Urteil vom Landgericht Mainz (1. Kammer für Handelssachen) - 11 HK.O 21/03, 11 HKO 21/03
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 1.600,-- €.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
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Die Klägerin produziert und repariert Ventile und andere industrielle Maschinenteile. Sie hat mit der Beklagten am 31.1.2002 (Blatt 6 d.A.) einen Rahmenvertrag über Ventilreparaturen bzw. Generalüberholung von Absperr- und Regelklappen getroffen, „begrenzt auf einen Gesamtbestellwert von 50.000,-- € + 16 % Mehrwertsteuer“. Die Vertragsdauer lief vom 1.1.2002 bis 31.12.2002.
- 2
Die Klägerin hat von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über Aufträge für Ventilreparaturen bzw. Generalüberholungen begehrt, welche die Beklagte unstreitig einer Konkurrenzfirma, nämlich der Firma S. Systeme GmbH, in Sch., erteilt hat. Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin im Jahr 2002 Aufträge über 9.840,70 € erteilt, die unter den genannten Rahmenvertrag fallen. Ob weitere Bestellungen der Beklagten unter den Rahmenvertrag fallen, ist zwischen den Parteien streitig.
- 3
Mit Schreiben vom 22.8.2002 hat die Klägerin der Beklagten vorgehalten, dass diese, die Beklagte, sich schadensersatzpflichtig mache, wenn sie das Auftragsvolumen des Rahmenvertrages vom 31.1.2002 über 58.000,-- € nicht ausschöpfe und unter den Rahmenvertrag fallende Aufträge unerlaubt an Dritte vergebe.
- 4
Die Klägerin hat zunächst Auskunftsklage im Wege der Stufenklage erhoben. Durch Teil-Urteil des Landgerichts Mainz vom 12.9.2003 wurde die Beklagte zur Auskunftserteilung verpflichtet (Teil-Urteil rechtskräftig).
- 5
Nunmehr hat die Klägerin die Klage im bezifferten Antrag weiter verfolgt. Mit Schriftsatz vom 5.7.2005 hat sie ihren streitgegenständlichen Anspruch beziffert.
- 6
Die Klägerin trägt vor:
- 7
Lediglich Aufträge in Höhe von 9.740,70 € würden unter den Rahmenvertrag fallen, so dass eine Summe in Höhe von 40.159,30 € als nicht ausgeschöpfte Rahmenvertragssumme noch offen stünde. Die Firma S. Systeme GmbH habe jedoch Aufträge in noch größerem Umfang erhalten. Die nicht ausgeschöpfte Rahmenvertragssumme von 40.159,30 € sei daher eine rechnerische Zwischeneinheit zur Berechnung ihres, der Klägerin, Schadensersatzes. Die Klägerin habe eine Gewinnmarge von 35 %.
- 8
35 % aus 40.159,30 € errechne sich auf 14.055,75 €.
- 9
Auf der Grundlage der Abtretungsvereinbarung (Anlage A 6) macht die Klägerin diese Summe (14.055,75 €) geltend (Schriftsatz vom 5.7.2005).
- 10
Im Schriftsatz vom 5.7.2005 (Blatt 384 d.A.) hat die Klägerin den bezifferten Klageantrag vorbereitet, wonach die Beklagte verurteilt werden solle, an die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Dr. E. & O. einen Betrag in Höhe von 12.500,-- € zu zahlen und an die Firma Ste. GmbH einen Betrag in Höhe von 1.554,25 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
- 11
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7.7.2005 hat die Klägerin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage keinen Antrag gestellt (Blatt 383 d.A.).
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen und nach Lage der Akten zu entscheiden (Blatt 383 d.A.).
- 14
Die Beklagte trägt vor:
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Hinsichtlich der behaupteten 35 % Gewinnmarge fehle jedweder substantiierte Sachvortrag der Klägerin.
- 16
Überdies weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin sich - unstreitig - in Liquidation befinde.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Da die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7.7.2005 keinen Sachantrag gestellt hat, ist auf Antrag der Beklagten nach Lage der Akten zu entscheiden (§ 251 a Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). Ein Urteil nach Lage der Akten ist hier zulässig. Denn in einem früheren Termin wurde hier mündlich verhandelt (§ 251 a Abs. 2 ZPO).
II.
- 19
Die Klägerin als GmbH in Liquidation ist ungeachtet des zurzeit laufenden Liquidationsverfahrens rechtlich noch existent. Denn ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 10.6.2005 (Blatt 370 d.A.) liegt bezüglich der Klägerin Auflösung vor. Die Auflösung einer GmbH in Liquidation bedeutet aber noch nicht, dass eine Vollbeendigung (Erlöschen) festzustellen ist. Vielmehr führt die Auflösung noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, sondern es schließt sich die Abwicklung/Liquidation an, deren Ziel es gerade ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen oder teilweise zu befriedigen und das verbleibende Vermögen unter die Gesellschafter zu verteilen. In dieser hier vorhandenen Phase der Klägerin ist eine Vollbeendigung nicht anzunehmen (vgl. Baumbach/Hueck-Schulze-Osterloh, GmbHG, 16. Auflage, § 60 Rdnr. 2).
- 20
Von der rechtlichen Existenz der Klägerin als GmbH in Liquidation ist daher auszugehen.
III.
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Die Klage ist allerdings als unbegründet abzuweisen.
- 22
In der nunmehr bezifferten Stufe der anhängigen Stufenklage stützt sich die Klägerin im Wesentlichen auf die zwischen der Firma S. Ventile GmbH und Herrn F. K. sowie der Firma Ste. GmbH und den Rechtsanwälten Dr. Dr. E. und Kollegen getroffenen Abtretungsvereinbarung.
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Diese Abtretungsvereinbarung hat den folgenden Wortlaut:
- 24
„Abtretungsvereinbarung
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z w i s c h e n
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1. Firma S. Ventile GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer: K., B. Straße 6, in N.
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- im folgenden S. genannt -
- 28
2. Herrn F. K., B. Straße 4, in G.
- 29
- im folgenden K. genannt -
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u n d
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1. Firma Ste... GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer: Dr. Dr. E. und W., L. Straße 9, in A.
- 32
- im folgenden Kanzlei genannt -
- 33
wird folgendes vereinbart:
- 34
1. Ste... hat eine Forderung gegen K. und S. in Höhe von derzeit ca. 12.500,-- €. Die Kanzlei hat eine Forderung in Höhe von derzeit ca. 8.000,-- €.
- 35
2. S. hat eine Forderung gegen cfb B. in Höhe von ca. 40.000,-- €. Diese Forderung wird derzeit gerichtlich durch die Rechtsanwälte Dr. Dr. E. & O. beim Landgericht Mainz eingeklagt.
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3. S. und K. treten die rechtshängige Forderung gegen cfb B. in Höhe von 12.500,-- € an die Ste... und in Höhe von 8.000,-- € an die Kanzlei ab.
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4. Ste... und die Kanzlei werden gegenüber S. und K. abschließende Rechnungen vorlegen.
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5. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.“
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Diese Abtretungsvereinbarung ist mangels hinreichender Bestimmtheit und mangels hinreichender Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen insgesamt unwirksam und daher keine taugliche begründete Grundlage für den Klageanspruch.
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Im Einzelnen:
- 41
Die Formulierung in Ziffer 1. der Abtretungsvereinbarung „Ste... hat eine Forderung gegen K. und S. in Höhe von derzeit ca. 12.500,-- €.“ lässt offen, worauf sich die Formulierung „derzeit“ bezieht, die gesamte Abtretungsvereinbarung enthält kein Datum. Auch bleibt bei der Formulierung unklar, ob es sich um eine Gesamtschuld handelt oder nicht und wie gegebenenfalls die behauptete Forderung von 12.500,-- € zwischen den beiden Gläubigern aufgeteilt werden soll. Der weitere Satz in Ziffer 1. der Abtretungsvereinbarung „Die Kanzlei hat eine Forderung in Höhe von derzeit ca. 8.000,-- €“ macht deutlich, dass unklar bleibt, gegen wen sich die behauptete Forderung richtet. Unbestimmt und auch nicht hinreichend bestimmbar ist insbesondere die Formulierung „ca. 8.000,-- €“. Bereits diese Ziffer 1. der Abtretungsvereinbarung macht deutlich, dass es hier an hinreichender Bestimmbarkeit ermangelt (vgl. zu den Mindestvoraussetzungen für eine wirksame Abtretungsvereinbarung: Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 398, Rdnr. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
- 42
Auch Ziffer 2. der Abtretungsvereinbarung ist nicht hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar. Denn die dortige Formulierung nimmt Bezug auf eine „Forderung gegen cfb B.“ in Höhe von ca. 40.000,-- €. Diese Zahl 40.000,-- € korrespondiert aber nicht mit der hier in der Bezifferungsstufe der Stufenklage geltend gemachten Summe von 14.055,75 €. Das, was nunmehr in der Bezifferungsstufe rechtshängig gemacht worden ist, steht daher in keinem sachlichen und rechnerischen Bezug zu der hier behaupteten Forderung von „ca.“ 40.000,-- €. Auch die Formulierung in Ziffer 4. der Abtretungsvereinbarung „Ste... und die Kanzlei werden gegenüber S. und K. abschließende Rechnungen vorlegen“ lässt völlig offen, worauf diese sich beziehen, insbesondere, ob sie sich auf die vertragsgegenständlichen oder die hier streitgegenständlichen Forderungen beziehen.
- 43
Wegen dieser durchgreifenden Bedenken hinsichtlich Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen und wegen mangelnder Klarheit bezüglich Datum der Abtretung und demgemäß Fälligkeit der Forderungen, auf die in der Abtretungsvereinbarung Bezug genommen wird, ist die Abtretungsvereinbarung Anlage A 66 unwirksam. Die sich hierauf stützende Klage ist unbegründet.
IV.
- 44
Gegen die Begründetheit der in der Zahlungsstufe befindlichen Stufenklage spricht auch der nicht hinreichend substantiierte und nur allgemein und pauschal formulierte Prozessvortrag der Klägerin, die Klägerin habe eine Gewinnmarge in Höhe von 35 % (Blatt 378 d.A.). Zwar enthält § 252 BGB eine Beweiserleichterung zu Gunsten desjenigen, der Schadensersatz aus entgangenem Gewinn geltend macht und die Grundlagen für eine Schätzung des Schadens lediglich vorzutragen hat. Diese Bestimmung bedeutet aber lediglich Beweiserleichterung und keinen Verzicht auf jedweden Vortrag hinsichtlich der Grundlagen einer Schadensschätzung (entgangener Gewinn). Denn dem Gericht ist es versagt, eine Schätzung überhaupt vorzunehmen, wenn diese mangels greifbarer, gerade von der klagenden Partei vorzutragender Anhaltspunkte nicht möglich ist. Die Schätzung des Gerichts darf nämlich nicht dazu führen, dass entgegen §§ 315, 316 BGB das Gericht anstelle der zum hinreichenden Sachvortrag verpflichteten Partei die Höhe der Leistung bestimmt (vgl.: Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 252, Rdnr. 5 m.w.N.; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 287, Rdnr. 4 m.w.N.). Der im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Schätzung des Schadens aus entgangenem Gewinn von der klagenden Partei wenigstens zu formulierende Rahmentatsachenvortrag fehlt hier.
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Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 14.055,75 €.
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