Urteil vom Landgericht Mainz (3. Zivilkammer) - 3 S 361/02
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 5.11.2002 teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 346,76 Euro und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 37 %, die Klägerin 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg.
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Die Klägerin kann den ihr entstandenen Unfallschaden unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 20 % aus dem Gesichtspunkt erhöhter Betriebsgefahr in Höhe von insgesamt 2.080,58 Euro ersetzt verlangen, §§ 7, 17, 18 StVG. Hierauf hat die Beklagte zu 2. vorgerichtlich 1.733,82 Euro bezahlt, so dass noch 346,76 Euro offen stehen.
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Die Kammer nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug; von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2; 313 a Abs. 1 ZPO).
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Soweit die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs ist, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin unstreitig Besitzerin und Halterin des Fahrzeugs ist, darüber hinaus auch in dem vorgelegten Schadensgutachten als Eigner angegeben ist, hätte es näherer Darlegung bedurft, warum die Klägerin gleichwohl nicht Eigentümerin sein soll. Das Bestreiten der Beklagten im Rechtsstreit steht im Übrigen in Widerspruch dazu, dass die Beklagte zu 2. vorgerichtlich Zahlungen an die Klägerin geleistet hat.
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Was den Unfallhergang selbst betrifft, so steht die Haftung der Beklagten - resultierend daraus, dass der Beklagte zu 1. bei seinem Ausscheren aus einer Kolonne hinter dem Bus haltender Fahrzeuge nicht den rückwärtigen Verkehr beachtet hat - dem Grunde nach außer Frage. Insoweit haben die Beklagten Einwendungen auch nicht erhoben.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Amtsgerichts trifft den Fahrer der Klägerin kein Mitverschulden an dem Unfall, insbesondere ergibt sich ein Verkehrsverstoß nicht aus § 20 StVO. Abgesehen davon, dass nach § 20 Abs. 4 StVO auch das Vorbeifahren an einem mit eingeschaltetem Warnblinklicht an einer Haltestelle haltenden Linienbus nicht grundsätzlich verboten ist, schützt diese Regelung allein die Fahrgäste des Busses, nicht hinter diesem haltende andere Fahrzeuge. Aus demselben Grund ist es auch ohne Bedeutung, dass unmittelbar vor der Haltestelle sich auf der Fahrbahn ein Zebrastreifen befindet; die Kollisionsstelle lag unstreitig hinter dem Bus, wo der Beklagte zusammen mit anderen Fahrzeugen, wohl an zweiter oder dritter Stelle stehend, hielt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestand auch keine unklare Verkehrslage, die ein Überholen unzulässig gemacht hätte (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO). Für den Fahrer der Klägerin gab es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. oder ein anderes der hinter dem Bus haltenden Fahrzeuge aus der Schlange ausscheren und seinerseits überholen wollte; dass der Beklagte zu 1. vor seinem Ausscheren den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe, behaupten auch die Beklagten nicht. Der Fahrer der Klägerin konnte unter diesen Umständen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die hinter dem Bus haltenden Fahrzeuge auch weiterhin dort stehen bleiben würden. Ein Überholverbot lässt sich auch nicht aus dem allgemeinen Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr (§ 1 StVO) herleiten. Zum einen ist die Zulässigkeit des Überholens in § 5 StVO abschließend geregelt; zum anderen werden hinter einem Bus haltende Fahrzeuge durch das Überholmanöver eines Dritten weder behindert noch gefährdet, so lange sie nicht auch selbst zum Überholen ausscheren.
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Soweit die Beklagten sich auf überhöhte Geschwindigkeit des Fahrers der Klägerin berufen, ist ihr Vortrag hierzu ohne jede nähere Angabe, wie schnell dieser gefahren sein soll, unsubstantiiert. Für eine Vernehmung des hierzu benannten Zeugen B. ist unter diesen Umständen kein Raum. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten geltend machen, der Fahrer der Klägerin habe keinen ausreichenden Seitenabstand zu den rechts haltenden Fahrzeugen eingehalten; auch insoweit fehlt jeder konkrete Tatsachenvortrag.
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Auch wenn ein Verschulden des Fahrers der Klägerin nicht feststeht, so hat die Klägerin allerdings nicht den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Unfall für sie auf einem unabwendbaren Ereignis beruht (§ 7 Abs. 2 StVO).
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Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG, bei der nur feststehende - unstreitige oder bewiesene - Tatsachen zu berücksichtigen sind, ist davon auszugehen, dass den Beklagten zu 1. ein klares Verschulden an dem Unfall trifft, da er nicht hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat (§ 5 Abs. 4 Satz 1 StVO). Hierbei ist es ohne Bedeutung, dass der Beklagte zu 1. nach seinem Vortrag seinerseits nicht auch den Bus überholen, sondern lediglich an ein oder zwei vor ihm haltenden Fahrzeugen vorbei in eine rechts gelegene Grundstückseinfahrt fahren wollte. Auch insoweit handelt es sich um ein Überholmanöver, für das die sich aus § 5 Abs. 4 und 4 a StVO ergebenden Sorgfaltspflichten in gleicher Weise gelten.
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Auf Seiten der Klägerin ist demgegenüber nur die allgemeine Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen, die allerdings nicht ganz gering zu veranschlagen ist. Auch wenn für den Fahrer der Klägerin kein konkreter Anlass zur Annahme bestand, dass eines der rechts hinter dem Bus haltenden Fahrzeuge ebenfalls überholen wolle, ist es in solchen Situationen doch keineswegs ganz selten, dass es einem in einer Fahrzeugschlange hinter einem Bus haltenden Fahrer "zu lang wird" und er sich doch noch zum Überholen entschließt. Unter diesen Umständen stellt das Überholen mehrerer hinter einem Bus haltenden Fahrzeuge, obwohl nicht grundsätzlich verboten, ein Fahrmanöver dar, dem von vorneherein erhöhte Gefährlichkeit innewohnt. Auch wenn das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1. deutlich überwiegt, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin deswegen nicht völlig zurück; die Kammer bewertet den Mitverursachungsanteil der Klägerin mit 20 %. Ein höherer Anteil erscheint unter Berücksichtigung des klar überwiegenden Verschuldens des Beklagten zu 1. nicht gerechtfertigt. Die von den Beklagten angeführten Entscheidungen BGH Versicherungsrecht 71, 843 f. und OLG Hamm MDR 95, 904, in denen die Betriebsgefahr des Überholenden mit 1/3 bewertet wurde, betreffen Fälle des Überholens im fließenden Verkehr und sind insofern - schon wegen der dann in der Regel höheren Geschwindigkeit des Überholenden - im Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
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Was die Höhe des Schadens betrifft, so sind von den geltend gemachten Reparaturkosten von 2.294,19 Euro die hierin enthaltenen Kosten für Fahrzeugverbringung (von der Reparaturwerkstatt zur Lackiererei) sowie der vorgesehene Ersatzteilaufschlag von 10 % nicht ersatzfähig. Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten ist zwar nach Grund und Höhe unabhängig davon, ob die Reparatur ausgeführt wird oder nicht. Die Notwendigkeit der Verbringungskosten wie des Ersatzteilaufschlags ist allerdings nicht hinreichend dargetan. Nachdem die Beklagten diese Positionen gezielt angegriffen haben, wäre von der Klägerin näher auszuführen gewesen, ob die entsprechenden Mehrkosten auch bei Inanspruchnahme anderer Reparaturwerkstätten als der in dem Schadensgutachten angesprochenen Firma im Raum Aschaffenburg anfallen würden bzw. warum ihr die Inanspruchnahme einer anderen Werkstatt nicht zumutbar sein soll. Die Reparaturkosten sind danach lediglich in Höhe von 2.216,22 Euro, wie von der Beklagten zu 2. zugrunde gelegt, ersatzfähig. Hinzu kommen Sachverständigenkosten von 359,50 Euro sowie die Kostenpauschale, die mit den von den Beklagten anerkannten 25,-- Euro ausreichend bemessen ist (§ 287 ZPO), so dass sich der Schaden auf insgesamt 2.600,72 Euro beläuft. Nach dem oben Gesagten kann die Klägerin hiervon 80 % ersetzt verlangen, das sind 2.080,58 Euro. Hierauf hat die Beklagte zu 2. vorgerichtlich 1.733,82 Euro gezahlt, so dass noch 346,76 Euro offen stehen.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 2 (a.F.), 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf entsprechender Anwendung der § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO (LG Landau NJW 2002, 973).
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Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor.
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