Beschluss vom Landgericht Mainz (2. Kammer für Handelssachen) - 12 HK.T 3/06, 12 HKT 3/06

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts in Mainz vom 25.08.2006 (90 HRB 8008 AG in Mainz) teilweise dahingehend abgeändert, dass als Notgeschäftsführer der Parfümerie A. GmbH bestellt wird anstelle des Rechtsanwalts Dr. W. P., in M., der Gesellschafter G. A., in O.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000,00 Euro.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter der Parfümerie A. GmbH zu 49 Prozent.

2

Durch Urteil der 10. Zivilkammer – 3. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz vom 01.08.2006 (10 HK.0 76/06 LG. Mainz) wurde dem Beschwerdegegner untersagt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer in der Parfümerie A. GmbH auszuüben; nach dem Urteilstenor darf der Beschwerdegegner insbesondere keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Namen der Parfümerie A. GmbH abgeben (Verfahren der einstweiligen Verfügung).

3

Infolge der aufgrund dieser Entscheidung des Landgerichts Mainz eingetretenen Situation der rechtsgeschäftlichen Handlungsunfähigkeit der Parfümerie A. GmbH hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Mainz durch Beschluss vom 25.08.2006 (Blatt 379, 380 Verfahrensakte) eine Notgeschäftsführerbestellung angeordnet und den Rechtsanwalt Dr. W. P., in M. zum Geschäftsführer gerichtlich bestellt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde, womit er seine eigene Bestellung zum Notgeschäftsführer weiterhin anstrebt.

II.

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Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 19, 20 FGG zulässig.

5

Das Rechtsmittel ist – was die Auswahl des Notgeschäftsführers anbetrifft – auch teilweise begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

6

Zutreffend ist die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Mainz vom 25.08.2006 insofern, als eine Notgeschäftsführung angeordnet wurde.

7

Denn die gerichtliche Notbestellung eines Geschäftsführers (sogenannter Notgeschäftsführer) ist dann in entsprechender Anwendung von § 29 BGB geboten und erforderlich, wenn infolge rechtlichen oder tatsächlichen Fehlens eines Geschäftsführers die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, die GmbH ordnungsgemäß zu vertreten und ein rechtsgeschäftliches Handeln der juristischen Person herbeizuführen (vgl.: Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz (Uwe H. Schneider), 9. Auflage, § 6, Randnummer 42; vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage, § 6, Randnummer 21; vgl. Ulmer, GmbH-Gesetz 2005, § 6, Randziffer 30 mit weiteren Nachweisen). Diese Fallkonstellation ist nach der in der Entscheidung des Landgerichts Mainz vom 01.08.2006 enthaltenen Tätigkeitsuntersagung zu Lasten des Beschwerdegegners, M. A., eingetreten. Die Anordnung einer Notgeschäftsführung war daher erforderlich.

8

Allerdings ist die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Mainz, was die Auswahl des Notgeschäftsführers anbetrifft, abzuändern.

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Hierbei lässt sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten:

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Die Kammer ist, ebenso wie auch der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht – bei der Auswahl des Notgeschäftsführers frei. Die Auswahlentscheidung hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen und unterliegt insbesondere keinen konkreten Auswahlvorschriften, wie etwa das Vormundschaftsgericht bei der Auswahl von Vormündern oder Pflegern (vgl.: BayOLG, DB 1978, 2165, 2166; vgl. BayOLG, GmbH-R 1998, 1123, 1126).

11

Diese Kompetenz im Rahmen des Auswahlermessens zugrunde legend geht die Kammer davon aus, dass der von dem Amtsgericht Mainz bestellte Rechtsanwalt Dr. W. P., in M. zwar anerkanntermaßen hochkompetent und auch neutral ist.

12

Allerdings erscheint die Bestellung des bisherigen Gesellschafters G. A. (Beschwerdeführer) zum Notgeschäftsführer als die sachgerechtere Auswahlermessensentscheidung. Denn unwidersprochen hat der Beschwerdeführer vorgetragen, dass er bereit sei, 120.000,00 Euro in die GmbH einzubringen, sobald er zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird. Auch ist von dem Beschwerdeführer unwidersprochen vorgetragen, dass bezüglich des bereits jetzt mit erheblichen finanziellen Problemen zu kämpfen habende Unternehmen existenziell gefährdet wird, wenn kein Geldbetrag eingezahlt werden würde. Auch die von dem bisherigen Notgeschäftsführer Rechtsanwalt Dr. P. vorgetragene Skizze einer kurzfristigen Sanierung der Parfümerie A. GmbH geht von der auflagenfreien Einzahlung eines Betrages von 120.000,00 Euro durch den Gesellschafter G. A. aus (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts Dr. P. vom 22.09.2006, Blatt 421 der Gerichtsakte; bf. 1.).

13

Dieser für den weiteren Bestand der GmbH relevante Gesichtspunkt und auch die weitere von dem Beschwerdeführer unwidersprochene Behauptung, dass er während seiner Tätigkeit als Notgeschäftsführer keine Vergütung verlangt, macht für die Kammer deutlich, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner Einbindung in die GmbH als Gesellschafter zu 49 Prozent – die angemessene Auswahlermessensentscheidung ist.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG.

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