Urteil vom Landgericht Mainz (2. Kammer für Handelssachen) - 12 HK.O 98/04 Kart, 12 HKO 98/04 Kart
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, weder mittel- oder unmittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unter eigenem oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte im Geschäftszweig der Klägerin zu machen, sich an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder es auf andere Weise zu unterstützen, dies zeitlich beschränkt bis zum 30.9. 2005 , wobei vorstehendes Wettbewerbsverbot inhaltlich beschränkt ist auf die Produkte der D.- Ch. AG sowie Kraftfahrzeug anderer Hersteller sowie räumlich beschränkt auf den (ehemaligen) Regierungsbezirk T. und die darin angrenzenden Gebiete in einem Gürtel von 50 km.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die Geschäftsführung der C. Verwaltungs-Gesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B., HRB 2505, als Komplementärin der Firma C. Automobile GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B., HRA 1935, bis einschließlich 30.9. 2005 niederzulegen.
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
100.000,00 EUR
zzgl. 8% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 18.3.2004 zu zahlen.
4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von
100.000,00 EUR
zzgl. 8% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 18.3.2004 zu zahlen.
Im Übrigen (soweit sich die Klageanträge 1. und 2. auf die Zeit bis 30.9.2006 beziehen) wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und die Beklagten ¾ zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist wegen des von der Klägerin zu tragenden Teils der Kosten gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
- 1
Auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 26.10.1999 zwischen der Firma H.- C. Verwaltungs-GmbH, der Firma A. H. GmbH & Co. KG und der Firma C. Automobilgesellschaft mbH & Co. KG erfolgte eine Fusion und Zusammenfassung der Gesellschaften in die H.- C. GmbH & Co. KG (Firmenzweck: Vertrieb von D.- Ch. Kraftfahrzeugen in B. und G.).
- 2
In § 14 des Gesellschaftsvertrages vom 26.10.1999 haben die Vertragsschließenden ein vertragliches Wettbewerbsverbot verankert. Dieses Wettbewerbsverbot hat den folgenden Wortlaut:
- 3
„1. Soweit ein Gesellschafter während und für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unter eigenem oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte im Geschäftszweig der Gesellschaft machen, sich an einem Konkurrenzunternehmen beteiligten oder es auf andere Weise unterstützen will, muss dem Gesellschafter dazu durch Gesellschafterbeschluss die ausdrückliche Genehmigung von der Gesellschaft erteilt werden. Die näheren Einzelheiten der Befreiung von Wettbewerbsverbot (z.B. Aufgabenabgrenzung, Entgeltsvereinbarung etc.) werden in dem Gesellschafterbeschluss, der die Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt, geregelt. Der betroffene Gesellschafter hat insoweit kein Stimmrecht.
- 4
2. Bei Gründung der Gesellschaft bzw. bei Eintritt in die Gesellschaft bereits bestehende Beteiligungen bzw. bereits ausgeübte Konkurrenztätigkeiten sowie die Beteiligung an der Komplementär-GmbH bedürfen keiner Befreiung vom Wettbewerbsverbot, soweit diese den Mitgesellschaftern offen gelegt worden sind.
- 5
3. Das Wettbewerbsverbot gilt auch für alle Geschäfte im Handelszweig der Komplementär-GmbH.
- 6
4. Das Wettbewerbsverbot gilt räumlich beschränkt auf das zugewiesene Marktverantwortungsgebiet bezogen insbesondere auf die Produkte der D. Ch. AG sowie Kraftfahrzeuge anderer Hersteller und generell im Regierungsbezirk T. sowie die daran angrenzenden Gebiete in einem Gürtel von 50 km. Zeitlich gilt das Wettbewerbsverbot auch während der nachfolgenden drei Jahre nach Ausscheiden eines Gesellschafters.
- 7
5. Die Gesellschafter sind über alle Geschäftsvorfälle während und nach der Vertragsdauer zum Stillschweigen verpflichtet. Kein Gesellschafter darf Angelegenheiten der Gesellschaft (Geschäftsgeheimnisse und sonstige Kenntnisse) eigennützig verwerten oder offenbaren.
- 8
6. Das Wettbewerbsverbot gilt entsprechend auch für die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften sowie Gesellschaften solcher Gesellschafter, soweit die Gesellschaftsbeteiligung an Konkurrenzunternehmen mehr als 5% beträgt.“
- 9
Durch Kommanditanteilübertragungsvertrag vom 10.6.2003 übertrug die Firma C. Automobilgesellschaft mbH & Co. KG ihren Kommanditanteil an der H.- C. GmbH & Co. KG in Höhe von 1.937.470,39 EUR auf die A. H. GmbH & Co. KG. Letztgenannte Firma firmiert seither unter „Firma H. GmbH & Co. KG“. Die Beklagten zu 1) und 2) sind in dem notariellen Kommanditanteilübertragungsvertrag vom 6.10.2003 als Beteiligte zu 6) und 7) aufgeführt.
- 10
§ 9 des Übertragungsvertrages vom 6.10.2003 enthält die folgende Regelung:
- 11
„Im Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 4) vom 26.10.1999 ist ein Wettbewerbsverbot in § 14 verankert, dieses gilt auch nachvertraglich fort“.
- 12
§ 15 des Vertrages vom 6.10.2003 besagt:
- 13
„Vertragsstrafe
- 14
Verstößt einer der Beteiligten gegen wesentliche Vertragspflichten aus diesem Vertrag, so hat der Betroffene für jeden Fall der Zuwiderhandlung Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,-- EUR unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges.
- 15
Als schwerwiegender Verstoß würde z.B. die Nichtänderung des Firmennamens, die Nichtbeachtung des Wettbewerbsverbotes oder eine schwerwiegende Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung gelten.
- 16
Das Recht, Schadensersatz oder Unterlassung zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.“
- 17
Im März 2004 bemerkte die Klägerin, dass die Firma C. Automobile GmbH & Co. KG im Raum T. sich ebenso, wie die Klägerin, mit dem Vertrieb von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugzubehör (D./ Ch.) sowie den Betrieb von Kraftfahrzeugwerkstätten befasst. Die Beklagten zu 1) und zu 2) halten jeweils als Kommanditisten 5% des Stammkapitals an der Firma C. Automobile GmbH & Co. KG (je 25.000,-- EUR). Komplementär-GmbH ist die C. Verwaltungs-GmbH mit den Beklagten zu 1) und 2) als Geschäftsführer.
- 18
Die Klägerin trägt vor:
- 19
Die Beklagten würden durch den unstreitigen Betrieb des Konkurrenzunternehmens, C. Automobile GmbH & Co. KG gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot des § 14 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages vom 26.10.1999 verstoßen. Es liege ein direktes Konkurrenzverhältnis vor. Auch die Vertragsstrafen gemäß § 15 des Übernahmevertrages vom 6.10.2003 seien bei beiden Beklagten verwirkt.
- 20
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
- 21
1. die Beklagten werden verurteilt, die Geschäftsführung der C. Verwaltungsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B., HRB 2505 als Komplementärin der Firma C. Automobile GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B., HRA 1935 niederzulegen.
- 22
2. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 100.000,00 EUR zzgl. 8% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 18.3.2004 zu zahlen.
- 23
3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 100.000,00 EUR zzgl. 8% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 18.4.2004 zu zahlen.
- 24
4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte als Geschäftsführer seit Aufnahme der Geschäftsführung der C. Verwaltungsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B., HRB 2505, durch Vorlage der Lohnabrechnungen.
- 25
Die Klägerin beantragt nunmehr:
- 26
1. Die Beklagten werden verurteilt, weder mittel- oder unmittelbar, gelegentlich oder gewerbsmäßig, unter eigenem oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte im Geschäftszweig der Klägerin zu machen, sich an einem Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder es auf andere Weise zu unterstützen, dies zeitlich beschränkt bis zum 30.9.2006, wobei vorstehendes Wettbewerbsverbot inhaltlich beschränkt ist auf die Produkte der D.- Ch. AG sowie Kraftfahrzeug anderer Hersteller sowie räumlich beschränkt auf den (ehemaligen) Regierungsbezirk T. und die darin angrenzenden Gebiete in einem Gürtel von 50 km.
- 27
2. Die Beklagten werden verurteilt, die Geschäftsführung der C. Verwaltungs-Gesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B., HRB 2505, als Komplementärin der Firma C. Automobile GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B., HRA 1935, bis einschließlich 30.9.2006 niederzulegen.
- 28
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR zzgl. 8% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 18.3.2004 zu zahlen.
- 29
4. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR zzgl. 8% Zinsen über Basiszinssatz seit dem 18.3.2004 zu zahlen.
- 30
Die Beklagten beantragen,
- 31
die Klage abzuweisen.
- 32
Die Beklagten tragen vor:
- 33
Ihnen sei auch durch den Gesellschaftsvertrag vom 26.10.1999 nicht untersagt, das unstreitige Konkurrenzunternehmen im Raum T. zu betreiben. Denn sie, die beiden Beklagten, würden nicht mehr als 5%, sondern genau 5% Gesellschaftsbeteiligung innehaben. Dies sei aber nach dem Wortlaut von § 14 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages vom 26.10.1999 noch gestattet. Hinzukomme die Tatsache, dass das vertragliche Wettbewerbsverbot des § 14 vom 26.10.1999 wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sei und wegen Verstoßes gegen § 1 GWB (Kartell) keine Wirksamkeit ihnen, den Beklagten, gegenüber entfalten könne. Die Klägerin könne von ihnen, den Beklagten, daher nicht mit Erfolg die Wettbewerbsuntersagung verlangen.
- 34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 35
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet und wegen des nicht zuerkannten Teils (hinsichtlich Ziff. 1 und 2 der Klageanträge zeitliche Beschränkung nur bis 30.9.2005!) als unbegründet abzuweisen.
- 36
Im Einzelnen lässt sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten:
- 37
Die Klägerin hat gegenüber beiden Beklagten gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrages vom 26.10.1999 i.V.m. § 9 des Übernahmevertrages vom 6.10.2003 einen Anspruch auf Unterlassung, die Geschäftsführung der C. Verwaltungsgesellschaft mbH wahrzunehmen, mithin die Geschäftsführung niederzulegen und ebenso einen Anspruch, Geschäfte im Geschäftszweig der Klägerin bis 30.9.2005 räumlich beschränkt auf den ehemaligen Regierungsbezirk T. und die daran angrenzenden Gebiete in einem Gürtel von 50 km (Urteilstenor Ziff. 1) nicht zu betreiben.
I.
- 38
Zur Auslegung von § 14 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages vom 26.10.1999 gilt:
- 39
Nach § 14 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages vom 26.10.1999 gilt das Wettbewerbsverbot, wie es unter § 14 Abs. 1 bis Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages formuliert worden ist, „entsprechend auch für die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften“. Beteiligte Gesellschaft im Sinne des Gesellschaftsvertrages vom 26.10.1999 war als Fusionspartnerin die Gebr. C. KG. Die Beklagten waren Kommanditisten und damit Gesellschafter dieser „beteiligten“ Gesellschaft. Damit trifft die Beklagte das übernommene Wettbewerbsverbot. Hinzu kommt, dass die Beklagten als Kommanditisten der Veräußerin an dem Unternehmenskaufvertrag vom 6.10.2003 beteiligt waren und auch formal als „Beteiligte“ zu 6) und zu 7) bezeichnet worden sind. Sie sind deshalb auch persönlich als Gesellschafter der Veräußerin an das Wettbewerbsverbot des § 14 des Gesellschaftsvertrages vom 26.10.1999, mit dessen Fortgeltung sie sich in dem späteren Vertrag im Jahr 2003 ausdrücklich einverstanden erklärt haben, zwingend gebunden.
- 40
Die Tatsache, dass die Beklagten zu 5% (und nicht mehr) gesellschaftsbeteiligt an dem Konkurrenzunternehmen Firma C. Automobile GmbH & Co. KG sind, führt zu keinem anderen Ergebnis und entbindet die Beklagten nicht von dem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Denn § 14 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages ist von Struktur und Wortsinn her zweiteilig: Das Wettbewerbsverbot gilt - insoweit ohne Einschränkung und ohne 5%-Klausel - für die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften. Hierzu gehören die Beklagten, wie dargestellt. Das Wettbewerbsverbot gilt entsprechend auch für Gesellschaften solcher Gesellschafter, soweit die Gesellschaftsbeteiligung an Konkurrenzunternehmen mehr als 5% beträgt. Die letztgenannte Alternative bezieht sich also auf Gesellschafter von nicht beteiligten Gesellschaften, also auf Gesellschafter von dritten Gesellschaften (Konkurrenzunternehmen). Hier gilt nach dem Wortlaut und der Formulierung der Vertragsverfasser die 5%-Regelung. Die Vertragsschließenden haben daher also ein prozentual uneingeschränktes Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften und für ein modifiziertes Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter von Drittunternehmen (Konkurrenzunternehmen) formuliert. Diese Differenzierung erscheint auch sinnvoll. Das von der Gesellschaftsbeteiligung her uneingeschränkte Wettbewerbsverbot zu Lasten der Gesellschafter der beteiligten Gesellschaft berücksichtigt nämlich den Umstand hinreichend, dass diese aufgrund ihrer früheren Tätigkeit an der beteiligten Gesellschaft genaue Insider-Kenntnisse haben und daher eine „gefährlichere Konkurrenz“ darstellen als die Beteiligten von dritten Unternehmen.
II.
- 41
Was die zeitliche Begrenzung des vertraglichen Wettbewerbsverbots anbetrifft, stellt die Kammer fest, dass hier in Ziff. 1 eine 2-jährige Dauer des Wettbewerbsverbotes formuliert ist und in Ziff. 4 eine 3-jährige Dauer nach Ausscheiden eines Gesellschafters. Die Kammer ist der Auffassung, dass die in Ziff. 4 formulierte 3-jährige Dauer „nach Ausscheiden eines Gesellschafters“ unangemessen zu lang ist und dass daher die 2-jährige Dauer gemäß Ziff. 1 für den gesamten Vertrag maßgeblich ist. Dieser Umstand führt indessen nicht zur Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit des gesamten Vertrages, sondern zu einer hier ausnahmsweise geltungserhaltenden Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß von 2 Jahren. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbes. BGH NJW 2000, 2584, 2585), wonach ein vertragliches Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden darf, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber auf Dauer auszuschalten. Letzteres wäre eine unangemessene und sittenwidrige Benachteiligung des ehemaligen Partners. Daher postuliert der BGH eine maximal 2-jährige Dauer eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes als dem ehemaligen Partner und dem durch das Wettbewerbsverbot Geschützten jeweils zumutbar. Die Regelung der 3-jährigen Dauer in Ziff. 4 ist daher nicht wirksam, sodass die 2-jährige Dauer gemäß Ziff. 1 von § 14 des Gesellschaftsvertrages im Rahmen der geltungserhaltenden Reduktion des gesamten Vertrages die maßgebliche Vorschrift zur zeitlichen Dauer des Wettbewerbsverbotes ist.
- 42
Dieser Umstand führt dazu, der Klage nur teilweise, nämlich bis 30.9.2005 hinsichtlich der Klageanträge Ziff. 1 und 2 stattzugeben. Wegen der Dauer des vertraglichen Wettbewerbsverbotes nur bis einschließlich September 2005 sind die darüber hinausgehenden, die Dauer bis 30. September 2006 anstrebenden Klageanträge zu 1) und 2) insoweit teilweise abzuweisen.
III.
- 43
Der Gesellschaftsvertrag vom 26.10.1999 und das hierin enthaltene Wettbewerbsverbot ist auch nicht wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam. Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass das Wettbewerbsverbot gegen § 1 GWB (Kartell) verstoße. Ein Wettbewerbsverbot fällt nämlich nicht unter diese Bestimmung, wenn es notwendig ist, um den Bestand und die Funktionsfähigkeit einer Gesellschaft zu erhalten (BGHZ 104, 246, 251). So ist die Fallgestaltung im vorliegenden Fall. Die im Rahmen der Fusion und der nachfolgenden Kommanditanteilübertragung getroffene Regelung zum Wettbewerbsverbot dient ersichtlich gerade dem Zweck, den bisherigen Bestand und die Funktionsfähigkeit des gesellschaftsrechtlich neu strukturierten Unternehmens zu erhalten. Das Wettbewerbsverbot soll gerade verhindern, dass ein Gesellschafter durch nunmehr zeitlich nicht abgefederte sofortige Konkurrenztätigkeit das Unternehmen gefährdet. Zwar sind die beiden Beklagten lediglich Kommanditisten der Gebr. C. Automobilgesellschaft mbH & Co. KG, sie sind indessen „Beteiligte“ im Rahmen des Kommanditanteilübertragungsvertrages vom 6.10.2003. Die beiden Beklagten waren in der Zeit, in denen die „Stämme H. & C.“ verbunden waren und zusammengearbeitet haben, im Unternehmen der Klägerin tätig. Auch haben sie an Gesellschafterversammlungen der Klägerin teilgenommen. Bei dieser Sachlage erscheint es indessen angemessen - was ein zeitlich begrenztes Wettbewerbsverbot rechtfertigt -, nach dem Ausscheiden des Stammes C. einen Schutz des Stammes H. vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der früheren gemeinsam Arbeit durch die beiden Beklagten vorzusehen. Dieses daher dem Schutz des bisherigen Unternehmens dienende Wettbewerbsverbot stellt sich nicht als Verstoß gegen § 1 GWB dar (BGHZ 104, 246, 251).
IV.
- 44
Die Verwirkung der Vertragsstrafe steht aufgrund des unstreitig eingetretenen Konkurrenzverhaltens der beiden Beklagten fest, infolgedessen ist der Klageantrag gemäß Ziff. 3 und 4 aufgrund von § 15 des notariellen Vertrages vom 6.10.2003 begründet.
- 45
Die Zinsansprüche sind aus Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
- 46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
- 47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO (vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 709, Rn. 6 m.w.N.).
- 48
Der Streitwert beträgt 1.200.000,00 EUR (Klageantrag 1. 500.000,00 EUR; Klageantrag 2. 500.000,00 EUR; Klageantrag 3. 100.000,00 EUR; Klageantrag 4. 100.000,00 EUR).
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