Urteil vom Landgericht Mainz (2. Kammer für Handelssachen) - 12 HK.O 46/2000, 12 HK.O 46/00
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin, die Beklagten zu 1. und zu 2. zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
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Die Klägerin stellt einen 13C-Harnstoff-Atemtest zum Nachweis einer Helicobacter pylori-Infektion her und vertreibt diesen bundesweit. Für diesen Atemtest wurde ihr die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung erteilt. Der 13C-Harnstoff-Atemtest dient als Diagnosemittel zum Nachweis der Besiedelung des Magens von Patienten mit bestimmten Bakterien. Das 13C-Harnstoffmolekül enthält das Kohlenstoffisotop Kohlenstoff 13, das in der Natur mit einer Häufigkeit von 1,11 % vorkommt. Entsprechend findet sich der 13C-Harnstoff in geringen Spuren im menschlichen Körper. Um als Diagnosemittel am lebenden menschlichen Körper eingesetzt werden zu können, muss der Anteil der Harnstoffmoleküle mit dem Kohlenstoffisotop 13C mindestens 99 % betragen. Überdies muss die Menge des eingesetzten 13C-Harnstoffes feststehen, wobei im Einzelfall Mengen zwischen 50 und 150 mg eingesetzt werden können. Das von der Klägerin vertriebene Testset (vgl. die Hülle als Anlage zum Protokoll 28.9.2000) besteht aus vier Probenröhrchen zur Aufnahme der Atemluft und aus 75 mg 13C-Harnstoffpulver in einem hierfür vorgesehenen kleinen Kunststoffbehälter. Das 13C-Harnstoffpulver wird in einer Flüssigkeit, wie z.B. Orangesaft, gelöst eingenommen. Ferner befindet sich in dem Harnstofftestset der Klägerin eine mehrsprachige Gebrauchsinformation und ein Patientendokumentationsbogen sowie ein Strohhalm. Zwei dieser Probenröhrchen zur Aufnahme der Atemluft werden vor der Einnahme der 13C-Harnstoff-Lösung, die beiden anderen 30 Minuten nach der Einnahme befüllt. Die Probenröhrchen werden sodann eingeschickt und das Verhältnis der Kohlenstoffisotope 12C/13C mittels eines Spektrometers bestimmt. Auf diese Weise kann die Besiedelung des Magens der Patienten durch bestimmte Bakterien (Helicobacter pylori-Infektion) nachgewiesen werden.
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Auch die beiden Beklagten befassen sich mit 13C-Harnstoffatemtestpräparaten.
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Die Klägerin hat vorgetragen:
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Die beiden Beklagten würden ohne arzneimittelrechtliche Genehmigung gleichfalls 13C-Harnstoff-Atemtestpräparate im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Verkehr bringen. So habe sie, die Klägerin, ab 1998/1999 festgestellt, dass die beiden Beklagten arbeitsteilig gleichfalls 13C-Harnstoff-Atemtests an Ärzte verkaufen, wobei die entsprechenden Präparate ausschließlich zu Diagnosezwecken an Patienten verwendet wurden und verwendet werden sollten. Die Vorgehensweise der beiden Beklagten sei ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz und aus diesem Grund unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbswidrig. Die Beklagten seien daher verpflichtet, ihr, der Klägerin, Schadensersatz in form von entgangenem Gewinn zu bezahlen. Zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches (Zahlungsantrag) seien die Beklagten verpflichtet, ihr, der Klägerin, umfassend und detailliert Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der vertriebenen 13C-Harnstoff-Atemtests an Ärzte.
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Durch Teil-Urteil der erkennenden Kammer vom 6.9.2001 in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21.5.2002 wurden die Beklagten zu 1. und zu 2. im Rahmen der ersten Stufe verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, zu welchen Zeitpunkten und in welchem Umfang sie nach dem 6.4.1997 13C-Harnstoff-Atemtests zum Nachweis der Besiedelung des Magens mit Helicobacter pylori in den Verkehr gebracht haben und über die in diesem Zeitraum in den Verkehr gebrachten Stückzahlen.
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Auf der Grundlage dieser Verurteilung zur Auskunftserteilung streiten die Parteien nunmehr in der zweiten Stufe über die Frage der Verpflichtung der beiden Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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die Beklagten zu 1. und zu 2. zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben an Eides Statt zu versichern (Blatt 398 GA).
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Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Antrages vor:
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Die von den Beklagten getätigten Angaben über die Stückzahlen der hergestellten und in Verkehr gebrachten 13C-Harnstoff-Atemtests seien unklar; sie, die Klägerin, habe infolge der von den Beklagten selbst vorgenommenen Korrekturen die Befürchtung, dass auch die neuerlichen Angaben unrichtig oder unvollständig seien.
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Die Beklagten beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie tragen vor:
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Sie haben - wie unstreitig ist - in den Auflistungen vom 2.12.2002 (Blatt 480 bis 514 GA) Angaben gemacht über die in Verkehr gebrachten Atemtestpräparate. Gemäß Auflistung vom 26.6.2003 (Blatt 455 bis 479 GA) haben sie, die Beklagten, - wie gleichfalls unstreitig ist - ihre Angaben korrigiert. Fest stünde nunmehr, dass sie, die Beklagten, 11.851 Stück 13C-Harnstoff-Atemtests in Verkehr gebracht haben. Infolge dieser detaillierten Angaben bestünde keine Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie, die Beklagten, treffe keinerlei Verschulden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die in der zweiten Stufe erhobene Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben ist als unbegründet abzuweisen.
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Ein Anspruch der Klägerin gegen die beiden Beklagten gemäß §§ 259 Abs. 2 und Abs. 3, 260 Abs. 2 und Abs. 3, 261 BGB hat eine materiell-rechtliche Verpflichtung zum Gegenstand. Ein Anspruch ist nur dann begründet, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die von den Beklagten erstellten Verzeichnisse und Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind. Die Tatsache, dass die Beklagten zunächst eine Auflistung vom 2.12.2002 gefertigt haben und diese dann in der neuen Auflistung vom 26.6.2003 korrigiert haben, begründet für sich alleine nicht die Befürchtung, die Beklagte habe fahrlässig/schuldhaft unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten gehandelt (BGHZ 89, 137, 139, 140). Denn die auf einen inhaltlichen Mangel der vorgelegten Angaben und Verzeichnisse gegründete Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt neben eine festgestellten Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses die Feststellung voraus, dass sich die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden lassen (BGH, a.a.O.; vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 261 Rdnr. 29 und 30 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall kann aber nicht mit der zur Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit die Feststellung getroffen werden, die Beklagten hätten bei der Erstellung ihrer Auflistungen vom 2.12.2002 und vom 26.6.2003 schuldhaft gehandelt und die gebotene Sorgfalt verletzt. Die Beklagten haben nämlich ihre Angaben vom 2.12.2002, welche eine Stückzahl von 14.517 Atemtestpräparate belegt hat, korrigiert. In der Auflistung vom 26.6.2003 haben sie vorherige versehentliche Doppelbuchungen korrigiert und gelangen nunmehr zu einer Stückzahl von 11.851 Atemtestpräparate. Der Auflistung vom 26.6.2003 (Blatt 455 bis 479 GA) ist auch nachvollziehbar zu entnehmen, wie die Beklagten auf die nunmehrige Stückzahl kommen. So haben die Beklagten in den drittletzten Spalten jeweils mit Minusbeträgen vorherige versehentliche Doppelverbuchungen korrigiert und "neutralisiert". So ist beispielsweise auf der Auflistung vom 26.6.2003 Seite 20/22 oberes Drittel zu erkennen, dass zweimal bezüglich der gleichen Rechnungsnummer am 29.9.1999 eine Gesamtmenge von 1.500 mg verbucht worden ist. Die versehentliche Doppelbuchung wurde (drittletzte Spalte rechts) mit einem Abzug 1.500 mg (- 1.500) korrigiert. Diese Vorgehensweise ist nachvollziehbar und transparent. Wenngleich festzustellen ist, dass die erste Auflistung der Beklagten vom 2.12.2002 zahlreiche Doppelbuchungen zum Gegenstand hat, macht die nachträgliche Korrektur derselben in der neuen Auflistung vom 26.6.2003 deutlich, dass die Beklagten den selbst erkannten Fehler nunmehr behoben haben. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten insgesamt unter Verletzung der gehörigen Sorgfalt gehandelt hätten und dass die neue Auflistung vom 26.6.2003 wiederum unrichtig oder unvollständig sei, können daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
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Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.
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Referenzen
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