Urteil vom Landgericht Mainz (1. Zivilkammer) - 1 O 103/97
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 12.000,--.
Tatbestand
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Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der S AG. Sie macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Tochterfirma, der S Kabel TV Vertriebs GmbH, geltend.
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Der Beklagte war bei der S AG als Bereichsleiter für den Vertrieb tätig. Nach Auslagerung und Übertragung des Vertriebs, d.h. der Vermittlung von Kabelanschlussverträgen der S AG auf die S Kabel TV Vertriebs GmbH im 4. Quartal 1989, war er vom 08.12.1989 bis 09.12.1994 deren Geschäftsführer sowie auch der Geschäftsführer der Kabel Com W. GmbH.
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Dem Beklagten war bei der S AG und der S Kabel TV Vertriebs GmbH der Zeuge B. als Gruppenleiter unterstellt. Dieser war zunächst Verkaufsleiter der S AG und später der S Kabel TV Vertriebs GmbH. In dieser Funktion oblag ihm jeweils die Steuerung und Einsatzleitung von freien Handelsvertretern, u.a. auch der Zeugen T. und W. Zudem leitete er nach Prüfung zumindest der Formalien die von den Handelsvertretern eingereichten Unterlagen und Provisionsforderungsabrechnungen weiter.
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Bei einer aufgrund von Auffälligkeiten angeordneten Überprüfung früherer Provisionsabrechnungen der Zeugen T. und W. durch die Revisionsabteilung der S AG wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. So ist den Zeugen T. und W. u.a. vorgeworfen worden, Provisionen verlangt und erhalten zu haben für Verträge, die zwar tatsächlich abgeschlossen, aber nicht durch sie vermittelt worden waren. Diese Verträge waren durch angestellte Mitarbeiter der S AG abgeschlossen worden und deshalb nicht provisionspflichtig. Die S AG erwirkte daraufhin gegen die Handelsvertreter inzwischen rechtskräftige Titel, gegen den Zeugen T. (Anlage K 6) in Höhe von 114.332,50 DM (DM 35.730,-- aus eigenem Recht und DM 78.602,50 aus abgetretenem Recht) und gegen den Zeugen W. in Höhe von DM 193.607,-- (DM 11.044,50 aus eigenem Recht und DM 182.562,50 aus abgetretenem Recht).
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Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der S AG macht vorliegend Schadensersatzansprüche in dieser Höhe gegen den Beklagten geltend. Sie stützt diese Ansprüche sowohl auf unerlaubte Handlung als auch auf die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung.
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Die Klägerin trägt vor,
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der Zeuge B. sei Mittäter der Betrugshandlungen zum Nachteil der S AG und der S Kabel TV Vertriebs GmbH gewesen, indem er die eingereichten Verträge als von den Handelsvertretern selbst vermittelt behandelt, weitergeleitet und sich von diesen einen Teil der daraufhin zu Unrecht ausgezahlten Provision habe abgeben lassen. Diese Betrugshandlungen habe der Beklagte begünstigt, indem er die Beteiligten hierzu angestiftet bzw. mit diesen zusammengewirkt habe. Der Beklagte habe seine Aufgaben im Büro in M.-G. erfüllt. Dort habe er die Abrechnungen der Handelsvertreter, deren Prüfung und Weiterleitung zur Auszahlung ihm oblegen habe, bearbeitet. Die Verbuchung und Auszahlung der Provisionen sei dann ebenfalls in der Firmenzentrale in M. von der dortigen Buchhaltung aus erfolgt. Der Beklagte habe Anweisungen gegeben, dass die Handelsvertreter in dieser Weise abrechnen durften und habe zusammen mit dem Zeugen B. eingereichte Abrechnungsbelege freigezeichnet. Durch zugelassene Verstöße gegen ihre, der Klägerin, Kontrollvorgaben seien Provisionen in der genannten Höhe unbeanstandet ausgezahlt worden. Entgegen der bei ihr üblichen Handhabung seien Provisionsabrechnungen in Form von summarischen Lieferscheinen und Strichlisten vorgelegt worden. Die eigentlich erforderlichen querformatigen Aufstellungen seien von den Zeugen T. und W. nicht erstellt worden. Um betrügerische Machenschaften zu verhindern, habe das betriebsinterne Kontrollsystem vorgesehen, dass die Handelsvertreter zu jeder Provisionsabrechnung Namenslisten der akquirierten Teilnehmer anfertigen und der Abrechnung beifügen mussten. Zusätzlich sei gefordert gewesen, die grüne Kopie des Anschließungsauftrages an die Abrechnung anzuheften. Im Normalfall hätte danach zu jeder Abrechnung ein Namensverzeichnis der geworbenen Kunden und ein Bündel mit auf deren Namen lautenden Vertragskopien vorgelegen, so dass eine nahezu 100 %-ige Sicherheit der jeweiligen Abrechnung gegeben gewesen wäre. Der Vertrieb, der dem Beklagten unterstanden habe, hätte bei ordnungsgemäßer Handhabung eine absolut ausreichende Kontrolle gehabt, wenn nur die im Original mit der Unterschrift des Kunden versehenen Verträge eine Provisionszahlung ausgelöst hätten. Gerade dadurch, dass der Beklagte Zahlungen anhand von Strichlisten ohne zugehörige Verträge und Straßenlisten freigegeben habe, habe der Schaden entstehen können. Die S AG habe wirksame Kontrollinstrumente geschaffen, so dass die Betrügereien letztlich nur im Zusammenwirken mit dem Beklagten möglich gewesen seien.
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Der Beklagte habe sich im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit gegenüber der S AG und deren Tochterfirma dadurch pflichtwidrig verhalten, dass er das betriebsinterne Kontrollsystem zur Verhinderung betrügerischer Machenschaften und Abrechnung von Handelsvertreterprovisionen nicht beachtet habe. Er habe die angeordnete Verfahrensweise bei der Abrechnung von Handelsvertreterprovisionen eigenmächtig abgeändert. Dies sei letztlich Voraussetzung für das Gelingen der Straftaten gewesen und habe bei der S AG und deren Tochterfirma zu dem eingetretenen Vermögensschaden beigetragen.
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Hinsichtlich der aus fremdem Recht geltend gemachten Ansprüche trägt die Klägerin vor, dass die Abtretung bereits vor Klageerhebung mündlich erfolgt und lediglich in der Abtretungsurkunde vom 10.02.1998 nochmals schriftlich fixiert worden sei. Zedentin und Zessionarin seien lediglich irrtümlich davon ausgegangen, dass es im Hinblick auf die mit der Klageschrift vorgelegten Urkunden (Anlage K 8 und K 9) einer weiteren schriftlichen Abtretungserklärung nicht bedürfe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 307.939,50 DM in Euro nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich der abgetretenen Forderungen und trägt vor:
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Es habe ihm nicht oblegen, die Abrechnungen der Handelsvertreter zu prüfen. Die Prüfung sei vielmehr durch die zuständigen Abteilungsleiter bzw. Verkaufsleiter mit Sitz in W., M., CH. oder E. erfolgt. Von diesen Abteilungs- bzw. Verkaufsleitern seien die Abrechnungen dann freigezeichnet worden und er, der Beklagte, habe allein die Funktion gehabt, die entsprechend freigezeichneten Rechnungen in den Zahlungsablauf der Buchhaltung zu bringen. Eine Kontrollfunktion habe er nicht ausgeübt.
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Im Übrigen sei seine damalige Tätigkeit nur eine von vielen ihm zeitgleich übertragenen und teilweise sehr arbeitsintensiven Funktionen und Aufgaben gewesen. Im einzelnen sei er zu dieser Zeit als Geschäftsführer der S Kabel TV Vertriebs GmbH, Geschäftsführer der Kabel Com W., Gesellschaft für Breitbandkabelkommunikation Beteiligungs mbH & Co. KG, Geschäftsführer der S Beteiligungs GmbH, Geschäftsführer der S Projekt GmbH, die als Komplementärin für insgesamt 21 Projekt-AGs zuständig gewesen sei, sowie als Vertriebsbereichsleiter der S AG für eigene Projekte in Ost- und Westdeutschland eingesetzt gewesen. Im Hinblick auf die Vielzahl der ihm übertragenen Aufgaben habe sich seine vorrangige Pflicht als Geschäftsführer der Tochter der S AG daher lediglich auf eine Nachkontrollfunktion hinsichtlich einzelner, delegierter Aufgaben, beschränken sollen.
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Vor diesem Hintergrund sei ihm auch der Zeuge B. als zuständiger Abteilungsleiter für die Steuerung und Einsatzleitung der Außendienstmitarbeiter unterstellt worden. Teil des Aufgabenbereichs des Zeugen B. sei die Kontrolle der hereingereichten Handelsvertreterabrechnungen gewesen. Seine, des Beklagten, einzige Aufgabe habe nun darin bestanden, zu bestätigen, dass der Zeuge B. die Abrechnungen tatsächlich gesehen, kontrolliert und durch Anbringung seines Kürzels für richtig befunden habe. Diese Bestätigung durch ihn, den Beklagten, sei wiederum durch die Anbringung seines eigenen Kürzels auf den vorgelegten Abrechnungen erfolgt. Er habe daher allenfalls Nachkontrollfunktion gehabt. Eine Pflicht zur Kontrolle dahingehend, ob der Handelsvertreter alle erforderlichen Unterlagen mit eingereicht gehabt habe oder nicht, habe ihn, den Beklagten, gerade nicht getroffen. Er habe nicht die Stelle eines Revisors inne gehabt. Er, der Beklagte, habe nicht davon ausgehen können, dass der Zeuge B. die Firma vorsätzlich habe schädigen wollen. Anhaltspunkte im Verhalten des Zeugen B., dass er die Firma betrügen würde, hätten nicht vorgelegen. Dieser sei ihm als ein zuverlässiger ehemaliger Mitarbeiter einer Bank vorgestellt worden. Eine Pflichtverletzung liege daher weder in Form einer mangelnden Nachkontrolle durch ihn, den Beklagten, vor, da eine solche Kontrollpflicht gar nicht bestanden habe, noch treffe ihn ein Auswahlverschulden hinsichtlich eines ihm untergeordneten Mitarbeiters.
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Er habe sich außerdem nicht an Betrugshandlungen beteiligt. Weitergehende Kontrollen, wie von der Klägerin vorgetragen, hätten nicht stattfinden können, weil die EDV-mäßige Abrechnung und das Mahnsystem der S AG nicht funktioniert hätten. Dies sei der S AG auch bekannt gewesen.
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Hilfsweise weise er darauf hin, dass die Beweislast dafür, dass ihn, den Beklagten, ein über der leichten Fahrlässigkeit liegender Sorgfaltsverstoß treffe, bei der Klägerin liege. Im Übrigen sei immer noch nicht erkennbar, aus welchen Beträgen sich der durch die Klägerin geltend gemachte Schaden zusammensetze. Es sei nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe fälschlicherweise Provisionen an die Zeugen T. und W. ausgezahlt worden sein sollen.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ludwig P., Ralf T., Franz Josef W., Wendelin B., Wolfgang K., Manuela M.-H. sowie Dietmar S.
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Auf die Protokolle vom 11.12.2003 und 20.04.2004 wird Bezug genommen. Des Weiteren wurden die Akten der Staatsanwaltschaft Mainz 3753 Js 10212/95 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
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Der Beklagte hat am 07.06.2004 einen Schriftsatz zum Verfahren gereicht.
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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Das Landgericht Mainz ist zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO sowie dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO. Für die Frage der Zuständigkeit kann es vorliegend dahinstehen, ob der Beklagte die Freizeichnung selbst vornahm oder durch die Abteilungsleiter bzw. Verkaufsleiter in W., M., CH. oder E. durchführen ließ. Der Beklagte entfaltete jedenfalls in M. seine im Zusammenhang mit der Abrechnung stehende Tätigkeit.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Der Klägerin steht weder aus unerlaubter Handlung noch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ein Anspruch gegen den Beklagten zu.
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Die geltend gemachten Ansprüche wären jedoch nicht verjährt.
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Die Ansprüche der Tochterfirma wären, würden sie bestehen, wirksam abgetreten worden. Die Beweisaufnahme hat durch Vernehmung des Zeugen Ludwig P. ergeben, dass eine Abtretung in mündlicher Form nach Entdeckung der Falschabrechnungen stattfand. Da eine Abtretung nicht formgebunden ist, genügt dies. Beabsichtigt sei bereits von Anfang an gewesen, dass die S Vertriebs GmbH ihre Forderung an die S AG abtritt. Der Zeuge stellte dar, dass zunächst die Forderungsabtretungserklärung falsch gemacht worden sei. Diese sei dann noch einmal neu gemacht worden. Dass die Forderung allerdings geltend gemacht wird, das sei bereits vorher besprochen worden.
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Der Abtretungsvertrag vom 10.02.1998 stellt daher lediglich eine urkundliche Dokumentation einer früheren, bereits mündlich erfolgten, Abtretung dar. Diese Abtretung umfasst die Forderung an sich, so dass diese nicht aufteilbar nach Ansprüchen aus unerlaubter Handlung und Ansprüchen nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung ist. Im Übrigen differenzierte auch der Zeuge P. nicht nach Anspruchsgrundlagen, was auch in den Anlagen K 8 und K 9 zum Ausdruck kommt.
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Die Einrede der Verjährung greift daher hinsichtlich der abgetretenen Forderungen nicht durch.
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Die Forderungen bestehen gegenüber dem Beklagten aber dem Grunde nach nicht.
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Die Beweisaufnahme hat zur sicheren Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Beklagte an den Straftaten der Zeugen T. und W. weder als Anstifter noch als Gehilfe noch als Mittäter beteiligt war. Kein einziger Zeuge konnte Tatsachen oder Indizien für eine Beteiligung des Beklagten bekunden. Vielmehr ergab sich als Ergebnis der Beweisaufnahme die Unschuld des Beklagten.
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Die Zeugen T. und W. sagten übereinstimmend aus, dass der Beklagte weder eine Anweisung zur Falschabrechnung gegeben noch in irgendeiner Weise erkennbar gewesen sei, dass dieser wisse, dass die Abrechnungen falsch sind. Der dem Zeugen T. vorgehaltene eigene Vortrag vor dem Landgericht Bonn sei – so seine Angaben – nicht richtig, das habe sein Anwalt geschrieben. Die dort beschriebene Person sei nicht der Beklagte, sondern der Zeuge B. gewesen. Beide Zeugen bekundeten, dass die Abrechnung ausschließlich über den Zeugen B. gelaufen und mit diesem dann sämtliche Absprachen getroffen worden seien. Mit dem Beklagten hätten sie selbst gar nichts zu tun gehabt.
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Nach den Angaben des Zeugen W. seien im Übrigen auch die Betrugsvorwürfe an sich nicht zutreffend. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass Sachen abgerechnet worden seien, die provisionsmäßig nicht hätten abgerechnet werden dürfen. Auch der Zeuge B. zog bei seiner Vernehmung in Zweifel, ob überhaupt falsche Provisionsabrechnungen vorgenommen worden seien. Lediglich der Zeuge T. räumte ein, dass er selbst falsche Provisionen gemeinsam mit dem Zeugen B. abgerechnet hatte.
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Die anderen Zeugen konnten letztlich zu einer Beteiligung des Beklagten keine Angaben machen, da sie erst nach der Entdeckung mit der Sache befasst wurden. So erklärte der Zeuge K., dass er nicht bestätigen könne, dass der Beklagte zu den falschen Provisionsabrechnungen angestiftet hätte. Er habe weder Gespräche angehört noch sonst irgendwelche Kenntnisse darüber.
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Ansprüche aufgrund eines kollusiven Zusammenwirkens der Zeugen T., W., B. und des Beklagten sind daher auf der Grundlage eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht gegeben.
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Ansprüche nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsverletzung sind ebenfalls nicht gegeben.
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Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist nicht bewiesen.
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Der Beklagte schaffte weder durch eigene Anweisungen ein bestehendes Kontrollsystem ab noch ignorierte er ein solches im Rahmen seiner Tätigkeit. Eine Pflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass er nicht selbst ein funktionierendes Kontrollsystem entwickelt, eingeführt und angewendet hätte.
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Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Beklagte eine Anweisung, die Provisionsabrechnungen nicht in einer bestimmten Art und Weise vorzulegen, erteilt hatte. Keiner der Zeugen konnte diesbezüglich etwas bekunden.
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Die Zeugen W. und T. hatten direkt nichts mit den Beklagten zu tun.
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Der Zeuge B. bekundete, dass der Beklagte an dem seiner Meinung nach vorhandenen System (Lieferschein mit Anzahl der Verträge ohne Extraliste mit Namen, wobei die Verträge nachgeheftet wurden) nichts geändert habe. Auf den Vorhalt der Klägerseite, er habe in seinem Kündigungsschutzprozess behauptet, der Beklagte hätte angeordnet, dass nur noch Strichlisten und Gesamtzahlen vorzulegen seien, erklärte der Zeuge, dass er dies nicht gesagt habe.
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Aus der zweifelhaften Glaubwürdigkeit des Zeugen B. kann nicht geschlossen werden, dass der Vortrag der Klägerin im Umkehrschluss zutreffend wäre.
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Auch die Zeugen M.-H. und K. konnten nichts dahingehend bekunden, dass seitens des Beklagten eine Anweisung zur Handhabung der Art und Weise der Abrechnungen erfolgt wäre.
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Ein bestehendes Kontrollsystem wurde auch nicht durch den Beklagten ignoriert. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass ein Kontrollsystem, das man hätte als ein solches bezeichnen können, gar nicht bestand.
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Nach Angaben des Zeugen L. P. gab es zwar ein EDV-Programm, das auch eine Provisionsabrechnung enthielt, dieses Programm sei jedoch nur teilweise eingesetzt worden.
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Nach Angaben der Zeugin M.-H. fand ein Abgleich zwischen Mahnwesen und Provisionsabrechnung grundsätzlich schon nicht statt. Ein solcher Abgleich wäre, das hat dann die nachträgliche Revision gezeigt, nach Auffassung der Kammer wohl die effektivste Art der Kontrolle gewesen. Die Zeugin M.-H. gab an, dass es Abrechnungen gegeben habe, bei denen nur die Gesamtzahl angegeben worden sei. Dies sei auch bei anderen Handelsvertretern als den Zeugen T. und W. der Fall gewesen. Sie erklärte sich dahingehend, dass das schon sein könne, dass einer gewissenhaft gewesen sei und von sich aus eine Liste beigefügt habe. Die Zeugin stellte in anschaulicher Art und Weise dar, dass fehlerhaft nur die Anzahl gewesen sei, nicht aber die Form der Beantragung. Die Beantragung sei auch nicht formbedürftig gewesen. Erst nach diesen Vorfällen sei ein bestimmtes Formular eingeführt worden.
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Letztlich bestätigte dies auch der Zeuge K., der bekundete, dass er gewollt habe, dass es ein Universalformular gibt. Ein Abgleich mit der Teilnehmerverwaltung sei nicht erfolgt. Dies beinhaltet jedoch, dass die einzelnen Handelsvertreterabrechnungen letztlich, wie auch die Zeugin M.-H. bestätigte, keiner bestimmten Form unterlagen. Wenn der Zeuge K. behauptet, es hätte eine Vorschrift gegeben mit dem Deckblatt, in das jeder Teilnehmer mit Adresse hätte eingetragen werden müssen, so kann dies nach der Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die entgegenstehenden Angaben der Zeugin M.-H. lediglich als Schutzbehauptung des Zeugen K. angesehen werden, der letztlich für die Revision zuständig war und zu dessen Aufgabenbereich es gehört hätte, für eine wirksame Kontrolle und die Durchsetzung dieser Kontrollmechanismen zu sorgen. Dies hat er jedoch ersichtlich nicht getan. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K. spricht auch, dass er erklärte, der Beklagte habe Handelsvertreter weiter beschäftigt, die in N. Kunden erfunden hätten. Nach eindringlichen Vorhalten durch den Beklagtenvertreter und die Kammer hat er dies dann nicht erneut bestätigt. Diese Behauptungen des Zeugen K. machte sich die Klägerin dann auch nicht zu Eigen. Die Angaben des Zeugen K. stehen im übrigen ebenfalls in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen B., der, wenngleich nicht uneingeschränkt glaubwürdig, angab, das mit den Namenslisten habe es noch nie gegeben, es hätte immer nur eine Zahlenangabe und die Nachheftung der Verträge ausgereicht.
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Wenn der Zeuge S. angab, dass es Mitarbeiter in M. und W. gegeben habe, die die Verträge, die tatsächlich vorhanden gewesen seien, in Listen eingetragen hätten, so bedeutet dies lediglich, dass die Handelsvertreter diese Listen gerade nicht erstellen mussten.
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Insgesamt hat daher die Beweisaufnahme ergeben, dass weder Daten zwischen Vertriebsabteilung und Teilnehmerverwaltung abgeglichen wurden, noch eine bestimmte Art der Abrechnung der Form nach vorgeschrieben war.
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Den Zeugenaussagen ist jedoch gemeinsam, dass die Verträge (grüner Zettel) der Abrechnung, die nicht in einer bestimmten Form erfolgen musste, nachgeheftet sein sollten. Wenn sich die Namen der Teilnehmer jedoch nicht auf dem Deckblatt befanden (weil auch nicht vorgeschrieben), konnten jederzeit erneut wieder dieselben grünen Zettel an neue Abrechnungen angeheftet werden. Eine vorne aufgeführte Gesamtzahl und die erforderliche Anzahl grüner Zetteln stellt keine Gewähr dafür da, dass es sich um Neuverträge handele. Dies als Kontrollsysteme zu bezeichnen, erscheint der Kammer als recht verwegen. Die Beweisaufnahme hat jedoch bereits schon nicht zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass dem Beklagten nicht jeweils die erforderlichen Mengen von grünen Zetteln auch hereingereicht worden wären. Die Zeugen T. und W. hatten sich nach ihren Angaben auf den Zeugen B. verlassen und dieser bekundete, er habe die zutreffende Anzahl von grünen Zetteln nachgeheftet. Die Zeugin M.-H. bezeichnete einerseits die Beantragung ausdrücklich als nicht formbedürftig, womit noch nicht einmal das Nachheften der grünen Zettel erforderlich gewesen wäre. Andererseits hätte der Beklagte die Zettel zählen müssen, so die Zeugin. Dass diese jedoch nicht nachgeheftet waren, bekundete die Zeugin nicht. Der Zeuge K. schließlich gab an, der Zeuge B. habe die grünen Zettel gesammelt und auf einen Stapel gelegt und dann als gesehen bei der Abrechnung abgezeichnet. Dass dieser die Abrechnungen ohne die erforderliche Anzahl von grünen Zetteln dem Beklagten vorlegte, konnte er nicht bekunden, er wisse nicht, was er – der Beklagte – sich habe vorlegen lassen.
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Angesichts dessen, dass, wie oben ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte nicht die erforderliche Anzahl von grünen Zetteln jeweils vom Zeugen B. vorgelegt bekam, musste es ihm nicht auffallen, dass teilweise falsch abgerechnet wurde. Hierfür trägt jedoch die Klägerin die Beweislast, da sie den Beweis für eine durch den Beklagten begangene Pflichtverletzung führen muss.
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Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass kein wirksames Kontrollsystem vorgesehen war. Wie oben ausgeführt, wäre ein Abgleich mit der Teilnehmerverwaltung die effektivste Art der Kontrolle gewesen. Dass ein solcher Abgleich nicht stattfand, war bei der für die Entwicklung und Organisation von Kontrollmaßnahmen zuständigen Revisionsabteilung, das ergab die Beweisaufnahme, bekannt. Die sich aus dem Fehlen eines effektiven Kontrollsystems ergebenden Nachteile sind deshalb der Revisionsabteilung anzulasten.
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Eine Pflichtverletzung, die zur Begründung von Ansprüchen nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung führen könnte, ist daher dem Beklagten nicht nachzuweisen.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 ZPO.
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