Urteil vom Landgericht Mainz (2. Kammer für Handelssachen) - 12 HK.O 120/05, 12 HKO 120/05

Tenor

1. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,-- € abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

1

Beide Parteien sind Münzhandelsgesellschaften. Beide Parteien betreiben u.a. im Internet einen Münzhandel. Der Verfügungsbeklagte betreibt im Internet unter der Domain www. e.-web.de einen Münzhandel mit so genannten „Euro-Proben“.

2

Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen diese Vorgehensweise des Verfügungsbeklagten und trägt vor:

3

Das Anbieten von Euro-Probeprägungen, wie der Verfügungsbeklagte es betreibe, sei unzulässig wegen Verstoßes gegen §§ 11, 12 MünzG i.V.m. § 2 Abs. 2 Medaillenverordnung. Infolge dieses Gesetzesverstoßes stelle sich das Anbieten der Euro-Proben als wettbewerbswidrige Handlung dar (§ 3 UWG n. F.). Denn mit Münznachahmungen (auch so genannten „Euro-Proben“) dürfe nur dann gehandelt werden, wenn die Münzen eine unübersehbare und untilgbare Kennzeichnung, z.B. das Wort „Kopie“ aufweisen würden. Dies sei aber bei den von dem Verfügungsbeklagten angebotenen Münzen nicht der Fall.

4

Die Verfügungsklägerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung und beantragt,

5

Der Antragsgegnerpartei wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, für den Fall der Nichtbeitreibung einen Tag Ordnungshaft für je 500,-- €, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an dem Inhaber der Antragsgegnerpartei untersagt, so genannte Euro-Probe-Münzen anzubieten, sofern diese gegen die Bestimmungen des jeweils gültigen MünzG oder der jeweils gültigen Medaillenverordnung (MedVO) verstoßen.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

7

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

8

Der Verfügungsbeklagte trägt vor:

9

Höchst zweifelhaft sei bereits die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, in dessen Bezirk keine der Parteien ihr Geschäft betreibe. Der Verfügungsbeklagte bestreitet überdies einen Verstoß gegen die münzrechtlichen Vorschriften. Ein Exemplar von Probemünzen (Scottish United Kingdom 2003 -Hülle nach Bl. 29 GA-) wurde in diesem Zusammenhang vorgelegt.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als unbegründet zurückzuweisen.

12

Im Einzelnen lässt sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten:

I.

13

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Mainz ist eröffnet. Im vorliegenden Fall wendet sich die Verfügungsklägerin gegen eine dem Verfügungsbeklagten zuzurechnende Internet-Homepage-Information. Ist indessen eine Information, wie eine Homepage-Information im Internet, auch zum Abruf in Deutschland bestimmt, so ist die Zuständigkeit sämtlicher deutschen Gerichte begründet. Denn Begehungsort ist jeder Ort, an dem die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird. Dies ist bei Internetinformationen das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, und auch darüber hinausgehend (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 14 UWG, Rn. 16 - Kommentierung von Köhler m.w.N.). Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mainz ist daher eröffnet.

II.

14

In der Sache ist der Antrag unbegründet.

15

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien kann mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht gesichert angenommen werden. Zwar kann durch Homepage-Informationen per Internet und entsprechende Kontaktaufnahme das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfasst werden, was bei bundesweiter Werbung durch Internet der Fall ist. Auch im vorliegenden Fall betreiben beide Parteien den Handel mit Münzen auch per Internet. Diese Konstellation führt jedoch noch nicht per se zur gesicherten Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Denn hierzu müssen auf der Ebene der Glaubhaftmachung wenigstens mit einiger Wahrscheinlichkeit Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass die Wettbewerbsmaßnahme des in Anspruch genommenen Verletzers (Verfügungsbeklagter) geeignet ist, unmittelbar auf den potentiellen Kundenkreis des das Antragsrecht in Anspruch nehmenden Gewerbetreibenden (= Verfügungsklägerin) einzuwirken (vgl.: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren - Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz, 8. Aufl., 13. Kap., § 12a, Seite 131 m.w.N.; vgl. Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 23. Aufl., § 2 UWG, Rn. 65 m.w.N.). Hierzu sind Feststellungen dahingehend erforderlich, ob mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Auswirkung der Wettbewerbsmaßnahme auf einen anderen Unternehmer gegeben oder befürchtet ist; dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierzu sind die Marktstellung (Größe, Bekanntheit) des werbenden Unternehmens, der Inhalt und die Attraktivität seines Angebots, die Vertriebsart (Versandhandel oder Ladengeschäft?) sowie die Art, die Reichweite und die Dauer der Werbung von Bedeutung. Feststellungen hierzu müssen - im vorliegenden Fall wenigstens auf der Ebene der Wahrscheinlichmachung durch Glaubhaftmachung- getroffen sein, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis annehmen zu können. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Verfügungsklägerin teilt lediglich mit, dass beide Parteien einen Münzhandel betreiben und im Internet unter einer jeweiligen Internet-Homepage werben. Diese Tatsache allein genügt aber nicht , um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den jeweiligen Unternehmen annehmen zu können. Denn die beiderseitige Internetwerbung bedeutet lediglich, dass die Kunden mit den Parteien per Internet in Kontakt treten können und auch Bestellungen abgeben können. Die für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses maßgebliche Frage, ob als Folge einer solchen Internetbestellung die Wettbewerbsmaßnahme der beklagten Partei geeignet ist, unmittelbar auf den potentiellen Kundenkreis der klagenden Partei einzuwirken, also der klagenden Partei Kunden wegzunehmen, ist damit noch nicht beantwortet. Zur Beantwortung dieser Frage sind die oben genannten Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. hierzu ausdrücklich: Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 23. Aufl., § 2 UWG, Rn. 65 m.w.N.). Mangels entsprechender Feststellungen hierzu kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht gesichert angenommen werden. Gegen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis spricht insbesondere auch die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin ihren Sitz in V. (Niederbayern) hat, während hingegen der Verfügungsbeklagte seinen Firmensitz in U. (Norddeutschland) hat. Ob bei dieser räumlichen Positionierung der beiden Firmen die Werbemaßnahmen des Verfügungsbeklagten überhaupt geeignet sind, auf den Kundenkreis der Verfügungsklägerin messbar einzuwirken, erscheint als höchst fraglich.

16

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis entfällt hier.

III.

17

Gegen die Annahme eines Verfügungsanspruchs gemäß § 3 UWG i.V.m. mit den münzrechtlichen Vorschriften, §§ 11, 12 MünzG und 2 Abs. 2 MedVO, spricht auch die Tatsache, dass ausweislich der von der Verfügungsklägerin zu den Akten gereichten Probemünzen (Scottish United Kingdom 2003) jedenfalls bzgl. der hier vorgelegten Münzen 2,-- €, 1,-- €, 50 Ct, 20 Ct und 10 Ct die Gefahr einer Verwechslung mit entsprechenden Zahlungsmitteln ausgeschlossen ist. Die entsprechenden Münzen (vgl. Hülle nach Bl. 29) machen nämlich deutlich, dass dort jeweils die Aufdrucke „Muster“, „Trial“, „Prueba“, „Essai“ aufgedruckt sind. Diese Hinweise Muster/Probe machen deutlich, dass es sich hierbei nicht um gültige Zahlungsmittel handelt.

18

Bei dieser Sachlage ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verfügungsbeklagten mangels glaubhaft gemachten Verfügungsanspruchs abzulehnen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

20

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1 ZPO.

21

Der Streitwert beträgt 10.000,-- € (Regelstreitwert; vgl. OLG Koblenz -4 W 304/02-, Beschluss vom 22.5.2002).

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