Beschluss vom Landgericht Mainz (8. Zivilkammer) - 8 T 237/02
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 10. Mai 2002 aufgehoben.
Der Standesbeamte des Standesamtes Mainz wird angewiesen, für den Beteiligten zu 1) die Vornamen Luka Marin einzutragen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am 6.12.2001 in Mainz geborenen Knaben, der gemäß Erklärung der Eltern vom 11.12.2001 die Vornamen Luka Marin erhalten soll.
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Der Standesbeamte hat die Sache dem Amtsgericht gem. § 45 Abs. 2 Personenstandsgesetz vorgelegt mit der Bitte zu entscheiden, ob das Kind mit diesen zwei Vornamen eingetragen werden kann oder ob ein weiterer Vorname erteilt werden muss, der das Geschlecht des Kindes klarstellt. Die Eltern lehnen die Erteilung eines weiteren, das Geschlecht des Kindes klarstellenden Vornamens ab.
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Die Eltern vertreten die Auffassung, dass sowohl der Vorname Luka als auch der Vorname Marin männliche Vornamen darstellten. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.5.2002 den Standesbeamten des Standesamtes M... angewiesen, für das Kind die Vornamen Luka Marin nur in Verbindung mit einem das Geschlecht eindeutig kennzeichnenden weiteren Vornamen einzutragen. Gegen diesen Beschluss haben die Eltern mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31.5.2002 Beschwerde eingelegt.
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Die Beschwerde ist als nicht fristgebundenes Rechtsmittel statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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Gegen die Eintragung der Vornamen Luka Marin für einen Knaben bestehen keine Bedenken.
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Das Namensbestimmungsrecht ist Ausfluss der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB. Allgemein verbindliche Vorschriften über die Wahl und Führung von Vornamen gibt es derzeit nicht. Die Wahl der Vornamen ist nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, dass die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf. Der Vorname ist dazu bestimmt, denjenigen, der ihn führt, von anderen Personen mit demselben Familiennamen zu unterscheiden. Außerdem soll der Vorname das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen (BGHZ 29, 256). Aus dem Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit ergibt sich, dass Knaben einen männlichen, Mädchen ein weiblicher Vorname zu geben ist. Ist der Vorname nicht eindeutig männlich oder weiblich, sondern geschlechtsneutral, so steht dies der Eintragung dann nicht entgegen, wenn dem Kind ein weiterer, das Geschlecht eindeutig kennzeichnender Vorname beigelegt wird (OLG Düsseldorf StAZ 1989, 280). Diese Grundsätze gelten sowohl für inländische als auch für im Ausland gebräuchliche Vornamen (OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 773 ff). Für die Feststellung, ob ein ausländischer Vorname einem Geschlecht zuzuordnen ist oder ob er geschlechtsneutral ist, kommt es nicht auf die Sicht im Inland an. Ausschlaggebend ist vielmehr, welche Zuordnung für den Namen im Ursprungsland getroffen wird. Maßgeblich für die Zuordnung ist daher nicht das deutsche Sprachempfinden, sondern die Gebräuchlichkeit im Ausland (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., m.w.N.). Nach dem internationalen Handbuch der Vornamen ergibt sich für Luka, dass dieser Name sowohl für männliche als auch weibliche Kinder eingetragen wurde. Gleiches gilt für den Vornamen Marin, wobei jedoch zu beachten ist, dass die männliche Version für Jugoslawien belegt ist, während die weibliche Version eher nordfriesischen bzw. skandinavischen Ursprungs ist. Aus der vorgelegten Bestätigung des kroatischen Generalkonsulats in Frankfurt ergibt sich, dass sowohl Luka als auch Marin in der kroatischen Sprache männlichen Kindern zugeteilt wird. Die Gesellschaft für deutsche Sprache teilt in ihrer Auskunft vom 23.10.2001 mit, dass sich seit Ende der 80iger Jahre Luca in Deutschland als weibliche Variante von Lucas/Lukas eingebürgert habe. Es handele sich um einen geschlechtsneutralen Vornamen, wobei die Schreibweise Luka empfohlen werde.
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Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung und der Auskunft des kroatischen Generalkonsulats über die Gebräuchlichkeit der Vornamen Luka und Marin als männliche Vornamen kommt die Kammer zu der Auffassung, dass es sich zumindest bei dem Vornamen Marin nicht um einen geschlechtsneutralen Vornamen handelt. Dieser Vorname ist vielmehr eindeutig nach dem ausländischen Sprachgebrauch, der hier maßgebend ist, dem männlichen Geschlecht zuzuordnen. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Darstellungen im internationalen Handbuch der Vornamen. Denn danach kommt Marin in der weiblichen Form lediglich im friesisch-skandinavischen Raum vor. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Kind jedenfalls einen Familiennamen tragen wird, der dem südosteuropäischen Raum zuzuordnen ist. Die Namen des Kindes bei der Zusammenschau von Vor- und Familiennamen deuten auf ein südosteuropäisches Herkunftsland hin. Insoweit besteht nicht die Gefahr, dass das Kind fehlerhaft dem anderen Geschlecht zugeordnet wird. Soweit im Deutschen Unklarheiten über die Geschlechtszugehörigkeit verbleiben sollte, müssen diese zurückstehen hinter dem Interesse der Beteiligten zu 1) bis 3) an einer freien Ausübung des Rechts auf Vornamensgebung.
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Der amtsgerichtliche Beschluss war daher aufzuheben.
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Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht (§ 13a Abs. 1 FGG).
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Den Wert des Beschwerdeverfahrens hat die Kammer gemäß § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.
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