Urteil vom Landgericht Mainz (2. Kammer für Handelssachen) - 12 HKO 82/05, 12 HK.O 82/05

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Am 11.11.1997 schloss die Klägerin als Franchisegeberin mit der Beklagten als Franchisenehmerin („Kooperationspartner“) einen als Kooperationsvertrag für den Vertrieb von Mobilfunk-Produkten bezeichneten Franchisevertrag. Die Beklagte ist Gewerbetreibende in eigenständiger und unternehmerischer Verantwortung. Auf der Grundlage des Kooperationsvertrages vom 11.11.1997 übernahm die Beklagte den Vertrieb der Mobilfunk-Produkte der Klägerin und bestellte die benötigten Handys und Zubehör bei der Klägerin.

2

Der Kooperationsvertrag für den Vertrieb von Mobilfunk-Produkten hat im Einzelnen folgenden Wortlaut:

3

Im Rahmen der Umsetzung des genannten Kooperationsvertrages waren zwei Varianten vertraglich möglich: Zum einen die Lieferung der Franchise-Produkte als Kaufware an die Beklagte mit der Konsequenz, dass die entsprechenden Rechnungen sechs Wochen nach Erhalt bei der Beklagten zur Zahlung fällig wurden; zum anderen Barverkäufe von Kommissionsware. Letztere wurden von der Beklagten handschriftlich auf den Abverkaufsmeldungen festgehalten und der Klägerin per Fax mitgeteilt.

4

Gegenstand der vorliegenden Klage sind von der Klägerin berechnete noch offen stehende Forderungen im Rahmen der Umsetzung des Kooperationsvertrages vom 11.11.1997, welcher unstreitig zum 30.4.2002 beendet wurde.

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Die Klägerin trägt vor:

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Nach Maßgabe ihrer tabellierten Forderungsaufstellung (Blatt 5 bis 22 GA) stünden ihr, der Klägerin, gegenüber der Beklagten noch zur Endabrechnung offen stehende Forderungen aus dem Kooperationsvertrag in Höhe von insgesamt 84.167,69 € zu. Demgegenüber stünde der Beklagten kein handelsvertreterrechtlicher Ausgleichungsanspruch zu, da die Parteien gemäß § 14 des Kooperationsvertrages die Geltung von Ausgleichsansprüchen nach Beendigung des Vertrages ausdrücklich abbedungen haben (Blatt 33 GA).

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 84.167,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 7.12.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat überdies Widerklage erhoben gemäß Schriftsatz vom 27.12.2004 (Blatt 128 GA).

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Im Rahmen der Widerklage beantragt die Beklagte,

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1. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Buchauszug über alle provisionspflichtigen Mobilfunk- und Festnetz-Vertragsvermittlungen der Beklagten aus der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 30.4.2002 zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

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Name und Anschrift des Kunden,

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- Mobilfunknehmer,

- IMEI-Nummer (oder Festnetznummer),

- Datum der Vertragsannahme,

- Vertragsart (Tarif),

- Monatlicher Umsatz des Kunden (so genannte Airtime),

- Rechnungsbeträge,

- Datum der Beendigung des Vertrages,

- Erklärung über Folgegeschäft (Vertragsverlängerungen)

- Provisionssatz.

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2. Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welchen Einkaufspreis die Klägerin für jedes der von ihr gemäß den mit der Klageschrift vom 3.8.2004 als Anlage 2 vorgelegten Rechnungen und Lieferscheinen an die Beklagte gelieferten Geräte, bei den Herstellern und/oder Lieferanten gezahlt hat.

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3. Die Klägerin wird verurteilt, gegenüber der Beklagten Auskunft zu erteilen über die an die Klägerin und/oder auf Weisung der Beklagten an Dritte, insbesondere Unternehmen oder Gesellschafter des Konzerns der Beklagten von Lieferanten und/oder Herstellern gezahlten und nicht an die Beklagte in voller Höhe weitergeleiteten Einkaufsvorteile aus den Einkäufen der Beklagten, insbesondere in Form von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen, und zwar sowohl in bar als auch natural gewährte Einkaufsvorteile für die Zeit vom 7.11.1997 bis zum 30.4.2002.

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4. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte die aufgrund des Buchauszuges und/oder der Auskünfte zu beziffernden weiteren Provisionen bzw. Rückvergütungen nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte trägt vor:

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Der Kooperationsvertrag sei in mehrfacher Hinsicht wegen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessener Benachteiligung der Vertragspartnerin (= Beklagte) unwirksam. Dies gelte für die Regelung gemäß § 7 des Kooperationsvertrages, welche eine eigenmächtige Festsetzung der Vergütung durch die Klägerin ohne Gestaltungsmöglichkeit der Beklagten zum Inhalt hätte. Auch stelle sich die Freizeichnungsklausel gemäß § 3 des Kooperationsvertrages als unangemessene treuwidrige Risikoverlagerung zu Lasten der Beklagten dar. Auch das Nebenbeschäftigungsverbot gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages begegne durchgreifenden Bedenken. Wegen Nichtigkeit des Kooperationsvertrages seien die hierauf sich stützenden Ansprüche der Klägerin unbegründet.

21

Demgegenüber stünde ihr, der Beklagten, ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu; dieser sei wegen Unwirksamkeit des Kooperationsvertrages auch nicht gemäß § 14 des Vertrages ausgeschlossen. Auch seien die Regelungen des Handelsvertreterrechtes auf den Franchisevertrag jedenfalls entsprechend anzuwenden.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Sowohl Klage als auch Widerklage sind als unbegründet abzuweisen.

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Die Kammer lässt sich hierbei im Einzelnen von den folgenden Erwägungen leiten:

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I. Klageforderung:

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Die Klageforderung ist unbegründet, da der der Zahlungsforderung der Klägerin zugrunde liegende Kooperationsvertrag für den Vertrieb von Mobilfunk-Produkten vom 11.11.1997 wegen treuwidriger unangemessener Benachteiligung der Beklagten als Vertragspartner des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß

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§ 307 Abs. 1 BGB neue Fassung (entspricht § 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam und nichtig ist.

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Dies gilt insbesondere für die Regelung von § 7 b des Kooperationsvertrages (Verprovisionierung der Umsätze durch die MFD). Nach dieser Vertragsregelung zeichnet sich die Geschäftstätigkeit des Shops durch zwei Bereiche aus:

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a. Verkauf von Waren der Telekommunikation im eigenen Namen und auf eigene Rechnung,

b. die Vermittlung der von der MFD (= Klägerin) angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen.

31

Für die unter b. angegebenen Umsätze erhält der Kooperationspartner (= Beklagte) eine Provision von der MFD (Klägerin). Die Höhe der Provisionen wird in dem jeweils gültigen Marketingplan festgelegt. Diese Berechnung der Provisionen zu Gunsten der Beklagten stellt sich indessen als eigenmächtige und treuwidrige Festsetzung der Vergütung durch die Klägerin dar, ohne dass die Interessen des Vertragspartners (Beklagte) in ausreichender angemessener Weise berücksichtigt würden. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 92, 200, 203, 204, 205) im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten ein Preisbestimmungsrecht des Unternehmers, das nicht mit einem folgenlosen Lösungsrecht des Bestellers gekoppelt ist, dann nicht zu beanstanden, wenn die Preisbestimmung des Unternehmers sich in etwa in dem durch Treu und Glauben gebotenen Rahmen eines angemessenen Verhältnisses zwischen Einstandspreisen, Geschäftsunkosten und Geschäftsrisiken und dem Gewinn halten und nicht beliebig und unverhältnismäßig erhöht werden (BGHZ 92, 200, insbesondere 204 und 205; vergleiche auch BGH NJW 2000, 651). Eine solche sachliche Begrenzung enthält § 7 b des Kooperationsvertrages zur Festsetzung der Verprovisionierung der Umsätze aber nicht. Der Hinweis auf den „jeweils gültigen Marketingplan“ ist keine ausreichende sachliche Begrenzung und keine ausreichende Gewähr davor, dass die Preisgestaltung/Verprovisionierung beliebig und zum Nachteil der Beklagten unverhältnismäßig gestaltet werden kann, so dass die höchstrichterlich entwickelten Kriterien (BGHZ 92, 200, 204, 205) hier gerade nicht sichergestellt sind. Die annähernd völlig außerhalb der Einflussmöglichkeit der Beklagten liegende Festsetzung der Vergütung in der Regelung von § 7 b des Kooperationsvertrages macht deutlich, dass die Interessen des Vertragspartners (Beklagte) hier nicht mehr angemessen berücksichtigt sind. Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB neue Fassung (entspricht § 9 Abs. 1 AGBG) ist bei dieser Fallgestaltung zu bejahen.

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Auch die Regelung des § 3 (Freizeichnungsklausel) begegnet durchgreifenden Bedenken. Diese Regelung (insbesondere der Passus zu 2 (Seite 4 des Vertrages) besagt „Soweit Produkte des Grundsortiments von der MFD (Klägerin) angeboten werden, sind sie vom Kooperationspartner (Beklagte) über die MFD zu beziehen. Produkte des Grundsortiments, die nicht oder zeitweise nicht von der MFD angeboten werden, sind über freie Händler zu beziehen, die von der MFD festgelegt und schriftlich als Einkaufspartner empfohlen werden.“ Eine solche Verpflichtung des Franchisenehmers, im Falle des Lieferengpasses sich über freie Händler einzudecken, ist aber nur in den Fallkonstellationen vertretbar, bei denen eine von dem Franchisegeber unverschuldet und von dem Franchisegeber nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Belieferung der entsprechenden Produkte festzustellen ist (BGH BB 1994, 885, 887). Denn nur im Falle des von dem wirtschaftlich Stärkeren unverschuldet eingetretenen Lieferengpasses ist die entsprechende Bindung an freie von dem Franchisegeber festgelegte Händler vertretbar; dies gilt nicht für den Fall, dass das Ausbleiben der Lieferung durch den Franchisegeber von diesem zu vertreten und zu verantworten ist. Die Formulierung zu 2 zu § 3 des Kooperationsvertrages zwischen den Parteien enthält aber keine Beschränkung der Lieferverpflichtung der Beklagten über freie Händler nur auf den Fall des vom Franchisegeber unverschuldeten Lieferengpasses, sondern formuliert gerade eine weitgehendere Bezugspflicht der Franchisenehmerin. Diese Formulierung genügt nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH BB 1994, 885, 887) und stellt sich daher gleichfalls als treuwidrige unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des AGB-Verwenders, also der Beklagten dar (§ 307 Abs. 1 BGB neue Fassung).

33

Auch die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 des Kooperationsvertrages (Nebenbeschäftigungsverbot des Franchisenehmers; er verpflichtet sich, den m.com Shop hauptberuflich zu führen und während der Vertragsdauer keinen weiteren Beschäftigungen nachzugehen) begegnet durchgreifenden Bedenken. In einem Franchiseverhältnis stellt sich ein allgemeines Weisungsrecht ohne einen konkreten Bezug auf bestimmte franchisevertragliche Systemrichtlinien als eine Aufgabe der grundsätzlich dem Franchisenehmer zuzubilligende unternehmerische Selbständigkeit dar (BGH NJW 1999, 218 ff.; BGH NJW 1985, 1894). Denn die unternehmerische Selbständigkeit auch des Franchisenehmers bringt es mit sich, dass diesem ein Kernbereich eigener wirtschaftlicher Entfaltungsmöglichkeit und Entscheidungsfreiheit verbleibt (OLG München, BB 2002, 2521). Diese wird aber durch das uneingeschränkte Verbot jedweder anderen Tätigkeit faktisch aufgehoben. Ein Verstoß gegen § 242 BGB muss bei dieser Fallgestaltung angenommen werden.

34

Die Unwirksamkeit der drei genannten Vertragsregelungen führt zur Unwirksamkeit des gesamten Kooperationsvertrages vom 11.11.1997. Denn verstößt der Inhalt einiger Vertragsklauseln bzw. Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht – wie im vorliegenden Fall – führt dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertragswerkes. Sowohl für die Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf

35

§ 307 Abs. 1 BGB neue Fassung als auch im Falle der Unwirksamkeit von Individualvertragsregelungen wegen Verstoßes gegen § 242 BGB gilt das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion auf den verbleibenden Vertrag (vergl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, Vorbemerkung vor § 307, Randnr. 8 m.w.N.). Infolgedessen muss von der Gesamtunwirksamkeit des Franchisevertrages vom 11.11.1997 ausgegangen werden, so dass der sich hierauf stützende Zahlungsanspruch der Klägerin als unbegründet abzuweisen ist.

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II. Widerklage und Aufrechnungsforderung:

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Mit der Aufrechnungsforderung (Blatt 100 bis 101 GA) macht die Beklagte einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB geltend; ebenso mit der als Stufenklage konzipierten Widerklage.

38

Allerdings kann nach dem vorliegenden Sachvortrag der Parteien, insbesondere nach Analyse des Vertragstextes des Kooperationsvertrages über den Vertrieb von Mobilfunk-Produkten vom 11.11.1997 (Blatt 25 ff. GA) nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass das Handelsvertreterrecht, insbesondere die Regelung des § 89 b HGB für Ausgleichsansprüche, auf den hier streitgegenständlichen Franchisevertrag entsprechend anzuwenden ist. Denn die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechtes auf Franchiseverträge sind streitig. Nur soweit die für einen Vertragshändler geltenden Voraussetzungen gesichert vorliegen, können auch dem Franchisenehmer Ausgleichsansprüche nach Beendigung des Franchisevertrages zugebilligt werden. Dies kann indessen bei Subordinationsfranchiseverträgen, bei denen die Eingliederung des Franchisenehmers in die Absatzorganisation des Herstellers/Franchisegebers festzustellen ist, angenommen werden und zwar nur dann, wenn der Franchisenehmer vertraglich verpflichtet ist, dem Franchisegeber bei Beendigung des Franchisevertrages seinen Kundenstamm zu überlassen (vergl. Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch/von Hoyningen-Huene, 2. Auflage, § 89 b, Randnr. 24 m.w.N.; vergl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage, § 34, Randnr. 13 und 19 m.w.N.). Diese Fallkonstellation kann hier nicht angenommen werden. So enthält nämlich § 14 des Kooperationsvertrages zu Ziffer 2 bestimmte Verpflichtungen des Kooperationspartners/Franchisenehmers für den Fall der Vertragsbeendigung, insbesondere hinsichtlich Herausgabe von Werbematerialien, Preislisten etc.. Eine ausdrückliche Verpflichtung des Franchisenehmers/Kooperationspartners, dem Franchisegeber bei Beendigung des Vertrages seinen Kundenstamm zu überlassen, enthält der Vertragstext (von seiner Gesamtunwirksamkeit abgesehen) indessen nicht. Bei dieser Vertragsgestaltung kann daher die entsprechende Anwendung des Handelsvertreterrechtes, und die entsprechende Anwendung von § 89 b HGB, auf den hier streitgegenständlichen Franchisevertrag nicht gesichert angenommen werden. Im Übrigen wird in der Literatur die grundsätzliche Nichtanwendbarkeit des Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB auf Franchiseverträge angenommen und diskutiert (vergl. insbesondere Bamberger, NJW 1985, Seite 33, 34 m.w.N.).

39

Bei dieser Sachlage entfallen die mit Aufrechnung und Widerklage geltend gemachten Ausgleichsansprüche der Beklagten.

40

Die Widerklage ist daher gleichfalls abzuweisen.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO.

43

Der Streitwert beträgt 169.167,69 € (Klagesumme 84.167,69 €; Widerklagewert 85.000,-- €).

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