Beschluss vom Landgericht Mainz (3. Zivilkammer) - 3 T 107/05


Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom 2.5.2005 abgeändert.

Die nach dem Beschluss des Landgerichts Mainz vom 22.3.2005 von der Klägerin an den Beklagten zu erstatteten Kosten des Berufungsverfahrens werden auf 228,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 21.4.2005 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 20.4.2005 zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 2/3, der Beklagte 1/3.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 322,02 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht, denn die Klägerin wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt.

2

Die Beschwerde hatte den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Zur Geltung der BRAGO hat der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 2992) entschieden: Hat eine Partei gegen ein erstinstanzliches Urteil Berufung nur zu Fristwahrung eingelegt und nimmt sie ihr Rechtsmittel, bevor sie ist begründet hat, innerhalb der Berufungsfrist zurück, so kann die Gegenpartei die zweite Hälfte der anwaltlichen Prozessgebühr, geht durch ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung entstanden ist, nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattet verlangen.

3

Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) fort. Mit der voreiligen Stellung des Berufungszurückweisungsantrags verstößt der Berufungsbeklagte gegen die ihm aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses obliegenden Verpflichtung, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Soweit durch einen solchen vorzeitigen Sachantrag auf Zurückweisung der Berufung die Gebühr nach Nr. 3200 RVG-RR entstanden ist, kann der Berufungsbeklagte daher nicht die volle Gebühr verlangen. Nach Auffassung der Kammer ist lediglich die Gebühr nach Nr. 3201 RVG-VV anzusetzen, die für die vorzeitige Beendigung des Auftrags mit dem Faktor 1,1 zu berechnen ist. Der Auftrag des Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei würde nämlich, käme sie der vorgenannten Verpflichtung nach, die Kosten möglichst niedrig zu halten, enden, bevor er einen Schriftsatz, der Sachanträge enthält, einreicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

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