Urteil vom Landgericht Mainz (2. Kammer für Handelssachen) - 12 HK.O 59/05, 12 HKO 59/05
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 27.6.2005 wird aufgehoben.
Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,-- € abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
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Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Schlüsseldienstunternehmen. Sie hat eigene Web-Seiten und wirbt im Internet unter einer bundesweiten Servicerufnummer. Die Beklagte (Deutsche Telekom AG) ist ein Telekommunikationsunternehmen und bietet u.a. ihren Kunden die Schaltung der Rufnummern „T-Net vor Ort“ an, darüber hinaus ISDN-Anlagenanschlüsse und ISDN-Mehrwertgeräteanschlüsse. Die Kunden werden, wenn mit der Verfügungsbeklagten ein Telekommunikationsvertrag abgeschlossen wird, Telefonanschlussinhaber. Die Verfügungsbeklagte unterhält im Internet die Internet-Adresse „www.t...de“. Unter dieser Internet-Adresse der Beklagten wird für eine Reihe von Kunden, insbesondere Schlüsseldienstunternehmen als Standardeintrag ohne Angabe des Firmensitzes Werbung publiziert. Im Fall 12 HK.O 59/05 für den Kunden „A...-Schlossnotdienst Tag und Nacht Schlüsseldienst GmbH (55... M.).
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Die Verfügungsklägerin trägt vor:
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Die im Internet unter der Internet-Anschrift der Verfügungsbeklagte www.t...de durchgeführte Werbung für die genannte Kundin ohne Angaben von Firmensitz bzw. Ort bzw. Zweigstelle stelle sich als Irreführung des Verbrauchers dar. Denn der wegen Verlustes eines Schlüssels in Not geratene Kunde erwarte einen schnellen Schlüsseldienstservice durch eine vor Ort ansässige Firma. Durch die fehlende Ortsangabe werde durch die beanstandete Werbung eine in Wirklichkeit nicht vorhandene Ortsansässigkeit vorgetäuscht. Der Kunde, so auch im Falle des A. Absicherungs-Aufsperrdienst GmbH Schlüsseldienst und Schlossnotdienst unterhalte in M. überhaupt kein Geschäft und keine Filiale, vielmehr würden die Kundenanrufe über ein Call-Center umgeleitet und von dort an vertraglich verbundenen Handwerkern weitergeleitet. Dies sei eine Irreführung des Kunden, der ohne weiteres selbst die vor Ort ansässigen Handwerker telefonisch kontaktieren könne. Die von der Beklagten betriebene Internet-Werbung stelle sich daher als Wettbewerbsverstoß dar sowie als Verstoß gegen die Bestimmungen des Telekommunikationsdienstleistungsgesetzes und der entsprechenden Verordnung.
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Auf den Antrag der Verfügungsklägerin hat das Gericht am 27.6.2005 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und hierin der Verfügungsbeklagten untersagt
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a) im geschäftlichen Verkehr für seinen Kunden im Internet in www.t...de unter 55... M. die Werbung:
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„A. Absicherung-Aufsperrdienst GmbH Schlüsseldienst und Schlossnotdienst (55... M.)“ als Standardeintrag ohne Angabe des Firmensitzes veröffentlichen zu lassen.
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b) im geschäftlichen Verkehr für ihren Kunden A...-Schlossnotdienst Tag und Nacht Schlüsseldienst GmbH die Ortsnetzrufnummern: 00000-000000 und 0000000 für 55... M. zu betreiben, sofern dieser dort nicht Firmensitz, Niederlassung oder Wohnsitz durch Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Einwohnermeldebestätigung oder Personalausweis nachgewiesen hat.
2.
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Der Antragsgegnerin wird geboten, den beanstandeten Eintrag im Internet unter www.t...de unverzüglich zu löschen oder löschen zu lassen.
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Die Verfügungsbeklagte hat gegen die erlassene einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 27.6.2005 aufrechtzuerhalten.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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auf ihren Widerspruch hin die einstweilige Verfügung vom 27.6.2005 aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagte trägt vor:
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Da die Verfügungsklägerin wegen ein und desselben Sachverhaltes insgesamt 26 gleichartige Abmahnungen und Verfahren der einstweiligen Verfügung anhängig und rechtshängig gemacht hat (insoweit unstreitig) liege eine unzulässige und rechtsmissbräuchliche Verfahrensaufspaltung/Mehrfachverfolgung desselben Verfügungsbeklagten wegen desselben Verfahrensverstoßes durch denselben Verfügungskläger vor. Dies sei ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, welches zur Unzulässigkeit des auch hier anhängigen Verfahrens führe.
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Überdies entfalle der Verfügungsgrund der besonderen Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens. Denn der Inhaber der Verfügungsklägerin, Herr D. I. habe seit 2002 selbst die Internetdomain der Verfügungsbeklagten „T-Net vor Ort“ genutzt. Der Inhaber der Verfügungsklägerin habe also schon seit drei Jahren Kenntnis von der hier beanstandeten Vergabepraxis der Verfügungsbeklagten.
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Überdies könne (Antrag Ziff. 2) mit der Leistungsverfügung keine Hauptsachevorwegnahme verlangt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten ist die einstweilige Verfügung des Gerichts vom 27.6.2005 (12 HK.O 59/05) aufzuheben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen.
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Die Kammer lässt sich von folgenden Erwägungen leiten:
I.
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Das Landgericht Mainz ist örtlich zuständig. Denn in dem vorliegenden Fall der Beanstandung von wettbewerbswidrigem Verhalten durch eine Homepage-Information, welche zum Abruf in ganz Deutschland bestimmt ist und den entsprechenden Abruf in Deutschland auch ermöglicht, ist die Zuständigkeit sämtlicher deutschen Gerichte begründet (vgl. Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 14 UWG, Rn. 16 m.w.N.). Begehungsort ist nämlich auch jeder Ort, an dem die Internet-Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird.
II.
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Allerdings ist die einstweilige Verfügung wegen Unzulässigkeit aufzuheben und der entsprechende Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
- 23
Im vorliegenden Fall ist eine missbräuchliche und daher unzulässige Mehrfachverfolgung desselben wettbewerbsrechtlichen Streitgegenstandes durch dieselbe Verfügungsklägerin gegen dieselbe Verfügungsbeklagte im Rahmen einer zeitgleichen und zeitnahen Vorgehensweise festzustellen. Indessen kann ein Anspruchsberechtigter mehrere in einer Werbeaktion - insbesondere durch Internetauftritte einer Verfügungsbeklagten publizierten Werbeaktion - enthaltene Wettbewerbsverstöße grundsätzlich nur mit einer Klage/bzw. mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend machen. Es stellt sich als Missbrauch dar, wenn ein Anspruchsberechtigter ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Klagen nebeneinander oder nacheinander erhebt bzw. eine Reihe von Anträgen auf Erlass von einstweiligen Verfügungen nebeneinander oder nacheinander erhebt (vgl. Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.14 m.w.N.). Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen durch sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensaufspaltung ist insbesondere dann gegeben, wenn ein und derselbe Sachverhalt/Streitgegenstand durch ein und denselben Anspruchsberechtigten gegenüber demselben Verfahrensgegner/Prozessgegner geltend gemacht wird und wenn derselbe Anwalt den Anspruchsteller in der Serie der Verfahren vertritt und wenn eine zeitgleiche oder zeitnahe Geltendmachung der Serie von Klagen/Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung festzustellen ist. In diesem Fall liegt Rechtsmissbrauch deswegen vor, weil eine Vielzahl von Verfahren zu einer Multiplizierung der Verfahrenskosten zum Nachteil des Antragsgegners im Falle der sachlichen Berechtigung der Anträge führen würde. Ein sachfremdes Ziel wäre es aber, den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten (vgl. BGH GRUR 2000, 1089, 1090, 1091; BGH GRUR 2002, 715, 716, 717; BGH GRUR 2002, 357, 358; Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Eine solche Fallkonstellation ist hier festzustellen. Unstreitig hat es wegen der hier beanstandeten Werbung durch die Internet-Adresse der Verfügungsbeklagte www.t...de mindestens 26 gleichartige Fälle und gleichartige anhängig gemachte Verfahren der einstweiligen Verfügung gegeben, bei verschiedenen Gerichten, so u.a. bei dem Landgericht Mainz, dem Landgericht Bad Kreuznach, dem Landgericht München I sowie dem Landgericht München II. Gleichfalls ist festzustellen, dass in allen Fällen die Verfügungsklägerin (SCH. Schlüssel-, Schlüsseldienst, Schlüsselnotdienst, Autoöffnungen Tag & Nacht e.K. G.Z.) Antragstellerin ist und in allen Fällen die Deutsche Telekom AG Antragsgegnerin ist. Ebenso wird stets der identische Sachverhalt, nämlich die Internet-Adresse www.t...de und die dort beanstandete Werbung ohne Ortsangabe gerichtsanhängig gemacht. Auch ist anhand der vorliegenden Verfahren festzustellen, dass die Verfügungsklägerin stets von demselben Prozessbevollmächtigten/Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Hinzu kommt eine entweder zeitgleiche oder jedenfalls zeitnahe Geltendmachung des identischen Wettbewerbsverstoßes bei einer Reihe verschiedener Gerichte. Dies ist die Situation, welche von der Rechtsprechung als rechtsmissbräuchliche, da sachfremd zu einer Kostenmultiplizierung führende Verfahrensaufspaltung gewertet wird und zur Unzulässigkeit des vorliegenden Verfahrens führt.
- 24
Indessen können im Falle der Aufspaltung der Verfahren nicht sämtliche Verfahren als unzulässig, da rechtsmissbräuchlich abgewiesen werden; wenigstens ein anhängig gemachtes Verfahren muss einer gerichtlichen Sachprüfung (Begründetheitsüberprüfung) durch das Gericht zugeführt werden. Dies ist in dem Verfahren 1 HK.O 11777/05 Landgericht München I (Verfahren der einstweiligen Verfügung) der Fall. In dem genannten Verfahren (Anlage B 1a) hat das Landgericht München I sich mit der Frage der sachlichen Berechtigung des geltend gemachten Antrags und insbesondere der Frage der Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten (Mitstörer oder Gehilfe) sachlich auseinander gesetzt und den dortigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus materiellen Gründen als sachlich nicht begründet zurückgewiesen. Daher ist in diesem Verfahren der einstweiligen Verfügung eine - im Rahmen des Eilverfahrens- vorzunehmende summarische Überprüfung der sachlichen Anspruchsberechtigung sowie Passivlegitimation erfolgt. Eine Verfahrensaufspaltung mit der Folge, dass eine Reihe anderer Gerichte sich nunmehr mit demselben Sachverhalt derselben Parteien auseinandersetzen müssten, wäre eine rechtsmissbräuchliche und daher unzulässige Vorgehensweise.
III.
- 25
Überdies bestehen durchgreifende Bedenken im Hinblick auf den Verfügungsgrund der Eilbedürftigkeit. Unstreitig ist nämlich zwischen den Parteien, dass der Geschäftsführer der Verfügungsklägerin, Herr D. I., bereits seit 2002 die Vergabepraxis von Rufnummern bei der Verfügungsbeklagten kannte und selbst Kunde der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Dienstleistungseinrichtung „T-Net vor Ort“ war (Anlagen B 7 bis B 9). Der Anlage B 7a (Rechnung Deutsche Telekom an D. I. vom 28.3.2001) betrifft den Telefonanschluss des Geschäftsführers der Klägerin nach dem Grundpreis des Modells „T-Net vor Ort“ der Verfügungsbeklagten. Der Anlage B 7 ist zu entnehmen, dass es im Zusammenhang mit dem Anschluss des Geschäftsführers der Klägerin an dem Produkt der Beklagten „T-Net vor Ort“ bereits einen Rechtsstreit gegeben hat. Daher hatte der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis davon, dass die Verfügungsbeklagte das Produkt „T-Net vor Ort“ angeboten hat. Infolge dieser Vorkenntnis wäre es der Verfügungsklägerin aber möglich gewesen, schon seit ca. 2002 die als wettbewerbswidrig eingestufte Vorgehensweise durch die Internet-Adresse der Verfügungsbeklagten durch geeignete Gerichtsverfahren abzumahnen.
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Eine Eilbedürftigkeit des Verfahrens begegnet daher durchgreifenden Bedenken.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 10.000,-- €.
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