Beschluss vom Landgericht Mainz (8. Zivilkammer) - 8 T 36/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 27. Dezember 2006 wird verworfen.

Der Hilfsantrag des Schuldners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Den Beschwerdewert hat die Kammer auf 100,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 27. Dezember 2006 hat das Amtsgericht Bingen den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zurückgewiesen und die bewilligte Kostenstundung widerrufen. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde dem Schuldner eine Ausfertigung des Beschlusses am 13. Januar 2007 zugestellt. Mit sofortiger Beschwerde vom 02. Februar 2007 wendet sich der Schuldner gegen diesen Beschluss und trägt zur Zulässigkeit vor, die sofortige Beschwerde sei innerhalb der gesetzlichen Notfrist eingelegt, da die Entscheidung weder verkündet noch von dem Richter unterzeichnet worden sei und von daher nur ein Entwurf vorliege, der keine Frist in Gang setze. Mit Schreiben vom 05. Februar 2007 hat der Schuldner den Vortrag dahingehend ergänzt, dass die zugestellte Ausfertigung kein Gerichtssiegel enthalte. Der Ausfertigungsvermerk ist ausweislich der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Ablichtung wie folgt ausgestaltet:

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„Dr. G., Richter am Amtsgericht

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Ausgefertigt

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Bingen am Rhein, den 11.01.2007

5

H., Justizobersekretärin

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle“

7

Zwischen der drittletzten und vorletzten Zeile befindet sich die Unterschrift der ausfertigenden Justizobersekretärin H..

8

Mit weiterem Schreiben vom 16. Februar 2007 hat der Beschwerdeführer zudem hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei für den Schuldner nicht hinreichend erkennbar gewesen, dass es sich um eine das Verfahren abschließende Entscheidung gehandelt habe. Im Übrigen habe das Schreiben des Amtsgerichtes keine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

9

Die Beschwerde ist gemäß §§ 289 Abs. 2, 6 Abs. 1 InsO zwar statthaft, aber unzulässig. Es mangelt vorliegend an einer fristgerechten Einlegung. § 6 Abs. 2 InsO knüpft an die maßgebliche zweiwöchige Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO an. Als Notfrist ist sie unabänderlich (§ 224 Abs. 1 ZPO).

10

Da vorliegend eine Verkündung nicht erfolgte, begann die Frist mit der Zustellung an den Schuldner gemäß § 8 Abs. 1 InsO. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung am 13. Januar 2007. Da das Fristende auf einen Samstag (27. Januar 2007) fiel, endete vorliegend die Beschwerdefrist am Montag, den 29. Januar 2007 (§ 222 Abs. 2 ZPO). Die Einlegung der Beschwerde am 02. Februar 2007 war in jedem Fall zu spät.

11

Entgegen der von dem Schuldner vertretenen Auffassung liegt auch eine wirksame Zustellung vor. Zwar fehlt es vorliegend an dem gemäß § 317 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Gerichtssiegel bzw. einem Gerichtsstempel. Allerdings führt nicht jeder Mangel der Ausfertigung zur Unwirksamkeit der Zustellung. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn der Ausfertigungsvermerk völlig fehlt (Zöller-Stöber, ZPO, 24. Auflage, § 169 RdNr. 16). Korrespondierend hierzu hat die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, im Interesse einer klaren und praktikablen Handhabung sei bei der Beurteilung der Frage, ob die Unvollständigkeit der Urteilsausfertigung wesentlich und infolgedessen die Zustellung unwirksam ist, auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Ein wesentlicher Zustellungsmangel ist etwa darin gesehen worden, wenn bei der übersendeten Ausfertigung ganze Seiten gegenüber dem Original fehlen (BGH, NJW 1998, 1959). Daher führen nur schwerwiegende Abweichungen zur Unwirksamkeit der Zustellung (Zöller-Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 317 RdNr. 6).

12

Nichts anderes kann bezüglich des Ausfertigungsvermerkes gelten. Auch hier führt nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zu einem Zustellungsmangel. Der Ausfertigungsvermerk bezeugt als besondere Art der Beurkundung, dass die Ausfertigung mit der Urschrift des Beschlusses übereinstimmt. Dabei ist insbesondere erforderlich, dass der Ausfertigungsvermerk in der Weise deutlich unterzeichnet ist, damit die Identität der unterzeichneten Person ohne weiteres festgestellt werden kann (BGH, MDR 1993, 383). Eine bestimmte äußere Form sieht das Gesetz nicht vor (Zöller-Stöber, ZPO, a.a.O., § 169 RdNr. 15).

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Vorliegend gibt der Ausfertigungsvermerk den Ort, das Datum, den Namen der Unterzeichnenden, deren Dienstbezeichnung sowie deren Eigenschaft als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle an. Darüber hinaus ist der Vermerk von der ausfertigenden Urkundsbeamtin mit vollem Namen unterzeichnet worden. Durch diese Unterschrift hat die Urkundsbeamtin deutlich gemacht, dass die hierzu legitimierte Person die Ausfertigung vollzogen hat. Zwar fehlt insoweit der Gerichtsstempel gemäß § 317 Abs. 4 ZPO. Dieser Mangel ist jedoch aufgrund der vorgenannten Ausführungen nicht so wesentlich, dass die Zustellung die genannten Fristen nicht in Lauf gesetzt hat.

14

Die förmliche Zustellung soll den Empfänger in die Lage versetzen, auf gesicherter Grundlage innerhalb der gesetzlichen Frist darüber zu entscheiden, ob er ein Rechtsmittel einlegen möchte. Diese Möglichkeit besteht für den Schuldner vorliegend. Aufgrund der vorhandenen Merkmale des Ausfertigungsvermerkes und dem Umstand, dass ihm das Schreiben förmlich zugestellt worden ist, muss ihm klar gewesen sein, dass es sich bei dem Schriftstück nicht lediglich um einen Entwurf gehandelt hat. Seiner in dem Zusammenhang zunächst vorgebrachten Begründung, die Entscheidung sei weder verkündet noch von einem Richter unterzeichnet worden und von daher lediglich ein Entwurf, kann nicht gefolgt werden. Aus § 6 Abs. 2 InsO ergibt sich, dass Entscheidungen neben der Verkündung - wie vorliegend - durch Zustellung bekannt gegeben werden können. Die Entscheidung ist in der Urschrift von dem Richter unterschrieben worden, was durch den Ausfertigungsvermerk der Urkundsbeamtin auch deutlich zum Ausdruck kommt, sodass der Hinweis seitens des Beschwerdeführers auf die Kommentierung in Eickhoff u.a., InsO, § 6 RdNr. 19, vorliegend nicht einschlägig ist.

15

Nach alledem ist die zweiwöchige Notfrist durch die Zustellung der Ausfertigung in Gang gesetzt worden.

16

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war als unbegründet zurückzuweisen. Auch unter Zugrundelegung des Vortrages des Schuldners ist nicht davon auszugehen, dass dieser ohne Verschulden verhindert war, die Notfrist des § 6 InsO einzuhalten (§ 233 ZPO). Der Schuldner befand sich allenfalls in einem insoweit nicht beachtlichen Rechtsirrtum. Wiedereinsetzung ist nicht zu gewähren, wenn sich die Partei nicht über Möglichkeiten, Fristen und Formerfordernisse von Rechtsmitteln informiert. Auch von einer juristisch nicht geschulten Partei kann rechtzeitige Erkundigung über Frist und sonstige gesetzliche Erfordernisse ohne gerichtlichen Hinweis erwartet werden (Zöller-Greger, ZPO, a.a.O., § 233, 23 „Rechtsirrtum“ m.w.N.).

17

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass das Schriftstück nicht geeignet gewesen sei, ihn zu veranlassen, die zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, kann er damit nicht gehört werden. Die Gestaltung und Aufmachung des Beschlusses waren eindeutig als Entscheidung des Amtsgerichtes Bingen zu erkennen. Diese Eindeutigkeit erstreckt sich auch auf den Inhalt der Aussage bezüglich der Versagung der Restschuldbefreiung. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine überraschende Entscheidung. Am 29. März 2006 fand der Schlusstermin statt. Dort wurde im Protokoll festgehalten, dass hinsichtlich des Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung ein gesonderter Beschluss ergehe. Eine Protokollabschrift ging dem Schuldner ausweislich seines Schreibens vom 06. April 2006 zu.

18

Ebenfalls nicht relevant ist der Einwand des Schuldners, dem Beschluss sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Entgegen den Ausführungen seines Verfahrensbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 16. Februar 2007 ist eine solche nicht notwendigerweise beizufügen (Eickmann u.a., InsO, 4. Auflage, § 6 RdNr. 19 m.w.N.). Soweit der Schuldner geltend macht, eine solche erwartet zu haben, befindet er sich ebenfalls in einem unbeachtlichen Rechtsirrtum.

19

Hinzu kommt vorliegend, dass der Schuldner ausweislich der Verfahrensakte an dem Verfahren nicht nur passiv beteiligt war, sondern durch regelmäßigen Schriftverkehr mit dem Insolvenzgericht aktiv an der Gestaltung teilgenommen hat. Dies zeigt, dass der Schuldner durchaus in der Lage gewesen wäre, gegebenenfalls durch entsprechende rechtzeitige Informationen, die gesetzliche Beschwerdefrist einzuhalten.

20

Aufgrund der Unbegründetheit des Wiedereinsetzungsantrages war die sofortige Beschwerde insgesamt als verfristet und damit unzulässig zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

22

Den Beschwerdewert hat die Kammer gemäß § 3 ZPO mit der Mindestgebühr nach KV 4111 festgesetzt.

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