Beschluss vom Landgericht Mainz (8. Zivilkammer) - 8 T 313/02

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Alzey vom 18.7.2002 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.10.2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der K... Bau GmbH. Mit Beschluss vom 30.11.2000 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Gleichzeitig wurde der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schriftsatz vom 31.1.2001 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung sowie die Genehmigung zur Entnahme aus der Masse. Des weiteren rechnete er die Kosten für die Erstellung seines Gutachtens ab. Mit Beschluss vom 10.4.2001 wurde sodann die Antragstellerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von 15.000,-- DM zu zahlen. Mit weiterem Beschluss vom 18.5.2001 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Der Antragstellerin wurde sodann von der Landesjustizkasse Mainz eine Kostenrechnung vom 21.6.2001 übersandt, mit der die Landesjustizkasse die Zahlung eines Betrages in Höhe von DM 2.809,33 in Rechnung stellte. Nachdem die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten Erinnerung eingelegt hatte, wurde dieser Erinnerung mit Beschluss vom 8.9.2001 abgeholfen.

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Mit Kostenrechnung vom 17.4.2002 über 1.434,13 EUR wurde die Antragstellerin erneut durch die Landesjustizkasse in Anspruch genommen. Dabei wurden die Gebührentatbestände 4111 sowie 9004 und 9005 aus einem Gegenstandswert von 4.400,-- DM in Rechnung gestellt. Die Antragstellerin legte gegen den Kostenansatz Erinnerung ein mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24.4.2002 sowie 26.6.2002. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt worden seien und im übrigen eine freie Insolvenzmasse von DM 4.400,-- zur Verfügung stünde.

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.7.2002 die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin im Rahmen der Zweitschuldnerhaftung in Anspruch genommen werden könne. Da eine Zwangsvollstreckung bei dem Erstschuldner aussichtslos erscheine, sei die Inanspruchnahme des Zweitschuldners angezeigt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin durch Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.8.2002 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass zum einen noch Vermögen vorhanden gewesen sei und zum anderen der Gläubiger, der einen Insolvenzantrag gegen einen Schuldner stelle, nicht indirekt mit den Kosten, die durch die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden seien, belastet werden dürfe. Zur näheren Darstellung der Begründung wird des weiteren auf den Schriftsatz vom 24.9.2002 (Bl. 128 ff d.A.) Bezug genommen.

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Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat im Ergebnis mit zutreffenden Gründen die Erinnerung zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist im vorliegenden Verfahren zu Recht im Rahmen der Zweitschuldnerhaftung gemäß § 58 Abs. 2 GKG in Anspruch genommen worden. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen, so ist der Antragsteller zugleich auch Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Ist die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten und Auslagen gegen den sogenannten Entscheidungsschuldner aussichtslos, kommt bei einem Fremdantrag grundsätzlich die Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers zum Zuge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme als Zweitschuldner ist jedoch gemäß § 58 Abs. 2 GKG, dass eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners bereits erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, müssen die Kosten aufgrund der Kostenentscheidung grundsätzlich vom Schuldner angefordert werden. Von den beiden Alternativen des § 58 Abs. 2 GKG, die gleichwertig nebeneinander stehen, ist im vorliegenden Fall die letztere gegeben. Bereits aus dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich, dass eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin vorliegend erfolglos gewesen ist, da die Antragstellerin vergeblich versucht hat, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin einzuleiten. Daher war die Vermutung gerechtfertigt, dass ein Beitreibungsversuch der Gerichtskasse wegen der Verfahrenskosten wahrscheinlich keinen Erfolg haben würden. Insofern stellt auch die festgestellte Forderung aus einem Büromöbelverkauf in Höhe von DM 4.400,-- keinen brauchbaren Vermögenswert dar. Aufgrund dieser Prognose war es nicht erforderlich, weitere Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse anzustellen und einen konkreten Beitreibungsversuch zu machen. Der § 58 Abs. 2 GKG bezweckt eine Besserstellung der Landeskasse, die schon bei begründeter Vermutung die Beitreibung werde aussichtslos bleiben, von der Verpflichtung zur Einziehung der Kosten freigestellt wird. Im Ergebnis soll damit vermieden werden, dass die Staatskasse und letztlich die Allgemeinheit mit den Kosten erfolgloser Einziehungs- und Beitreibungsverfahren belastet werden.

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Die Zweitschuldnerhaftung bezieht sich ebenfalls auf die Verfahrenskosten sowie auf die Auslagen, zu denen auch die Kosten von Amtsermittlungsmaßnahmen sowie Gebühren für Veröffentlichung und Zustellungen, aber auch Gutachten bzw. Sachverständigenkosten nach ZSEG gehören (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch der Insolvenzordnung, Kapitel 3 Rdnr. 310). Ausweislich der angefochtenen Kostenrechnung nimmt die Gerichtskasse den Zweitschuldner vorliegend im Rahmen der Gebührentatbestände 4111 sowie 9004 und 9005 in Anspruch. Dabei handelt es sich allein um Verfahrenskosten, die von der Zweitschuldnerhaftung umfasst werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin enthalten die in Rechnung gestellten Kosten nicht die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Da der vorläufige Insolvenzverwalter gleichzeitig als Sachverständiger bestimmt worden ist und die von ihm in Rechnung gestellten Kosten für die Erstellung des Gutachtens lediglich Sachverständigenauslagen darstellen und nicht Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltung, sind diese grundsätzlich auch von dem Zweitschuldner zu tragen. Es handelt sich bei diesen Kosten nämlich um Kosten von Amtsermittlungsverfahren, die notwendig sind, um festzustellen ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens angezeigt ist. Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter im übrigen in Rechnung gestellten Insolvenzverwalterkosten sind der Antragstellerin entsprechend der herrschenden Rechtsprechung, die die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zu den gerichtlichen Kosten und Auslagen des Verfahrens zählt, auch nicht in Rechnung gestellt worden.

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Die amtsgerichtliche Entscheidung hat daher Bestand. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zurückzuweisen.

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Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 5 Abs. 6 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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