, Urteil vom 7.4.1994, 5 U 89/91, BGH, Urteil vom 26.1.1989, X ZR 100/87).
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Angesichts der Identität des den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und des Strafverfahrens zum Teil bildenden Sachverhalts darf das rechtskräftige Strafurteil nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei hat sich der Zivilrichter seine Überzeugung grundsätzlich selbst zu bilden und ist daher an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils nicht gebunden. Das enthebt ihn jedoch nicht der Pflicht, sich mit solchen Feststellungen auseinander zusetzen, wenn sie für die eigene Beweiswürdigung relevant sind (OLG Koblenz, a.a.O.). Dabei wird in der Regel den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen sein, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit vorgebracht werden. Die Überprüfung der Feststellungen im Strafurteil erfolgte vorliegend durch Heranziehung der Vernehmungsprotokolle des Beklagten im Strafverfahren bei Polizei und Staatsanwaltschaft sowie durch Vernehmung der Zeugen. Die Klägerin hat sich die Feststellungen des Strafurteils zu eigen gemacht. Aufgrund der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime handelt es sich daher um Parteivortrag, für den die Klägerin weiterhin die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 26.1.1989, X ZR 100/87). Die Klägerin geht fehl in der Auffassung, wegen des Geständnisses des Beklagten im Strafprozess sei die Kammer an die Feststellungen im Strafurteil gebunden. Der Beklagte ist nicht gehindert von seinem Geständnis dessen Abgabe er nicht bestreitet und das auch durch das Strafurteil bewiesen ist, nunmehr abzurücken, was jedoch zu bewerten ist.
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Es ergab sich aus dem Vernehmungsprotokoll vom 8.10.1992 (Bl. 3309 ff, 3314 der Strafakte Band 16) bereits, dass der Beklagte angab, dass die Abrechnung der Stunden mittels Fässern in Absprache mit dem Geschäftsführer Peter K. erfolgt gewesen sei und auch Rainer Ba., der inzwischen verstorben ist, der zur Kontrolle bestimmt gewesen sei, habe Kenntnis davon gehabt, wie in Wirklichkeit abgerechnet worden sei. Dies zeigt, dass die Behauptung des Beklagten, bei der Klägerin habe man von der Verfahrensweise gewusst und diese sei vereinbart gewesen (Stundenerfassung und Umrechnung in Fässer bzw. Tonnen), nicht erst unter dem Eindruck des Zivilprozesses entstanden ist, sondern- bereits zu einem Zeitpunkt einmal erfolgte, in dem die weitere Entwicklung vom Beklagten noch nicht abgesehen werden konnte.
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Angesichts dieses Vertrags stellt sich jedoch dann die Problematik, ob für den Beklagten überhaupt die objektive Möglichkeit der Irrtumserregung bei der Klägerin bestand, die dann bösgläubig gewesen wäre. Des Weiteren stellt sich die Problematik im subjektiven Bereich des Betrugstatbestandes, inwieweit der Beklagte angesichts der Gesamtumstände überhaupt davon ausgehen sollte, dass die Umrechnungsmethode gerade nicht von der Geschäftsführung der Klägerin, wie diese vorträgt, abgesegnet worden sein sollte. Für diesen Vortrag hatte der Beklagte die Zeugen Peter K., Jakob E., Dr. Otto Graf P., Werner B., Oliver Ba. und Yves ... Ba. benannt.
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Die Vernehmung der von der Klägerin und dem Beklagten benannten Zeugen sowie die Würdigung der Feststellungen des Strafurteils unter Berücksichtigung der Strafakten, insbesondere der Vernehmungsprotokolle des damaligen Angeklagten, ergibt im Ergebnis nicht, dass die Klägerin, vertreten durch ihre Geschäftsführer, als gutgläubig bezüglich des Abrechnungsmodus des Beklagten anzusehen ist. Damit ist bereits eine Irrtumserregung bei der Klägerin ausgeschlossen (objektiver Tatbestand).
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Des Weiteren stellte sich für den Beklagten die Abrechnungssituation damit in der Art und Weise dar, dass der Beklagte auch davon ausgehen musste, dass die Verfahrensweise (Stundenumrechnung in Fass und Tonnen) in Kenntnis der Geschäftsführung und mit deren Billigung erfolgte (subjektiver Tatbestand).
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Die Beweisaufnahme hat außerdem ergeben, dass seitens der Mitarbeiter der Dr. St. GmbH eine Vielzahl von Arbeiten verrichtet wurden, für die keine Abrechnungsposition in Rechnung gestellt wurde, so dass die Klägerin insoweit auch keinen Schaden erlitten hat.
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Bereits bei seiner Vernehmung vom 8.10.1992 (Bl. 3309 ff der Strafakten Band 16) gab der Beklagte an, dass die Abrechnung der Stunden mittels Fässern in Absprache mit dem Geschäftsführer Peter K. vorgenommen worden war, Herr Rainer Ba. habe auch von der wirklichen Art und Weise der Abrechnung Kenntnis gehabt. Der Zeuge K. gab bei seiner Vernehmung an, dass Herr Rainer Ba., an dem faktisch kein Weg vorbeigeführt, und der großen Einfluss gehabt habe, ihm vorgetragen habe, dass die Erfassung der Stunden von der Klägerin nicht zuverlässig durchgeführt werden könnte, weil ja nicht immer jemand daneben stünde.
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Es sei leichter zu kontrollieren, die Fassstückzahlen dann festzustellen. Des Weiteren habe dieser versichert, dass das preislich neutral sei. Angesichts dessen, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass das preislich neutral sei und er außerdem nach seinen eigenen Angaben sich vor Ort einen Eindruck verschafft habe und das dort verheerend ausgesehen hätte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen Peter K. für die Kammer, da spätestens vor Ort erkennbar war, dass zusätzliche Arbeiten anfallen mussten und dass eine Abrechnung in Fass und Tonnen preislich nicht neutral sein konnte, dass man Herrn Rainer Ba. freie Hand ließ. Angesichts dessen, dass letztlich Herr Rainer Ba. die Vertragsbedingungen aushandelte und überprüfte und ihm nach Angaben der Zeugen in einer Art und Weise freie Hand gelassen wurde, dass ihm letztlich Geschäftsführertätigkeiten für diesen Bereich überlassen wurden, ist eine Kenntnis bei diesem der Geschäftsführerkenntnis gleichzusetzen, da sich diese nicht dadurch entlasten können, dass sie Geschäftsführeraufgaben in solch weitgehender Form übertragen und sich sodann auf Nichtkenntnis berufen.
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Auch die Angaben des Zeugen Rainer L., der für die Rechnungsprüfung an sich zuständig war, bestätigen, dass man sich bei der Klägerin vollständig auf Rainer Ba. verlassen hatte und diesem letztlich Geschäftsführertätigkeiten übertragen worden waren.
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Letztlich wurde seine Arbeitsweise auch nicht überprüft. Der Zeuge Rainer L. gab an, dass er "ganz sicher nicht ... die Rechnungen sachlich oder rechnerisch geprüft ... habe." Letztlich war ihm auch der Abrechnungsmodus nicht gegenwärtig, so dass er nicht wusste, ob für Fässer oder für Stunden berechnet wurde. Angesichts dessen, dass er sich auf Herrn Rainer Ba. verlassen hatte, wurden seinerseits Abrechnungen nie in Zweifel gezogen. Wenn der Zeuge Rainer L., wie er angibt, vor Ort selbst gesehen hatte, welche Arbeiten erforderlich waren und von einer Bezahlung dieser Arbeiten auch ausging, so ist letztendlich zumindest von einer der Geschäftsführung zuzurechnenden Kenntnis des Rainer Ba. auszugehen, da auch dies zeigt, dass dieser Bereich Herrn Rainer Ba. völlig eigenverantwortlich geschäftsführergleich übertragen worden war.
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Für die Kammer ist die Tatsache, dass über die gesamte Zeit die Stundenlisten für die Mitarbeiter der Dr. St. GmbH bei der Klägerin in M. eingingen, ein gewichtiges Indiz dafür, dass die tatsächlich vereinbarte Abrechnung nach Stunden erfolgen sollte.
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Der Zeuge Yves Ba. gab an, dass er in G. für alle Mitarbeiter die Stunden aufgeschrieben habe. Das seien Stechkarten gewesen, die am Monatsanfang ausgegeben und am Monatsende eingesammelt wurden. Die habe er am Monatsende nach M. geschickt. Er habe auch nie eine Meldung erhalten, dass diese nicht gebraucht würden. Auch der Zeuge Oliver Ba. hat in A. und U. Stunden aufgeschrieben. Stechkarten habe es keine gegeben. Von A. aus habe er diese Zettel nach M. gefaxt. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass bei der Klägerin die Stunden der Mitarbeiter der Firma St. GmbH erfasst wurden und, da die Rechnungen in Fass und Tonnen abgefasst wurden, in M. zur Gegenkontrolle die Stunden dagegen gerechnet werden sollten.
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Eine andere Handhabung als die der Rechnungskontrolle, ergibt keinen Sinn, denn es wurde ja gerade nicht aufgrund der Stundenerfassung der Klägerin abgerechnet,
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sondern der Beklagte musste zunächst seine Rechnung auf Fass- und Tonnenbasis einreichen, eine solche Zahlenerfassung erfolgte aber bei der Klägerin nicht. Hätte nicht bei der Klägerin Einverständnis mit dem Abrechnungsmodus des Beklagten bestanden, hätte es wegen der Stundenerfassung Rückfragen geben müssen.
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Auch der Arbeitsablauf vor Ort, wie ihn die Beweisaufnahme ergeben hat, zeigt, dass die Mitarbeiter der Firma St. GmbH mit einer Vielzahl von Tätigkeiten betraut waren, die nicht unter die Abrechnungspositionen Fass und Tonnen fallen konnten. So gab der Zeuge Y. Ba. an, dass in G. die Mitarbeiter der Firma St. GmbH wie andere Arbeiter auch beschäftigt wurden und keine Aufteilung der Arbeiten bestand. Dann konnte jedoch notwendigerweise nur in Stunden abgerechnet werden und nicht in Fass, da die abgefüllten Fässer nicht den Mitarbeitern der Firma St. GmbH konkret zugeordnet werden konnten und außerdem diese dann nicht hätten mit anderen Arbeiten betraut werden können, wenn diese nicht bezahlt werden. Die Tatsache, dass die Mitarbeiter der Firma St. GmbH andere Arbeiten ebenfalls erledigten und dies auch bekannt war und nach der Beweisaufnahme jedem, der vor Ort die Verhältnisse gesehen hatte, bekannt gewesen sein musste, ist ebenfalls ein gewichtiges Indiz für ein Einverständnis mit dem Abrechnungsmodus des Beklagten.
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Man kann auch nicht davon ausgehen, dass in den Fasspreisen gewisse Zusatzarbeiten quasi als Nebenarbeiten mit abgegolten werden sollten.
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Denn es handelte sich nicht um kleinere Aufräumarbeiten, sondern nach Angaben des Zeugen Oliver Ba. um Aufgaben, um an die Abfälle überhaupt heranzukommen, wozu auch ein Wänderückbau und größere Räumarbeiten gehörten. Außerdem musste in U. auch noch eine Schwarz-Weiß-Anlage, deren Einrichtung relativ aufwendig war, von den Mitarbeitern der Firma St. GmbH erstellt werden. Dass dererlei Zusatzarbeiten anfallen würden, war sowohl dem Geschäftsführer Peter K. als auch dem Geschäftsführer Rainer L. und notwendigerweise Herrn Rainer Ba. bekannt. Es konnte dabei nicht davon ausgegangen werden, dass dererlei umfängliche Zusatzarbeiten von den Mitarbeitern der Firma St. GmbH unentgeltlich bzw. als Nebenleistungen zu dem Fässerbefüllen erbracht würden. Davon ging der Zeuge Rainer L. auch nicht aus. Wenn dann dem Mitarbeiter Rainer Ba., dem, wie bereits oben ausgeführt, Geschäftsführertätigkeiten übertragen wurden, letztlich freie Hand gelassen wurde, so muss sich die Klägerin dies über ihre Geschäftsführer zurechnen lassen.
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Auch die Tatsache, dass zuvor bereits nach Stunden abgerechnet worden war, stützt den Beklagtenvortrag, dass letztlich in dieser. Art und Weise weiter abgerechnet werden sollte und wurde und dies von Herrn Rainer Ba., dem geschäftsführergleich eigenverantwortlich dieser gesamte Bereich überlassen worden war, akzeptiert wurde.
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Soweit der Zeuge Werner B. angab, die Rechnungen seien in G. geprüft und abgezeichnet worden, so widerspricht dies nicht den Angaben der Zeugen Yves und Oliver Ba. Die Überprüfung der Rechnungen schließt nicht aus, dass auch die entsprechenden Stechkarten und Stundenlisten nach M. übermittelt wurden.
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Diese Angaben und Umstände in der Gesamtschau stellen für die Kammer gewichtige Gründe für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafurteil bezüglich der Irrtumserregung in objektiver und subjektiver Hinsicht dar. Dass der Beklagte dort den Tatvorwurf einräumte, ist unstreitig und ist auch durch das Strafurteil bewiesen. Einer Vernehmung des Zeugen Staatsanwalt H. bedurfte es daher nicht.
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Die Klägerin konnte aufgrund der Duldung der faktischen Geschäftsführung in diesem Bereich durch Herrn Rainer Ba. durch den Beklagten nicht getäuscht werden. Da der Zeuge Dr. Graf P. nur vom Beklagten für seinen Vortrag benannt wurde, kann die Frage des Vorliegens eines Zeugnisverweigerungsrechts dahinstehen.
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Außerdem musste sich auch für den Beklagten der Eindruck aufdrängen, dass diese Verfahrensweise der Abrechnung bzw. Umrechnung von der Geschäftsführung abgesegnet ist. Es ist auszuschließen, dass der Beklagte die Mitarbeiter der Firma St. GmbH andernfalls dererlei Zusatzarbeiten hätte erbringen lassen. Wegen der Stundenerfassung wurde für den Beklagten ersichtlich seitens der Klägerin Wert auf die Anzahl der geleisteten Stunden gelegt.
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Auf die Folgen eines Tatbestandsirrtums für den Betrugstatbestand wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen.
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Soweit seitens der Klägerin vorgetragen wird, es seien auch Fahrt- und Wartezeiten berechnet worden, die in keinem Fall erstattungsfähig gewesen wären, so fehlt es diesbezüglich an jeglicher Mengenangabe.
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Eine Haftung auf Schadenersatz ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht gegeben.
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Eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. eventuell anderen Straftatbeständen wäre aufgrund der zuzurechnenden Kenntnis bei der Klägerin verjährt.
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Es scheidet auch eine Haftung gemäß den Grundsätzen der culpa in contrahendo aus, die seitens der Klägerin im Zusammenhang mit den Verjährungsfristen angesprochen wurde.
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Dem Beklagten ist unter Zugrundelegung der Beweisaufnahme eine Pflichtverletzung des Vertragsverhältnisses nicht vorzuwerfen. Der Beklagte handelte im zuzurechnenden Einverständnis der Geschäftsführung der Klägerin. Der Beklagte musste auch davon ausgehen, dass aufgrund der Stundenerfassung und der angeordneten Arbeiten von der Geschäftsführung abgesegnet war.
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Der Anspruch ist daher nicht begründet, die Klage war mithin abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.
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