Urteil vom Landgericht Mainz (2. Kammer für Handelssachen) - 12 HK.O 95/05, 12 HKO 95/05

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die graphische Gestaltung von Einträgen aus den Telekommunikationsverzeichnisses der Klägerin, wie z.B. „Das Örtliche“, zu übernehmen und/oder übernehmen zu lassen und/oder Einträge mit einer entsprechend übernommenen graphischen Gestaltung für ein Druckerzeugnis anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder entsprechende Einträge in Druckerzeugnissen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lasen, ohne hierzu von der Klägerin eine Erlaubnis zu haben, wenn dies geschieht wir in dem Fall „Dr. M. W.“ (Anlage K1 und K3) oder in dem Fall „Ambulante Pflege T.“ (Anlage K2 und K4).

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 17.000,00 €.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine hundertprozentige Tochter der Deutschen Telekom AG. Die Klägerin gibt Telefonbücher, Branchentelefonbücher etc. heraus. Die Branchentelefonbücher der Klägerin enthalten auch kostenpflichtige Werbeanzeigen, wie z.B. die des Tierarztes Dr. M. W. (vgl. Anlage K1) oder der Ambulanten Pflege T., U. H. (vgl. Anlage K2). Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet potentiellen Inserenten kostenpflichtige Einträge für Bürgerinformationsbroschüren „Bürgermagazin“ an.

2

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass sie sich der Werbeanzeigen, die sich schon in den Telefonverzeichnissen der Klägerin befinden, bedienen und diese zum Gegenstand ihrer „Anzeigenaufträge“ machen.

3

Die Klägerin trägt vor:

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Die Vorgehensweise der Beklagte sei eine wettbewerbswidrige Nachahmung des Produktes der Klägerin. Denn die – unstreitig – in den Branchentelefonbüchern der Klägerin publizierten Anzeigen des Dr. M. W. und der „Pflege T.“ seien individualisierbare, ausschließlich der Klägerin und ihrem Branchenverzeichnis zuzurechnende Druckprodukte. In dem die beiden Beklagten diese Anzeigen für ihre Werbeanzeige/Werbemagazine verwenden, handele es sich um eine wettbewerbsrechtlich zu beanstandende Nachahmung des individualisierbaren Produktes von ihr, der Klägerin. Dies habe zu unterbleiben.

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Die Klägerin beantragt,

6

wie in dem Urteilstenor entschieden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten tragen vor:

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Es liege weder ein Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz noch ein solcher gegen das Markengesetz vor. Was die wettbewerbsrechtliche Beanstandung anbetreffe, liege kein individualisiertes Produkt der Klägerin vor; es fehle an der wettbewerbsrechtlichen Eigenart des Produktes der Klägerin, so dass die Vorgehensweise der Beklagten wettbewerbsrechtlich nicht geahndet werden könne.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

13

Die Klägerin hat gegenüber den beiden Beklagten gem. §§ 3, 4 Nr. 9a UWG den tenorierten Unterlassungsanspruch. Die Kammer lässt sich hierbei im Einzelnen von folgenden Erwägungen leiten.

14

Bei den von den Beklagten verwendeten Werbeanzeigen (abgedruckt in Anlagen K3 „Dr. med. M. W., praktischer Tierarzt“ und Anlage K4 „Ambulante Pflege T., Krankenpflege ambulant“) handelt es sich um wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmungen der Druckprodukte der Klägerin (§ 4 Nr. 9a UWG). Dadurch liegt eine dem Beklagten zur Last zu legende vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft eben dieses Druckproduktes vor.

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Im Einzelnen gilt:

I.

16

Voraussetzung für die Annahme eines wettbewerbsrechtlichen Untersagungsanspruches gem. §§ 3, 4 Nr. 9a UWG ist die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin. Nur im Falle der wettbewerbsrechtlichen Individualisierung des Produktes bzw. der Leistung der Klägerin, kann den Beklagten im Falle der fast identischen Leistungsübernahme eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung zur Last gelegt werden.

17

Im vorliegenden Fall kann den beiden Beklagten weder ein urheberrechtlicher Verstoß noch ein markenrechtlicher Verstoß zur Last gelegt werden. Lediglich ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen § 4 Nr. 9a UWG liegt hier vor. Wettbewerbliche Eigenart im Sinne des Wettbewerbsrechts ist weit auszulegen. Es bedeutet im vorliegenden Fall nämlich schon eine auch einen gewissen Zeitaufwand erfordernde geistige Leistung, den Text einer Werbeanzeige mit informativem Charakter einerseits und den notwendigen technischen und fachlichen Angaben andererseits zu versehen, andererseits aber auch ansprechbar und für den Laien verständlich und mit persönlichen, individualisierbaren Merkmalen zu versehen und zu formulieren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.03.1993, NJW-RR 1994, Seite 45). Diese Fallgestaltung ist sowohl in dem von der Klägerin konzipierten Anzeigentext „Dr. med. M. W., praktischer Tierarzt“ als auch in der Anzeige der Klägerin „Ambulante Pflege T., Krankenpflege ambulant“ gegeben. Sowohl die unterschiedlichen Größen der verwendeten Textbuchstaben und Zahlen als auch im Falle Dr. M. W., die Fußstapfen - Embleme – machen deutlich, dass es sich hierbei nicht um ein völlig standardisiertes Produkt handelt, sondern vielmehr eine individualisierte Leistung der Klägerin, denen die wettbewerbliche Eigenart nicht abgesprochen werden kann. Ebenso verhält es sich mit der Anzeige „Ambulante Pflege T., Krankenpflege, ambulant“. Die bei dieser Anzeige verwendeten unterschiedlichen Druckgrößen und Druckarten und Schreibarten machen deutlich, dass auch hierbei eine mit einigem Zeitaufwand verbundene geistige Leistung erforderlich gewesen ist, um dieses Druckwerk herzustellen, zu formulieren.

18

Die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin ist daher zu bejahen.

II.

19

In dem die beiden Beklagten die beiden genannten Werbeanzeigen der Klägerin (Anlage K1 und Anlage K2) mit nur geringfügigen Änderungen oder ohne jegliche Änderungen übernommen haben, haben sie eine fast identische Übernahme der Leistung der Klägerin vorgenommen, so dass eine den Beklagten zuzurechnende vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der entsprechenden Druckprodukte zur Last zu legen ist (§ 4 Nr. 9a UWG).

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Die wettbewerbsrechtliche Haftung der für diese Vorgehensweise verantwortlichen Beklagten zu 1) ist gegeben. Auch der Beklagte zu 2), als Geschäftsführer der Beklagten zu 1), der für die Herstellung der Anzeigen (Anlagen K3 und K4) verantwortlich ist, ist zu bejahen. Denn ein kaufmännischer Geschäftführer ist dann für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm geleiteten GmbH auch wettbewerbsrechtlich verantwortlich und haftbar, wenn er selbst für die hier in Rede stehende Aktion maßgeblich verantwortlich war (vgl. BGH GRUR 1980, Seite 242, 245 „Denkzettel-Aktion“). Diese Fallgestaltung ist hier gegeben. Der Beklagte zu 2) ist für die von ihm auf den Weg gebrachten Druckproduktionen auch wettbewerbsrechtlich voll mitverantwortlich (BGH a.a.O.).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

22

Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

23

Der Streitwert beträgt 15.000,00 € (Regelstreitwert; vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22.05.2002 – 4 W 304/02).

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