Urteil vom Landgericht Mainz (2. Kammer für Handelssachen) - 12 HK.O 160/04, 12 HKO 160/04
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 4.000,-- €.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
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Der Kläger zu 1. ist ein Verband von Unternehmen selektiv vertriebener Kosmetik. Seine Mitglieder (vergl. Mitgliederliste Anlage K 1) vertreiben die Kosmetika nur über ausgewählte Absatzstellen (Selektivvertrieb). Die Klägerin zu 2. ist Herstellerin und Vertreiberin hochwertiger Luxuskosmetika. Der Absatz der Produkte der Klägerin zu 2. erfolgt ausschließlich im Rahmen eines selektiven Vertriebsbindungssystems über vertraglich gebundene Absatzstätten. Grundlage des selektiven Vertriebsbindungssystems sind die standardisierten Depotverträge, welche die Klägerin zu 2. mit ihren Vertragspartnern/Depositären schließt (vergl. Anlage K 3/Depotvertrag). In den Depotverträgen sind bestimmte die Ausstattung und Einrichtung der Absatzstätten, die Kennzeichnung der Absatzstätten, das Sortiment und die Qualität der Produkte und anderes, definierende Selektionskriterien formuliert. In einer Internet-Zusatzvereinbarung zu dem Depotvertrag haben die Vertragsschließenden vereinbart, dass es dem Depositär gestattet ist, das Angebot und den Verkauf von L.-Produkten über das Internet durchzuführen, sofern mit der Einhaltung im Einzelnen definierter nachfolgender Bedingungen gewährleistet ist, dass die Präsentation als „elektronisches Schaufenster“ der autorisierten Verkaufsstelle erscheint und das Luxusimage der L.-Produkte gewahrt ist (Anlage K 3, zweiter Teil). Die Klägerin zu 3. ist Herstellerin und Vertreiberin von Luxuskosmetika; der Vertrieb ihrer Produkte erfolgt ausschließlich über ein selektives Absatzsystem auf der Grundlage von Depotverträgen (entsprechend Anlage K 3). Die Beklagte, e... International AG, ist der weltweit größte Online-Marktplatz. Mit einem im Internet eingestellten Rundschreiben wandte sich die Beklagte im Juli 2004 an eine große Anzahl von Parfümerien und bot diesen die „unwiderstehliche Verkaufsmöglichkeit und Vertriebsmöglichkeit über e...“ an. Die Klägerin zu 2. reklamierte diese Vorgehensweise und mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 5.7.2004 erfolglos ab. Gegenstand dieses sich an Parfümerien wendende im Internet eingeblendeten Rundschreibens sind u.a. die folgenden Präsentationen:
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Die an die Parfümerien gerichteten Internet-Rundschreiben und Auftritte der Beklagten hätten ein wettbewerbswidriges Verleiten zum Vertragsbruch der angesprochenen Parfümerien zum Gegenstand, seien daher wettbewerbswidrig und zu unterlassen. Die Beklagte sei nämlich selbst Wettbewerberin der Kläger, da sie sich an den Absatzbemühungen der jeweiligen Anbieter selbst beteilige und ein gleichgerichtetes Absatzinteresse habe. Auch handele die Beklagte nicht lediglich als „neutrale“ Marktplattform, sondern habe ein eigenes Interesse an der Förderung fremden Wettbewerbes, da sie, die Beklagte, hieran konkret profitiere. Dadurch, verstärkt durch das Angebot eines kleinen Geldgeschenkes, verleite die Beklagte die Depotvertragspartner gerade dazu, ihre depotvertragliche Bindung einseitig aufzugeben und den Vertrieb nunmehr über e... durchzuführen. Dies sei ein bewusstes Verleiten zum Vertragsbruch.
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Die Kläger beantragen,
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(siehe anliegende Kopien).
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Kopien wurden vom Gericht nicht beigelegt.]
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor:
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Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und den Klägern liege nicht vor. Denn sie, die Beklagte, sei weder Hersteller, noch Wiederverkäufer, noch Nachfrager der Kosmetika. Auch könne ihr ein bewusstes Verleiten zum Vertragsbruch (Verletzung der Depotverträge) nicht zur Last gelegt werden. Denn ein einfaches Angebot gegenüber den Parfümerien sei noch kein Verleiten zum Vertragsbruch. Das kleine Geldgeschenk von 25,-- € richte sich nicht gezielt an Parfümerien, sondern gelte für alle Adressaten der Handelsplattform e.... Auch habe sie, die Beklagte, im Juli 2004 keine gesicherte Kenntnis der depotvertraglichen Bestimmungen und Bindungen gehabt. Überdies seien die Depotverträge wegen unangemessener Benachteiligung des Depositärs kartellrechtswidrig und unwirksam. Wirksame Verträge, die hätten gebrochen werden können, liegen daher nicht vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als unbegründet abzuweisen.
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Das Gericht lässt sich hierbei im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten:
I.
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Konkretes Wettbewerbsverhältnis:
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Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten andererseits kann nicht angenommen werden. Letzteres ist aber Voraussetzung für die Annahme eines wettbewerbsrechtlichen Untersagungsanspruchs gemäß §§ 3 und 4 Nr. 10 UWG.
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Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Ware oder gleichartige Dienstleistungen innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen bzw. anzubieten versuchen, auch wenn sie dies auf verschiedenen Stufen des Vertriebsablaufes tun (BGH GRUR 1999, 1122, 1123 „EG-Neuwaren I“). In diesem Sinne bedingt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, dass die Wettbewerbsmaßnahme des Verletzers geeignet sein muss, unmittelbar auf den potentiellen Kundenkreis des das Klagerecht in Anspruch nehmenden Gewerbetreibenden einzuwirken (vergleiche: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Unterlassung-Beseitigung-Schadensersatz, 8. Auflage, § 13, Anmerkung 12 a, Seite 131 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung ist im vorliegenden Fall zwischen den drei Klägern einerseits und der Beklagten andererseits nicht gegeben. Denn bei den Klägern handelt es sich um Hersteller von Luxuskosmetika und Firmen, die sich mit dem Vertrieb der Kosmetika befassen. Die Beklagte, die e... International AG als Online-Plattform ist keine Herstellerin, keine Wiederverkäuferin, keine Nachfragerin und keine Vertreiberin der hier in Rede stehenden kosmetischen Produkte. Vielmehr stellt die Beklagte lediglich die technische Infrastruktur des Online-Marktplatzes zur Verfügung, auf der sich Anbieter und Nachfragende in Bezug auf die streitgegenständlichen Produkte treffen und Verträge abschließen. Die Beklagte ist selbst kein Händler und kein Vertriebshändler in Bezug auf die Kosmetika. e... International AG ist selbst kein Vertreiber, sondern lediglich Organisator einer Plattform für den Vertrieb durch Parfümhändler. Diese Charakteristika der Online-Plattform e... sprechen gegen die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses in Bezug auf die Hersteller und Vertreiber der kosmetischen Produkte (Kläger). An dieser Situation ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte im Interesse des eigenen Umsatzes daran interessiert ist, dass die Absatzbemühungen der jeweiligen Anbieter und Nachfrager auf der Online-Plattform e... erfolgreich verlaufen. Denn das auf einen Abschluss von möglichst vielen Verträgen über die Online-Plattform gerichtete Interesse der Beklagten ändert nichts an ihrem, der Beklagten, eigenen Status als Internet-Plattform zur Ermöglichung des Vertriebes der anderen Unternehmen, nämlich der Parfümhersteller und –händler. Bei dieser Fallgestaltung liegt aber gerade nicht die Situation vor, dass zwei Parteien gleichartige Waren oder gleichartige Dienstleistungen innerhalb derselben Endverbraucherkreise abzusetzen versuchen (BGH GRUR 1999, 1122, 1123), vielmehr stellt sich die Position der Beklagten nicht als selbst bestimmte Produkte absetzendes Unternehmen dar, sondern als ein Unternehmen, welches eine Transmissionsplattform für den Vertrieb der jeweiligen Produkte durch andere Unternehmen (Parfümhändler) herstellt und anbietet. Infolgedessen kann ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht angenommen werden.
II.
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Bewusstes Verleiten zum Vertragsbruch als wettbewerbswidrige Handlung:
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Auch ein bewusstes Verleiten der angesprochenen Parfümerien zur Verletzung der depotvertraglichen Bindung (Vertragsbruch) durch die Beklagte mittels ihrer Internet-Aktion vom Juli 2004 kann nicht mit der zur Zusprechung einer Klage erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Das als Wettbewerbsverstoß einzustufende bewusste Verleiten zum Vertragsbruch (§ 3 UWG neue Fassung) setzt eine Beeinflussung des angesprochenen Kunden dahingehend voraus, dass er einen bestehenden Vertrag bricht; das Verleiten zum Vertragsbruch begründet in der Regel besondere Umstände, die ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen als wettbewerbsrechtlich anstößig erscheinen lassen. Nur wer bewusst und gezielt darauf hinwirkt, dass der angesprochene Vertragspartner eines Mitbewerbers seine diesem gegenüber obliegenden vertraglichen Hauptpflichten verletzt, handelt wegen bewussten Verleitens zum Vertragsbruch unlauter im Sinne von § 3 UWG (vergl. BGH, GRUR 1997, Seite 920, 921; Baumbach-Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 4 UWG, Randnr. 10.36 m.w.N.).
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Zwar sind die in dem Depotvertrag (Anlage K 3) formulierten vertragsrechtlichen Bindungen grundsätzlich als wirksam und zulässig und nicht als kartellrechtswidrig und unzulässig wegen Verstoßes gegen Artikel 81 EGV (vormals Artikel 85 EGB) einzustufen. Denn soweit das selektive Vertriebssystem mit den Selektionskriterien (Seite 9 ff. des Depotvertrages) die Auswahl der Wiederverkäufer aufgrund von objektiven Gesichtspunkten qualitativer Art vorsieht und damit auf die Aufrechterhaltung eines Fachhandels gerichtet ist, der in der Lage ist, die erforderliche Dienstleistung zu erbringen, rechtfertigt es diese auf die Verbesserung des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung, mit dem Vertriebssystem unvermeidbar einhergehende Beschränkungen - insbesondere in Bezug auf den Preiswettbewerb – hinzunehmen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 31.3.1999, GRUR 1999, Seite 764 bis 765). Die Konstruktion des Depotvertrages einschließlich der Internet-Zusatzvereinbarung macht indessen diese der Verbesserung des Wettbewerbes und der Aufrechterhaltung eines qualitativ hochwertigen Fachhandels zum Gegenstand habende Zielsetzung deutlich. Eine kartellrechtswidrige unangemessene Benachteiligung der Händler durch Depotvertrag einschließlich Internet-Zusatzvereinbarung kann daher nicht angenommen werden.
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Allerdings kann trotz der grundsätzlich anzunehmenden depotvertraglichen Bindung der Depositäre ein bewusstes Verleiten der Beklagten zum Bruch dieser Depotverträge durch die angesprochenen Parfümerien nicht angenommen werden. Denn ein einfaches Angebot eines außerhalb eines Vertriebsbindungssystems stehenden gewerblichen Unternehmers an einen gebundenen Vertragshändler ist grundsätzlich noch kein wettbewerbswidriges versuchtes Verleiten zu einem Vertragsbruch (vergl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2003, 104, 105). Die Schwelle zum wettbewerbswidrigen Handeln ist indessen dann überschritten, wenn eine bewusste und gezielte Beeinflussung des angesprochenen und umworbenen Personenkreises dahingehend vorliegt, dass dieser einen bestehenden Vertrag bricht (vergl. Baumbach-Hefermehl/Köhler, a.a.O.). Gegenstand der Klage ist der Internetauftritt durch die Beklagte vom Juli 2004. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte aber noch keine konkrete Kenntnis von den jeweiligen depotvertraglichen Bindungen der Parfümerien, die durch die Interneteinblendung möglicherweise angesprochen worden sind. Daher lag im Juli 2004, als die hier gerügte Interneteinblendung präsentiert wurde, es letztlich in der Verantwortung der umworbenen und angesprochenen Parfümerien, ob sie ihren Vertrieb in der bisherigen Form fortsetzen oder über die Internet-Plattform e.... Eine konkrete Kenntnis der Beklagten hinsichtlich der jeweiligen depotvertraglichen Bindungen lag zu diesem Zeitpunkt – Juli 2004 – noch nicht vor. Daher fehlten zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Annahme einer bewussten Beeinflussung des angesprochenen und umworbenen Kundenkreises dahingehend, dass dieser einen bestehenden Vertrag bricht.
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Ein bewusstes Verleiten zum Vertragsbruch durch die Beklagte kann daher nicht gesichert angenommen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
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Der Streitwert wird festgesetzt auf 100.000,-- €.
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