Urteil vom Landgericht Mainz (3. Kammer für Handelssachen) - 10 HK.O 6/05, 10 HKO 6/05
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 265.350,-- € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 6.9.2005 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin 1 % und die Beklagte 99 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin als Gläubigerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin als Schuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages (anteiliger Kostenerstattungsanspruch der Beklagten) abwenden, wenn nicht die Beklagte als Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin beansprucht aus dem inzwischen beendeten Warenkreditversicherungsverhältnis der Parteien restliche Versicherungsleistungen wegen Forderungsausfalls bei einer in den Versicherungsschutz einbezogenen, insolvent gewordenen Kundin (Firma i.-C. Elektro Großhandel GmbH & Co. in N., im Folgenden: Kundin) in Höhe von 269.432,44 € nebst Zinsen.
- 2
Dem ab 1.1.2000 begonnenen und am 31.7.2002 beendeten Versicherungsverhältnis der Parteien liegen u.a. der Mantelvertrag nebst ergänzenden Vereinbarungen sowie die AVB-Warenkredit 1999 – im Folgenden: AVB – zugrunde (Anlage K 1 und K 2 zur Klage). Für die versicherte Kundin, einer Großabnehmerin der Klägerin für Elektroartikel, hob die Beklagte gemäß Kreditmitteilung vom 16.10.2001 (Anlage K 3) den Versicherungsschutz für die Zukunft auf. In der Folgezeit ist noch im Jahre 2001 über das Vermögen der Kundin das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
- 3
Die Klägerin erhielt auf angemeldete und vom Insolvenzverwalter anerkannte Forderungsausfälle im Gesamtbetrag von 10.009.229,29 € (Anlage K 7) – nach Abzug von Erlösen und der bedingungsgemäßen Selbstbeteiligung von 25 % - gemäß den vorläufigen Abrechnungen der Beklagten Versicherungsleistungen in Höhe von 6.266.577,24 € (Anlage B 1 = Blatt 33 bis 41 d.A.). Eine Entschädigung für die darüber hinaus nachgemeldeten – vom Insolvenzverwalter nachträglich ebenfalls anerkannten (Anlage K 7) – Forderungen aus einer Bonusrückforderung der Klägerin für zuviel gewährte Boni in der Zeit vom 1.10.2000 bis 30.9.2001 in Höhe von 353.800,-- € (Anlage K 6) sowie aus zwei Rechnungen vom 15.1.2002 im Gesamtbetrag von 5.443,25 € (Anlage K 8 und K 9), die nach Darstellung der Klägerin Lieferungen aus der Zeit vor 16.10.2001 betreffen, leistete die Beklagte dagegen nicht.
- 4
Aufgrund einer mit der Kundin getroffenen Vereinbarung hatte die Klägerin auf ihre Rechnungsforderungen aus Warenlieferungen der Kundin eine Reihe von Boni gewährt, nämlich Regionalboni, Konzernboni und Sonderboni. Diese Boni waren zum Teil vom Gesamtumsatzergebnis des Rechnungsjahres – hier: Vom 1.10.2000 bis 31.9.2001 – abhängig. Eine Ausschüttung der Boni erfolgte vereinbarungsgemäß monatlich mittels Gutschrift, wobei die auf das voraussichtliche Jahresergebnis hochgerechneten Zahlen, zum Teil bezogen auf das Vorjahresergebnis, zugrunde gelegt wurden (Blatt 64 bis 67 d.A.). Die Bonusgutschriften der Klägerin wurden vereinbarungsgemäß in der Weise umgesetzt, dass die Kundin den Gutschriftsbetrag bei den nachfolgenden Zahlungen an jeweils bestimmten Stichtagen auf fällige – im Schriftsatz der Klägerin vom 28.7.2005 im Einzelnen dargestellte – Rechnungsforderungen im Wege der Verrechnung in Abzug brachte (Blatt 52 bis 53, 62, 90 bis 105 d.A.).
- 5
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für die vorgenannten verbleibenden Forderungsausfälle der Klägerin (353.800,-- € + 5.443,25 €) – nach Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes von 25 % - eine bedingungsgemäße restliche Entschädigung schuldet.
- 6
Die Klägerin beantragt,
- 7
die Beklagte zu verurteilen, aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Warenkreditversicherung Nr. 318-911.612-00/6 wegen des Ausfalls mit Forderungen gegenüber der Firma i. Elektro Großhandel GmbH & Co. einen Betrag von 269.432,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2004 zu zahlen.
- 8
Die Beklagte beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 24.5.2005 und 20.12.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 11
Die Klage ist – wie die Kammer im Anschluss an die im Hinweisbeschluss vom 21.6.2005 (Blatt 85 bis 89 d.A.) gegebenen Hinweise in der letzten mündlichen Verhandlung aufgezeigt hat – hinsichtlich der Position „Rechnungen vom 15.1.2002“ unbegründet; hinsichtlich der Position „Bonusrückforderung vom 1.10.2000 bis 30.9.2001“ hat die Klage dagegen Erfolg.
- 12
1. Rechnungen vom 15.1.2002 (Gesamtwert: 5.443,25 € abzüglich Selbstbeteiligung = 4.082,44 €).
- 13
Ein bedingungsgemäßer Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht nicht.
- 14
Auch wenn es sich dabei um Lieferungen der Klägerin an die versicherte Kundin aus der Zeit vor dem 16.10.2001 gehandelt hat, besteht aufgrund der Regelungen im Mantelvertrag und den AVB keine Regulierungspflicht der Beklagten, denn die Klägerin hat ihre Rechnungen erst lange Zeit nach der vertraglich festgelegten Fakturierungsfrist von fünf Tagen erstellt. Die Fakturierungsfrist von fünf Tagen ist in Ziffer 10.6 des Mantelvertrages eindeutig festgelegt. Versicherungsschutz wird gemäß § 2 Nr. 1 AVB u.a. nur gewährt für „gemäß dem Versicherungsvertrag fakturierte … Forderungen“. Eine Fakturierung entgegen der vereinbarten Fakturierungsfrist ist nicht mehr „gemäß dem Versicherungsvertrag“. Versicherungsschutz hierfür besteht daher nicht.
- 15
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang (wie auch bei der nachfolgenden Position) den Mantelvertrag und die maßgebenden Bedingungen in den AVB so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vergl. BGHZ 123, 83/85 und ständig).
- 16
2. Bonusrückforderung vom 1.10.2000 bis 30.9.2001 (353.800,-- € abzüglich Selbstbeteiligung = 265.350,-- €).
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Der Klägerin steht für diese Position ein bedingungsgemäßer Anspruch auf Versicherungsleistungen zu, denn diese offene Forderung ergibt sich – wie die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits im Einzelnen hat dartun können – aus den dem Versicherungsschutz unterliegenden Ausfällen an Forderungen aus Warenlieferungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Zahlungsunfähigkeit der versicherten Kundin entstanden sind (§§ 1, 2 Nr. 1 AVB).
- 18
a. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klägerin nach Erlass des Hinweisbeschlusses und entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Schadensposition bei der gebotenen wirtschaftlichen und rechtlichen Betrachtung der hier maßgebenden Bonusvereinbarung als versicherte Forderung im Sinne der §§ 1, 2 Nr. 1 AVB zu behandeln.
- 19
Die im Verhältnis der Klägerin zu ihrer Kundin gewährten umsatzbezogenen monatlichen Bonusgutschriften, die ihre rechtliche Grundlage in den Kaufverträgen (Umsätzen) haben und daher letztlich als Nachlass auf die Kaufpreisforderungen der Klägerin zu behandeln sind (vergl. auch BGH, GRUR 1979, 490/491), betreffen bei der streitgegenständlichen Schadensposition unstreitig den Abrechnungszeitraum vom 1.10.2000 bis 30.9.2001, also noch einen vor Aufhebung des Versicherungsschutzes per 16.10.2001 liegenden Zeitraum. Der in den monatlichen (umsatzbezogenen) Bonusgutschriften liegende Nachlass auf Kaufpreisforderungen der Klägerin erstreckt sich demgemäß ausschließlich auf Forderungen aus Warenlieferungen in versicherter Zeit (§ 1 AVB).
- 20
Die vorgenannte rechtliche Einordnung der umsatzbezogenen Bonusgutschriften als Nachlass auf Forderungen aus Warenlieferungen in versicherter Zeit ist indessen noch nicht ausschlaggebend für die weitere – hier maßgebende Frage -, ob aus der endgültigen Abrechnung über die monatlichen Bonusgutschriften am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres mit Ausgleichspflichten für Mehr- oder Minderleistungen in der zurückliegenden Abrechnungsperiode eine versicherte Forderung im Sinne der §§ 1, 2 Nr. 1 a AVB folgt. Da eine laufende Gewährung von Boni unter Kaufleuten völlig unterschiedlich ausgestaltet sein kann, kommt es auf die konkrete Bonusvereinbarung und deren Umsetzung im Einzelfall an.
- 21
Die hier maßgebende – unstreitige – vertragliche Ausgestaltung der von der Klägerin gewährten Bonusgutschriften und deren Umsetzung (Verrechnungsvereinbarung) führt indessen bei zutreffender wirtschaftlicher und rechtlicher Bewertung zu einer versicherten Forderung (§ 1 AVB), die sich aus der Rückforderung für zuviel gewährte Bonusgutschriften in der zurückliegenden Abrechnungsperiode (1.10.2000 bis 30.9.2001) ergibt:
- 22
Die monatlich erteilten Bonusgutschriften sind vereinbarungsgemäß bei nachfolgenden Zahlungen seitens der Kundin im Wege der Verrechnung (Aufrechnungsvereinbarung) auf fällige Rechnungsforderungen in Abzug gebracht worden. Nur noch den nach Verrechnung verbleibenden Saldobetrag zum jeweiligen Stichtag der Zahlung hatte die Kundin danach unmittelbar an die Klägerin überwiesen. Die vereinbarungsgemäße Verrechnung der Kundin von fälligen Rechnungsforderungen mit den monatlichen Bonusgutschriften hat die Klägerin im Schriftsatz vom 28.7.2005 im Einzelnen und rechnerisch nachvollziehbar dargestellt. Die Verrechnung der laufenden Gutschriften konnte – nach der hier vorliegenden Vertragsgestaltung – indessen noch keine rechtlich endgültige/unbedingte Tilgung der zu verrechnenden Kaufpreisforderungen bewirken, weil den monatlichen Bonusausschüttungen lediglich die auf das voraussichtliche Jahresergebnis hochgerechneten Umsatzzahlen, zum Teil bezogen auf das Vorjahresergebnis, zugrunde gelegen haben. Daher konnte vorliegend erst nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres endgültig mittels Abrechnung festgestellt werden, ob die in den letzten 12 Monaten erteilten Bonusgutschriften tatsächlich dem Umsatzergebnis des Geschäftsjahres entsprechen oder ob das nicht der Fall ist. Erst aus dieser notwendigen – vereinbarungsgemäßen – Abrechnung hinsichtlich der Bonusgutschriften ergab sich endgültig, ob noch ein Ausgleich für Mehr- oder Minderleistungen im Zusammenhang mit den Bonusgutschriften des zurückliegenden Geschäftsjahres notwendig gewesen ist oder nicht.
- 23
Die Bonusabrechnung der Klägerin vom 25.1.2002 für das zurückliegende Geschäftsjahr vom 1.10.2000 bis 30.9.2001 hat unstreitig zu dem Ergebnis geführt, dass der Kundin für diesen Zeitraum tatsächlich zuviel Boni im Gesamtbetrag von 353.800,-- € gewährt worden sind (Anlage K 6).
- 24
Die von dem Insolvenzverwalter anerkannte „Bonusrückforderung“ der Klägerin wegen überhöht erteilter Bonusgutschriften ist im Hinblick auf die vorausgegangene Verrechnung der Bonusgutschriften mit fälligen Rechnungsforderungen rechtlich als Stornierung eines Teils der Gutschriften aus dem Zeitraum vom 1.10.2000 bis 30.9.2001 auszulegen. Aus diesem Umstand folgt weiter, dass ein Teil der in der Buchhaltung der Klägerin als getilgt (durch Verrechnung) angesehenen fakturierten Forderungen wegen der nachträglichen Teilstornierung der Bonusgutschriften tatsächlich als „offen“ zu behandeln ist. Damit bestehen jedoch – über die in der offenen Postenliste angemeldeten Forderungsausfälle von 10.009.229,29 € hinaus – noch weitere offene Rechnungsforderungen im Gesamtbetrag von 353.800,-- € aus dem Zeitraum vom 1.10.2000 bis 30.9.2001. Die Klägerin hat nach dem Hinweisbeschluss der Kammer mit Schriftsatz vom 28.7.2005 anhand ihrer Buchhaltung im Einzelnen belegt (Blatt 90 bis 105 d.A.), welche Rechnungen aus Warenlieferungen aufgrund der nachträglichen Stornierung eines Teils der verrechneten Bonusgutschriften (Bonusrückforderung) ganz oder teilweise als „offen“ zu behandeln sind. Diese als „offen“ zu behandelnden Rechnungsforderungen betreffen vertraglich begründete und einredefreie Forderungen der Klägerin in versicherter Zeit an die Kundin aus Warenlieferungen (§ 2 Nr. 1 a AVB).
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Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn auf die laufenden Bonusgutschriften der Klägerin mit Verrechnungsvereinbarung die Vorschrift des § 158 BGB angewendet wird und die von der Klägerin hingenommene Tilgungswirkung unter der auflösenden Bedingung zu verstehen ist, dass die laufenden Bonusgutschriften aus den zurückliegenden 12 Monaten am Ende des Geschäftsjahres mindestens dem tatsächlichen Umsatzergebnis entsprechen. Ist diese Bedingung – wie hier – nicht eingetreten, tritt in diesem Umfang gemäß § 158 Abs. 2 BGB der frühere Rechtszustand wieder ein und die Rechnungsforderungen sind in diesem Umfang als „offen“ zu behandeln.
- 26
Die Kammer betont, dass bei Abrechnung der Bonusgutschriften für das zurückliegende Geschäftsjahr mit einem daraus folgenden etwaigen Guthaben zu Gunsten der Kundin dieses „Guthaben“ bei der versicherungsrechtlichen Schadensabrechnung in entsprechender Weise – nur mit umgekehrter Wirkung – zu Gunsten der Beklagten hätte berücksichtigt werden müssen; in diesem Falle hätten sich die geschuldeten Versicherungsleistungen im entsprechenden Umfang gemindert.
- 27
b. Die Beklagte kann aus den vorgenannten Erwägungen auch nicht damit gehört werden, dass die Abrechnung über die Bonusgutschriften für das Geschäftsjahr vom 1.10.2000 bis 30.9.2001 erst am 25.1.2002 (Anlage K 6), also nach Aufhebung des Versicherungsschutzes per 16.10.2001 und auch nach Ablauf der Fakturierungsfrist gemäß Ziffer 10.6 des Mantelvertrages erfolgt sei.
- 28
Der Forderungsausfall von 353.800,-- € bezieht sich aus den oben unter Ziffer 2.a. dargelegten Erwägungen ausschließlich auf bereits ordnungsgemäß fakturierte Forderungen aus versicherter Zeit (1.10.2000 bis 30.9.2001).
- 29
c. Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin die betreffenden Rechnungsforderungen aus dem Zeitraum vom 1.10.2000 bis 30.9.2001 im Umfang von 353.800,-- € „gestundet“ habe und insoweit eine vertragswidrige „Kreditzielüberschreitung“ vorliege.
- 30
Aus den von der Klägerin im Schriftsatz vom 19.10.2005 dargelegten zutreffenden Gründen liegt weder eine Stundung noch eine Kreditzielüberschreitung vor hinsichtlich ihrer Rechnungsforderungen aus dem Zeitraum vom 1.10.2000 bis 30.9.2001. Die Kundin hat die Verrechnung der Bonusgutschriften mit den jeweils fälligen Rechnungen zeitnah und ohne Verstoß gegen irgendwelche Vertragsbedingungen aus dem Warenkreditversicherungsverhältnis vorgenommen. Die Beklagte verschließt sich mit ihrer subjektiven Sicht der Tatsachen lediglich den Folgerungen, die sich bei der gebotenen wirtschaftlichen und rechtlichen Bewertung der hier maßgebenden Bonusvereinbarung und deren Umsetzung (Aufrechnungsvereinbarung, § 158 BGB) ergeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Erwägungen der Kammer Bezug genommen.
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d. Soweit die Beklagte in dem Streitfall eine grundsätzliche Bedeutung sehen will, wird seitens der Kammer vorsorglich darauf hingewiesen, dass Bonusvereinbarungen – wie unter Ziffer 2.a. zu Beginn bereits aufgezeigt – im Geschäftsverkehr völlig unterschiedlich ausgestaltet sein können und die Kammer lediglich über den hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalt (mit Aufrechnungsvereinbarung) zu befinden hat.
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3. Der Zinsanspruch ab 6.7.2005 ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 6.7.2005 die erst nach dem Hinweisbeschluss von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.7.2005 schlüssig begründete Klageforderung hinsichtlich der Schadensposition „Bonusrückforderung“ ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Die weitergehende Zinsforderung ist dagegen als unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin vor dem 28.7.2005 noch keine schlüssige Klagebegründung vorgelegt hatte und der Beklagten nach Einreichung des Schriftsatzes der Klägerin vom 28.7.2005 noch eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen gewesen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
- 34
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 2 (für die Klägerin als Gläubigerin), im Übrigen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (für die Beklagte als Gläubigerin des anteiligen Kostenerstattungsanspruches).
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Der Streitwert wird auf 269.432,44 € festgesetzt.
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