Beschluss vom Landgericht Mainz (2. Kammer für Handelssachen) - 12 HK.T 8/04, 12 HKT 8/04
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Mainz vom 8.11.2004 (90 HRB 7743) wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.500,-- €.
Gründe
I.
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Mit Beschluss vom 8.11.2004 hat das Amtsgericht - Registergericht - Mainz den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Joachim M., als Liquidator der Firma P. GmbH i.L. abberufen und Frau Katja Sch., K.-F.-Ring 139, 4... D. zur Liquidatorin der Gesellschaft bestellt. Die angefochtene Entscheidung stützt sich darauf, dass wichtige Gründe zur Abberufung des bisherigen Liquidators im Sinne von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG vorliegen.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.
II.
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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 148 Abs. 1, 146 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässig, in der Sache jedoch als unbegründet zurückzuweisen.
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Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Joachim M., als Liquidator der Firma P. GmbH i.L. abberufen und ermessensfehlerfrei Frau Katja Sch., D., als Liquidatorin der Gesellschaft bestellt.
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Im Einzelnen lässt sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten:
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Die Abberufung von Liquidatoren einer GmbH in Liquidation kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Materieller Grund für die Abberufung des bisherigen Liquidators und die Einsetzung eines neuen Liquidators einer GmbH in Liquidation ist das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Ein wichtiger Grund, der zur Abberufung eines Liquidators ermächtigt, liegt dann vor, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Gesellschafter erhebliche Nachteile für die Liquidation befürchten lassen, so insbesondere, wenn bestimmte Tatsachen ein begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Liquidators hervorrufen oder wenn erhebliche und unüberbrückbare Streitigkeiten oder Interessenwiderstreite zwischen dem Liquidator und einzelnen Gesellschaftern vorliegen. Solche verschuldensunabhängige unüberbrückbare Streitigkeiten oder Interessenkonflikte zwischen Liquidator und Gesellschaftern berechtigen insbesondere dann zur Abberufung des Liquidators, wenn durch solche Konfliktsituationen der Abwicklungszweck gefährdet wird und eine gedeihliche Weiterführung und Beendigung der Liquidation durch den bisherigen Liquidator massiv gefährdet wird (vergl. OLG München, NJW 1955, 1678, 1679; Bayerisches Oberstes Landesgericht WM 1969, 674, 675; vergl. auch Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 66, Randnr. 20 und 21 m.w.N.; vergl. Scholz, GmbHG, 9. Auflage, § 66, Randnr. 45 m.w.N.).
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Eine solche Fallkonstellation der erheblichen, ersichtlich unüberwindbaren Streitigkeiten zwischen Liquidator und Gesellschaftern der GmbH in Liquidation, welche eine gedeihliche Fortsetzung und Beendigung der Liquidation erheblich gefährden, ist im vorliegenden Fall gegeben. Denn die kontroversen Beschwerdebegründungen und Beschwerdeerwiderungen machen der Kammer gegenüber deutlich, dass zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und dem Beschwerdegegner andererseits ein Streit und Konflikt mit unüberwindbarem Charakter aufgetreten ist, welcher - unabhängig von der Feststellung eines Verschuldens eines Beteiligten - den Zweck der Weiterführung und Beendigung der Liquidation der Gesellschaft gefährdet und in Frage stellt.
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Dies gilt bereits für den Streit der Verfahrensbeteiligten zu dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurf der manipulativen Veränderung der Rechnung Nr. 331122022 am 10.1.2003 und der in diesem Zusammenhang angeblich vorgenommenen Kürzung des Rechnungsbetrages von brutto 23.000,-- €.
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Ebenso verhält es sich mit dem Streit der Verfahrensbeteiligten darüber, ob der Beschwerdeführer berechtigt war oder nicht berechtigt war, einen Stundensatz von 150,-- € für sich in Anspruch zu nehmen und der GmbH entsprechend in Rechnung zu stellen. Für eine solche Berechtigung spricht indessen grundsätzlich die Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 20.10.2004 (Blatt 447 d.A.).
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Für eine nicht mehr überbrückbare Meinungsverschiedenheit zwischen Liquidator und Gesellschaftern spricht auch der Streit und Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, dieser habe im Jahr 2002 den Kundenstamm der P. GmbH i.L. „hinter dem Rücken der anderen Gesellschafter“ seiner, des Beschwerdeführers, Gesellschaft, der I. GmbH versucht zuzuführen und nutzbar zu machen. Eine gesicherte Feststellung, ob der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Sachverhalt sich tatsächlich so ereignet hat oder nicht, ist bei den kontroversen Vorbringen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners letztlich nicht möglich; der kontroverse Sachvortrag erhärtet aber die Feststellung, dass es auch infolge dieses Gesichtspunktes eine nachhaltige Meinungsverschiedenheit zwischen Liquidator und Gesellschaftern gegen hat und gibt.
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Letztere Feststellung erhärtet sich insbesondere anhand des Streites zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner zu der Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Firma P. GmbH i.L. berechtigt war, das Recht an der Marke „I.“ auf seine, des Beschwerdeführers, Gesellschaft I. GmbH zu übertragen. In diesem Zusammenhang trägt der Beschwerdeführer vor, er sei zur Übertragung des Markenrechtes auf die I. GmbH berechtigt gewesen, weil nicht die Firma P. GmbH i.L. Markenrechtsinhaber gewesen sei, sondern die Firma P. Heilmittel GmbH mit Sitz in R. Mangels Markenrechtsinhaberschaft stünde der P. GmbH i.L. nicht das materielle Recht zu, die Übertragung des Markenrechts auf die I. GmbH anzufechten oder zu verhindern. Aus diesem Grunde sei auch der langfristige Pachtvertrag, der zwischen der P. Heilmittel GmbH, R., und der I. GmbH am 29.1.2003 geschlossen wurde, zu beachten, wo gerade auf die Markenrechtsinhaberschaft der P. Heilmittel GmbH hingewiesen worden sei (Blatt 443, 467, 468, 469 d.A.).
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Demgegenüber trägt der Beschwerdegegner und Antragsteller vor, die P. GmbH i.L., und nicht die P. Heilmittel GmbH, R., sei nach wie vor Markenrechtsinhaberin. Diese Rechtsauffassung des Beschwerdegegners wird indes bekräftigt anhand des Schreibens des Antragsgegners selbst vom 16.10.2002 (Blatt 480 d.A.). Hierin bestätigt der Beschwerdeführer nämlich selbst, dass die Markenrechte und auch die Softwarelizenzrechte bei der P. GmbH (nunmehr P. GmbH i.L.) liegen. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer selbst attestierte Sachlage hätte es aber zur Übertragung des Markenrechtes auf die I. GmbH der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der P. GmbH i.L. bedurft. Denn auch im Rahmen der Liquidation ist die Gesellschafterversammlung nach wie vor für die Zustimmung zu solchen Maßnahmen zuständig (vergl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Auflage, § 66, Randnr. 24). Die Kammer hat durchgreifende Bedenken, dass die von dem Beschwerdeführer auf der Grundlage des Pachtvertrages vom 29.1.2003 durchgeführte Übertragung des Markenrechts auf die I. GmbH ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der P. GmbH i.L. wirksam war.
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Letztgenannter Umstand spricht bereits - ohne dass irgendeine Verschuldensfeststellung hier getroffen wird - gegen die Unparteilichkeit und Objektivität des abberufenen früheren Liquidators, da er selbst Gesellschafter der I. GmbH, auf welche die Markenrechte übertragen werden sollten, ist. Überdies macht der Streit zwischen Liquidator und Gesellschafter im Zusammenhang mit der Befugnis des Liquidators zur Markenrechtsübertragung und auch die übrigen Streitpunkte (manipulative Veränderung einer Rechnung?; Zuführung des Kundenstammes zur I. GmbH?) evident deutlich, dass zwischen Beschwerdeführer (früherer Liquidator) und Beschwerdegegner (Gesellschafter) nicht überbrückbare erhebliche Streitigkeiten und Interessendifferenzen festzustellen sind, welche eine geordnete Weiterführung und letztlich Beendigung der Liquidation ganz erheblich erschweren würden, wäre der Beschwerdeführer weiterhin Liquidator der Firma P. GmbH in Liquidation.
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Auch ist die von dem Amtsgericht - Registergericht - getroffene Einsetzung der Frau Katja Sch. als jetzige Liquidatorin ermessensfehlerfrei und korrekt erfolgt. Denn dem Schreiben des Rechtsanwalts Hans-Joachim B. vom 21.3.2005 (Blatt 557 bis 559 d.A.) ist zu entnehmen, dass die Wirtschaftsprüferin Frau Katja Sch. die Akzeptanz sämtlicher Gesellschafter der Firma P. GmbH i.L. hat und dass eine zeitnahe und nunmehr rasche Liquidation von ihr vorangetrieben werden kann.
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Bei dieser Sachlage ist die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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